Schadenregulierung im Fuhrpark
Anspruchsgrundlagen, Schadenpositionen und Problempunkte. Schadenregulierung ist auch für den Fuhrparkmanager, der sich beinahe täglich damit befassen muss, ein weites Feld. Es gilt hier nicht nur, den Gesamtüberblick über die relevanten Anspruchsgrundlagen und Schadenpositionen zu behalten. Vielmehr sind auch Detailkenntnisse, insbesondere zu den einzelnen Schadenspositionen, erforderlich, um den täglichen Schriftverkehr mit dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erfolgreich abzuwickeln. Die Tücke liegt hier vielfach im Detail.

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Unfallzahlen und Schaden-Kosten-Quote der Kfz-Versicherer
Das Versicherungsgeschäft rund um den Kraftfahrzeugbereich ist Big Business. Nach einer Pressemitteilung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vom 13. März 2015 verbuchten die Versicherer im Bereich der Schaden- und Unfallversicherung im Jahr 2014 (ausgenommen die Transport- und Kreditversicherung) teils deutliche Beitragszuwächse. Die Einnahmen in der Kraftfahrtversicherung kletterten auf 24,3 Milliarden Euro (+ 4,6 Prozent). Gleichzeitig gingen die gesamten Leistungen gegenüber dem Rekordjahr 2013 mit seinen zahlreichen Wetterextremen zurück. Für die Kraftfahrtversicherung bedeutete das einen Rückgang um 5,1 Prozent. Nach dem außergewöhnlichen Schadenjahr 2013 mit einem versicherungstechnischen Verlust von 2,0 Milliarden Euro erwarten die Schaden- und Unfallversicherer für das Berichtsjahr einen Gewinn von etwa 3,0 Milliarden Euro. Zugleich ist die Schaden-Kosten- Quote (combined ratio) wieder spürbar zurückgegangen: Sie lag 2014 bei 95 Prozent nach 103,5 Prozent im Jahr zuvor. Damit liegt die Schaden- Kosten-Quote erstmals seit langer Zeit nicht mehr im roten Bereich. Das ist der niedrigste Stand seit 2008.
Nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) befindet sich die Zahl der Straßenverkehrsunfälle jedoch weiterhin unverändert auf hohem Niveau: Die Polizei registrierte 2014 insgesamt 2,4 Millionen Verkehrsunfälle, das sind zwar 0,3 Prozent weniger als im Jahr 2013. Diese Entwicklung ist auf den Rückgang von Unfällen ausschließlich mit Sachschaden um 0,9 Prozent auf 2,1 Millionen zurückzuführen. Im Einzelnen heißt das: Die Polizei erfasste im Jahr 2014 insgesamt 2.406.685 Unfälle, davon 2.104.250 Unfälle nur mit Sachschaden sowie – mit einem leichten Aufwärtstrend – 302.435 Unfälle mit Personenschaden. Die Gefahr, in einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verwickelt zu werden, ist innerorts mit 209.618 Unfällen am größten. Außerorts (ohne Autobahn) wurden 73.916 Unfälle polizeilich erfasst, auf Autobahnen waren es hingegen 18.901. In allen Bereichen gibt es also einen leichten Zuwachs.
Und für 2015 sieht es im Wesentlichen nicht anders aus: Nach einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 21.08.2015 musste die Polizei in den ersten sechs Monaten dieses Jahres insgesamt weniger Unfälle aufnehmen als im ersten Halbjahr 2014: Mit einer Gesamtzahl von rund 1,16 Millionen verringerte sich die Zahl der Unfälle um 0,8 Prozent. Davon gab es bei 1,02 Millionen Unfällen ausschließlich einen Sachschaden (– 0,5 Prozent), bei 140.800 Unfällen (– 2,7 Prozent) kamen Personen zu Schaden.
Ein Blick auf die Statistiken des stetig steigenden Fahrzeugbestands sowie auf die gleichfalls ungebrochen hohen und stetig steigenden Zahlen der Neuzulassungen von Kraftfahrzeugen in Deutschland lässt ahnen, dass die Unfallstatistiken in den kommenden Jahren voraussichtlich ähnlich ausfallen werden.
