Abgesichert

Um im Falle eines Falles haftungsrechtlich bestmöglich abgesichert zu sein, gibt es speziell für Fuhrparkverantwortliche unterschiedliche Möglichkeiten. Wir stellen in diesem Artikel eine Auswahl vor.

Abgesichert

1 /1

Abgesichert

PDF Download

Wer im Firmenfuhrpark die Herrschaft über eine gewisse Anzahl an Fahrzeugen hat, die ebenfalls von einer gewissen Anzahl an Menschen bewegt werden, der trägt eine große Verantwortung. Hier geht es zum einen um Entscheidungen und um den Einsatz von Kapital bei der Anschaffung der Fahrzeuge und des Verwaltungszubehörs, zum anderen um Mitarbeitergesundheit, Arbeitskraft, Umsatz durch Vertrieb und die Tatsache, dass von einem Auto, das gefahren wird, immer ein Risiko ausgeht. Grundsätzlich übernimmt das Unternehmen, vertreten durch die Geschäftsführung, die Haftung, die als Gefährdungshaftung ausgestaltet ist, das heißt auch ohne Verschulden eintritt. Gesetzlich ist die Halterhaftung im Straßenverkehrsgesetz (StVG) verankert. Gemäß § 7 StVG muss der Halter den durch den Betrieb des Fahrzeugs entstandenen Personenoder Sachschaden ersetzen. Doch diese Haftung kann auf verschiedene Weisen delegiert werden, was dann unter Umständen zu strafrechtlicher und zivilrechtlicher Haftung des Fuhrparkverantwortlichen persönlich führen kann. Bedingung für die Rechtswirksamkeit ist, dass es sich um eine sachkundige Person handelt, die ausdrücklich mit der Erfüllung der Halterpflichten beauftragt wird.

Wichtigste Grundlage bei der Delegation zur Vermeidung von Haftungsfällen ist die Kenntnis sämtlicher relevanter Vorschriften, aus denen sich Rechte und Pflichten ergeben. Dazu gehören insbesondere Kontroll- und Überwachungspflichten wie die Pflicht zur halbjährlichen Führerscheinkontrolle, zur Einhaltung der UVV gemäß DGUV Vorschrift 70 oder die Einhaltung und korrekte Dokumentation von Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten. Wesentlich ist auch die Niederlegung der Mitarbeiterpflichten in deren Arbeits- beziehungsweise Dienstwagenüberlassungsverträgen sowie die Schulung der Dienstwagennutzer inklusive Dokumentation.

Damit im Haftungsfall aufseiten des Fuhrparkverantwortlichen für Schadensbegrenzung, zumindest im finanziellen Sinne, gesorgt werden kann, gibt es spezielle Absicherungs- und Versicherungsmöglichkeiten, die auf die besonderen Risiken des Fuhrparkmanagements abgestimmt sind. Unterschieden wird zwischen einer Directors & Officers-(D & O-)Versicherung, die als Berufshaftpflicht für Manager und leitende Angestellte fungiert und Schutz vor Schadenersatzansprüchen bietet, sowie einer Rechtsschutzversicherung, die die Anwalts- und Prozesskosten trägt.

Je nach Ebene des Arbeitsverhältnisses, also als angestellter Mitarbeiter oder in einer Managementposition, kommen verschiedene Absicherungsmöglichkeiten zum Tragen. Da der Arbeitgeber grundsätzlich eine gesetzlich begründete Fürsorgepflicht (gemäß BGB, HGB et cetera) für seine Mitarbeiter übernimmt, ist er verpflichtet, Schaden von ihnen abzuwenden und für in Ausübung ihrer Tätigkeit entstandenen Schaden im Sinne der Haftungseinschränkung aufzukommen. Das betrifft insbesondere leichte Fahrlässigkeit. Bestimmte vertragliche Abreden im Zuge der Bestellung zum Fuhrparkleiter können bereits Schutz bieten. So kann mit dem Arbeitgeber beispielsweise vereinbart werden, dass im Falle einer straf-, zivil-, sozial- oder arbeitsrechtlichen Verfolgung im Zusammenhang mit der Fuhrparkverwaltungstätigkeit der Arbeitgeber die Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten trägt, deren Rückzahlung nur im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit anfällt. Zudem kann sich der Fuhrparkmanager eine Gehaltsfortzahlung der vertraglich geschuldeten Bezüge während der Ermittlungen garantieren und eine Rückzahlung ausschließen lassen.

Versicherungen bieten spezielle Produkte zugeschnitten auf die Haftung in der Managerposition oder als Rechtsschutz an. Eine Auswahl von Produkten der Allianz Deutschland AG empfiehlt Pressesprecherin Sachversicherungen Susanne Seemann: „Eine spezielle Versicherung für Fuhrparkmanager bieten wir zwar nicht an. Aber falls der Fuhrparkmanager Geschäftsführer oder ein leitender Angestellter ist, besteht im Bereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung die Möglichkeit, eine D & O-Versicherung abzuschließen. Bei einem nicht leitenden Angestellten kann der Versicherungsschutz über einen gesonderten Einschluss in der D & O-Versicherung angeboten werden. Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung kann ein angestellter Fuhrparkmanager, der weder Geschäftsführer noch Vorstand der Firma ist, uneingeschränkt aus den angebotenen Privatprodukten auswählen. Speziell für den beruflichen Bereich ist der Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige für vorgeworfene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegen den Fuhrparkmanager zu empfehlen, in dem die angemessene Vergütung eines Rechtsanwalts übernommen wird. Zusätzlich könnte sich der Fuhrparkmanager gegen arbeitsrechtliche Streitigkeiten und rechtliche Probleme mit einer gesetzlichen Sozialversicherung, zum Beispiel der gesetzlichen Unfallversicherung mit einem Berufs-Rechtsschutz, versichern. Bei einem Geschäftsführer wird ein Anstellungsvertrags-Rechtsschutz für den Arbeitsbereich benötigt, außerdem ein anderer Straf-Rechtsschutz, hier für Unternehmensleiter.“

