„Sünden“ im Fuhrpark – und was sie kosten

Unter Fuhrparkleitern heißt ein geflügeltes Wort: „Mit einem Bein im Knast“. Damit sind die möglichen Auswirkungen der Folgen einer Delegation der Halterverantwortung auf das Fuhrparkmanagement für den schlimmsten Fall aller Fälle beschrieben. Genau genommen ist das völlig übertrieben – allerdings mit einem unschönen wahren Kern.

„Sünden“ im Fuhrpark – und was sie kosten
„Sünden“ im Fuhrpark – und was sie kosten
„Sünden“ im Fuhrpark – und was sie kosten

1 /3

„Sünden“ im Fuhrpark – und was sie kosten
„Sünden“ im Fuhrpark – und was sie kosten
„Sünden“ im Fuhrpark – und was sie kosten

Die Regelungen, die fuhrparkrelevante Haftungstatbestände beinhalten, sind vielgestaltig und meist unübersichtlich, da es keine einheitliche zentrale Regelung für diese Frage gibt. Vielmehr finden sich die Grundlagen für eine Haftung im Fuhrparkmanagement in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen, zumeist auch noch aus völlig unterschiedlichen Rechtsgebieten wie dem öffentlichen Verkehrs- und Verkehrsverwaltungsrecht, dem Verkehrszivilrecht, dem Verkehrsstrafrecht einschließlich Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenrecht, aber auch dem Arbeitsund Steuerrecht. Deswegen besteht die große Schwierigkeit in der Praxis, hier den Überblick zu bewahren.

PDF Download

Halterhaftung und Pflichtendelegation – das sind die Grundlagen
Mit „Sünden“ im Fuhrpark sind nicht nur, aber vor allem die straf- und bußgeldrechtlichen Folgen eigener Pflichtverletzungen des Fuhrparkmanagements selbst gemeint. Zum anderen können aber auch Pflichtverletzungen der Dienstwagennutzer auf das Fuhrparkmanagement in Form einer Haftung „durchschlagen“. In allen Fällen wird es regelmäßig auf die Frage der Halterhaftung und Halterverantwortlichkeit des Fuhrparkmanagements beziehungsweise der Fuhrparkleitung als Grundlage einer Pflichtverletzung ankommen.

Nach überkommener Definition aus der Rechtsprechung ist „Halter“ eines Kraftfahrzeugs, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGH, BGHZ 13, 351; BGH VersR 2007, 1387 f.). Entscheidend bei der Haltereigenschaft ist nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen Eigentümer ist. Vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend, also die Kostentragung für Betrieb und Fahrzeugunterhalt einschließlich Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung und Kfz-Reparaturkosten. Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeugs im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der „Halter“ nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) einstehen soll. In den allermeisten Fällen ist der Halter in der Regel das Unternehmen, welches das Kraftfahrzeug angeschafft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl ausschließlich dienstlich genutzte Fahrzeuge als auch Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit haftungsrechtlich gleichgestellt sind. Bei Leasingfahrzeugen ist regelmäßig der Leasingnehmer alleiniger Halter. Beim Carsharing wird hingegen der jeweilige kurzzeitige Nutzer nicht Halter. Eine bloße Nutzungsüberlassung löst zudem auch keine Haltereigenschaft aus.

In der Regel steht also die Geschäftsführung des Unternehmens selbst in der Halterverantwortung, das den Fuhrpark betreibt beziehungsweise welches das Firmenfahrzeug angeschafft hat. Üblicherweise wird allerdings die Geschäftsleitung dafür Sorge tragen, dass die Halterverantwortlichkeit auf das Fuhrparkmanagement delegiert beziehungsweise übertragen wird. Dabei kann die Übertragung der Halterverantwortlichkeit auf die Fuhrparkleitung in ganz unterschiedlicher Weise geschehen, sei es durch gesetzliche Vorschriften, den Arbeitsvertrag des angestellten Fuhrparkleiters und/oder die Aufgabenbeschreibung zum Anstellungsvertrag, aus der Funktion, in welcher der jeweilige Mitarbeiter (und sei es nur nebenberuflich) faktisch tätig ist, sowie aufgrund einer gesonderten Beauftragung, einem explizit abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag mit einem externen Dienstleister oder sonstigen einzelvertraglichen Regelungen. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Gleichwohl ist aus Nachweisgründen eine ausdrückliche schriftliche Regelung zu empfehlen. Dies kann, und sei es nur zur Klarstellung, auch in den Fällen geschehen, in denen gesetzliche Regelungen Grundlage einer Delegation von Halterpflichten sind.

Insoweit können grundsätzlich unterschieden werden:
• zivilrechtliche Aspekte der Halterhaftung (Unfallschadenregulierung)
• versicherungsrechtliche Aspekte der Halterhaftung (Unfallschadenregulierung, Obliegenheitsverletzungen und Regress)
• arbeitsrechtliche Aspekte der Halterhaftung (Dienstwagenüberlassung: Widerruf der Dienstwagenüberlassung wegen Pflichtverletzungen oder Verstößen des Nutzers)
• Regresshaftung gegenüber der Berufsgenossenschaft (UVV)
• öffentlich-rechtliche Halterhaftung (StVO und allgemeines Ordnungsrecht)
• straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Aspekte der Halterhaftung (StGB, OWiG, StVG, StVO, StVZO)

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 5/2023

Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Aspekte der Halterhaftung
Im Fokus der weiteren Betrachtung sollen hier „nur“ die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Aspekte der Halterhaftung stehen, weil hier am ehesten der „Worst Case“ eintreten kann. Immerhin handelt es sich hier schon um ein recht weites Feld. Klarzustellen ist allerdings, dass der Fuhrparkleiter, sei es als Angestellter in einem Unternehmen mit eigenem oder geleastem Fuhrpark, sei es als externer Dienstleister, im Rahmen der strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Berührungspunkte der Halterhaftung keineswegs gefordert ist, quasi „polizeilich“ an der Überführung von Verkehrssündern unter den Dienstwagennutzern mitzuwirken. Eine Mitwirkungspflicht besteht hier nur zum Teil als mittelbarer Ausfluss gesetzlicher Halterpflichten, liegt aber in den allermeisten Fällen im eigenen Interesse des Fuhrparkmanagements, weil das Ziel verfolgt wird, eine eigene Haftung von vornherein zu vermeiden oder nach Möglichkeit weitgehend zu begrenzen. Erst hier stellt sich also die Frage nach den „Sünden“ im Fuhrpark – und danach, was sie eigentlich „kosten“.

