Safety first!
Wir leben in einer Arbeitswelt, in der Stress und Rastlosigkeit oft an der Tagesordnung sind. Doch gerade beim Dienstwagen sollte man sich lieber ein paar Minuten mehr Zeit nehmen, um die Sicherheit rund um das Fahrzeug und seines Nutzers zu gewährleisten. Viele vergessen: Laut Berufsgenossenschaft müssen Fuhrparkleiter für sichere Dienstwagen sorgen. Flottenmanagement zeigt auf, worauf dabei und darüber hinaus geachtet werden sollte.

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Sicherheit ist hierbei ein weitumfassender Begriff. „Neben der Verkehrssicherheit müssen Firmenfahrzeuge, gleichgültig ob es sich um Lkw oder Pkw handelt, auch den Vorgaben der Arbeitssicherheit entsprechen“, erklärt die Anwältin Katja Löhr-Müller, Expertin für Fuhrparkrecht. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), besonders die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV), sind für ein betrieblich eingesetztes Kraftfahrzeug relevant.
Die UVV sind und bleiben dabei ein Dauerthema in der Fuhrparkbranche. Für gewerblich genutzte Fahrzeuge müssen sie nach DGUV Vorschrift 70 mindestens einmal jährlich sowie vor der Erstauslieferung des Dienstwagens durchgeführt werden. Der Dienstwagennutzer bekommt hier vom Fuhrparkleiter die allgemeinen und die für die vorhandenen Fahrzeuge geltenden Vorschriften der Unfallverhütung (unter anderem Ladungssicherung, Warnwestenpflicht) vermittelt. Der Fuhrparkmanager muss dies schriftlich festhalten. Gerade in der heutigen Zeit von modernen Assistenzsystemen (Einparkhilfe, Spurhalteassistent et cetera) spielt die Fahrereinweisung eine noch bedeutsamere Rolle. Die Vorschriften sind Teil der berufsgenossenschaftlichen Verordnungen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und besitzen damit Gesetzescharakter für jedes Unternehmen und jeden Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung.
Daneben muss der Fahrzeughalter (und das ist das Unternehmen, beziehungsweise in vielen Fällen durch Delegation der Halterpflichten der Fuhrparkleiter) vor der Überlassung des Dienstwagens das Vorliegen der gültigen Fahrerlaubnis des Dienstwagennutzers überprüfen. „Dieser Kontrollpflicht kann der Fuhrparkmanager nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch eine regelmäßige Kontrolle der Original-Führerscheine genügen“, so Rechtsanwalt Sascha Kugler (mittlerweile gibt es zudem die Möglichkeit der elektronischen Führerscheinkontrolle, die den Verwaltungsaufwand im Vergleich zur manuellen Variante deutlich reduziert). Nach der Rechtsprechung sei es völlig ausreichend, wenn der Halterverantwortliche des Unternehmens regelmäßige Stichproben durchführe, so Kugler. Zwei Überprüfungen im Jahr gelten dabei als angemessen und ausreichend. Im Einzelfall (beispielsweise bei bekannten Alkoholproblemen oder Sehstörungen) sind entsprechend intensivere Überprüfungen des Führerscheins nötig. Vorab hat der Fuhrparkleiter die Aufgabe, die erforderliche Eignung des Fahrers festzustellen. Diese ist nur gewährleistet, wenn neben der charakterlichen Eignung auch die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen an das öffentliche Führen von Kraftfahrzeugen erfüllt sind (siehe Kästchen S. 43).
Fuhrparkleiter sind darüber hinaus angehalten, einmal jährlich einen Fahrzeugcheck der Dienstwagen vorzunehmen. Falls der Fuhrparkleiter den Betriebszustand des Fahrzeugs nicht selbst prüfen kann, muss geschultes Personal oder eine fachkundige Werkstatt beauftragt werden. Das Ganze kann dabei im Rahmen von Inspektion oder Wartung arrangiert werden, muss jedoch schriftlich dokumentiert und mindestens bis zur folgenden Prüfung aufbewahrt werden (hier gibt es einen amtlichen Vordruck der Berufsgenossenschaft). Gerade in dezentralen Fuhrparks kann der Fuhrparkleiter nicht sämtliche Fahrer regelmäßig kontrollieren, hier sind Stichproben (dokumentiert) ausreichend.
Der Fahrer selbst ist vor jeder Fahrt zu einer Sichtprüfung verpflichtet. Diese beinhaltet:

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Ausgabe 2/2017

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• Rundgang um das Fahrzeug: Gibt es neue Beschädigungen am Fahrzeug, lose Teile an der Karosserie
• Sichtkontrolle des Reifenzustands: Stimmen Fülldruck und Profil
• Sind die Beleuchtungseinrichtungen in Ordnung
• Sind Verbandskasten, Warndreieck und Warnwesten vorhanden und griffbereit
• Ist die Ladung richtig gesichert
• Ist das Zuladungsgewicht eingehalten
• Ist überstehende Ladung gekennzeichnet
Lenk- und Ruhezeiten
Der Dienstwagennutzer hat bei seinen Fahrten die vorgegebenen Lenk- und Ruhezeiten zu beachten. Für den gewerblichen Güterverkehr ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sind diese in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) festgelegt. Allerdings müssen bereits ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten geführt werden (handschriftlich nach den Vorgaben der FPersV, wenn kein Aufzeichnungsgerät vorhanden ist, Quelle: Bundesamt für Güterverkehr (BAG)). Bei Fahrten mit größeren Pkw oder Kleintransportern mit Anhängern sind diese Gewichtsgrenzen oftmals schnell erreicht. Die genauen Lenk- und Ruhezeiten finden Sie unter www.bag.bund.de.
Ein Auto unter 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht fällt unter die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Vorausgesetzt, dass sich keine weiteren Bestimmungen und Ausnahmen, etwa aus Tarifverträgen, ergeben. Neben der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahrs) müssen einige weitere Bedingungen beachtet werden. „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden“, heißt es in § 3 ArbZG. Eine ausgewählte Studie (siehe Grafik) belegt, dass das relative Unfallrisiko mit fast jeder weiteren Stunde Arbeitszeit ansteigt.
Neben den Lenkzeiten sind auch die Ruhezeiten vorgeschrieben. So sollen laut Gesetz mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt eingehalten werden. Zudem dürfen Arbeitnehmer nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Zeit, die der Mitarbeiter am Steuer sitzt, ist dabei als Arbeitszeit zu werten und zu den sonstigen Arbeitszeiten dazu zu zählen. Beachtenswert: Die Zeit auf dem Beifahrersitz (bei zwei Fahrern) gilt nicht als Arbeitszeit.
Fazit
Grundsätzlich gilt hier, wie auch sonst im Leben: Wer sich an die Gesetze und Vorschriften hält, hat nichts zu befürchten. Dass das gerade für Fuhrparkleiter in der Praxis nicht immer ganz einfach ist, steht außer Frage. Denn es gibt durchaus eigenwillige Dienstwagenfahrer, die Ärger machen können, oder Dinge, die aus Zeitgründen nicht oder nur teilweise umgesetzt werden (Beispiel: Fahrereinweisung). Bei nachweisbaren Verstößen können hier schnell Bußgelder und in schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen drohen. Daher sollte der Fuhrparkleiter, auch bei vollem Terminkalender, die Führerscheinkontrolle, die UVV-Durchführung und den Fahrzeugcheck unbedingt ernst nehmen und gewissenhaft durchführen.

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