Unfall – Was tun?
Ein Unfall oder eine Panne kommt nicht nur unangekündigt, sondern meist auch zu den unpassendsten Zeiten. Stellen Sie sich vor, der Dienstwagenfahrer bleibt nachts mit seinem Auto liegen und hat keine Ahnung, was denn nun zu tun ist. Mehrere Nummern stehen zur Auswahl und letztlich bleibt nur die Option den Fuhrparkleiter aus dem Bett zu klingeln. Das Ganze müsste nicht sein, wenn man sich bereits vorab über das richtige Verhalten informiert.

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Bereits vor der Fahrt kann der Fahrer Maßnahmen treffen, indem er sich über die nötigen Servicenummern der Versicherungs- und Vertragspartner des Unternehmens, die im Notfall zu kontaktieren sind, informiert. In der Regel werden die Servicenummern vor Aushändigung des Fahrzeugs übermittelt und befinden sich ebenfalls im Kraftfahrzeug. Die Kenntnis der richtigen Nummer kann sowohl bei einer Panne als auch einem Unfall wertvolle Zeit sparen, wenn diese nicht erst gesucht werden muss. Insbesondere da nicht jeder Anbieter über eine 24-Stunden-Hotline verfügt. Die einzelnen Schritte, die bei einer Panne oder einem Unfall beachtet werden sollten, können der beigefügten Checkliste entnommen werden.
Das richtige Verhalten bei einer Panne
Natürlich ist eine Panne ärgerlich, noch ärgerlicher sind jedoch Unfälle, die aus einer nicht ausreichend abgesicherten Pannenstelle resultieren. Um dies zu vermeiden, kann die Fahrt bei einem Reifenplatzer langsam auf dem Standstreifen fortgesetzt werden, bis der nächste Rastplatz oder eine Raststätte erreicht wird. Diese bieten den besten Schutz und die Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer sinkt deutlich. Was ist schon eine möglicherweise in Mitleidenschaft gezogene Felge, wenn dafür das eigene Leben nicht in Gefahr gebracht wird? Erst wenn das Fahrzeug sicher abgestellt und ausreichend gekennzeichnet ist und sich alle Personen in Sicherheit befinden, steht der Hilferuf auf dem Plan. Der Pannendienst kann schneller vor Ort sein, wenn der Standort so genau wie möglich durchgegeben wird. Die Ortung ist sowohl über das Smartphone als auch das Navigationsgerät möglich. Die Notrufsäule übermittelt den Standort automatisch, wenn der Hilferuf über sie abgesetzt wird. Der Weg zur nächstgelegenen Säule ist mit schwarzen Pfeilen auf den Leitpfosten markiert.
Das richtige Verhalten bei einem Unfall
Jeder hat schon einmal einen Unfall auf einer Autobahn oder einer Landstraße gesehen und weiß theoretisch noch aus der Fahrschule, wie man sich zu verhalten hat. Doch unter dem Stress, den eine solche Situation zweifelsfrei verursacht, werden Warndreiecke immer wieder direkt an der Stoßstange des Fahrzeugs platziert und eben nicht die vorgeschriebenen 150 Meter dahinter. Ebenfalls sind immer wieder Personen in der Nähe der Fahrbahn zu sehen – oftmals ohne Warnweste. Eigensicherung? Nicht die Spur! Erst nachdem alle Personen sich mit Warnweste ausgestattet hinter der Leitplanke befinden, sollte der Hilferuf abgesetzt werden, um auf das Eintreffen der Polizei sowie gegebenenfalls der Rettungskräfte am Unfallort zu warten. Kraftfahrzeuge neuerer Baureihen verfügen meist auch über das eCall-System. Im Falle eines Unfalls setzt das Fahrzeug über das System eigenständig einen Notruf mit den Koordinaten ab. Die Notrufzentrale hat die Möglichkeit, mit den Insassen zu sprechen und sich ein Bild über die Schwere des Unfalls zu machen. Das eCall-System wird voraussichtlich ab April 2018 Pflicht in allen Neuwagen.
Sind Personen bei einem Unfall verletzt worden, müssen diese erstversorgt werden, bis die Rettungskräfte eintreffen. Für diesen Fall gibt es eine gesetzliche Regelung, welche Ausrüstung an Bord eines Fahrzeugs mitgeführt werden muss. Doch wer überprüft denn vor Fahrtantritt, ob Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste vorhanden sind? In der Regel setzt sich der Fahrer ins Auto und fährt los. Ein kurzer Blick in den Kofferraum kann im Notfall jedoch viel Ärger und auch Zeit ersparen. Die reine Existenz des Verbandskastens reicht hierbei allerdings nicht aus. Das aufgedruckte Haltbarkeitsdatum sollte noch nicht abgelaufen sein. Darüber hinaus gibt es seit Januar 2014 eine neue Vorschrift für den Inhalt eines Verbandskastens: So müssen laut der Norm DIN 13164 Fertigpflaster und Feuchttücher zur Hautreinigung mitgeführt werden. Andernfalls führt dies zu einem Verwarngeld in Höhe von 15 Euro – und möglicherweise zu Schwierigkeiten im Notfall, wenn die benötigte Ausrüstung fehlt.
Doch selbst wenn keine Personen bei dem Unfall verletzt worden sind, sollte man sich nicht vom Unfallort entfernen, sondern auf das Eintreffen der Polizei warten. Die Polizei wird dann den Unfallhergang dokumentieren und die Schuldfrage klären. Dennoch empfiehlt es sich, die entstandenen Schäden auch immer selbst zu dokumentieren.