Diese Sünde kann Sie den Job kosten – Fahren (lassen) ohne Fahrerlaubnis
Der „einfachste“ Fall, in eine auch persönliche strafrechtliche Haftung zu geraten, ist, einen Fahrer an das Steuer eines Dienstwagens zu lassen, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder der aufgrund eines strafgerichtlichen (§ 44 StGB) oder behördlichen (§ 25 StVG) Fahrverbots vorübergehend im öffentlichen Straßenverkehr kein Fahrzeug führen darf. Nach § 21 StVG wird für das Fahren ohne Fahrerlaubnis nämlich nicht nur derjenige belangt, der selbst die entsprechende Fahrerlaubnis nicht hat oder hiervon keinen Gebrauch machen durfte. Vielmehr droht auch dem verantwortlichen Fuhrparkmanager eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, wenn dieser nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten ist. In Fällen fahrlässiger Begehung droht „nur“ eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Gleiches gilt nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 StVG, wer als Halter eines Kraftfahrzeugs (vorsätzlich oder fahrlässig) anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein (beispielsweise nach einer polizeilichen Alkoholkontrolle) nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. Die wenigsten Fuhrparkmanager kennen auch die weitere Folge der Einziehung: Nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 StVG kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet war. Hier kann also dem Unternehmen durch Verlust des Dienstwagens ein finanzieller Schaden entstehen.

Eine entsprechende Vorstrafe kann für den Fuhrparkmanager aber auch arbeitsrechtlich das berufliche „Aus“ bedeuten. Denn nach §§ 53, 32 Abs. 1 Nr. 5 BZRG darf sich der Verurteilte nur dann als unbestraft bezeichnen, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder zu tilgen ist. Nicht aufgenommen werden aber nur Verurteilungen, durch die eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder eine kurzzeitige Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten verhängt worden ist – aber nur unter der Voraussetzung, dass im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Mitunter droht also arbeitsrechtlich eine fristlose Kündigung, wenn der Fuhrparkmanager im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit strafrechtlich belangt und zumindest wegen vorsätzlicher Tatbegehung verurteilt wird. Diesem Schreckensszenario kann der Fuhrparkmanager nur durch eine wirksame und regelmäßige Führerscheinkontrolle entgegenwirken.

Strafrechtliche Konsequenzen bei Fahruntüchtigkeit
Aber auch in den anderen Fällen können strafrechtliche Konsequenzen auf das Fuhrparkmanagement durchschlagen. Relevant sind vor allem Verkehrsdelikte unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss wie die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, die mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet wird. Kommt es zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder einem Unfall, kann auch eine Strafbarkeit gemäß § 315c StGB wegen Straßenverkehrsgefährdung eingreifen. Hier wird das Führen von Fahrzeugen in fahruntüchtigem Zustand sanktioniert, wenn zum Beispiel der Fahrer infolge von Alkohol- oder Medikamentenkonsum nicht mehr dazu in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos die in der Strafvorschrift aufgezählten Verkehrsverstöße begeht (Vorfahrtsverstoß, falsches Überholen, überhöhte Geschwindigkeit an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen, Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, unzureichende Kenntlichmachung liegengebliebener Fahrzeuge). Sofern hierdurch eine Leibes- oder Lebensgefahr für andere Menschen verursacht wird oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, droht hier Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei fahrlässiger Tatbegehung oder fahrlässiger Verursachung der Gefahr wird die Tat immerhin noch mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

Der Fuhrparkleiter kann diesbezüglich als sekundär Verantwortlicher gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB beziehungsweise § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG für strafrechtlich relevante Verstöße der Dienstwagennutzer als Fahrer herangezogen und selbst bestraft werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Fuhrparkmanager im konkreten Einzelfall Kenntnis davon hat, dass ein Fahrer Alkohol, Drogen oder Medikamente zu sich genommen hat, welche die Fahrtauglichkeit des Dienstwagennutzers beeinträchtigen, und dass dieser trotz vorliegender (vermuteter) Fahruntüchtigkeit seinen Firmenwagen auch nutzt. Ein Einschreiten des Fuhrparkmanagers kann aber wohl nur dann verlangt werden, wenn aufgrund von Ausfallerscheinungen beim Fahrer der konkrete Verdacht besteht, dass der betroffene Dienstwagennutzer nicht mehr dazu in der Lage ist, den Firmenwagen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sicher zu führen.

Sünden aus dem Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Die allgemeinen Grundlagen der bußgeldrechtlichen Ahndung finden sich im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Nach § 17 OwiG beträgt die Höhe der Geldbuße mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 1.000 Euro. Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln eine Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrags der Geldbuße geahndet werden. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind dabei die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

Im Gegensatz zum Strafrecht wird im Bereich der verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten die Geldbuße durch den Bußgeldkatalog (Bußgeldkatalog- Verordnung, BkatV) festgelegt. Bei typischen Verstößen wird die Geldbuße in der Regel entsprechend dem Bußgeldkatalog festgelegt. Die Bußgeldbehörde – oder das Amtsgericht im Rahmen einer Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid – kann jedoch hiervon abweichen, wenn sich diese Abweichung sachlich begründen lässt (beispielsweise bei erwiesenem Vorsatz oder bei Vorhandensein von Voreintragungen).

Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) wurde mit der 9. und 10. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 geändert, wobei Folgeänderungen zur Ausweitung des Verwarnungsverfahrens im Rahmen der Reform des Verkehrszentralregisters und des Punktesystems (VZR-Reform) im Vordergrund standen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die in der Anlage zur Bußgeldkatalog- Verordnung (BKatV/BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben. Die Bußgeldregelsätze wurden damit an neue Obergrenzen angepasst, da die Grenze für die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (FAER) von 40 Euro auf 60 Euro angehoben worden war. Damit einher ging eine gleichzeitige Anhebung der Verwarnungsgeldobergrenze von 35 Euro auf 55 Euro.

Die Bußgeldregelsätze von bestimmten Tatbeständen wurden an die neuen Obergrenzen angepasst und auf 60 Euro oder darüber angehoben, weil sie ansonsten durch die Reform des Verkehrszentralregisters unterhalb der neuen Eintragungsgrenze von 60 Euro gelegen hätten. Die eintragungsrelevanten Grundtatbestände haben nunmehr einen Regelsatz von 60 Euro, die qualifizierenden Tatbestände (mit Behinderung und Gefährdung) einen Regelsatz von 60, 65 oder 70 Euro, sodass sie auch weiterhin im Flensburger Register erfasst werden können.

