Beweissicherung bei Unfällen mit Dashcam & Co.?

Beweissicherung bei Unfällen mit Dashcam & Co.?
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Beweissicherung bei Unfällen mit Dashcam & Co.?
Beweissicherung bei Unfällen mit Dashcam & Co.?

Nicht alles, was technisch möglich ist oder – frei nach Wilhelm Busch – beliebt, ist auch im Straßenverkehr erlaubt. Sogenannte Dashcams – das sind kleine meist digitale Kameras auf dem Armaturenbrett, an der Windschutzscheibe oder an der zur Fahrtrichtung gewandten Vorderseite des Rückspiegels, die während der Fahrt den Verkehr im Sichtbereich aufzeichnen – werden auch in Deutschland zunehmend beliebter. Dabei ist die technische Entwicklung rasant und führt zu immer kleineren und besseren Kameras. Der Reiz, ein solches Hightechprodukt einzusetzen, ist groß.

Neuerdings setzen auch Fuhrparkmanager auf den Einsatz von Dashcams in Fuhrparkfahrzeugen. Sie wollen damit für Unfälle vorsorgen. Der Gedanke, durch entsprechende Videoaufzeichnungen bei einem Unfall „neutrale“ Informationen über den Unfallhergang zum Zwecke der Beweisführung bei der späteren Schadenregulierung zu erhalten, ist recht verlockend. Auch ist es denkbar, mit einer entsprechenden Videoaufzeichnung nicht verkehrsgerechtes – also ordnungswidriges oder gar strafbares – Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige zu bringen. Doch heiligt dieser Zweck die Mittel

Dashcam contra informationelle Selbstbestimmung und Datenschutzrecht
Beim Einsatz von Videoaufzeichnungen von Dashcams im Straßenverkehr ist durchaus Vorsicht geboten, denn der Schuss kann sprichwörtlich auch nach hinten losgehen. So sind bislang Videoaufnahmen im Straßenverkehr zum Zwecke der Strafverfolgung oder zum Zwecke der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ausdrücklich nur den Polizei- und Ordnungsbehörden erlaubt, und das auch nur in ganz engen Grenzen der Polizei- und Ordnungsbehördengesetze sowie der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie der Strafprozessordnung. Demgegenüber ist der Einsatz von privaten Videoaufnahmen im öffentlichen Straßenverkehr bislang überhaupt nicht explizit gesetzlich geregelt. Mit anderen Worten gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis für den Einsatz privater Dashcams & Co. im öffentlichen Straßenverkehrsraum.

Umgekehrt gibt es durchaus gesetzliche Vorschriften wie beispielsweise die Landesdatenschutzgesetze sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die sich zwar nicht ausdrücklich auf den Einsatz privater Videoaufnahmen im öffentlichen Verkehrsraum beziehen, die aber gleichwohl rechtliche Verbotsbedeutung für den Einsatz einer Dashcam haben können und die dann auch der Nutzung oder der rechtlichen Verwertung der heimlich gewonnenen Videoaufnahmen entgegenstehen können. Denn typischerweise erfolgen die Videoaufnahmen durch Dashcams heimlich, also ohne dass der gefilmte Verkehrsteilnehmer dies überhaupt mitbekommt. Typisch ist auch, dass die solchermaßen heimlich privat erhobenen Daten über Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen sowie gegebenenfalls auch Bilder des Fahrers aufgezeichnet und gespeichert werden, ohne dass der Betroffene weiß, was mit diesen heimlich erhobenen persönlichen Daten geschieht. Dies bedeutet letztlich, dass derjenige, der mit einer Dashcam Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer aufnehmen und zur Anzeige bringen will, gegen geltendes Recht verstößt.

Deshalb ist nach Einschätzung der Datenschutzbehörden der Einsatz von Dashcams verboten, soweit deren Verwendung nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke erfolgt. Die Unzulässigkeit basiert auf dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wonach eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokamera nur zulässig sind, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Demgegenüber ist laut Aussage des Landesdatenschutzbeauftragten von Baden-Württemberg „das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen ein erheblicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und grundsätzlich nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht zu vereinbaren“.

