Klein, aber oho
Dem „Kleingedruckten“ in Verträgen sollte immer Beachtung geschenkt werden, denn andernfalls können kostspielige Überraschungen drohen. Zur Vermeidung von Fallstricken im Leasingvertrag haben wir ein paar wesentliche Vertragspunkte herausgegriffen und näher beleuchtet.

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Zehn Seiten machen die Allgemeinen Bedingungen für das Kilometerleasing bei einem 15-seitigen Mustervertrag einer großen deutschen Leasinggesellschaft aus. Zehn Seiten „Kleingedrucktes“, im wahrsten Sinne des Wortes, denn oftmals benutzt der Autor kleinere Schriftgrößen als in den übrigen Dokumenten. Wer hat denn schon wirklich Lust und Zeit, sich dieses juristisch geprägte Vertragsdeutsch durchzulesen? Schnell überflogen, das meiste kennt man ja, hat man gerade verhandelt, Unterschrift darunter gesetzt und zurück damit. Ab Zugang der Auftragsbestätigung seitens der Leasinggesellschaft besitzt der Vertrag gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als Richtlinien der Leasinggesellschaft Gültigkeit. Nach der Legaldefinition sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – oder auch Allgemeine Leasing-Bedingungen (ALB) speziell in der Leasingbranche – sind die Grundlage eines zwischen einer Leasinggesellschaft und einem Leasingnehmer abgeschlossenen Leasingvertrags. In ihnen werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen/ Allgemeine Leasing-Bedingungen unterliegen einer Inhaltskontrolle und verschiedenen Klauselverboten. Einzelheiten ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Einmal abgezeichnet, kann die Leasinggesellschaft die in ihren AGB festgesetzten Klauseln gegenüber dem Vertragspartner geltend machen – es sei denn, sie sind rechtlich unwirksam, dann gilt das Gesetz.
Gerade Neulinge im Bereich Leasing können die Leasingbedingungen schnell überfordern. Musterverträge und AGB stehen bei vielen Leasinggesellschaften im Netz zur Verfügung beziehungsweise können für eine Vorabansicht angefordert werden. Wir haben hier einige wesentliche Punkte zusammengefasst, die auf Herz und Nieren geprüft und eventuell gesondert mit dem Leasinggeber verhandelt werden sollten, denn dann haben sie Vorrang vor den AGB. Die Ausgestaltung des Vertrags richtet sich nach dem Bedarf in der Flotte, welcher in Beratungsgesprächen mit dem Leasinggeber oder der Fuhrparkmanagementgesellschaft analysiert wird. Sollen langfristig Leasingverträge mit dem Vertragspartner abgeschlossen werden, lohnen sich Rahmenverträge, in denen die Grundbedingungen festgelegt sind.
In der Regel lohnen sich für Fuhrparks Kilometerverträge statt Restwertverträgen. Bei Ersteren gibt der Kunde das Fahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit zurück, die Leasinggesellschaft trägt das Vermarktungsrisiko. Will der Kunde doch einen Restwertvertrag abschließen, behält die Leasinggesellschaft ein Andienungsrecht, das heißt, im Zweifel muss der Kunde das Fahrzeug zu einem vorher vereinbarten Restwert zurückkaufen, oft ist das Fahrzeug jedoch weniger wert. Auch die Formulierung „Autoleasing mit Mehrerlösbeteiligung“ sollte aufhorchen lassen, denn nur im Falle eines Veräußerungsgewinns würde der Leasingkunde beteiligt, bei Verlust muss er die Differenz tragen.
Regelung für Mehr- und Minderkilometer
Da die Fahrzeuglaufleistung in den seltensten Fällen eine Punktlandung auf die im Kilometervertrag festgelegte Kilometerzahl ist, sollte der Leasinggeber einen gewissen Spielraum erlauben. Die Kulanz in Bezug auf Mehrkilometer liegt meist bei 2.500 Kilometern über der vereinbarten Laufleistung. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich allerdings bereits in der Begrifflichkeit: Ist ein Freibetrag vereinbart und wird dieser überschritten, muss nur die Differenz zum Freibetrag beglichen werden. Steht eine Freigrenze im Raum, so bringt die Überschreitung der Grenze eine Begleichung der kompletten Summe an Mehrkilometern mit sich. Die Erstattung von Minderkilometern nimmt der Leasinggeber in der Regel nur vor, wenn es nicht mehr als 10.000 Kilometer Differenz sind. Die Mehr- oder Minderbeträge sind in Eurocent ausgewiesen, für ein Mittelklassefahrzeug fallen zwischen 10 und 15 Cent pro Mehrkilometer an. Meistens entsprechen die Erstattungsbeträge bei Minderkilometern nicht den Beträgen die bei Mehrkilometern belastet werden. Gleiche Konditionen in beide Richtungen könnten die Parteien verhandeln. Sollte sich im Vorhinein abzeichnen, dass das Fahrzeug nicht die vereinbarten Kilometer erreicht, können die Vertragspartner über eine Vertragsänderung sprechen und somit die günstigste Konstellation neu festlegen.
Zusätzliche Gebühren
Bearbeitungsgebühren können versteckte Kostentreiber sein, wenn der Leasingnehmer sich dieser nicht bewusst ist. Separat ausgewiesen in Gebührentabellen oder in den AGB inkludiert stehen sie dem Kunden zur Verfügung. Häufig werden Aufwendungen beispielsweise für Rechnungsbegleichungen außerhalb des Servicevertrags, bei Schlüsselverlust oder Tankkartensperrungen berechnet. Auch Fahrzeugüberführungen beziehungsweise die Rückholung oder die Zulassung auf Wunschkennzeichen fallen als zusätzliche finanzielle Posten an. Insbesondere, wenn der Fuhrparkbetreiber vor Vertragsschluss einen Kostenvergleich mit anderen potenziellen Kandidaten erstellen möchte, sollten mögliche Zusatzkosten während der Laufzeit bekannt und berechenbar sein.