Die wichtigsten auch weiterhin eintragungsrelevanten Bußgeldtatbestände betreffen:
• die Winterreifenpflicht (Nr. 5a BKat): 60 Euro (mit Behinderung 80 Euro)
• die Geschwindigkeitsüberschreitung mit Gefahrgutfahrzeugen (Nr. 11.2.2 BKat): 60 Euro
• das nicht richtige Kenntlichmachen eines liegen gebliebenen Fahrzeugs (Nr. 66 BKat): 60 Euro
• die falsche Beleuchtung bei Regen Nebel oder Schneefall (Nr. 76 BKat): 60 Euro
• die Missachtung der Kindersicherungspflicht: je nach Fall 60 Euro (Nr. 99.1 BKat) oder 70 Euro (Nr. 99.2 BKat)
• der Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten oder Personenbeförderungspflichten (Nrn. 102.1, 102.2.1, 201 BKat): 60 Euro
• die Schaffung von Verkehrshindernissen (Nr. 123 BKat): 60 Euro
• das Nichtbefolgen von Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten (Nr. 129 BKat): 70 Euro
• der Rotlichtverstoß als Radfahrer (Nr. 132a BKat): 60 Euro
• der Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß mit Gefährdung (Nr. 150 BKat): 70 Euro
• die Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich: 60 Euro (Nrn. 151.1, 157.3 BKat) oder 70 Euro (Nr. 151.2 BKat)
• das verbotswidrige Wenden im Tunnel (Nr. 159b BKat): 60 Euro
• Zuwiderhandlungen gegen öffentlich angeordnete Verkehrsverbote (Nr. 164 BKat): 60 Euro
• das Fahren ohne Zulassung (Nr. 175 BKat): 70 Euro
• die Versäumung der Frist für die Hauptuntersuchung um mehr als 4 Monate (Nrn. 186.1.3, 186.2.3 BKat): 60 Euro
• der Verstoß gegen die erforderliche Bereifung (Nr. 212 BKat): 60 Euro
• der Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer (Nr. 246.1 BKat): 60 Euro

Einzelheiten ergeben sich aus dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog über Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten mit Stand vom 01.05.2014, der die Bußgeldkatalog-Verordnung (BkatV) ergänzt und in dem für die jeweiligen Tatbestände die Regelsätze für Verwarnungs- oder Bußgelder und Regel-Fahrverbote vermerkt sind. Er kann kostenlos als PDF-Datei über die Webseite des Kraftfahrt-Bundesamtes (www.kba.de) heruntergeladen werden.

Hervorzuheben ist, dass es daneben auch für den Bereich des Güterkraftverkehrs einen speziellen Buß- und Verwarnungsgeldkatalog GüKG gibt, der als Beschluss des Bund/Länder-Fachausschusses GüKG Zumessungsregeln für eine länderübergreifende und gleichmäßige Bemessung von Buß- und Verwarnungsgeldern aufgrund von Tatbeständen nach dem GüKG beinhaltet. Daneben existiert auch ein Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) sowie mehrere Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht, zu denen insbesondere die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge für Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz, für Verstöße gegen die Fahrpersonalverordnung und für Verstöße gegen das AETR für die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals vom 02. November 2011 gehören. Dort sind auch insbesondere die Bußgeldregelungen für Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen sowie die Anforderungen an das Fahrpersonal geregelt. Diese Sonderregelungen werden hier nicht vertieft. Gegenstand der weiteren Ausführungen sind im Wesentlichen nur ausgewählte fuhrparkrelevante Verstöße gegen den Bußgeldkatalog (BKatV und BKat).

Bereits die fehlende Mitwirkung des Fuhrparkmanagements im Rahmen der Anhörung bei der (ordnungsbehördlichen) Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten mit Fahrzeugen aus dem eigenen Fuhrpark kann schon an sich dazu führen, dass wegen einer fehlenden oder verzögerten Rücksendung des Anhörungsbogens die Verkehrsbehörde eine Fahrtenbuchauflage nach § 31 a StVZO gegen den Fahrzeughalter verhängt, und zwar im schlimmsten Falle für alle Fahrzeuge aus dem gesamten Fuhrpark. Nach der Rechtsprechung kann eben auch das bloße „Schweigen“ auf die Anhörung im Bußgeldverfahren gegen die Obliegenheit verstoßen, bei der Tataufklärung mitzuwirken. Denn es ist Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Die Anforderungen an die Mitwirkungspflichten des Halters werden von der Rechtsprechung zunehmend strenger behandelt.

Weniger bekannt ist, dass das Unterlassen der Führung eines Fahrtenbuchs und die nicht ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuchs, die nicht fristgemäße Aufbewahrung des Fahrtenbuchs sowie das Unterlassen der Aushändigung des auferlegten Fahrtenbuchs an die zuständige Person nach § 31a, § 69a StVZO; § 24 StVG; 190 Bkat gemäß dem aktuellen Bußgeldkatalog als eigener bußgeldrelevanter Verstoß mit einer Geldbuße von jeweils 100 Euro geahndet werden kann.

Eine bußgeldrechtlich relevante und sanktionierte Haftung des Halters ergibt sich aber auch unter anderen Gesichtspunkten für
• den (verkehrssicheren) Zustand des Fahrzeugs
• den Zustand eines Anhängers
• insbesondere: den Zustand der Bereifung
• die Ladungssicherung
• die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
• Verstöße gegen das Sonntagsfahrverbot
• die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften (Arbeitsschutz)

Ein besonderer „Klassiker“ unter den Verstößen gegen die Verkehrssicherheit ist der Handyverstoß am Steuer. Wer als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 Bkat mit einem Bußgeld i. H. v. 60 Euro sowie einem Punkt in Flensburg geahndet wird. Das gleiche Verbot trifft auch Fahrradfahrer: Wer als Radfahrer verbotswidrig ein Mobiltelefon nutzt, indem er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält, bekommt ebenfalls ein Bußgeld von 25 Euro (§ 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG; 246.2 Bkat), allerdings keine Punkte. Das Fuhrparkmanagement kann derartigen Verstößen nur durch technische Vorkehrungen in Fahrzeugen wie Freisprechanlagen sowie durch Belehrung des Fahrpersonals vorbeugen.

Ferner wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 75 Euro sowie einem Punkt in Flensburg geahndet, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät betreibt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören (§§ 23 Abs. 1b, 49 StVO, § 24 StVG, 247 Bkat). Derartige Geräte gehören selbstverständlich nicht zur zulässigen Ausstattung von Dienstfahrzeugen. Jedoch ist hier eine rechtliche Grauzone eröffnet, denn soweit Navigationsgeräte bei der Routenplanung auch stationäre wie mobile Blitzer oder Brückenabstandsmessanlagen anzeigen, kann dies gegebenenfalls als Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewertet werden.

Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bereifung und Laufflächen (§ 36 StVZO) gibt es zahlreiche bußgeldrelevante Tatbestände. Das Führen eines Kraftfahrzeugs beziehungsweise dessen Anhänger, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe oder keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besitzen, wird als Ordnungswidrigkeit nach §§ 36 Abs. 2, 31d Abs. 4, § 69a StVZO, § 24 StVG, 212 BKat grundsätzlich mit einem Bußgeld von 60 Euro sowie einem Punkt in Flensburg geahndet. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erhöht sich das Bußgeld auf 75 Euro; kommt es zum Unfall, beträgt das Bußgeld sogar 90 Euro. Das Bußgeld erhöht sich weiter, wenn es sich bei dem Fahrzeug um ein kennzeichnungspflichtiges Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern oder einen Kraftomnibus mit Fahrgästen handelt.

Verstöße gegen die Vorschriften über die Ladungssicherung können nach §§ 22 Abs. 4, 5, 49 StVO, § 24 StVG, 105, 106 Bkat (Tbnr. 22136, 122142, 122148, 122154, 122160, 122166, 122172) mit einem Bußgeld zwischen 20 und 25 Euro geahndet werden, wenn ein Fahrzeug geführt wird,
• obwohl dessen Ladung bei einer Beförderungsstrecke bis zu 100 km mehr als 3 m nach hinten hinausragte
• obwohl dessen Ladung bei einer Beförderungsstrecke von mehr als 100 km mehr als 1,5 m nach hinten hinausragte
• das Fahrzeug mit Ladung länger als 20,75 m ist • die vorgeschriebenen Sicherungsmittel nicht angebracht wurden
• an der über 1 m hinausragenden Ladung in der vorgeschriebenen Höhe keine Sicherungsmittel angebracht wurden
• die Ladung mehr als 40 cm seitlich über die Leuchten hinausragte, ohne die vorgeschriebenen Sicherungsmittel angebracht zu haben
• oder schlecht erkennbare Gegenstände seitlich hinausragten

Verstöße gegen die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften (Arbeitsschutz) werden insbesondere nach § 58 DGUV Vorschrift 70 (vormals BGV D29) als (vorsätzliche oder fahrlässige) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII geahndet.

Wird die jährlich vorgeschriebene UVV-Prüfung im Fuhrpark nicht vorgenommen, dann stellt dies eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 58 DGUV Vorschrift 70 dar. Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Begehung droht hier der Fuhrparkleitung ein Bußgeld zwischen 2.500 Euro und bis zu 10.000 Euro. Ausreichend für den Bußgeldtatbestand ist insoweit das Zuwiderhandeln gegen eine Unfallverhütungsvorschrift. Zwar richtet sich der Bußgeldtatbestand des § 58 DGUV Vorschrift 70 im maßgeblichen Regelungsbereich über die Verweisung auf § 32 DGUV Vorschrift 70 nur an Unternehmer beziehungsweise an Versicherte. Sofern allerdings die Unternehmensleitung Pflichten auf den Fuhrparkleiter übertragen hat, kann auch dieser bei Verstößen gegen die Pflicht zur jährlichen UVV-Prüfung bußgeldrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die jährliche UVV-Prüfung gehört daher schon im eigenen Interesse in den Fristenkalender des Fuhrparkmanagements.

Tipps für die tägliche Praxis im Fuhrpark
Der Fuhrparkmanager muss schon im ureigensten Interesse dafür Sorge tragen, dass strafrechtlich sanktionierte oder bußgeldbewehrte Vorschriften, die ihn unmittelbar selbst betreffen, eingehalten werden. Durch regelmäßige Führerscheinkontrollen kann zumindest den strafrechtlichen Sanktionen des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch für die Zeiten entgegengewirkt werden, in denen gegenüber dem Dienstwagennutzer kurzzeitige Fahrverbote von ein bis drei Monaten verhängt worden sind. Dafür reichen mitunter selbst zwei Kontrollen im Jahr nicht aus: Das Netz der Kontrollen muss hier eng genug gezogen werden. Hilfreich sind in diesem Zusammenhang strukturierte Abläufe bei der Abwicklung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im Fuhrpark: Erhält der Fuhrparkmanager über einen Anhörungsbogen Kenntnis von schweren Verkehrsverstößen, kann dies gegebenenfalls Anlass für Maßnahmen in Bezug auf den Dienstwagen sein.

Von den „Problemen“ der Dienstwagennutzer im Zusammenhang mit Alkoholgenuss und Medikamentenkonsum wird das Fuhrparkmanagement eher zufällig erfahren, möglicherweise auch erst im Zusammenhang mit einer Unfallschadenregulierung. Sollte dies der Fall sein, muss der Fuhrparkmanager entscheiden, ob in Zusammenarbeit mit der Personalabteilung zumindest in den Fällen des Alkoholmissbrauchs eine Entziehung des überlassenen Dienstfahrzeugs angeregt werden muss. Soweit personalrechtliche Maßnahmen nicht in den Verantwortungsbereich des Fuhrparkmanagements fallen, wird sich der Fuhrparkmanager durch einen entsprechenden Aktenvermerk entlasten können.

Bei bußgeldrelevanten Vorschriften im Zusammenhang mit den Halterpflichten ist besondere Vorsicht dort angebracht, wo Halterpflichten zugleich – neben dem Fuhrparkmanagement – über den Dienstwagenüberlassungsvertrag auf den einzelnen Nutzer eines Dienstfahrzeugs übertragen worden sind. Hier helfen letztendlich nur regelmäßige stichprobenartige Kontrollen der Dienstwagennutzer und der zum Fuhrpark gehörigen Fahrzeuge (zum Beispiel in Bezug auf Bereifung, Verkehrssicherheit) durch das Fuhrparkmanagement, und zwar auch dann, wenn die Dienstfahrzeuge individuell zugewiesen sowie auch zur privaten Nutzung überlassen worden sind. Dies liegt daran, dass eine Delegation von Halterpflichten im Sinne einer Überwälzung von Pflichten nur dann rechtlich „entlastende“ Wirkung entfaltet, wenn die ordnungsgemäße Wahrnehmung der übertragenen Pflichten zumindest stichprobenartig regelmäßig kontrolliert wird. Für die Übertragung der Halterpflichten von der Geschäftsleitung auf das Fuhrparkmanagement gilt das ganz genauso: Wer die Wahrnehmung übertragener Pflichten nicht kontrolliert, kann sich im Ergebnis nicht entlasten. Aber wer im weiten Feld der „Sünden im Fuhrpark“ den Überblick behält, kann rechtzeitig Gegenmaßnahmen einleiten.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

