Hätten Sie’s gewusst?

Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Mathematisch ist das problematisch, außerdem ändern sich gelegentlich Verkehrsregelungen und die theoretische Prüfung ist ohnehin lange her. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.

Hätten Sie’s gewusst?
Hätten Sie’s gewusst?
Hätten Sie’s gewusst?

1 /3

Hätten Sie’s gewusst?
Hätten Sie’s gewusst?
Hätten Sie’s gewusst?

PDF Download

RETTUNGSGASSE NEU ERFUNDEN: WAS GILT NUN

Totgeglaubte leben tatsächlich häufig länger als gedacht. Die Rettungsgasse war mal eine gute Idee, leider hat sie praktisch keinen wirklich interessiert. Allenfalls erinnert man sich an sie, wenn hinter einem ein „Blaulichtfahrzeug“ um Durchfahrt bettelt.

Doch nun sind wichtige Neuerungen in Kraft getreten. Von vielen Autofahrern kaum bemerkt (da eh nie wirklich praktiziert!), erlebt die Rettungsgasse nun eine Renaissance. Da man dem Autofahrer nicht zu viel zumuten will, hat man das überarbeitete und vereinfachte Regelwerk sehr griffig formuliert.

So lautet seit 14. Dezember 2016 der § 11, Abs. 2 der StVO: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“

In zwei wichtigen Punkten erfolgt gegenüber dem alten § 11 von 2013 eine Konkretisierung. Zum einen ist die Rettungsgasse nun immer direkt rechts von der äußersten linken Spur zu bilden, also insbesondere auch bei vierstreifigen Richtungsfahrbahnen, früher dagegen genau in der Mitte. Zum anderen wird nun von „Schrittgeschwindigkeit“ (was immer das ist!) und „Stillstand“ gesprochen, während man früher „stockenden Verkehr“ meinte.

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 1/2017

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

Geblieben ist das Bußgeld bei Nichtbefolgung in Höhe von 20 Euro. Interessant ist dabei der Vergleich mit Österreich, denn dort kostet das gleiche Vergehen mehr als das Hundertfache (exakt 2.180 Euro aufgrund von „Verwaltungsübertretung“)!

 

WIE LESBAR MUSS EIGENTLICH DAS AUTOKENNZEICHEN SEIN

Gerade in der Winterzeit sieht man immer wieder Fahrzeuge mit extrem verschmutztem Kennzeichen („Nummernschild“), das eine Identifikation zumal bei Abstand und schlechter Sicht praktisch unmöglich macht. Hier hat man es wieder mit relativ „weichen“ Kriterien zu tun. Wann ist ein Schild lesbar. Klar ist, wie das Kennzeichen auszusehen hat: schwarze Schrift auf weißem Grund mit schwarzem Rand. Absichtliche „Veränderungen“ werden hart bestraft, denn es handelt sich dabei um „Kennzeichenmissbrauch“, es drohen dann Geldstrafen und sogar Fahrverbote.

Selbst das geschickte Anbringen eines Blattes zur Vertuschung der Tatsache, dass das Fahrzeug keine Zulassung mehr hat, ist natürlich kein Kavaliersdelikt mehr, wie Fälle zeigen. Auch ein aus optischen oder aerodynamischen Gründen aufgeklebtes Kennzeichen ist, wie ein bekannter Fall zeigt, mit hohen Strafen belegt. Da hilft auch die Ausrede der Unwissenheit nichts. Nimmt man aber den Fall des nur verschmutzten Kennzeichens, so fallen lediglich fünf Euro Bußgeld an. Eine fehlende oder verdreckte Kennzeichenbeleuchtung kostet schon zehn Euro. Fehlt das Kennzeichen ganz, sind 60 Euro fällig, schützt man das Schild mit Glas oder Folie wird man 65 Euro los.

Eine Chance gibt es aber: Wer glaubhaft versichern kann, dass die Verschmutzung erst während der aktuellen Fahrt aufgetreten ist und es auf der Strecke keine Möglichkeit zur Säuberung gab, kommt vielleicht um eine Strafe herum. Also am besten vor jedem Fahrtantritt den Schmutz entfernen.

 

MUSS MAN EIGENTLICH BEI EINER POLIZEIKONTROLLE DER AUFFORDERUNG ZUM PUSTEN FOLGE LEISTEN

Dies ist eine spannende Frage, zumal für viele da eine Menge von abhängen kann. Aber in der Realität sieht das dann doch etwas anders aus. Denn man ist nicht gesetzlich verpflichtet, dem Atemalkoholtest zuzustimmen. Dabei muss dann sehr genau unterschieden werden zwischen dem Alkoholwert im Atem und dem im Blut. Und Letzterer ist einzig und allein wichtig für die Entscheidung über die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers.

Der Atemalkoholtest liefert allenfalls einen, zugegebenermaßen relativ genauen, Anhaltswert. Dieser kann als Röhrchentest oder aktueller als genaueres Atemalkohol-Messgerät daherkommen. Der Hintergrund ist eigentlich ganz einfach: Von niemandem kann man verlangen, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens sich selbst zu belasten oder aktiv an Ermittlungen gegen die eigene Person mitzuwirken. Bei Bußgeldangelegenheiten ist der Atemalkoholwert tatsächlich verwertbar, würde daraus aber ein Strafverfahren, ist der Bluttest unabdingbar.

Faktisch wird bei der Verweigerung des Atemalkoholtests die Blutentnahme angeordnet, falls genügend Anhaltspunkte für zu viel Promille, beispielsweise durch die bekannte Fahne, vorliegen. Nur dies kann dann nicht vor Ort geschehen und zieht klarerweise weitere Aktionen nach sich. Allerdings ist auch selbst dann die Situation nicht ganz klar für den Betroffenen. Denn dann kann derjenige immer noch auf eine richterliche Anordnung dazu bestehen. Falls diese nicht vorliegt, wäre die Blutentnahme im schlimmsten Fall rechtswidrig und würde dem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Die Kosten trägt im Ergebnis der sich im Unrecht Befindliche. Bei unter 0,5 Promille nach Testergebnis wäre das der Staat, darüber der Autofahrer. Bis 1,09 Promille handelt es sich im Übrigen um eine Ordnungswidrigkeit. Ab 1,1 Promille wird es heftig, bis zu 3.000 Euro Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

0 Kommentare

Zeichenbegrenzung: 0/2000

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 1/2017

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

countdown-bg

Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026