Gefährliche Güter

Schon eine Dose Sprühsahne kann ein Auto in einen Gefahrguttransporter verwandeln. Eine Kennzeichnung wird erst ab bestimmten Mengen Pflicht, aber fahrlässig sollte keiner mit gefährlicher Ladung umgehen.

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Die Warnung ist nur wenige Zeilen lang: „Gefahr: Extrem entzündbares Aerosol. Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.“ Zusammen mit weiteren Anweisungen und einem Quadrat mit Flammensymbol findet sich diese Warnung auf jeder Spraydose. Egal, ob sie Haarspray, Deo oder PU-Schaum enthält. Dafür gibt es einen simplen Grund: Eine falsche Handhabung kann zu Unfällen führen, die Leib und Leben von Menschen gefährden können – und deshalb definiert der Gesetzgeber sie als Gefahrgut.

Die Güter selbst unterliegen damit einer besonderen Kennzeichnungspflicht. Sie tragen einen UN-Code, der den Gefahrstoff klassifiziert und haben ein Warnquadrat mit einem Gefahrsymbol. Das richtet sich nach der Art des Gefahrguts: Ob die Stoffe explosiv, giftig, leicht entzündlich oder ätzend sind. Doch weder der Privatfahrer noch der Gewerbetreibende muss sein Fahrzeug in einen entsprechend gekennzeichneten Gefahrguttransporter verwandeln, wenn er solche Materialien an Bord hat – sofern er bestimmte Vorgaben einhält und unter bestimmten Mengen bleibt. Sie profitieren von den Ausnahmeregeln des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung auf der Straße, kurz ADR.

Selbst Gewerbetreibende und Flottenfahrer, die regelmäßig Gefahrgüter wie Gasflaschen, Lacke, Nitroverdünner oder Schmierstoffe dabeihaben, weil sie die für ihre Arbeit brauchen, sind von der Kennzeichnung dank der sogenannten Handwerkerregelung ausgenommen. Doch Vorsicht: Diese Regelung gilt nur für alle Güter an Bord, die für die eigene Arbeit notwendig sind. Wer noch andere Teams aus der gleichen Firma oder gar Fremdfirmen versorgen will, kann sich nicht auf diese Ausnahmeregelung berufen und riskiert ein Bußgeld.

Schon kleine Maßnahmen helfen
Für alle Fahrer gilt: Sie sollten mit kleinen Vorsichtsmaßnahmen das eigene Risiko beim Transport minimieren. Regel Nummer eins ist die Ladungssicherung. Die steht in der Straßenverkehrsordnung und verpflichtet ohnehin jeden Verkehrsteilnehmer, egal ob gewerblich oder privat, seine Ladung nach „den Regeln der Technik“ zu sichern. Im Klartext: Jede Ladung muss so gesichert sein, dass sie bei einer starken Bremsung oder einem Aufprall nicht durch den Kofferraum oder Fonds fliegen kann. Das geht beispielsweise mit Antirutschmatten, Netzen oder Gurten. Ist dies nicht vorhanden, hilft das formschlüssige Packen: Das Ladegut wird so an Wände gepackt, dass es nicht verrutschen kann.

Wer einen gewerkspezifischen Ausbau in seinem Transporter mit Gasflaschenhalterung hat, weiß, dass bei Gasen generell eine Be- und Entlüftung vorgeschrieben ist. Müssen Gasflaschen im Pkw transportiert werden, ist das leicht geöffnete Fenster eine ebenso simple wie effiziente Absicherung. Und die Gasflasche selbst muss natürlich eine Schutzkappe haben. Generell sollte der Fahrer beim Transport von Gasen, Lacken und Verdünnern für eine gute Belüftung sorgen.

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Hitzeempfindliche Teile gehören generell vor Sonneneinstrahlung geschützt – die Spraydose hat hinten auf der Hutablage einfach nichts zu suchen. Für sie wie auch Kartuschen reichen schon Temperaturen um die 60 Grad, um sie in kleine Bomben zu verwandeln. Daher gilt auch: Werden solche Güter nicht gebraucht, sollten sie sofort aus dem Fahrzeug verschwinden.

Mengenvorgaben einhalten
Wichtig ist generell die Einhaltung von Gewichts- oder Mengengrenzen. Privatpersonen dürfen in ihrem Fahrzeug bis zu 333 Liter an Lacken, Farben, Verdünnern und Lösemitteln mitnehmen, bei Propan sind es auch 333 Kilogramm. Wer als Schweißer oder Taucher Sauerstoff hineinpackt, kann sogar 1.000 Liter mitnehmen. Für ein Feuerwerk sind maximal ein Kilogramm erlaubt, bei Spraydosen mit giftigem Inhalt 20 Kilogramm. Ist der Inhalt von Spraydosen nicht giftig, erhöht sich die erlaubte Menge auf bis zu 333 Kilogramm. Die schrägen Zahlen sind der ADR zu verdanken. Jedes Gefahrgut hat einen spezifischen Risikofaktor, den man mit der Menge multiplizieren muss. Bleibt das Ergebnis unter 1.000 Punkte, entfällt die Kennzeichnung („1.000-Punkte-Regel nach ADR“). Klassiker für diese Berechnung sind Kraftstoffe: Von Diesel sind 1.000 Liter erlaubt, von Benzin nur 333 Liter. Das gilt aber für spezielle Transporte und nicht für den bekannten Reservekanister. Die darin erlaubte Höchstmenge beträgt maximal 60 Liter.

Für Gewerbetreibende gilt diese Regel auch; sie gehört mit zu den Eckdaten der Handwerkerregelung, die trotz des irreführenden Namens für alle Gewerbetreibende gilt. Sie müssen die Fahrt nicht kennzeichnen, wenn
• das Gefahrgut im Rahmen der betrieblichen Haupttätigkeit transportiert wird,
• die Menge pro Versandstück nicht mehr als 450 Liter beträgt,
• die Gesamtmenge nicht die 1.000 Punkte nach ADR überschreitet,
• die allgemeinen Verpackungsvorschriften eingehalten werden,
• Maßnahmen getroffen wurden, die ein Freiwerden des Guts verhindern, etwa Ladungssicherungsmaßnahmen,
• Einschränkungen für bestimmte Stoffe beachtet werden.

Trifft das nicht zu, greift die Kennzeichnungspflicht: Dann muss das Fahrzeug mit entsprechenden Schildern gekennzeichnet sein und eine entsprechende Zulassung haben, der Fahrer eine ADR-Schulungsbescheinigung und Beförderungspapiere, schriftliche Weisungen besitzen, eine Schutzausrüstung und einen Feuerlöscher dabeihaben – sonst drohen Bußgelder. Die Anschaffung eines Feuerlöschers ist generell nicht verkehrt, auch wenn er selbst für Gewerbetreibende nicht vorgeschrieben ist. Die Feuerwehren empfehlen einen Zwei-Kilogramm-Feuerlöscher, wie er auch bei Gefahrenguttransporten üblich ist.

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