Neuer Standard
Für kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt ab 2019 ein neuer Rechnungslegungs- und Bilanzierungsstandard, der insbesondere die Leasingobjekte betrifft. Wir haben einmal nachgehört, was die Neuerungen für Fuhrparks bedeuten.

PDF Download
Globalisierung ist Fluch und Segen zugleich. Auch oder gerade in der Wirtschaft. Denn in diesem Zusammenhang ist es wichtig, Standards zu entwickeln, nach denen sich Unternehmen richten müssen, um für den Kapitalmarkt aussagekräftige Daten und Fakten bereitzuhalten. Eine Institution, die auch für Leasinggeber und -nehmer in kapitalmarktorientierten Unternehmen an Bedeutung gewonnen hat, ist das International Accounting Standards Board (IASB). Dieses Gremium hat mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) sowohl das Ziel einer korrekten Rechnungslegung als auch einer vollständigen und transparenten Finanzberichterstattung. Seit dem Jahr 2000 setzt die Europäische Kommission durch ein besonderes Anerkennungsverfahren diese Standards als verbindliches EU-Recht ein. Dadurch werden sie automatisch auch zu nationalem Recht.
Für die Leasingbranche ist insbesondere der IFRS- Standard 16 interessant, der im ersten Halbjahr 2016 nach Jahren der Anpassung in der endgültigen Version veröffentlicht wurde und den bisherigen Standard IAS 17 ersetzt. Bindend wird der Standard ab 2019 – genug Vorlauf für die Unternehmen, die er betrifft, sich darauf vorzubereiten. Im Detail besagt die Neuregelung, dass alle Leasingobjekte, egal ob Finanzierungsleasing oder operatives Leasing, die mehr als 5.000 US-Dollar im Einkaufspreis kosten und länger als zwölf Monate geleast werden, in die Bilanz aufgenommen werden müssen.
Neuerungen bringen immer erst einmal Verwirrung und Kritik mit sich. Doch der Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V. (BDL), der durch seinen europäischen Dachverband Leaseurope konstruktiv an der Anpassung der Standards beteiligt war, findet beruhigende Worte. „Betroffen von den Änderungen mit rund 15 Prozent am Leasingneugeschäftsanteil ist ein relativ kleines Kundensegment der IFRS-Bilanzierer. Diese reagieren auf die angekündigten Änderungen unaufgeregt-sachlich“, so Dr. Martin Vosseler, Geschäftsführer des BDL. „IFRS 16 wirkt sich auf einzelne Unternehmenskennzahlen positiv aus, beispielsweise EBIT/EBITDA, auf andere negativ, wie zum Beispiel den bilanziellen Verschuldungsgrad. Die praktischen Folgen, beispielsweise für das Rating, dürften jedoch gering sein, da sich an der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der Unternehmen nichts ändert und Analysten die mit Leasing verbundenen Rechte und Verpflichtungen auch schon bisher berücksichtigt haben.“ Um rechtzeitig entsprechend vorbereitet zu sein, bietet der BDL über die ihm angeschlossenen Leasingunternehmen Unterstützung. IFRS-Bilanzierer müssen zunächst ihre IT-Systeme an die neuen Datenerfordernisse anpassen und bestimmte Prozesse des Rechnungswesens überarbeiten.
Dabei können sie von ihren Leasinggebern durch die Bereitstellung bilanzierungsrelevanter Informationen unterstützt werden. Der BDL erarbeitet dazu einen einheitlichen Standard, mit dem Leasinggeber und Leasingnehmer unabhängig von den auf beiden Seiten eingesetzten Systemen datenmäßig zueinander finden. Das Projekt ist fast abgeschlossen, derzeit laufen die Praxistests, so der Geschäftsführer.
Auch der Verband markenunabhängiger Fuhrparkmanagementgesellschaften e. V. (VMF) sieht keinen Anlass zur Beunruhigung. Vorstandsvorsitzender Michael Velte rät den betroffenen Unternehmen, mit den eigenen Fachleuten unternehmensintern und gegebenenfalls mit externen Wirtschaftsprüfern die Situation unter den modifizierten Bilanzierungsvorschriften neu zu bewerten.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 1/2017

