Hätten Sie’s gewusst?

Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Mathematisch ist das problematisch, außerdem ändern sich gelegentlich Verkehrsregelungen und die theoretische Prüfung ist ohnehin lange her. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.

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WARUM UND WO GILT EIGENTLICH RECHTS VOR LINKS

Die Geschichte des „Warums“ der Vorfahrt ist lang. Man landet (oder versandet!) dann schnell bei den Wikingern und ihren Schiffen. Aber Hand und Fuß hat das dann letztendlich nicht, wobei dabei gerade eher Verschwörungstheoretiker gefragt wären.

Die Straßenverkehrsordnung in Deutschland ist dabei allerdings recht klar. In § 8 Absatz 1 steht: „An Kreuzungen und Einmündungen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt.“ Klingt einfach, hat aber doch bei den ja nur wenigen Worten einige Haken. Denn mit „Kreuzungen und Einmündungen“ sind verkehrstechnisch Knotenpunkte gemeint.

Wie bei allen Regelungen folgen auch hier die Einschränkungen auf dem Fuße. So sind Feld- und Waldwege dabei ausgenommen sowie Spielstraßen oder sonstige Einfahrten, aber auch Parkplätze (siehe diese Rubrik in Flottenmanagement 3/2014). Es kommt aber noch ärger. Denn die Bestimmungen lassen eigentlich nur wenig Freiraum für rechts vor links. So sind nur Straßen von „ganz geringer Verkehrsbedeutung“ für solche Regelungen überhaupt in Betracht zu ziehen. Sie bleiben also letztendlich eine Ausnahme.

Wer sich mit hitzigen Diskussionen im Netz befassen will, kann sich die Beiträge zu der Situation mit vier Fahrzeugen an einer Kreuzung mit rechts vor links durchlesen. Dabei sind am Ende Handzeichen die beste Lösung.

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MUSS EIN ZUGEWACHSENES ODER ZUGESCHNEITES VERKEHRSSCHILD EIGENTLICH BEACHTET WERDEN

Eigentlich geht man ja zuerst mal davon aus, dass jedes Verkehrsschild beachtet werden muss. Denn dazu stellt § 41 Absatz 1 StVO (Vorschriftzeichen) trocken klar: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- und Verbote zu befolgen.“ In der Anlage 2 findet man dann alle bekannten Schilder.

Bei der erstmaligen Anbringung wird natürlich auf die entsprechende Erkennbarkeit geachtet. Aber im Laufe der Zeit kann sich diese durch verschiedene externe Faktoren deutlich ändern.

Allerdings gilt für die angestrebte Wirkung von Verkehrszeichen der Sichtbarkeitsgrundsatz. Danach muss ein (durchschnittlicher) Fahrer diese mit einem raschen, beiläufigen Blick („dem nicht suchenden Auge“) erfassen können, ohne gegen den Grundsatz von § 1 der StVO (Grundregeln) in Bezug auf ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht zu verstoßen.

Ob man das Verkehrszeichen dann wirklich wahrnimmt (oder vielleicht gerade abgelenkt ist), spielt dabei keine Rolle. Allerdings muss andererseits die Erkennbarkeit gewahrt und erhalten werden. Wird diese aber durch Abnutzung oder Witterungseinflüsse derart beeinträchtigt, dass obiger Grundsatz nicht mehr erfüllt ist, so verlieren sie ihre Wirksamkeit. Dies gilt in gleicher Weise natürlich für (häufig mit wenig Sorgfalt aufgestellte) mobile Halteverbotsschilder.

Wenn also Zweige, Büsche oder Schnee das Schild verdecken, gilt es schlicht nicht mehr. Lediglich von einem ortskundigen Fahrer kann erwartet werden, dass er trotz Unkenntlichkeit die Bedeutung des Verkehrszeichens kennt und danach handelt.

 

SIND „DASHCAMS“ IM FAHRZEUG EIGENTLICH ERLAUBT ODER BEWEISTAUGLICH

Eine interessante, aber gleichzeitig sehr umstrittene Frage der Verkehrsjuristerei, bei der noch keine einheitliche Meinung bei, oder besser, vor Gericht existiert. Ein hinlänglich bekannter Umstand wie bei so vielen anderen strittigen Rechtsfragen.

In den Gesetzen sucht man daher vergebens nach den kleinen Kameras, auch Carcam oder, etwas deutscher, Auto-Cam genannt, die auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe montiert das Verkehrsgeschehen parallel zu den Augen des Fahrers aufzeichnen. Damit lassen sich insbesondere bei Unfallgeschehen die Abläufe im Video nachzeichnen. Der Name Dashcam leitet sich naheliegend aus dem englischen „dashboard“ (Armaturenbrett) und „camera“ her.

In Großbritannien steht man den Cams sehr offen gegenüber wie auch in Frankreich, Italien, Spanien, den Niederlanden oder Dänemark. Sie dürfen nur nicht stören. Die schon längere Popularität in Russland geht auf den Korruptionsverdacht gegen die Polizei zurück, um vor Gericht entscheidendes entlastendes Material zu haben. Besondere Aufmerksamkeit erzielte aber der mit Dashcams gefilmte Meteoriten-Einschlag 2013 in Tscheljabinsk (Ural).

In Deutschland stellt sich die Situation aber gänzlich anders dar. Wie so häufig bei uns spielt hier der Datenschutz eine entscheidende Rolle. Denn die kleinen Kameras werden auch gerne von selbst ernannten Privatsheriffs als Versuch zur Überführung des verkehrswidrigen Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer eingesetzt. Wie heute üblich, landen dann solche Aufnahmen mit erkennbarem Kennzeichen schnell auf Plattformen im Internet (es gab schon den gescheiterten Versuch einer eigenen Plattform dafür), aber damit wird eindeutig gegen das „informationelle Selbstbestimmungsrecht“ verstoßen.

Übrigens ist die Situation ähnlich in der Schweiz, Belgien, Portugal oder Luxemburg. In Österreich und Schweden kann man wiederum eine Minikamera anbringen, allerdings ausschließlich mit Genehmigung. Die Diskussionen stehen aber überall erst am Anfang. Vieles wird sich daher, auch möglicherweise sehr kurzfristig, dort ändern.

Gezielte Videoaufnahmen zur Strafverfolgung darf grundsätzlich nur die Polizei machen. In ganz engen Grenzen können solche Aufnahmen auch von Privatpersonen erfolgreich eingebracht werden. Allerdings nur, wenn diese ausschließlich für kurze Zeit und ohne erkennbare Personen erfolgt sind.

Bei der Beweissicherung bei Unfällen sind die die Urteile leider sehr uneinheitlich, mal so, mal so. Bleibt noch am Ende positiv zu erwähnen, dass private Aufnahmen (in schöner Landschaft?) ohne andere Personen oder Kennzeichen durchaus zulässig sind.

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