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Aktuelles Magazin

Ausgabe 5/2014

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Wer mit einer Dashcam ohne Zustimmung der beteiligten Personen und Autokennzeichen aufzeichnet, der verstößt zumindest gegen das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieser Personen, das sowohl als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das Grundgesetz wie auch durch die Datenschutzgesetze der Länder und des Bundes geschützt ist – freilich bislang mit einer primären Schutzrichtung gegen öffentlich- rechtliche beziehungsweise hoheitliche Eingriffe. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht umfasst dabei das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden.

Die Eingriffe durch Privatpersonen in dieses Recht im Rahmen des Straßenverkehrs standen demgegenüber bislang nicht so stark im Fokus von Gesetzgeber und Rechtsprechung, auch wenn die öffentliche Diskussion bereits durch Filmaufnahmen für Google Street View gestartet wurde, weil auf den 360-Grad-Panoramaansichten auf Straßenebene eben auch Personen bildlich dargestellt werden.

Nicht alles, was technisch möglich ist oder beliebt, ist auch rechtlich gestattet
Klar ist damit zunächst, dass wer Aufzeichnungen von Dashcams der Öffentlichkeit zugänglich macht, indem er beispielsweise diese Aufnahmen ohne Zustimmung der Beteiligten anfertigt und diese dann zum Beispiel an einen Internet-Verkehrssünderpranger stellt, gegen die Bestimmungen des Datenschutzes sowie des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) verstoßen kann, wenn dabei Personen und Autokennzeichen nicht zuvor unkenntlich gemacht worden sind. Denn Bilder von fremden Sachen dürfen ohne die Zustimmung ihres Eigentümers nur dann veröffentlicht werden, wenn der Gegenstand nicht auf eine konkrete Person beziehbar ist. Daher muss bei der Abbildung eines Autos das Kennzeichen unkenntlich gemacht werden; es darf auch nicht dazu notiert werden, wem es gehört. Das gilt auch für den Fall, dass ein Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer durch derartige Videomitschnitte bei der Polizei angezeigt und bewiesen werden soll.

Nach dem Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ist zudem die Verbreitung von Bildern unzulässig, wenn Bildnisse von identifizierbaren Menschen aufgenommen und öffentlich zur Schau gestellt werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn eine Einwilligung der betreffenden Person vorliegt oder wenn die Person lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft erscheint.

Uneinheitliche Rechtsprechung zum privaten Videobeweis im Straßenverkehrsprozess
Damit ist aber noch nicht automatisch die Frage beantwortet, ob mit einer im Fahrzeug montierten Kamera auch der Unfallhergang beweissicher dokumentiert und im Schadensersatzprozess gewissermaßen im Wege des Videobeweises durch Inaugenscheinnahme Schadensersatzansprüche durchgesetzt oder abgewehrt werden können. Die Rechtsprechung ist hierzu bislang uneinheitlich, zumal es zur Frage, ob Verkehrsvideos in einem Zivilgerichtsverfahren nach einem Verkehrsunfall ausgewertet werden dürfen, bislang noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt. Zwar hat das Amtsgericht München in einer Entscheidung vom 06. Juni 2013 (Az. 343 C 4445/13) in einem Unfallprozess es für zulässig erachtet, dass die von einem Radfahrer selbst aufgenommene Videoaufnahme als Beweismittel in den Prozess eingeführt und benutzt wird. Für die Frage, ob das Verkehrsvideo in dem Zivilgerichtsverfahren nach einem Verkehrsunfall ausgewertet und beweisrechtlich verwertet werden darf, komme es auf die Interessen beider Parteien an, die gegeneinander abzuwägen sind. Wer ausschließlich für private Zwecke eine Fahrt in landschaftlich schöner Umgebung filmt, verstößt auch dann nicht gegen den Datenschutz, wenn dabei andere Personen oder Kennzeichen abgelichtet werden. Will ein Unfallbeteiligter von einer zufällig gewonnenen Videoaufnahme im Gerichtsverfahren Gebrauch machen, ist dies nach Ansicht des Amtsgerichts München zulässig, da der Gebrauch aufgrund des Interesses, Beweise zu sichern, gedeckt wird. Es mache keinen Unterschied, ob Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen werden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit einer bestimmten Zielrichtung verwertet werden.

