Auf die Prozente kommt es an

Auch wer Tonnen an Nutzlast in sein Fahrzeug packen kann, sollte als Fahrer wie als Halter das zulässige Gesamtgewicht im Auge behalten. Wer zu viel reinpackt, riskiert bei Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht ein Verwarnungs- oder sogar ein Bußgeld und einen Punkt.

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Der Kölner Autobahnring ist berühmt-berüchtigt. Nicht nur wegen der Staus und der zahlreichen Dauerbaustellen, sondern seit letztem Jahr auch wegen der Leverkusener Autobahnbrücke auf der A1. 2012 stellten Ingenieure Schäden an der 50 Jahre alten Brücke über den Rhein fest, Pkw dürfen seitdem nur noch 60 km/h fahren, für Lkw ist die Brücke mittlerweile gesperrt, um weitere Schäden zu verhindern. Schnell wurde die Grenze nach unten korrigiert und gilt seither für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen. Selbst Pkw mit Anhänger zahlen, wenn sie über 3,5 Tonnen liegen und darüberfahren.

Weil sich viele Lkws nicht an das Fahrverbot hielten, wurde nachgerüstet: Schilder, Blitzeranlagen und in den nachfolgenden Kreuzen stand die Autobahnpolizei, um die Sünder aufzuhalten. Die haben oft ein klares Kalkül: Statt zwei Stunden zusätzliche Fahrtzeit wegen des Umwegs in Kauf zu nehmen, riskierten sie lieber das Bußgeld. Doch mit 75 Euro sind sie nicht mehr dabei: Weil die Schilder unübersehbar sind, kann die Polizei auf Vorsatz pochen – und ein doppeltes Bußgeld, also 150 Euro, plus Verwaltungsgebühren abkassieren. Mittlerweile sind die Behörden auf einen neuen Dreh gekommen, der es für Spediteure richtig teuer werden lässt, wenn sie gegen das Verbot verstoßen. Vermögensvorteil ist das Zauberwort. Die Polizei schaut, welche Strecke durch die Verkürzung via Autobahnbrücke eingespart wird und multipliziert das mit einem festgelegten, gewichtsabhängigen Ahndungssatz. Das kostet Spediteure, die damit mit in die Haftung genommen werden, richtig Geld. Im ersten geahndeten Fall Mitte September durfte ein litauischer Spediteur gleich 1.300 Euro auf den Tisch legen. Hinzu kamen noch die 150 Euro Bußgeld für den Fahrer.

Teuer wird es nicht nur, wenn sich Fahrer nicht an gewichtsabhängige Durchfahrtsverbote halten, sondern das Fahrzeug auch noch so voll laden, dass es sein zulässiges Gesamtgewicht überschreitet. Richtig ist, dass es umso teurer wird, je höher das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs ist – und je mehr der Grenzwert überschritten wurde. In der Klasse bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht wird bei einer Überladung von bis zu 20 Prozent ein Verwarngeld fällig, bei höherer Überladung ein Bußgeld sowie ein Punkt (siehe Tabelle). Wichtig ist, dass nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter zur Kasse gebeten wird. Sitzt er auf dem Beifahrersitz, kassiert die Polizei gleich doppelt. Klassiker sind gerade zur Urlaubszeit Wohnmobile, wenn es sich der Halter auf dem Beifahrersitz gemütlich gemacht hat.

Achten müssen Fahrer wie Halter nicht nur auf das zulässige Gesamtgewicht, sondern im Falle von Anhängern auch darauf, ob die zulässige Anhängelast sowie die Achslast überschritten ist. Die Angaben finden sich im Fahrzeugschein, wobei die Anhängelast gebremst sowie ungebremst angegeben wird. Bei der Beladung muss man auch im Hinterkopf haben, dass mitfahrende Personen auf die Nutzlast angerechnet werden. Wer im Transporter etwa zu dritt vorne sitzt, muss das Gewicht der drei Personen von der Nutzlast abziehen.

Problematisch ist vor allem, dass die Polizei bei einer Überladung die Weiterfahrt untersagen kann. Der Fahrer hat dann das Problem, wo er mit der überschüssigen Ladung hin soll. Bei Anhängern lässt sich vielleicht noch durch Umladung in das Zugfahrzeug schnell eine Weiterfahrt möglich machen. Ist alles schön im Kasten des Nutzfahrzeugs, muss in solchen Fällen jemand von der Firma kommen, um einen Teil zu übernehmen. Das kostet doppelt Zeit – das Frachtgut samt Fahrer kommt nicht weiter und ein zweiter Mann samt Fahrzeug muss sich nicht eingeplante Zeit nehmen.

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Begründet wird das Bußgeld mit der Gefährdung des Straßenverkehrs. Unbestritten ist, dass sich mit Ladung zum Beispiel der Bremsweg deutlich verlängert und das Fahrzeug ein anderes Fahrverhalten aufweist. Hinzu kommen Fahrzeugschäden, die ein Unfallrisiko bilden, etwa ein geplatzter Reifen bis hin zum Achsbruch.

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