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 2/2017

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

Auch bei der Ergo Group AG stehen diverse Versicherungsmöglichkeiten für Fuhrparkverantwortliche im Portfolio. Als leitende Angestellte können diese grundsätzlich im Rahmen der D & O-Police mitversichert werden, die im Schadenfall die Abwehr unbegründeter Ansprüche und die Befriedigung begründeter Ansprüche bei Vermögensschäden übernimmt. Haftungsgrundlage sind Pflichtverletzungen wie Panne, Irrtum und Versehen im Rahmen der leitenden Tätigkeit. Ausgeschlossen sind wissentliche Pflichtverletzungen. Weitere Produkte sind der D.A.S. Rechtsschutz für umfassenden Schutz im Privat-, Berufs- und Verkehrsbereich sowie der D.A.S. Spezial-Straf-Rechtsschutz, der Flottenverantwortlichen bei strafrechtlichen Vorwürfen hilft.

Hauptsächlich auf Rechtsschutz zielen die Versicherungsangebote für Fuhrparkmanager bei der HDI ab, wie Bastian Okroy, HDI Global SE, Financial Lines, Executive Protection, Specialist Legal Expenses, erläutert: „Die Rechtsschutzversicherung von HDI trägt die Kosten für einen angemessenen Rechtsbeistand in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren. Im Fall von Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen profitiert der Versicherte zudem von kompetenter Betreuung und Beratung. Der Rechtsschutz für Fuhrparkverantwortliche minimiert das finanzielle Risiko für die Fuhrparkbeauftragten beziehungsweise das Unternehmen. Mit dem umfassenden Straf-Rechtsschutz und der zusätzlichen Leistung Schadenersatz-Rechtsschutz sind Versicherungsnehmer auf der sicheren Seite, auch wenn der Fuhrparkleiter selbst Fahrer eines Firmen-Pkw ist.“

Für die Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG erklärt der Leiter Unternehmenskommunikation Dr. Jan Vaterrodt die Vorteile der wesentlichen Komponenten: „Der Fuhrparkleiter-Rechtsschutz besteht aus den Leistungen Universal-Straf-Rechtsschutz, Arbeits- Rechtsschutz und Schadenersatz-Rechtsschutz. Mit dem Baustein Universal-Straf-Rechtsschutz ist der Fuhrparkleiter bei der Verteidigung von strafrechtlichen Vergehen – auch wenn Vorsatz zur Last gelegt wird – abgesichert. Im Rahmen des Arbeits-Rechtsschutzes sind mögliche Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber wegen angeblichen Fehlverhaltens als Fuhrparkleiter versichert. Wir übernehmen die Kosten für Anwalt und Gericht. Dies ist bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besonders wichtig, da in der ersten Instanz die Kosten selbst getragen werden müssen, auch wenn der Fuhrparkmanager den Prozess gewinnt. Auch der Baustein Schadenersatz-Rechtsschutz ist enthalten, um entsprechende Ansprüche durchzusetzen. Die wesentliche Komponente ist der Universal- Straf-Rechtsschutz. Bei strafrechtlich relevantem Fehlverhalten – auch der Fahrer – kann der Fuhrparkleiter persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Es drohen zum Teil hohe Geld- und Freiheitsstrafen. Damit die Verteidigung nicht zum existenzgefährdenden Risiko wird, bieten wir mit dem Fuhrparkleiter-Rechtsschutz die passende Absicherung. Wir übernehmen unter anderem die Kosten für Honorarvereinbarungen mit spezialisierten Strafverteidigern und Sachverständigenkosten. Sollte ein Fuhrparkleiter jedoch rechtskräftig wegen einer Vorsatzstraftat verurteilt werden, muss der Versicherungsschutz rückwirkend entfallen. Wir übernehmen Anwalts- und Gerichtskosten bis zu 500.000 Euro je Rechtsschutzfall. Die Prämie wird anhand der Anzahl der Fahrzeuge, für die der Fuhrparkmanager verantwortlich ist, kalkuliert.“

Der Rückhalt des Arbeitgebers, sei es in Form von zugesicherter (finanzieller) Unterstützung im Haftungsfall oder durch Abschluss entsprechender Versicherungen, kann schon Kriterium für die Annahme einer solchen verantwortungsvollen Tätigkeit wie der des Fuhrparkverwalters sein. Prüfen Sie die Möglichkeiten, die sich gemäß der Unternehmensaufstellung bieten, und hinterfragen Sie die Versicherungsangebote genau bezüglich ihrer Zweckmäßigkeit. Unerlässlich bleibt bei aller Absicherung die Einhaltung aller obliegenden Pflichten, denn das wirkt sich nachhaltig aus und sorgt für ein ruhiges Gewissen auf Seiten des Fuhrparkmanagements.

1 Kommentare

Zeichenbegrenzung: 0/2000

Anonym

23.06.2021 16:10
0

wichtig

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 2/2017

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

countdown-bg

Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026