Trotz der Möglichkeit, den Videobeweis in das Gerichtsverfahren einzuführen und zu verwerten, nützte dies dem Radfahrer im Ergebnis jedoch nichts, weil aus den Videoaufnahmen hervorging, dass er ohne Beeinflussung durch andere Verkehrsteilnehmer selbst zum Sturz gekommen war.

Eine andere Abteilung des Amtsgerichts München hat demgegenüber in einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 13. August 2014 (Az. 345 C 5551/14; Pressemitteilung Nr. 35/14 v. 14. August 2014) in einem derzeit anhängigen Zivilprozess die Auffassung vertreten, dass der Verwertung der Videoaufnahmen einer Dashcam die Bestimmungen des Datenschutzes und des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) entgegenstehen und die Aufzeichnungen aus einer Dashcam im Zivilprozess daher nicht als Beweismittel verwertet werden können.

In dem Verfahren geht es derzeit darum, dass ein Pkw-Fahrer, der in einen Unfall verwickelt wurde, im Rahmen des Prozesses seine Unschuld mit Videoaufzeichnungen seiner Carcam beziehungsweise Dashcam beweisen möchte. Der Autofahrer hatte eine Dashcam in seinem Pkw installiert, mit der der gesamte Vorfall aufgezeichnet wurde. Mit diesen Aufzeichnungen wollte er beweisen, dass er – entgegen dem Beweis des ersten Anscheins – nicht an dem Unfall schuld war.

Das Amtsgericht München lehnte jedoch eine Verwertung und Verwendung der Videoaufzeichnungen als Beweismittel ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht München in dem Hinweisbeschluss aus, dass die Verwertbarkeit solcher Aufnahmen nach ständiger Rechtsprechung von den schutzwürdigen Interessen der Parteien abhänge, die gegeneinander abzuwägen sind. Ein Indiz für die Beurteilung sei auch, ob ein Verstoß gegen einfachgesetzliche Bestimmungen vorliege. Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Autokamera verstoße gegen § 6 b Abs. 1 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz sowie gegen § 22 S. 1 Kunsturhebergesetz und verletze den Beklagten in seinem Recht auf Informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Satz 1 Abs. 1 Grundgesetz.

Das Bundesdatenschutzgesetz bezweckt den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechts. Danach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Videoüberwachung nur zulässig, wenn sie für einen konkreten Zweck erforderlich ist und nicht andere schutzwürdige Interessen überwiegen. Der Zweck der Autokamera, Beweismittel bei einem möglichen Unfall zu sichern, sei zwar, so das Amtsgericht, hinreichend konkret, es würden aber die schutzwürdigen Interessen der Gefilmten überwiegen. Die Zulassung solcher Videos als Beweismittel würde zu einer weiten Verbreitung der Ausstattung mit Carcams führen. Was mit den Aufzeichnungen geschehe und wem diese zugänglich gemacht würden, wäre völlig unkontrollierbar.

Die Verwendung der Autokamera verstoße auch gegen § 22 Satz 1 KunstUrhG. Danach dürfen Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten öffentlich gemacht werden. Der permanente Einsatz der Autokamera führe auch zur Erstellung von Fotos von Personen, die sich außerhalb des Kfz am Straßenrand oder in anderen Pkws oder in sonstiger Weise am Straßenverkehr beteiligt sind. Dies verletze diese Personen in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Durch die unbefugte Erstellung von Aufnahmen werde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Dieses Recht könne eingeschränkt werden durch konkurrierende Grundrechte anderer. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung festgestellt, dass allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege nicht ausreiche, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem Persönlichkeitsrecht zukomme. Vielmehr müssten weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzwürdig ist.

