Mietwageneinsatz im Fuhrpark
– immer wieder Streit um die Mietwagenkosten

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Ist ein Dienstwagen aus dem Fuhrpark nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrbereit oder ist das Fahrzeug zwar noch fahrbereit, aber nicht mehr verkehrssicher, stellt sich regelmäßig die Frage, wie der Fuhrparkleiter die Mobilität des Mitarbeiters gegebenenfalls auch kurzfristig wieder herstellen kann. In der Fuhrparkpraxis ist dies wohl der häufigste Fall des Mietwageneinsatzes, vor allem dann, wenn im eigenen Fahrzeugpool keine Ersatzfahrzeuge mehr vorhanden sind. Für die Frage der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist zunächst einmal unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes irrelevant, ob das verunfallte Fahrzeug ein auch zur Privatnutzung überlassener individueller Dienstwagen ist oder ein rein dienstlich zu nutzendes Fahrzeug beziehungsweise ein Poolfahrzeug.
Der Fuhrparkverantwortliche muss dann regelmäßig entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Anmietung eines Mietwagens und zu welchem Tarif erfolgen darf. Dies beinhaltet auch, dass Dienstwagennutzer möglichst bereits im Vorfeld von Verkehrsunfällen instruiert werden, wie sie im Falle eines nicht mehr fahrbereiten Dienstwagens vorzugehen haben. Nach wie vor häufigster Brennpunkt aller Streitigkeiten mit dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners sind die sogenannten teureren „Unfallersatztarife“.
Ausgangspunkt der Entscheidung über die Anmietung eines Mietwagens als Ersatzfahrzeug ist die schadensersatzrechtliche Betrachtung. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Schadenersatz auf den erforderlichen Herstellungsaufwand begrenzt, mithin auf die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten und im Schadenersatzrecht herrschenden Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich – in einem gewissen Rahmen – nur eine Erstattung des günstigeren Mietpreises verlangen kann. Daraus ergibt sich ferner, dass der Geschädigte nur Anspruch auf Erstattung des Normaltarifs für den örtlich relevanten Markt hat.
Der Geschädigte hat also bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs die Schadenminderungspflicht zu beachten und nach Möglichkeit Alternativangebote zur Ermittlung eines günstigen Tarifs einzuholen. Über den Normaltarif hinausgehende Kosten sind daher nur dann erstattungsfähig, wenn dem Geschädigten nach seinen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter allen zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen ist. Insofern ist bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erst zwei Tage nach dem Unfall, ohne nachgewiesenen Versuch, ein Mietfahrzeug zu einem günstigeren Tarif zu erhalten, lediglich der ortsübliche Mietpreis für Selbstzahler zu erstatten. Ob wegen unfallbedingter Zusatzkosten ein Aufschlag von 10 oder 20 Prozent vorzunehmen ist, ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Kosten für eine Haftungsreduzierung sind grundsätzlich in voller Höhe erstattungsfähig, da der Geschädigte ein schutzwürdiges Interesse daran hat, für Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nur in geringem Umfang selbst aufkommen zu müssen (LG Braunschweig, Urteil vom 30.12.2015, Az. 7 S 31/15).
In der Praxis empfiehlt es sich daher, vor der Anmietung eines entsprechenden Unfallersatzfahrzeugs mehrere Angebote von (zumindest drei!) verschiedenen Mietwagenunternehmen einzuholen, um den günstigsten Tarif wählen zu können. Die entsprechenden Maßnahmen sollten zu Nachweiszwecken dokumentiert werden. Sofern der verunfallte Mitarbeiter aus dringenden geschäftlichen Gründen seine Dienstfahrt sofort fortsetzen muss, weil andernfalls ein wichtiger Geschäftstermin zu platzen droht, kann gegebenenfalls auch erst einmal ein teurerer Tarif gewählt werden, wenn dies nur übergangsweise erfolgt, um einen ansonsten drohenden entgangenen Gewinn zu verhindern. Jedenfalls nach Wahrnehmung eines solchen wichtigen Termins ist ein umgehender Wechsel des Mietwagens mit gleichzeitigem Wechsel in einen günstigeren Miettarif anzuraten, um dem Streit um die ersatzfähigen Mietwagenkosten möglichst aus dem Wege zu gehen. Auch in diesem Falle sollten noch einmal mehrere Angebote zum Vergleich eingeholt werden. In jedem Fall muss das Fuhrparkmanagement auch prüfen, ob statt der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gegebenenfalls ein anderweitig vorgehaltenes Poolfahrzeug eingesetzt werden kann.

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Kommt es bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem gegnerischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer zu gerichtlichen Streitigkeiten, ist das Gericht – ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens – im Rahmen seines richterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO dazu in der Lage, diesen Normaltarif zu schätzen. Hierbei hat das Gericht die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beachten. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten können nach § 287 ZPO Listen oder Tabellen (Schwacke-Liste oder Fraunhofer-Marktpreisspiegel oder arithmetisches Mittel aus beiden „Fracke“) herangezogen werden. Spätestens an dieser Stelle sollte der Fuhrparkverantwortliche sich überlegen, ob er nicht besser professionelle anwaltliche Hilfe bei der Schadenregulierung in Anspruch nehmen sollte, damit hier keine finanziellen Nachteile zulasten des Fuhrparks entstehen.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin
Kontakt: kanzlei@fischer.legal
Internet: www.fischer.legal

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