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Rückgabemodalitäten
Als häufiger Zankapfel zwischen den Vertragsparteien erweist sich die Fahrzeugrückgabe. Um im Vorhinein Streitigkeiten über anfallende Kosten zu vermeiden, bietet es sich an, individuelle Modalitäten vertraglich zu vereinbaren, statt die AGB als Basis dafür zu belassen. Die Faire Fahrzeugbewertung, deren Kriterien der Verband markenunabhängiger Fuhrparkmanagementgesellschaften e. V. (VMF) erstellt hat, gilt in der Branche als Richtgröße bei der Aussteuerung. Viele insbesondere herstellerunabhängige Leasinggesellschaften haben die AGB-Klauseln zur Fahrzeugrückgabe auch schon angelehnt an die Faire Fahrzeugbewertung formuliert. Manche Leasinggesellschaften haben einen Schadenkatalog erstellt, in dem akzeptierte und nicht akzeptierte Schäden definiert und in dem steht, wie sie als Wertminderung angesetzt werden erklärt ist. Empfehlenswert ist es für den Kunden zu vereinbaren, Schäden auf Grundlage ihrer Wertminderung abzurechnen und nicht auf Reparaturkostenbasis, denn bei manchen Schäden macht eine Reparatur unter Umständen keinen Sinn. Letztlich muss der Leasinggeber beweisen, dass ein Fahrzeug eine übermäßige Abnutzung aufweist. Der Fuhrparkbetreiber sollte zudem ein Augenmerk darauf legen, welches Zubehör zur Rückgabe mit an Bord sein muss, fehlendes Equipment kann ebenfalls finanziell geahndet werden.
Sonstiges
Dann gibt es noch solche Vereinbarungen und Pflichten des Leasingnehmers, die, wenn er sie nicht beachtet, Kosten nach sich ziehen können. Beispielsweise, wenn er die Wartungen und Reparaturen des Fahrzeugs nicht beim vertraglich vereinbarten Servicepartner durchführen lässt. Hierauf sollte der Leasingnehmer vor Vertragsschluss unbedingt achten und für den Fall, dass die Einhaltung nicht möglich ist – eventuell, weil es im Umkreis des am Standort/Wohnortes keinen solchen Servicepartner gibt –, mit dem Leasinggeber andere Regelungen treffen. In den AGB teilt der Leasinggeber die Zahlungsziele und –modalitäten mit. Die Missachtung derer zieht ebenfalls Gebühren mit sich, die in Summe nicht unerheblich sein können. Auch die Flexibilität von Verträgen sollte geprüft werden. Wie ist das Sonderkündigungsrecht formuliert? Wie können vorzeitige Vertragsbeendigungen oder Vertragsänderungen vollzogen werden? Wie leicht lassen sich Verträge auf andere Nutzer mit anderen Fahrzeuglaufleistungen überschreiben? Wie ist die Vornahme von (nachträglichen) Einbauten geregelt
Neben dem Studium der Vertragsinhalte und der AGB spielt es ebenfalls eine große Rolle, wesentliche Pflichten aus dem Leasingvertrag an den Nutzer via Dienstwagenüberlassungsvertrag weiterzureichen. So kann sich der Fuhrparkbetreiber vor unnötigen Kosten schützen, die bei Missachtung des Überlassungsvertrags auf den Nutzer zurückfallen. Branchenbekannte, seriöse Leasingfirmen formulieren in der Regel keine unwirksamen Vertragsklauseln. Dennoch kann es nicht schaden, vor allem bei Erstkontakt zu einem Leasingunternehmen, die Vertragsmodalitäten durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Mit juristischer Unterstützung lassen sich Klauseln neu verhandeln und im Vertrag individualisieren. Der Aufwand, der durch Streitigkeiten oder auch durch Mehrkosten entsteht, kann unangenehmer und langwieriger ausfallen.

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