Versicherungspflicht – nur wer versichert ist, darf fahren
Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führen will, benötigt für die Zulassung eine Kraftfahrzeug-Pflichtversicherung. Dies sieht § 1 PflVG – angesichts der Unfallstatistiken aus gutem Grund – vor. Danach ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 StVG) verwendet wird. Hintergrund dieser Versicherungspflicht ist der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer. Sie können sich nach einem Schadensereignis nicht nur an den Schädiger, sondern auch an den jeweiligen Versicherer halten. Zweck der Pflichtversicherung ist es also, die Schadensersatzansprüche des Geschädigten zu sichern.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 5/2015

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Der Geschädigte erhält gemäß § 115 VVG einen Direktanspruch gegen den Versicherer beziehungsweise den gemäß § 2 PflVG von der Versicherungspflicht befreiten Halter als Quasiversicherer. Durch § 116 VVG ist ein gesetzlich angeordneter Schuldbeitritt des Versicherers geregelt, sodass dem geschädigten Dritten durch den Versicherer ein weiterer Schuldner an die Hand gegeben wird. Der Schädiger und sein Versicherer haften gemäß § 116 VVG als Gesamtschuldner. Dem Geschädigten steht das Wahlrecht zu, nur einen oder alle beide gemeinsam in Anspruch zu nehmen. Anspruchsberechtigt sind insoweit unmittelbar und mittelbar Geschädigte, Rechtsnachfolger (wie Sozialversicherungsträger) sowie sonstige Ausgleichsberechtigte.
Zögerliches Regulierungsverhalten der Versicherer? – Erhebung des BMJ 2013
Obwohl die gesetzlichen Vorgaben für eine Schadensersatzhaftung nach Verkehrsunfällen damit klar geregelt sind, wurde in den vergangenen Jahren immer, insbesondere von Verbraucherschützern und den Medien, der Vorwurf erhoben, dass Versicherer Unfallschäden – mitunter trotz völlig eindeutiger Haftungslage und unabhängig von der Schadenhöhe – nur zögerlich regulierten. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat daher im Februar 2013 die Landesjustizverwaltungen um Stellungnahme zu Beschwerden gebeten, mit denen geltend gemacht wurde, Versicherer verzögerten systematisch die Regulierung von Schäden. Insbesondere die Verbraucherverbände BdV und vzbv wiesen unter anderem auf eine schleppende Bearbeitung bei den Versicherern hin. Als Ergebnis dieser Erhebung des BMJ wurde festgehalten, dass die Landesjustizverwaltungen ganz überwiegend weder die erhobenen Vorwürfe bestätigten – keine Zunahme eines zögerlichen Regulierungsverhaltens beziehungsweise keine „Zermürbungsversuche“ – noch Rechtsänderungen für erforderlich hielten. Das geltende Recht sei ausreichend, um Verzögerungstaktiken zu unterbinden oder zu sanktionieren.
Das Ergebnis wurde vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt: Die hohen Zufriedenheitswerte der Kunden und niedrigen Prozessquoten würden belegen, dass die Schaden- und Leistungsbearbeitung gut funktioniere. Für strategische Verzögerungen der Versicherer, wie in den Medien behauptet, gebe es also keine Anzeichen.
Bei der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen ist in der Tat relevant, dass der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer gesamtschuldnerisch mit dem Schädiger haftet und in der Regel als Erster – weil zahlungskräftig – in Anspruch genommen wird. Dies erleichtert auch der gesetzliche Direktanspruch gegen den Versicherer nach § 115 VVG. Allerdings ist auch die Kehrseite der Medaille zu betrachten, die besagt, dass ein Versicherer nach § 100 VVG eben auch verpflichtet ist, unbegründete Ansprüche abzuwehren, zum Schutz des Versicherungsnehmers im Einzelnen sowie zum Schutz der Solidargemeinschaft der Versicherten im Allgemeinen. Dass sich also ein Versicherer bei einer Inanspruchnahme nach einem Unfall mit allen zulässigen Mitteln verteidigt, ist nach unserer Zivilrechtsordung sein gutes Recht – also keineswegs versicherungsspezifisch.
In der Stellungnahme der Landesjustizverwaltungen zum BMJ-Schreiben heißt es, das Verteidigungsverhalten von Versicherungen keine Rückschlüsse auf gehäuft auftretendes rechtsmissbräuchliches Verhalten zu, zumal die Verteidigung oft (jedenfalls teilweise) erfolgreich sei. Zudem sei eine trennscharfe Abgrenzung zwischen zulässiger Verteidigung und rechtsmissbräuchlicher Verzögerung kaum möglich. Schließlich hätten Geschädigte mitunter überzogene Erwartungen; zu überzogenen Forderungen könne es unter anderem dann kommen, wenn aufseiten des Geschädigten eine Rechtsschutzversicherung beteiligt sei. Wenn eine Schadensregulierung längere Zeit in Anspruch nehme, sei das in aller Regel auf komplexe tatsächliche und rechtliche Sachverhalte zurückzuführen; müssten Sachverständigengutachten eingeholt werden, führe dies oft zu langen Verfahren.
forsa-Umfrage 2014 des DAV zum Regulierungsverhalten der Versicherer
2014 wurde unter den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaften Versicherungsrecht und Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) eine forsa-Umfrage durchgeführt, deren Ergebnisse im November 2014 weitere aufschlussreiche Erkenntnisse zum Regulierungsverhalten der Versicherer lieferten und damit auf ein großes mediales Interesse stießen. Der ausführliche forsa-Bericht „Erfahrungen und Einschätzungen zum Regulierungsverhalten der Assekuranz“ vom 03.11.2014 kann kostenlos über die Internetseite des DAV heruntergeladen werden (http://www.davvers. de/fileadmin/DAVvers/Dokumente/Bericht_forsa.pdf).