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Ausgabe 4/2016

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Unabhängig von der Art des Vorfalls ist der Fahrer dazu verpflichtet, den Arbeitgeber zu informieren. Denn auch hier stellt sich letztendlich die Frage, wer für den Schaden haftet respektive aufkommt. Paragraf 7 StVG besagt, dass der Fahrzeughalter und nicht der Verursacher für einen Schaden haftet. Im Normalfall tritt das Unternehmen, vertreten durch die Unternehmensführung, als Halter auf. Diese überträgt die Verantwortung jedoch oft auf die Fuhrparkleiter beziehungsweise das Fuhrparkmanagement. Der Arbeitnehmer haftet nur dann für Schäden, wenn ihm unsachgemäßes Verhalten nachgewiesen werden kann. Grundsätzlich gilt, dass die Schadensbeteiligung in Abhängigkeit vom Grad der Schuld des Fahrers bemessen wird. Es wird in drei Phasen unterschieden:
• leichte Fahrlässigkeit: Ein Unfall entsteht durch Unachtsamkeit des Fahrers, beispielsweise bei Glatteis oder Aquaplaning. Der Arbeitnehmer kann dennoch nicht für Schäden haftbar gemacht werden.
• mittlere Fahrlässigkeit: Auch hier ist der Fahrer unachtsam. Kommt es infolge von überhöhter Geschwindigkeit zu einem Unfall, kann der Fahrer teilweise haftbar gemacht werden. Der Anteil der Beteiligung wird anhand der Schwere des Vergehens und des verursachten Schadens bemessen.
• grobe Fahrlässigkeit: Man spricht hier von Unfällen, die der Fahrer hätte vermeiden können. Hierzu zählt Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Ablenkung durch die Benutzung des Mobiltelefons am Steuer. Selbst fehlender Sicherheitsabstand kann als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden. In diesem Fall haftet der Arbeitnehmer voll für den entstandenen Sachschaden.
Fazit: Dienstwagenfahrer sollten präventiv handeln und sich vorab über nötige Schritte bei einem Unfall oder einer Panne informieren. Hier kommt für den Fuhrparkleiter auch das Dauerthema der UVV zum Tragen. Im Alltag ist die Unterweisung oft lästig, im Ernstfall jedoch sehr wichtig, um bei einer Panne oder einem Unfall zu wissen, was denn nun zu tun ist. Die bereits angesprochenen Servicenummer können mit dem Smartphone gespeichert werden. Die Dokumentation der Beweise am Unfallort lässt sich mit dem Smartphone durchführen. Darüber hinaus bieten viele Leasingunternehmen Apps für Dienstwagennutzer an. Darin wird das richtige Verhalten bei Unfällen beschrieben. Der wichtigste Punkt ist jedoch die Eigensicherung. Das eigene Leben sollte zu keinem Zeitpunkt in Gefahr gebracht werden.
Die Checkliste zum Verhalten bei einem Unfall oder einer Panne:
• Warnblinkanlage einschalten und den rückwärtigen Verkehr warnen.
• Das Auto sicher abstellen.
• Warnwesten anziehen und das Warndreieck greifen!
• Das Fahrzeug, wenn möglich auf der vom Verkehr abgewandten Seite verlassen.
• Mit ausreichendem Abstand hinter die Leitplanke begeben.
• Das Warndreieck etwa 150 bis 200 Meter hinter dem Pannenfahrzeug aufstellen. Hinter Kurven oder Kuppen empfiehlt sich eine größere Distanz zum Pannenfahrzeug.
• Verständigen Sie bei Sachschäden die Polizei über die 110, bei Personenschäden werden die Rettungskräfte über die Nummer 112 alarmiert.
• Verletzte Personen müssen erstversorgt werden, bis Rettungskräfte vor Ort eintreffen.
• Hinter der Leitplanke auf das Eintreffen der Hilfe warten.
• Die Unfallmeldung muss den Namen, den Standort und eine Beschreibung des Unfalls sowie Angaben über eventuelle Verletzungen enthalten.
• Kontakt mit der Servicestelle des Unternehmens herstellen.
• Bei geringfügigem Schaden die Fahrzeuge nach der Dokumentation der Fahrzeugstellung durch Fotos beiseite fahren.
• Beteiligte an einem Unfall müssen so lange an der Unfallstelle bleiben, bis die Polizei die Angaben zur Person aufgenommen hat. Vorzeitiges Verlassen der Unfallstelle ist Fahrerflucht und damit strafbar.
• Die Unfallaufnahmen sollte nur durch die Polizei und nicht durch Dritte erfolgen.
• Kein Schuldeingeständnis vor Ort!
• Versicherung des Unfallgegners unbekannt? Der Zentralruf der Autoversicherer gibt Auskunft.
Weitere Informationen hierzu finden Sie bei der DEKRA oder beim ADAC.

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