 

AUTOR

RECHTSANWALT LUTZ D. FISCHER aus St. Augustin berät und vertritt mittelständische Unternehmen, Unternehmerpersönlichkeiten sowie Privatpersonen im Wirtschafts-, Zivil-, Arbeits- und Verkehrsrecht und ist bundesweit als juristischer Dienstleister tätig. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Fuhrparkrechts. Rechtsanwalt Fischer ist Mitglied der ARGE (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein) und Autor zahlreicher Publikationen zum Dienstwagen- und Verkehrsrecht. Als freiberuflicher Dozent ist er für das Goethe-Institut in Bonn tätig und hält bundesweit Seminare zu „Dienstwagenüberlassung und Arbeitsrecht“ sowie zu „Professionelles Schadensmanagement im Fuhrpark“ für das Weiterbildungsinstitut CompendiumPlus aus Osnabrück.

 

 

 

RECHTSPRECHUNG

FAHRVERBOT

Keine Unverhältnismäßigkeit eines Fahrverbots bei Verstreichenlassen der Ableistung
Der Betroffene kann sich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung eines (hier: einmonatigen) Fahrverbots berufen, wenn er die Gelegenheit zur verhältnismäßigen Ableistung des Fahrverbots, zum Beispiel einen Krankenhausaufenthalt oder die Nebensaison seines Arbeitgebers, eigenverantwortlich verstreichen lässt. Der Betroffene darf nicht die Hauptverhandlung abwarten, sondern muss ab Erhalt des Bußgeldbescheids Vorbereitungen dafür treffen, das Fahrverbot sozialkonform anzutreten.

Zugunsten des Betroffenen war zu prüfen, ob ein Wegfall des Fahrverbots auf der Rechtsfolgenseite (wegen Unverhältnismäßigkeit für den Betroffenen) in Betracht kommt. Dies ist hier aber nicht gegeben. Denn zum Ersten ist das Beschäftigungsverhältnis des Betroffenen nicht durch Kündigung bedroht. Jedoch wäre diesem im vorliegenden Fall wegen eigenverantwortlichen Herbeiführens der Situation der Unverhältnismäßigkeit der Wegfall des Fahrverbots nicht zugutegekommen.

Denn der Betroffene hatte nach Erlass des Bußgeldbescheids am 20.10.2014 bei Tatzeit im November 2013 zuerst die Möglichkeit, in der Nebensaison seiner Baufirma zwischen November und März das Fahrverbot anzutreten. Diese hat er nutzlos verstreichen lassen. Und selbst nachdem die Hauptverhandlung schon terminiert war, hatte der Betroffene einen zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt bereits absolviert, den er problemlos mit einem Urlaub von 14 Tagen hätte kombinieren können, um das Fahrverbot zu verbüßen. Wer solche Gelegenheiten verstreichen lässt, kann sich nicht später auf eine Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbots berufen. Denn der Betroffene muss ab Erhalt des Bußgeldbescheids Vorbereitungen dafür treffen, das Fahrverbot sozialkonform zu absolvieren. Tut er dies – wie hier – nicht, kann dies im Rahmen der Abwägung nicht zu einem für ihn günstigen Ergebnis führen. Aus denselben Gründen kommt auch kein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße in Betracht. AG Landstuhl, Urteil vom 11.05.2015, Az. 2 OWi 4286 Js 1077/15

FAHRTENBUCHAUFLAGE

Fahrtenbuchauflage 21 Monate nach Owi-Einstellung unverhältnismäßig
Ein Zeitraum von mehr als 21 Monaten, der nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bis zum Erlass einer Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs (Fahrtenbuchauflage) vergangen ist, übersteigt die Zeitspanne, bei der die Fahrtenbuchauflage als noch verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung gebieten.

Das Führen eines Fahrtenbuchs soll nicht nur die Ermittlung begangener Verkehrsverstöße fördern, sondern vor allem auch dazu beitragen, dass etwaige Verstöße künftig unterbleiben, weil es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muss, dass er wegen der durch das Fahrtenbuch feststellbaren Fahreridentität für begangene Verkehrsverstöße zur Verantwortung gezogen wird. Gerade auch dieser im Hinblick auf die Verkehrssicherheit besonders wichtige Aspekt verlangt es, dass das Fahrtenbuch in aller Regel in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem wegen fehlender Ermittlung des Fahrers nicht geahndeten Verkehrsverstoß zu führen ist. Welche Fristen hierfür in Erwägung zu ziehen sind, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten. Bei der Berechnung des Zeitraums ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens abzustellen. Die hier entstandene Zeitspanne von gut 21 Monaten nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens übersteigt alle Zeiträume, die nach der der Kammer bekannten Rechtsprechung jemals als noch verhältnismäßig angesehen worden sind. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 10.06.2015, Az. 4 K 1025/15

Fahrtenbuchauflage: Verkehrsverstoß von einigem Gewicht nach neuem Punktesystem
Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht liegt vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem neuen Punktesystem mit einem Punkt geahndet werden kann.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Dabei ist ein wesentlicher Verkehrsverstoß nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn er nach § 40 FEV i. V. m. der Anlage 13 zu dieser Verordnung (i. d. F. vom 13.12.2010) zu einer Eintragung mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister führt. Wenn nach dem alten Punktesystem eine Fahrtenbuchauflage selbstverständlich möglich gewesen wäre, so gilt dies erst recht für das jetzt gültige Punktesystem. Da der Verkehrsverstoß mit einem Punkt hätte geahndet werden können, liegt ein wesentlicher Verkehrsverstoß vor. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollen nämlich nur noch solche Verkehrsverstöße mit einem Punkt bedroht sein, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen. VG Sigmaringen, Beschluss vom 16.06.2015, Az. 5 K 1730/15

Erstreckung einer Fahrtenbuchanordnung auf Ersatzfahrzeug
Regelmäßig wird sich die Anordnung nach § 31a StVZO, ein Fahrtenbuch zu führen, auf das Fahrzeug beziehen, mit dem die unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, doch kann auch die Ausdehnung auf weitere Fahrzeuge des Halters geboten sein. Ist der Betroffene bei Erlass der Fahrtenbuchauflage nicht mehr Halter des Tatfahrzeugs, so kann sich die Anordnung auf das seither angeschaffte Nachfolgefahrzeug beziehen. Ebenso lässt es der Sicherungszweck des § 31a StVZO zu und wird es regelmäßig sogar erfordern, die Maßnahme auf das oder die Fahrzeuge zu erstrecken, die vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des oder der in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeuge treten.