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Vonseiten des BDL kommt eine weitere Anmerkung. Den Vertretern der deutschen Leasingwirtschaft ist es wichtig, dass IFRS 16 keine Auswirkungen auf das deutsche Handelsrecht und die steuerlichen Leasingvorschriften hat, die auch vom Mittelstand angewendet werden. „Diese Regelwerke haben eine völlig andere Zielsetzung als die IFRS, die den speziellen Informationsbedürfnissen der Kapitalmärkte Rechnung tragen. Für Änderungen besteht hier aufseiten der Bundesregierung und des Gesetzgebers also keine Veranlassung und – soweit wir erkennen können – auch keine Absicht“, beteuert Dr. Martin Vosseler.
WER MUSS WIE BILANZIEREN
Am 19. Juli 2002 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung Nr. 1606/2002 (sogenannte IAS-Verordnung) erlassen. Danach haben kapitalmarktorientierte Unternehmen seit 2005 ihre Konzernabschlüsse nach den Vorschriften der IFRS aufzustellen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinne der IAS-Verordnung sind Mutterunternehmen, deren Wertpapiere (Aktien und/oder Schuldverschreibungen) zum Handel an einem organisierten Kapitalmarkt innerhalb der Europäischen Union zugelassen sind.
Neben der verpflichtenden Anwendung von IFRS im Konzernabschluss wurde den Mitgliedstaaten das Wahlrecht eingeräumt, die Anwendung der IFRS auf Einzelabschlussebene beziehungsweise auf Konzernabschlussebene für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen entweder zu gestatten oder gar zwingend vorzuschreiben. In Deutschland wurde durch das im Dezember 2004 verabschiedete Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) unter anderem diese IAS-Verordnung in nationales Recht umgesetzt. Durch Einfügung des § 315a HGB haben nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen ein Wahlrecht, ihren Konzernabschluss mit befreiender Wirkung nach IFRS aufzustellen. § 315a Abs. 1 HGB schreibt darüber hinaus sowohl für verpflichtend als auch freiwillig aufgestellte IFRS-Konzernabschlüsse die Beachtung bestimmter nationaler Vorschriften (zum Beispiel zum Lagebericht, zur Prüfung und Offenlegung von Konzernabschlüssen und bestimmten Angaben gemäß § 313 f. HGB) vor.
Beim Einzelabschluss eröffnet das BilReG großen Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, dass in den Pflichtveröffentlichungen ein IFRS-Einzelabschluss an die Stelle des traditionellen HGB-Abschlusses treten kann. Das Unternehmen wird damit in die Lage versetzt, sich seinen Geschäftspartnern mit einem auf Informationszwecke ausgerichteten, international „lesbaren“ Abschluss zu präsentieren. Für Zwecke der Ausschüttungsbemessung und der Besteuerung ist aber auch weiterhin ein HGB-Einzelabschluss aufzustellen. Unternehmen, die sich entscheiden auf IFRS umzustellen, werden also auf Einzelabschlussebene auf längere Zeit zweigleisig fahren müssen.
Die (freiwillige) Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS kann zum Beispiel für solche Unternehmen von Interesse sein, die sich auf den Gang an die Börse vorbereiten oder deren Banken für das Rating einen Abschluss nach IFRS erwarten. Des Weiteren können die Orientierung an den Informationsbedürfnissen der Shareholder oder die Vereinheitlichung des internen Konzernreportings Motive für die Umstellung auf IFRS sein. (Quelle: RBS IFRS-Portal unter www.ifrs-portal.com)

Aktuelles Magazin
Ausgabe 1/2017

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026
0 Kommentare
Zeichenbegrenzung: 0/2000