Das Amtsgericht München stellt daher fest, dass die bloße Möglichkeit, dass eine Beweisführung notwendig werden könnte, nicht diesen Anforderungen genügt, da im Straßenverkehr generell die Gefahr besteht, in einen Unfall verwickelt zu werden. Die Alternative zu dieser Ansicht des Gerichts würde konsequenterweise bedeuten, dass jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen könnte, dass jedermann permanent gefilmt und überwacht werden könnte und so das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben würde.

Einsatz von Dashcams im europäischen Ausland
Im europäischen Ausland fehlen bislang ebenfalls konkrete gesetzliche Regelungen für die Verwendung von Dashcams durch Privatpersonen im Straßenverkehr. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob die Verwendung einer Minikamera zur Videoaufzeichnung während der Fahrt im Ausland zulässig ist.

Laut ADAC und Auskunft der jeweiligen Automobilclubs ist die Verwendung von Dashcams derzeit unproblematisch möglich in Bosnien- Herzegowina, Dänemark, Großbritannien, Italien, auf Malta, in den Niederlanden, in Norwegen (lediglich Privatgebrauch ohne Ablenkung des Fahrers), Frankreich (solange keine Sichtbehinderung gegeben ist), Serbien, Spanien.

Hingegen bestehen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Verwendung einer Dashcam in Belgien, Luxemburg, Portugal, Schweden und der Schweiz, sodass in diesen Ländern von der Verwendung einer Dashcam abzuraten ist. In Österreich ist das Anbringen einer Minikamera im Auto ohne Genehmigung sogar ausdrücklich verboten.

Die Entwicklung in Deutschland sowie im Ausland muss jedoch im Auge behalten werden, da sich die Rechtslage in einzelnen Ländern möglicherweise durch die aktuelle Diskussion auch kurzfristig ändern kann.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

 

Autor

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer aus St. Augustin berät und vertritt mittelständische Unternehmen, Unternehmerpersönlichkeiten sowie Privatpersonen im Wirtschafts-, Zivil-, Arbeits- und Verkehrsrecht und ist bundesweit als juristischer Dienstleister tätig. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Fuhrparkrechts. Rechtsanwalt Fischer ist Mitglied der ARGE (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein) und Autor zahlreicher Publikationen zum Dienstwagen- und Verkehrsrecht, unter anderem in der Fachzeitschrift „Flottenmanagement“, „Der Kfz-Sachverständige“ und „autorechtaktuell.de“. Als freiberuflicher Dozent ist er für das Goethe-Institut in Bonn tätig und hält bundesweit Seminare zu „Dienstwagenüberlassung und Arbeitsrecht“ sowie zu „Professionelles Schadensmanagement im Fuhrpark“ für das Weiterbildungsinstitut CompendiumPlus aus Osnabrück.

 

 

Checkpunkt Schaden:
Tankfüllung als Schadenposition in der Unfallabrechnung

Hätten Sie es gewusst? Im Rahmen der Unfallschadenregulierung eines total beschädigten Dienstwagens kann auch die letzte Tankfüllung als Schadenersatzposition geltend gemacht werden. Je nachdem, wie lange die letzte Betankung zurücklag, kann diese Position sich durchaus innerhalb der Schadenabrechnung merklich auswirken.
Bei dieser Schadenposition kommt es in der gerichtlichen Praxis häufig vor, dass der Anspruch deshalb nicht durchsetzbar ist, weil der Geschädigte weder zum Inhalt des Tanks zum Zeitpunkt des Unfalls noch zur Höhe der Kosten hinreichend substantiiert vorträgt. Voraussetzung für die Schadenregulierung ist deshalb ein vernünftiges Dienstwagenmanagement, bei dem anhand der Quittung der letzten Betankung sowie des Durchschnittsverbrauchs und der weiteren Fahrleistung seit dem letzten Tankvorgang ermittelt werden kann, wie groß der Tankinhalt zum Unfallzeitpunkt noch war. Auch kann ein Gericht Schadenersatz für eine anteilige Tankfüllung bei Totalschaden im Wege der Schätzung zusprechen. Dies setzt allerdings voraus, dass hinreichende Schätzgrundlagen vorhanden sind. Sofern ein eingeholtes Sachverständigengutachten zur Tankfüllung keinerlei Aussagen enthält, setzt eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO voraus, dass Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind. Hieran fehlt es dann, wenn ein Beleg in Bezug auf die letzte Tankung des Fahrzeugs fehlt (vgl. AG Weilburg, Urteil vom 01.10.2013, Az. 5 C 56/13 (54)). Insoweit kann sich die Nutzung eines Tankkartensystems für Dienstwagen im Rahmen der Schadenregulierung positiv auswirken, weil die benötigten Daten für eine Schadensschätzung dort regelmäßig hinreichend erfasst werden.

