Wartezeiten sind keine Pausen
Lenk- und Ruhezeiten: Wer hinter dem Steuer sitzt, soll fit und ausgeruht sein. Deshalb schreibt der Gesetzgeber Fahrern von Fahrzeugen schon ab 2,8 t feste Lenk- und Ruhezeiten vor. Hält sie der Fahrer nicht ein, haftet auch der Unternehmer – sofern keine Sonderregelungen gelten.

PDF Download
Die Deutschen lieben es kompliziert: Kaum haben sie einen Tatbestand gesetzlich geregelt, stehen schon dank der fleißigen Juristen die ersten Ausnahmen drin. Da macht auch die gesetzliche Regelung zu den Lenkund Ruhezeiten keine Ausnahme. Die Verwirrung fängt schon an, ab wann Fahrer eigentlich vorgeschriebene Lenk- und Ruhezeiten einhalten müssen. Offiziell heißt es immer mit Verweis auf die dafür gültige EG-Verordnung 561/2006: Sie gilt für Fahrer von Fahrzeugen, die zum Gütertransport eingesetzt werden, ab einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t – inklusive Anhänger oder Sattelanhänger. Aber: In Deutschland gibt es noch eine Fahrpersonalverordnung – und genau die verpflichtet angestellte Fahrer und selbstfahrende Unternehmer von Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen, ihre Lenk- und Ruhezeiten aufzuschreiben.
Damit sind wir bei den nächsten Ausnahmen. Die Zeiten gelten nicht für:
• Fahrzeuge der Branchen Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft und Fischerei, wenn sie im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis bis zu 100 Kilometern zur Güterbeförderung eingesetzt werden.
• Fahrzeuge bis 7,5 t, wenn sie als Postdienstleister oder Post- Universaldienstleister in einem Umkreis von maximal 50 Kilometern eingesetzt werden.
• Fahrzeuge bis 7,5 t, wenn der Fahrer Material, Ausrüstung oder Maschinen befördert, die er für seine eigene Arbeit vor Ort braucht, und die Fahrzeuge entsprechend ausgestattet sind, etwa als Verkaufswagen oder Servicewagen.
• Fahrzeuge bis 7,5 t, wenn sie im Umkreis von 50 Kilometern Güter befördern und mit Gas- oder Elektroantrieb unterwegs sind.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 4/2015

