Ein Gesetz und seine Wirkung

Kraftfahrzeuge mit einem voll- oder teilelektrischen Antrieb sind nur selten in Firmenflotten zu finden. Oft nennen Flottenmanager neben Infrastrukturproblemen und einer geringen Reichweite eine fehlende staatliche Förderung als Begründung für das geringe Interesse für den Bereich der Elektromobilität. Um die Nachfrage anzukurbeln, verabschiedete der Bundestag im letzten Jahr das Elektromobilitätsgesetz (EmoG). Wir haben uns einmal mit dem Inhalt und der bisherigen Wirkung des Gesetzes auseinandergesetzt.

Ein Gesetz und seine Wirkung

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Das oft zitierte Ziel der Bundesregierung ist es, bis zum Jahr 2020 eine Million Elektrofahrzeuge in Deutschland auf die Straße zu bringen. Bislang sind deutlich weniger als 20 Prozent dieser Vorgabe erreicht worden und es bleiben nur noch knapp vier Jahre um dem eigenen Anspruch gerecht zu werden. Das neue Gesetz zur Elektromobilität soll Anreize schaffen und vor allem auch Flottenmanager überzeugen, auf E-Mobilität zu setzen. Dazu werden den Elektrofahrzeugen einige Bevorrechtigungen im Straßenverkehr gewährt, wie es im dritten Paragrafen des EmoG heißt. Demnach werden Fahrzeugen mit Elektroantrieb Privilegien beim Parken auf öffentlichen Straßen, bei der Nutzung von Busspuren oder auch den Parkgebühren eingeräumt. Ob und in welchem Ausmaß diese Bevorrechtigungen umgesetzt werden, ist jedoch den Kommunen überlassen.

Diese Freiwilligkeit der Regelung könnte bei der Umsetzung des Gesetzes allerdings zu Problemen führen. Denn bislang hält sich die Zahl der teilnehmenden Städte in Grenzen. So empfehlen der Deutsche Städtetag und der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) „angesichts des marginalen Nutzens für eine Marktdurchdringung im Verhältnis zu der Verschlechterung des Verkehrsablaufes, den entstehenden Kosten für temporäre Umgestaltungen, den kontraproduktiven Auswirkungen auf eine ressourcenschonende Verkehrsbewältigung und die netzweite ÖPNV-Betriebsqualität, von einer Freigabe von Busspuren für Elektroautos abzusehen“. Ob sich Städte daher für eine kostenintensive Umsetzung begeistern lassen, ist zumindest bei dem zurzeit geringen elektrischen Verkehrsaufkommen eher fraglich.

Das Gesetz definiert darüber hinaus auch, welche Fahrzeuge in den Genuss der Sonderregelungen kommen können. Überraschend findet sich darunter neben dem Batterieelektrofahrzeug und dem Brennstoffzellenfahrzeug auch ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug. Damit dürfte auch ein großer SUV mit Plug-in-Hybrid und einer rein elektrischen Reichweite von mindestens 40 Kilometern die Vorteile des Gesetzes in Anspruch nehmen, egal ob dieser nun elektrisch und somit emissionslos durch die Innenstadt fährt oder der Verbrennungsmotor dafür genutzt wird. Ob dies unter den gesetzten umweltpolitischen Zielen sinnvoll ist, lässt sich anzweifeln. Zumindest der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) kritisiert das Gesetz und insbesondere diesen Punkt deutlich. „Das Vorhaben der Privilegierung von Hybridfahrzeugen hat ebenfalls nur wenig mit dem Ziel der Verringerung der klima- und umweltschädlichen Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu tun. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein Programm zur Absatzförderung großer und schwerer Hybridautos“, heißt es in einer Pressemeldung zu diesem Gesetz.

Egal ob Plug-in-Hybrid oder rein elektrischer Antrieb, ob es nun ein kleiner Renault Twizy oder ein Tesla Modell S sein soll, Fahrzeuge, die den Anforderungen des Gesetzes genügen, bekommen ab sofort ein „E“ an das polizeiliche Kennzeichen angehängt, wenn der Halter dies wünscht. Damit sind Elektrofahrzeuge ähnlich wie Oldtimer gesondert gekennzeichnet. Eine Neuerung, die begrüßenswert ist. Schließlich schafft sie eine größere Akzeptanz und die Fahrzeuge sind im Straßenverkehr leichter zu erkennen. Bislang haben sich jedoch nur wenige Halter von E-Fahrzeugen für das neue Nummernschild entschieden.

Fazit
Das Gesetz ist seit dem 11. Juni 2015 in Kraft. Zwischen Januar und Oktober 2015 wurden etwa 3.100 Stromer von Unternehmen in Deutschland zugelassen. Dies sind insgesamt weniger als im Vorjahr. Auch im Privatmarkt ging die Nachfrage im Vergleich zu 2014 zurück, wie das CAR – Center Automotive Research der Universität Duisburg-Essen bekannt gab. Die ersten Absatzzahlen sprechen also nicht gerade für einen Elektromobilitätsboom durch das neue Gesetz. Von vielen Stellen wird eine finanzielle Unterstützung beim Kauf eines Elektrofahrzeugs gefordert, diese sei deutlich wirksamer als vergünstigte Parkmöglichkeiten in der Innenstadt. Doch vielleicht werden diese Stimmen erhört und finanzielle Anreize bald Realität. Denn derzeit liegt ein Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität vor. Zudem wird intensiv über eine Kaufprämie für Elektroautos diskutiert. Allen voran Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel fordert eine Prämie von bis zu 5.000 Euro. Egal wie die Debatten ausgehen, es wird sich etwas ändern (müssen).

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