Aus diesem Grund ist der Begriff „Ersatzfahrzeug“ weit auszulegen. Er erfasst nicht nur das – vor oder während der Geltung der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten – neu angeschaffte Fahrzeug, sondern vielmehr auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeugs, für das die Fahrtenbuchanordnung gilt, von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind. Gleiches gilt etwa für den Fall, dass der Halter von vornherein mehrere Kraftfahrzeuge besitzt und während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage anstelle des Tatfahrzeugs einen anderen Wagen einsetzt. Entscheidend ist hierbei stets, welches Fahrzeug in der Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist oder tritt.

Nach dem Inhalt des Bescheids ist mit der möglicherweise ersatzweisen Nutzung eines anderen Fahrzeugs nicht nur gemeint, dass dieses weitere Fahrzeug nach Austausch des mit dem amtlichen Kennzeichen bezeichneten Pkw (Veräußerung oder Ummeldung) an dessen Stelle getreten ist. Nach dem Erklärungsgehalt bezieht sich diese ergänzende Anordnung auch auf einen Pkw, der sich zusätzlich im Bestand des Betroffenen befindet und statt des bezeichneten Fahrzeugs genutzt wird. Auch das ist vom Regelungszweck der Norm umfasst und unbedenklich. Entscheidend ist dabei lediglich, dass das ersatzweise genutzte Fahrzeug, welches die Behörde bei Bedarf zu gegebener Zeit näher bezeichnen kann, in der Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist. Daraus folgt zugleich, dass ein nur kurzzeitig und ganz vorübergehend, etwa im Reparaturfall, genutztes Fahrzeug nicht in diesem Sinn Stellung und Funktion des mit der Fahrtenbuchauflage belegten Fahrzeugs einnimmt. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.04.2015, Az. 12 LA 156/14

Fahrtenbuchauflage für 41 andere Fahrzeuge eines Fahrzeugsparks einer Firma
Eine Fahrtenbuchauflage kann sich auch auf andere Fahrzeuge eines Fahrzeugsparks einer Firma als das Tatfahrzeug erstrecken. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt in einem solchen Fall voraus, dass Art und Umfang des Fahrzeugsparks ermittelt werden, um abschätzen zu können, ob Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters zu befürchten sind (Einzelfall einer Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf 41 Firmenfahrzeuge).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein kann. Ist der Adressat einer Fahrtenbuchauflage gleichzeitig Halter mehrerer Fahrzeuge, so dürfen diese im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Behörde mit in die Fahrtenbuchauflage einbezogen werden, wenn aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen naheliegend und zu erwarten sind. Des Nachweises einer konkreten Gefahr weiterer Verkehrsverstöße bedarf es im Rahmen des § 31a StVZO nicht.

Da eine solche Anordnung aber im Verhältnis zur Einzelanordnung für ein jeweiliges Tatfahrzeug eine erhebliche Erweiterung darstellt, bedarf sie einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter beziehungsweise Fahrzeugführer berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Voraussetzung für die Entscheidung ist dabei eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung durch die anordnende Behörde, die hier vorgenommen wurde. Die Behörde hat bei der Prüfung, auf welche Fahrzeuge aus dem Fahrzeugpark sich die Fahrtenbuchauflage beziehen soll, danach differenziert, ob sich unter den Fahrzeugen nur solche befinden, bei deren Nutzung zukünftig mit Verkehrsverstößen der hier in Rede stehenden Art gerechnet werden kann.

Bei der Verkehrszuwiderhandlung, die Grundlage für die streitige Fahrtenbuchauflage sein soll, handelt es sich um eine mit einem Pkw begangene Geschwindigkeitsüberschreitung, die aller Voraussicht nach von einem – letztlich nicht identifizierten – Mitarbeiter des betroffenen Unternehmens im Außendienst begangen wurde. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass eine Wiederholung einer derartigen Verkehrsverfehlung nicht mit Fahrzeugen jedweder Art zu befürchten ist, sondern sich die Gefahr wohl eher auf Pkw beschränken dürfte, die bundesweit zur Verfügung der Mitarbeiter der Antragstellerin stehen. Dem hat die Behörde in ihrem Bescheid Rechnung getragen. Denn die Fahrtenbuchauflage bezieht sich unter Berücksichtigung der Fahrzeugliste ausschließlich auf solche Fahrzeuge. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 26.01.2015, Az. 3 L 22/15.NW (bestätigt durch OVG Koblenz, Beschluss vom 11.03.2015, Az. 7 B 10254/15.OVG

Fahrerlaubnisrecht – Inlandsungültigkeit einer ungarischen Fahrerlaubnis
Eine im Wege des Umtauschs in einem EU-Mitgliedsstaat erworbene Fahrerlaubnis, der eine in einem anderem Mitgliedsstaat unter Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilte Fahrerlaubnis zugrunde liegt, berechtigt in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV jedenfalls dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der umtauschende Mitgliedsstaat die Fahreignung des Führerscheininhabers nicht überprüft hat.

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist auch auf die Fallkonstellationen entsprechend anzuwenden, in denen der Fahrerlaubnisinhaber – wie vorliegend der Antragsteller – in einem EU-Mitgliedsstaat unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis eine Fahrerlaubnis erwirbt und diese dann später in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in eine Fahrerlaubnis dieses Mitgliedsstaats umtauscht. Ungeachtet der eng auszulegenden Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse führt dies dazu, dass die ursprünglich erteilte Fahrerlaubnis aufgrund des Wohnsitzverstoßes mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die auch die Nichtanerkennung der im Wege des Umtauschs erteilten Fahrerlaubnis rechtfertigt.

Ausgehend von diesen Voraussetzungen erweist sich die ungarische Fahrerlaubnis des Antragstellers im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als ungültig. Der Antragsteller hat seine tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst b) der Richtlinie 91/439/EWG erworben. Er hatte ausweislich seines am 27. März 2006 ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs rechtfertigt ein Wohnsitzverstoß bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis die Ablehnung der Anerkennung des Führerscheins durch einen anderen Mitgliedsstaat. Auch wenn der Antragsteller seine ungarische Fahrerlaubnis durch Umtausch seines tschechischen Führerscheins erworben hat, sind die vorgenannten Erwägungen auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. VG Mainz, Beschluss vom 18.05.2015, Az. 3 L 502/15.MZ

Fahrerlaubnisentziehung – Bindung der Verwaltungsbehörde an Strafurteil
Die Bindung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG an den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt setzt voraus, dass im Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB in Betracht gekommen ist.

Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik und teleologischen Erwägungen. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG steht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG. Danach darf, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Regelung wird für die Zeit nach dem Abschluss des Strafverfahrens durch § 3 Abs. 4 StVG ergänzt. Dabei unterscheiden sich § 3 Abs. 3 und Abs. 4 StVG in ihrer Reichweite in Abhängigkeit davon, welchen Stand das anhängige Strafverfahren erreicht hat. § 3 Abs. 3 StVG betrifft die Zeit bis zu dessen Abschluss. § 3 Abs. 4 StVG schließt daran zeitlich an und modifiziert dieses Verbot. Da mit dem Abschluss des Strafverfahrens auch Klarheit hinsichtlich der Feststellungen zu den für die Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen maßgeblichen Umständen eingetreten ist, reduziert es sich nunmehr auf das Verbot einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, die im Widerspruch zu den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen steht.

Normativer Anknüpfungspunkt bleibt das Strafverfahren. Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrunde liegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben. Unterliegt die Kraftfahreignung des Betroffenen aber keiner Entscheidung des Strafgerichts, weil eine Entziehung nach § 69 StGB nicht in Betracht kommt, besteht weder die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen hinsichtlich der Eignungsbeurteilung noch werden Doppelprüfungen vorgenommen. OVG Münster, Beschluss vom 29.04.2015, Az. 16 A 2773/13

Nachweis einer gültigen EU-Fahrerlaubnis – Auskunft aus einem ausländischen Register
Liegt der Fahrerlaubnisbehörde eine Auskunft aus einem ausländischen Register vor, nach der der Antragsteller keine gültige EU-Fahrerlaubnis des Ausstellermitgliedstaats besitzt, so kann ihm nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV nicht das Recht erteilt werden, von einer nach seinen Angaben erteilten EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Hier hat die Fahrerlaubnisbehörde über das Kraftfahrt- Bundesamt eine Anfrage an die schwedische Fahrerlaubnisbehörde gestellt, um zu klären, ob der Antragsteller über eine gültige schwedische Fahrerlaubnis verfügt. Die schwedische Fahrerlaubnisbehörde hat daraufhin schriftlich mitgeteilt, dass der Antragsteller über keine Fahrerlaubnis verfüge. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde hat damit ihrer Aufklärungspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV Genüge getan. Die Behauptung des Antragstellers, die schwedische Botschaft habe telefonisch eine andere Rechtsmeinung vertreten, da es durch die Neuorganisation der schwedischen Fahrerlaubnisbehörden eventuell zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, reicht nicht aus, um die schriftliche Auskunft der zuständigen Behörde zu erschüttern. Es ist Aufgabe des Antragstellers und nicht der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, mit den Behörden des anderen EU-Staates zu klären, ob die Auskunft aus dem Register zutreffend ist und ob er entgegen der schriftlichen Auskunft doch über eine gültige ausländische EU-Fahrerlaubnis verfügt. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 11 ZB 15.220

MPU

MPU: erneute Zweifel an Fahreignung bei Rückfall in Alkoholmissbrauch
Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Alkoholdelikts entzogen und nachfolgend wiedererteilt worden, weil der Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen einer medizinisch- psychologischen Untersuchung glaubhaft machen konnte, dass er künftig nur noch kontrolliert Alkohol trinkt (anlassbezogen und bis zu einer bestimmten Höchstmenge), sind erneut Zweifel an seiner Fahreignung gerechtfertigt, wenn er rund drei Jahre später mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,79 Promille orientierungslos zu Fuß auf einer Autobahn, in Schlangenlinien laufend von der Polizei aufgegriffen wird. Die Fahrerlaubnisbehörde darf diese Zweifel, ob der Betroffene in den früheren missbräuchlichen Alkoholkonsum zurückgefallen ist, durch erneute Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens klären. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 16.06.2015, Az. 1 L 442/15.NW

Inlandsunfall mit ausländischem Mietwagen
Wird bei einem Verkehrsunfall in Deutschland durch einen im europäischen Ausland zugelassenen Mietwagen ein Schaden verursacht, steht dem Direktanspruch des Geschädigten gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. nicht entgegen, dass der Geschädigte außer den Daten des Fahrzeugs, dem Namen und der Adresse der Mietwagenfirma sowie dem Namen des Fahrers nicht auch dessen Anschrift nennen kann.

Vorliegend ist es im Inland zu einem Schadensfall mit einem ausländischen Kfz gekommen. Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. ist damit passivlegitimiert, denn im Rahmen des Grüne-Karte-Systems hat es gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 AuslPflVG i. V. m. 115 VVG neben dem ausländischen Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers zu übernehmen.

Für den Direktanspruch gelten nach § 6 Abs. 1 AuslPflVG die Vorschriften der §§ 115 bis 118 VVG entsprechend. Voraussetzung des Direktanspruches ist dabei, dass der Anspruchsinhaber seinen Anspruch nach den allgemeinen Regelungen zum Schadensersatz dem Grunde und der Höhe nach zu beweisen hat und auch die versicherungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

In der Sache hat die Schadensregulierung nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht als Recht des Begehungsortes zu erfolgen.

Damit ist sachrechtlich § 7 StVG als Anspruchsnorm einschlägig, der eine Halterhaftung statuiert. Bei einem Unfall mit einem Mietfahrzeug muss es daher ausreichen, wenn der Geschädigte gegenüber dem Deutsche Büro Grüne Karte e.V. Angaben zum Halter des am Unfall beteiligten Fahrzeuges macht. Die Angaben zum Fahrzeughalter sind durch die Geschädigte aber vollständig gemacht worden. Mit den Informationen zum Autovermieter als Halter des schädigenden Fahrzeuges hatte das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. aber die zur Identifizierung des Haftenden (und damit auch dessen ausländischer Versicherung) erforderlichen Informationen. Inwiefern das Deutsche Büro Grüne Karte e.V., die ausländische Versicherung oder der Halter des Fahrzeuges Regress beim Fahrer des Fahrzeuges nehmen kann, ist nach deutschem Haftungsrecht für die Frage der Einstandspflicht gegenüber dem Geschädigten irrelevant. Ob der Unfallverursacher selbst durch das Mietwagenunternehmen identifiziert werden k ann, ist dessen eigenes, mit einer Autovermietung stets einhergehendes Risiko.

