An die kurze Leine?
In der Geschäftswelt werden im Zuge von Wirtschaftlichkeit gerne die Worte Effizienz und Kostenreduzierung benutzt. Im Fuhrpark ist die Effizienz auch vor dem Hintergrund stetig steigender Kosten für das Kfz ebenfalls ein wichtiger Faktor. Zu den großen Kostentreibern zählen unter anderem jegliche Schäden am Fahrzeug oder Bußgeldbescheide durch Verkehrsverstöße. Werden die Kosten durch eine unsachgemäße Benutzung des Dienstwagenfahrers verursacht, hat der Fuhrparkleiter die Möglichkeit mit gezielten Maßnahmen wie Sanktionen einzugreifen. So kann der Fahrer an eine optimiertere Fahrweise erinnert werden.

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In unserem Sprachgebrauch werden „Sanktionen“ eindeutig als negativ wahrgenommen. Sie können negative Handlungen von einer einfachen Ablehnung oder Kritik bis hin zu einer tatsächlichen Bestrafung beschreiben. Interessanterweise ist der Begriff Sanktion in der Soziologie neutral belegt und kann somit sowohl für eine negative als auch positive Handlungsaktion stehen. Obwohl auch in der Arbeitswelt die positive Sanktion nicht zu unterschätzen ist, wird sie dennoch überwiegend in einem negativen Kontext eingesetzt. Im Fuhrpark beispielsweise, wenn es durch vermeidbare Schäden oder einer unsachgemäßen Benutzung des Fahrzeugs zu einer finanziellen Mehrbelastung des Unternehmens kommt. Dennoch ist die so genannte Sanktionskeule in einem negativen Kontext auch hier nicht der richtige Weg. Ständige Maßregelungen oder gar Abmahnungen können bei einem Mitarbeiter Emotionen wie Frustration, Ärger oder sogar Hass auslösen.
Beim Mitarbeitermanagement ist also entsprechendes Fingerspitzengefühl des Fuhrparkleiters gefragt, denn in vielen Fällen lässt sich eine Sanktion auch mit präventiven Maßnahmen vermeiden. Durch eine Entzerrung des Terminkalenders besteht für den Dienstwagenfahrer beispielsweise keinerlei Anlass mehr durch überhöhte Geschwindigkeit Verkehrsverstöße zu begehen oder Schäden durch einen Unfall zu riskieren. So lassen sich im Optimalfall viele Kosten einsparen. Ein weiterer theoretischer Versuch, die Kosten im Fuhrpark zu senken, wird durch das TOM-Prinzip des Bundesverbandes Fuhrparkmanagement beschrieben. Der Buchstabe T steht für Technologie und beinhaltet alle Features, die den Fahrer unterstützten. Interessant für eine Sanktion sind allerdings lediglich die Punkte O für Organisation und M für Mensch.
Abhängig von der Struktur einer Organisation sieht die Position des Fuhrparkleiters nicht vor, dass dieser eine Sanktion überhaupt aussprechen darf. Nur mit einer Weisungsbefugnis und der damit verbundenen Rückendeckung des Managements ist er zuständig diese Maßnahme zu treffen und selbst auszuführen. Der positive Nebeneffekt: ohne den zusätzlichen Umweg über eine dritte Instanz können Anweisungen direkt kommuniziert werden. Daneben beinhaltet der Punkt Organisation des Modells auch die Einweisung sowie den Dienstwagenüberlassungsvertrag respektive den Leasingvertrag. Damit schafft der Arbeitgeber Rahmenbedingungen für die Nutzung eines Fahrzeugs. Darin sollte unter anderem ein ordnungsgemäßer Umgang mit dem Fahrzeug wie regelmäßige Pflege oder Inspektionen definiert werden. Die Abnutzung eines Fahrzeugs stellt lediglich dann einen Grund für eine Sanktion dar, wenn diese nicht durch den natürlichen Abnutzungsprozess entstanden ist. Ein ebenfalls wichtiger Aspekt ist eine Definition für Schadensfall. Dies kann beispielsweise die Meldepflicht eines Schadens an den Arbeitgeber umfassen. Es sollte zudem geregelt sein, was im Falle eines Schadens während der privaten Nutzung geschieht. Der Dienstwagenüberlassungsvertrag besagt also, was der Fahrer darf und was nicht. Verstößt er gegen einen der genannten Punkte, kann eine Sanktion von Seiten des Arbeitgebers verhängt werden.