Die forsa-Umfrage förderte deutliche Unterschiede im Verhalten der Versicherer zutage, wobei im Bereich des Schadensrechts die eingeschalteten Rechtsanwälte vor allem außergerichtlich eine vollständige Schadensregulierung erreichen können. Insgesamt nahmen 1.257 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an der Umfrage teil. 70 Prozent der Befragten gaben an, dass sich das Regulierungsverhalten der Versicherer in den letzten fünf Jahren etwas oder sogar deutlich verschlechtert habe. Bemängelt wurden vor allem die verzögerte Bearbeitung und die unberechtigte Kürzung oder Zurückweisung von Leistungen. Je nach Rechtsgebiet zeigten sich deutliche Unterschiede bei der Klärung streitiger Fälle. Nach Einschätzung der befragten Verkehrsrechtler würden im Bereich zivilrechtlicher Mandate im Verkehrsrecht Streitigkeiten überwiegend außergerichtlich durch Vergleich oder vollständige Regulierung beigelegt, wohingegen im Versicherungsvertragsrecht oftmals erst der Gang zu Gericht eine Klärung bringe.
Der GDV hat die forsa-Umfrageergebnisse des DAV auf den „Prüfstand“ gestellt und kommentiert (siehe unter http://www.gdv.de/2014/11/davumfrage- zur-schadenregulierung-die-ergebnisse-auf-dem-pruefstand/). Insbesondere der Vorwurf einer systematischen Verzögerung bei der Schadensregulierung wurde zurückgewiesen. Es gebe insbesondere keine bewusste Verschleppung bei der Regulierung oder gar Vereitelung von Ansprüchen, was durch die niedrigen Beschwerdezahlen beim Versicherungsombudsmann bestätigt werde. Auch hätten die Versicherer ein unternehmerisches Interesse an einer zügigen, unkomplizierten Schadenbearbeitung. Jedoch müssten sie zum Schutz der Versichertengemeinschaft Schadenfälle genau prüfen und dürften nur tatsächlich berechtigte Leistungen gewähren. Wenn Personen zu Schaden gekommen seien, erstrecke sich die Regulierung naturgemäß über einen längeren Zeitraum: Grund dafür sei, dass in diesen Fällen rechtliche, medizinische und gegebenenfalls berufskundliche Einschätzungen nötig seien. Dies sei sehr komplex und deshalb deutlich zeitaufwendiger als die Regulierung eines reinen Sachschadens.
Damit ist klar, in welchem Spannungsfeld sich das Fuhrparkmanagement im Rahmen der Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen bewegt. Schon im eigenen Interesse tut Fortbildung not, da das Fuhrparkmanagement es regelmäßig aufseiten der Versicherer mit juristisch geschulten Mitarbeitern zu tun hat, die nicht selten auch das erste und/oder zweite juristische Staatsexamen absolviert haben.
Haftungsgrundlagen im Schadenersatzrecht
Bevor sich der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mit dem Fuhrparkmanagement über einzelne Schadenspositionen unterhält, ist in der Regel die Haftung dem Grunde nach zu klären. Hier geht es im Wesentlichen um das Vorliegen der Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen, die im Rahmen der Unfall-Schadenregulierung relevant sind.
Schadensersatzansprüche können zunächst aufgrund der Halterhaftung nach § 7 StVG bestehen. Mit dieser Anspruchsgrundlage aus dem Bereich der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung lässt sich in der Regel recht einfach eine Haftung begründen, da „lediglich“ nachgewiesen werden muss, dass der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet dann für alle beim Betrieb dieses Fahrzeugs entstandenen Schäden. Der praktische Vorteil liegt bei dieser Anspruchsgrundlage in der verschuldensunabhängigen Zurechnung der Halterhaftung; mit anderen Worten muss der Geschädigte kein Verschulden des Halters nachweisen.
Ein Verschulden spielt allenfalls eine Rolle im Zusammenhang mit der Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 StVG, die unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung neben dem Halter auch den Fahrer haften lässt. Ein Verschulden des Fahrzeugführers ist hier nicht erforderlich. Allerdings besteht eine Exkulpationsmöglichkeit insoweit, als dass die Ersatzpflicht ausgeschlossen ist, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrers verursacht ist. Mit anderen Worten kann der Fahrer sich entlasten, wenn er nachweist, dass er den Schaden nicht verschuldet hat.