Die Geschädigte w ar auch nicht verpflichtet, eine Kopie des Ausweises des gegnerischen Fahrers vorzulegen. Nach § 119 Abs. 3 S. 2 VVG sind nur Belege vorzulegen, die vorhanden sind oder leicht beschafft werden können. Eine Ausweiskopie war bei der vorliegenden Sachlage aber weder vorhanden noch leicht zu beschaffen. Nach Ansicht der Kammer muss es beim sachrechtlichen Eingreifen einer Halterhaf tung zur Begründung der Einstandspflicht des Deutsche Büro Grüne Kar te e.V. ausreichen, wenn der Geschädigte ausreichende Angaben zur Identifizierung des Halters des Unfallfahrzeuges macht. LG Stuttgart, Urteil vom 17.06.2015, Az. 13 S 105/14

Erstattungsfähigkeit privater Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall
Auch wenn der Sachvers tändige Ansprüche des Geschädigtem aus abgetretenem Recht geltend macht, beurteilt sich die Frage der Ersatzfähigkeit allein an Hand von § 249 BGB und den vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Maßstäben. Die Sachver st ändigenkosten sind zu ersetzen, soweit sie nicht für den Geschädigten erkennbar über dem or tsüblichen Honorar für Sachverständige liegen. Die BVSK-Honorartabelle kann grundsätzlich als Schätzgrundlage zur Ermittlung des üblichen Sachverständigenhonorars herangezogen werden. Etw as anderes gilt nur dann, wenn vom Schädiger konkret dargelegt wird, dass die Umfrage die Abrechnungspraxis im Bezirk des eingeschalteten Sachverständigen nicht zutreffend wiedergibt beziehungsweise wenn dies gerichtsbekannt ist. LG Fulda, Urteil vom 24.04.2015, Az. 1 S 168/14

Nutzungsausfallentschädigung bei fiktiver Schadenabrechnung auf Gutachtenbasis
Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht für die Dauer einer notwendigen Wiederbeschaffung zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenf alls einer angemessenen Überlegungszeit. Rechnet der Geschädigte seinen Schaden – wie hier – fiktiv ab, kommt es dabei maßgeblich auf die objektiv erforderliche Dauer an. Konkret eingetretene Verzögerungen bleiben demgegenüber außer Betracht.

Die fiktive Abrechnung ermöglicht dem Geschädigten, seinen Schaden unabhängig von der Ver wendung des zu leistenden Schadensersatzes und unabhängig von einer tatsächlichen Wiederherstellung in Natur abzurechnen. Sie eröffnet jedoch – neben konkreter und fiktiver Abrechnung – keine dritte Abrechnungsweise, bei der der Geschädigte durch Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung („Rosinentheorie“) in noch weitergehendem Umfang Ersatz erlangen könnte als nach der gewählten fiktiven Abrechnung. Die Abrechnung auf Gutachtenbasis ermöglicht der Geschädigten im vorliegenden Fall die Anschaf fung eines Neuwagens anstelle eines Gebrauchtwagens, die Auswahl eines anderen Fahrzeugmodells und überdies die Abrechnung eines den Kaufpreis der Ersatzbeschaffung übersteigenden Wiederbeschaf fungswer tes. Diese Vorzüge der fiktiven Abrechnung kann sie nicht mit einer höheren Nutzungsausfallentschädigung wegen tatsächlich eingetretener Verzögerungen (hier durch die Lieferzeit für das Neufahrzeug, den behaupteten Urlaub und ihre behauptet e Leistungsunf ähigkeit) kombinieren.

Der vom Schädiger unstreitig gestellte Zeitraum von 20 Tagen war hier zur Wiederherstellung objektiv ausreichend. Das von der Geschädigten selbst eingeholte und insoweit unangegriffene Schadensgutachten weist eine er forderliche Wiederbeschaf fungsdauer von 14 Kalendertagen aus. Den notwendigen Zeitaufwand für Schadensfeststellung und Überlegung schätzt die Kammer hier auf sechs Tage. Die Erteilung des Gutachtenauf trags und die Durchführung der Besichtigung nehmen in der Regel nicht mehr als zwei Tage in Anspruch. Bedarf es – wie hier – keiner Nachbesichtigung, kann die Schadenskalkulation nach den Erfahr ungen der K ammer in Fällen der vorliegenden Ar t regelmäßig innerhalb von circa zwei bis drei weiteren Tagen erstellt werden. Jedenfalls wenn die Reparaturkosten – wie hier – deutlich über dem Wiederbeschaffungswert liegen, ist ein weiterer Tag zur Überlegung regelmäßig ausreichend. LG Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2015, Az. 13 S 12/15

VERKEHRSVERWALTUNGSRECHT

Parkverbot – Parken im verkehrsberuhigten Bereich
Das Parkverbot des Zeichens 325. 1 Nr. 4 StVO (Parken im verkehr sberuhigten Bereich) dient nicht der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Kraf tfahrzeugverkehr.

Verkehrsberuhigte Bereiche erfüllen neben Erschließungsaufgaben vor allem eine Aufenthaltsfunktion. So dürfen in verkehrsberuhigten Bereichen die Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. Der Fahrzeugver kehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten, Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden; Fahrzeugführer müssen, wenn nötig, warten. Fußgänger dür fen ihrerseits den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern. Der Fahr zeugverkehr wird mithin im Interesse des Fußgänger verkehrs und zugunsten spielender Kinder zurückgedrängt und die gesamte Straße als Bewegungs- und Kommunikationsraum zur Verfügung gestellt. Der Verwirklichung und Unters tützung dieser Funktion dient das generelle Parkverbot in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb gekennzeichneter Flächen. Es schaf ft die notwendigen Freiflächen, um den verkehrsberuhigten Bereich als Spiel-, Kommunikations-, Ver weil- und Bewegungsraum nutzen zu können. Rechtswidr ig abges tellte Fahrzeuge beeintr äc htigen und behindern diesen Zweck. Darüber hinaus führ t die Nutzungskonkur renz von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr auf einer durch verkehrswidr ig abgestellt e Fahrzeuge reduzierten Fläche zu zusätzlichen Gefahren für Fußgänger und spielende Kinder. Solche Gef ahren sind umso größer, je beengter die Freiflächen sind; par kende Autos verdecken zudem die Sicht von Fahrzeugführern auf spielende Kinder ebenso wie die Sicht von Kindern auf herannahende Fahrzeuge. Das Parkverbot des Zeichens 325.1 Nr. 4 dient mithin – anders als etwa das Halteverbot an engen Straßenstellen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO – nicht der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Kraf tfahrzeugverkehr. LG Saarbrücken, Urteil vom 01.04.2015, Az. 13 S 165/14

0 Kommentare

Zeichenbegrenzung: 0/2000

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 4/2015

countdown-bg

Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2024