Für den Fuhrparkleiter bieten sich viele Optionen für das richtige Strafmaß, wenn der Fahrer sich nicht an die beschriebenen Regelungen hält. Bei einem aufgetretenen Schaden kann das Unternehmen eine Schadensersatzforderung für entstandene Kosten beim Fahrer einreichen. In Paragraf 280 BGB ist Schadensersatz aufgrund einer Pflichtverletzung geregelt. Kommt es in Folge dieser Pflichtverletzung zu einem Schaden, kann das Unternehmen einen Schadenersatzanspruch stellen. Der Jurist spricht in diesem Zusammenhang von einer Kausalität zwischen dem Fehlverhalten des Mitarbeiters und dem daraufhin entstandenen Schaden. Als Beispiel aus der Praxis nennt der Bundesverband Fuhrparkmanagement eine Verletzung der im Dienstwagenüberlassungsvertrag festgelegten Pflicht das Fahrzeug in regelmäßigen Abständen zur Inspektion zu bringen. Sofern diese Nichtbeachtung des Vertrags durch den Fahrer in einem Motorschaden resultiert, kann das Unternehmen einen Schadenersatzanspruch stellen. Allerdings muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Schaden im Zuge der Inspektion hätte diagnostiziert und somit verhindert werden können. Ist jedoch Materialversagen Ursache für den Schaden kann der Mitarbeiter in der Regel nicht haftbar gemacht werden. Im Streitfall müssen entsprechend Gutachten angefertigt werden, um die Ursache herauszufinden. Es ist eine knifflige Frage, ob sich eine Klage in diesem Falle überhaupt lohnt. Denn neben dem finanziellen Effekt sollte bedacht werden, dass ein Rechtsstreit das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wohl nachhaltig belastet. Letztendlich ist selbst eine Kündigung als Sanktion nicht ausgeschlossen, wenn beispielsweise eine Minderleistung vorliegt. Hierzu zählt unter anderem eine qualitativ schlechte Leistung oder eine übermäßige Fehlerquote des Arbeitnehmers. Im Fuhrpark ist dies bei einer erhöhten Schadensquote oder Ansammlung an Bußgeldbescheiden gegeben. Bevor die Kündigung ausgesprochen werden kann, muss der Fahrer zunächst abgemahnt werden. Dieser Schritt sollte allerdings erst in Betracht gezogen werden, wenn alle anderen Maßnahmen fehlgeschlagen sind.
Eine in der Praxis gängigere Methode ist ohnehin die Einführung eines Bonus-Malus-Systems. Bei vielen Unternehmen ist dieses Prinzip bereits bei der CO2-Klassifizierung bei Neuwagen bekannt. Es ist eigentlich ganz simpel: der Fahrer wird bei einem guten Verhalten belohnt, ein schlechter Umgang wird bestraft. So bleibt die Sanktion nach dem Vorbild der Soziologie neutral und kann sowohl positiv als auch negativ eingesetzt werden. Möglich ist beispielsweise eine Änderung der Car Policy, die dann besagt, dass der Fahrer sich nach einer bestimmten Anzahl an Schäden finanziell beteiligen muss. Bleibt er über ein Jahr gesehen unter dieser Anzahl, winkt eine finanzielle Entlohnung durch die für das Unternehmen gesparten Kosten. Durch die mögliche Entlohnung wird im Gegensatz zur reinen Sanktionskeule ein Anreiz geschaffen sich an den Dienstwagenüberlassungsvertrag zu halten und sich entsprechend umsichtiger auf den Straßen zu bewegen. Ähnlich verhält es sich auch in Sachen Inspektion und Pflege des Fahrzeugs. Im Zuge des Bonus-Malus-Systems könnte der Nutzer auch finanziell entlohnt werden, wenn das Fahrzeug bei der Rücknahme noch einen bestimmten Restwert erzielt.

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Zusammenfassung
Für ein Unternehmen kann sich das Bonus-Malus-System durchaus lohnen. Die Fahrer werden durch die in Aussicht gestellte Entlohnung motiviert mit einer optimierten Fahrweise oder einen pfleglichen Umgang mit dem Dienstfahrzeug die Kostentreiber zu reduzieren – ganz ohne Bestrafung. Mit dieser Maßnahme kann der Fuhrparkleiter den bestmöglichen Wirkungsgrad erzielen. Falls es dennoch zu einem Fehlverhalten kommt, ist durch die schriftliche Definition in der Dienstwagenüberlassung eine Sanktion möglich. Diese sollte dann aber regelmäßig erfolgen. Denn wird nur jedes dritte oder fünfte Fehlverhalten bestraft, könnte der Fahrer die Hoffnung entwickeln, einige Male ungestraft davonzukommen. Eine pauschale Aussage über die Härte der Bestrafung lässt sich jedoch nicht treffen. Dies ist von der Art des Vergehens und dem jeweiligen Unternehmen abhängig.

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