Fuhrparkverband

Rechts- und Zukunftsthemen für Fuhrparkverantwortliche

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Der Fuhrparkverband beschäftigt sich mit Themen, die aktuell und in Zukunft die Arbeit von Fuhrparkmanagern beeinflussen. Dazu gehört der Erfahrungsaustausch untereinander, aber auch Insiderwissen von Experten. Beim inzwischen 13. Verbandsmeeting konnten die Teilnehmer von beidem profitieren, denn selbst Themen, die auf den ersten Blick unspektakulär wirken oder als bereits bekannt abgehakt werden, haben ungeahnte Untiefen (E-Bikes) oder überraschende Konsequenzen (RDKS).

So müssen sich Fuhrparkverantwortliche seit dem 1. November auf die dann vorgeschriebenen Reifendruckkontrollsysteme (RDKS) einstellen. „Bis Herbst war die Lage noch entspannt“, sagte Peter Groß, Leiter FB-Technik der Vergölst GmbH, der die Komplexität des Themas deutlich machte. Alle ab November neu zugelassenen Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw und Wohnmobile) müssen in der Erstausrüstung mit einem Luftdruckkontrollsystem ausgestattet sein. Aber das bedeutet nicht nur, dass es ein neues Symbol auf dem Armaturenbrett geben wird. Da stecken viele technische, prozess- und kostenbeeinflussende Details dahinter: aktive und passive Systeme, Sensorik, Felgentauglichkeit, Systemvarianten, Marktpräsenz verschiedener Anbieter et cetera. Der ADAC hat mögliche Mehrkosten für Endkunden mit bis zu 350 Euro veranschlagt, bei bestimmten Sensoren und Fahrzeugen kann es deutlich über diesem Mittelwert liegen, weiß Groß. Es wird also aufwendiger und teurer. „Das muss für das Budget 2015 berücksichtigt werden“, so Marc-Oliver Prinzing, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbands Fuhrparkmanagement e. V. (BVF).

Fast eine halbe Million Fahrräder mit Elektroantrieb wurden letztes Jahr in Deutschland verkauft, so der Zweirad-Industrie-Verband (ZIV). Damit hat das Pedelec bereits einen Marktanteil von 11 Prozent. Und E-Bikes für Fuhrparks sind in aller Munde. „Jetzt haben die Landesfinanzminister die Finanzämter bundesweit angewiesen, rückwirkend für das Jahr 2012, Fahrräder und Pedelecs wie Dienstwagen nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG zu behandeln“, stellt Hans-Josef Kissel, Fuhrparkverantwortlicher der EWR AG, fest. Gesetzlich können die elektrischen Drahtesel also steuerlich als Firmenfahrzeug geltend gemacht werden, wie das klassische Kfz. Doch trotz der Vorteile sollten Fuhrparkmanager genau hinschauen: Auch für dieses Fortbewegungsmittel gelten die Unfallverhütungsvorschriften und laut Statistischem Bundesamt verunglücken jährlich über 70.000 Radfahrer. „Die gesetzlichen Vorgaben machen die Umsetzung extrem schwierig – bis unmöglich“, prognostiziert dann auch Marc-Oliver Prinzing. Die Unternehmen müssen den Pedelec-Nutzern zum einen entsprechende Schutzkleidung fürs E-Radeln zur Verfügung stellen – Fahrradhelm, Rückenschutzprotektor, Wetterschutzkleidung für alle Witterungsverhältnisse und einiges mehr. Kissel resümiert: „Wegen der zusätzlichen Belastungen und Risiken scheuen sich viele Unternehmen, dieses Thema weiterzuverfolgen.“ Schade, eigentlich. Weitere Themen waren die Leasingausschreibung und das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz. Mehr dazu auf www.fuhrparkverband.de.

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