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
• Fahrzeuge mit 10 bis 17 Sitzen bei ausschließlich nicht gewerblicher Personenbeförderung.
• Fahrzeuge von 2,8 bis 3,5 t, wenn der Fahrer Material, Ausrüstung oder Maschinen befördert, die er für seine eigene Arbeit vor Ort braucht, und die Fahrzeuge entsprechend ausgestattet sind, etwa als Verkaufswagen oder Servicewagen.
Damit ist klar, wer nur gelegentlich am Steuer sitzt, sonst aber anderen Tätigkeiten im Unternehmen nachgeht, muss sich nicht um Lenk- und Ruhezeiten kümmern. Ansonsten gelten strikte Zeiten (siehe Kasten).
Aufzeichnungspflicht der Zeiten
Die Zeiten, wann der Fahrer hinter dem Steuer sitzt oder ruht, müssen dokumentiert werden. Hat das Fahrzeug noch kein digitales Kontrollgerät – sie sind seit Mai 2006 für neu zugelassene Fahrzeuge Pflicht –, reicht ein analoges Kontrollgerät mit dem Schaublatt. Im Falle der digitalen Kontrollgeräte werden die Lenk- und Ruhezeiten mittels Fahrerkarte aufgezeichnet.
Auch hier gibt es wieder Ausnahmen. Für Fahrzeuge in den Gewichtsklassen von 2,8 bis maximal 3,5 Tonnen maximal zulässigem Gesamtgewicht reichen handschriftliche Aufzeichnungen – hier muss auch kein Kontrollgerät eingebaut sein. Nur wenn eines vorhanden sein sollte, helfen auch keine handschriftlichen Unterlagen mehr: Dann zählen nur die Aufzeichnungen des Geräts. Dabei müssen immer alle Lenkzeiten, sonstigen Arbeitszeiten, Fahrtunterbrechungen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten notiert sein. Für jeden Tag muss der Fahrer ein gesondertes Blatt anlegen. Neben diesen reinen Fahrdaten gehören noch die Eckdaten der Fahrten sowie die Personalien dazu, ähnlich dem Fahrtenbuch. So muss der Fahrer Startund Zielort festhalten ebenso wie die jeweiligen Kilometerstände.
Hinzu kommen die Personalien des Fahrers und das Kennzeichen des eingesetzten Fahrzeugs. Diese Daten gehören übrigens alle für etwaige Kontrollen ins Fahrzeug, beginnend mit dem laufenden Tag, sowie den Daten der vorangegangenen 28 Tage. Kann der Fahrer für einen dieser 28 Tage keinen Nachweis vorlegen, weil er kein nachweispflichtiges Fahrzeug gefahren ist, Innendienst ableistete, in Urlaub oder krank war, muss ihm der Unternehmer eine entsprechende Bescheinigung ausstellen – und zwar bevor er sich wieder ans Steuer eines nachweispflichtigen Autos setzt. Diese Bescheinung muss maschinenschriftlich samt Unterschrift des Unternehmers oder des Fuhrparkleiters und Angabe des Grundes vorliegen. Handschriftliche Bescheinigungen erkennen die Kontrollbehörden nicht an.
Aufbewahrungsfristen beachten
Die Kontrollblätter muss der Unternehmer oder Fuhrparkleiter chronologisch geordnet aufbewahren – und zwar mindestens ein Jahr. Die konkrete Aufbewahrungsfrist hängt aber vom Zweck ab. Wenn die Schaublätter oder Ausdrucke nur zum Nachweis dienen, dass das Unternehmen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr eingehalten hat, reicht ein Jahr. Geht es um den Nachweis der Arbeitszeit, wenn der Fahrer länger als acht Stunden täglich am Steuer saß, greifen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes: Dann muss das Blatt mindestens zwei Jahre im Archiv liegen. Dienen sie darüber hinaus noch als Ursprungsbelege für die Lohnabrechnung, erhöht sich der Aufbewahrungszeitraum gleich auf sechs Jahre. Das schreibt die Abgabenordnung vor.
Auch Unternehmer haften
Wer sich nicht an die Lenk- und Ruhezeiten hält, riskiert ein Bußgeld. Solange der Fahrer seine Ruhezeiten um eine Stunde unterschreitet, kassiert die Polizei vom Fahrer 30 Euro Bußgeld – und bei allen Zeitüberschreitungen darüber hinaus darf auch der Unternehmer in die Tasche greifen. Hat der Fahrer die täglichen Ruhezeiten um bis zu drei Stunden unterschritten, kostet es ihn zwar auch 30 Euro, aber pro Stunde. Der Unternehmer hingegen wird gleich mit dem dreifachen Satz zur Kasse gebeten: Er darf 90 Euro pro Stunde in die Staatskasse zahlen. Bei Zeiten jenseits der drei Stunden verdoppeln sich die Strafbeträge: 60 Euro pro Stunde für den Fahrer, 180 Euro für den Chef.
Ähnlich sieht es bei verkürzten Lenkzeitunterbrechungen aus. Da kommt es auf jede Viertelstunde an. Hier ist der Unternehmer übrigens von Anfang an im Boot. Sind es maximal 15 Minuten, stehen 30 beziehungsweise 90 Euro im Bußgeldkatalog, danach gilt für jede angefangene Viertelstunde ein Bußgeld von 60 beziehungsweise 180 Euro. Sitzt der Fahrer am Tag länger am Steuer als erlaubt, zahlt er bei einer Stunde Überschreitung 30 Euro. Bis zwei Stunden zu viel sind es dann weitere 30 Euro für ihn, der Chef muss aber 90 Euro auf den Tisch legen. Doch Achtung: Das Bußgeld gilt für jede weitere halbe Stunde. Ab zwei Stunden gelten doppelte Strafsätze mit 60 Euro für den Fahrer und 180 Euro für den Chef, auch wieder für jede weitere halbe Stunde.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 4/2015

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026
0 Kommentare
Zeichenbegrenzung: 0/2000