Weitere Problempunkte bei Schadenspositionen – Mitverschulden
Ein weiteres Problemfeld eröffnet sich regelmäßig dann, wenn ein Mitverschulden des Unfallbeteiligten aus dem eigenen Fuhrpark eine Rolle spielt – je nach Grad des Mitverschuldens des Geschädigten kann sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallgegners deutlich reduzieren, mit der Folge, dass sich eine ganz andere Haftungsverteilung ergibt als die Alleinhaftung des Unfallgegners. Das Stichwort lautet hier: Bildung von Haftungsquoten. Hierzu gibt es unzählige Gerichtsentscheidungen, die sich regelmäßig mit den Haftungsanteilen im konkreten Einzelfall befassen. Hier den Überblick zu bewahren, ist mitunter schwierig.
Wie lange darf der Kfz-Haftpflichtversicherer Ansprüche prüfen?
Zurück zur Frage, wie es mit der Dauer der Schadenregulierung in der Praxis aussieht. Die Unfallschadenregulierung mit Kfz-Haftpflichtversicherern kann mitunter eine ganze Weile dauern. Wer jedoch zu früh den Weg zum Gericht antritt, hat mitunter hinsichtlich der diesbezüglich angefallenen Kosten das Nachsehen. Aber wie lange darf der Kfz-Haftpflichtversicherer seine Eintrittspflicht prüfen
Für die Prüfung und Bearbeitung der Ansprüche des Geschädigten eines Kfz-Unfalls ist der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers eine „angemessene“ Frist einzuräumen. Im Haftpflichtprozess in Verkehrsunfallsachen sind dabei besondere Maßstäbe zu beachten. Dies beruht auf den besonderen Verhältnissen beim Haftpflichtversicherer. Bei ihm kommen zahlreiche Schadensfälle zusammen. Er ist über den einzelnen Unfall aus eigenem Wissen nicht informiert, sondern muss sich in erster Linie darauf verlassen, was sein Versicherungsnehmer ihm an Informationen an die Hand gibt. Hinzu kommt, dass die Schadensfälle bei einer Versicherung über einen größeren Büroapparat abgewickelt werden müssen, was ebenfalls gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat (LG Köln, Beschluss vom 23.09.2011, Az. 2 O 203/11).
Die Prüfungs- und Bearbeitungsfrist beginnt mit dem Zugang des spezifizierten Anspruchsschreibens und beträgt entsprechend der Fallgestaltung 4–6 Wochen (OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2012, Az. I-24 W 69/11, 24 W 69/11). Das gilt jedenfalls für durchschnittlich gelagerte Verkehrsunfälle. Wie die Prüfungsfrist zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und richtet sich nach der Kompliziertheit des Schadenereignisses sowie nach Zusammensetzung und Umfang der geltend gemachten Ansprüche. Bei komplexen Sachverhalten kann im Einzelfall auch ein längerer Zeitraum angemessen sein. Auch ist dem Kfz- Haftpflichtversicherer zuzugestehen, zunächst die amtliche Ermittlungsakte einzusehen (LG Köln, Beschluss vom 23.09.2011, Az. 2 O 203/11). Ist aufseiten des Versicherungsnehmers ein Mietfahrzeug an dem Verkehrsunfall beteiligt, so beträgt die Frist mindestens fünf Wochen (OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2012, Az. I-24 W 69/11, 24 W 69/11). Die Kosten einer vor Ablauf der genannten Fristen erhobenen Schadenersatzklage trägt dann der Geschädigte selbst, da der Versicherer keine Veranlassung zur Klage gegeben hat.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin
Kontakt: kanzlei@fischer.legal
Internet: www.fischer.legal
AUTOR
RECHTSANWALT LUTZ D. FISCHER aus St. Augustin berät und vertritt mittelständische Unternehmen, Unternehmerpersönlichkeiten sowie Privatpersonen im Wirtschafts-, Zivil-, Arbeits- und Verkehrsrecht und ist bundesweit als juristischer Dienstleister tätig. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Fuhrparkrechts. Rechtsanwalt Fischer ist Mitglied der ARGE (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein) und Autor zahlreicher Publikationen zum Dienstwagen- und Verkehrsrecht. Als freiberuflicher Dozent ist er für das Goethe-Institut in Bonn tätig und hält bundesweit Seminare zu „Dienstwagenüberlassung und Arbeitsrecht“ sowie zu „Professionelles Schadensmanagement im Fuhrpark“ für das Weiterbildungsinstitut CompendiumPlus aus Osnabrück.

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