 

 

Rechtsprechung

Keine mietvertragliche Haftungsfreistellung bei grob fahrlässiger Schadensverursachung
Ist der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Kfz-Vermieters vorgesehene Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2, Nr. 1 BGB unwirksam, findet die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung.

Im Fall einer ungültigen Allgemeinen Versicherungsbedingung über die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls findet auch hier die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Anwendung, da der Umfang der mietvertraglichen Haftungsfreistellung am Leitbild der Kaskoversicherung auszurichten ist. Mit dieser Norm steht für die Frage des Maßes der Haftung eine Vorschrift des dispositiven Rechts zur Verfügung, die geeignet ist, die infolge der Unwirksamkeit der Klausel entstehende Lücke zu schließen. Im Fall einer mietvertraglichen Haftungsfreistellung ist der Vermieter, der eine unwirksame Klausel verwendet, dem Versicherer gleichzustellen.

So wie der Versicherer gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn dieser den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, richtet sich auch das Maß der Haftung des Mieters und des berechtigten Fahrers eines von einem gewerblichen Vermieter angemieteten Kraftfahrzeugs im Falle grob fahrlässiger Schadensverursachung nach der Schwere des Fahrlässigkeitsvorwurfs. Eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt in Anlehnung an die in § 81 Abs. 2 VVG getroffene Regelung grundsätzlich nicht. Zwar bewegt sich dort der Rahmen der zulässigen Kürzung in einem Bereich von 0 bis 100 %, doch kommt eine Kürzungsquote von weniger als 10 % praktisch nicht in Betracht.

Die infolge der Unwirksamkeit der Klausel entstandene Vertragslücke kann aber nicht dahingehend geschlossen werden, dass in Fällen grob fahrlässiger Schadensherbeiführung stets eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt und eine Ausnahme davon nur für Alkoholfahrten und Diebstahl anzunehmen ist.

Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Haftungsquote von 50 % erscheine angemessen, weil der Mieter den Schaden an dem Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt habe und sein Verschulden im mittleren Bereich zwischen leichter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz liege. Die Beurteilung, ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Die tatrichterliche Würdigung ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind. BGH, Urteil vom 15.07.2014, Az. VI ZR 452/13

Abrechnung auf Gutachtenbasis – Stundenverrechnungssätze
Der Schädiger darf den Geschädigten, der – wie hier – fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, unter Umständen noch im Rechtsstreit auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer Referenzwerkstatt verweisen.

Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Es besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.

Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Verweis spätestens erfolgen muss, hat der erkennende Senat inzwischen entschieden, dass der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten noch im Rechtsstreit erfolgen kann, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen.

Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise des Schädigers auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten. Im Hinblick darauf muss auch der Geschädigte, der den Fahrzeugschaden bereits behoben hat, ihn aber weiterhin fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, mit der Möglichkeit rechnen, dass die Erforderlichkeit des vom Gutachter ermittelten Geldbetrages noch im Prozess von der Gegenseite bestritten wird und sich bei der Überzeugungsbildung des Gerichts, ob der verlangte Geldbetrag der erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, ein geringerer zu ersetzender Betrag ergibt. BGH, Urteil vom 15.07.2014, Az. VI ZR 313/13

Kein Mitverschulden eines Radfahrers bei Nichttragen eines Fahrradhelms
Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.

Die durch das Nichttragen eines Fahrradhelms begründete objektive Mitverursachung hinsichtlich des Ausmaßes der von dem Radfahrer erlittenen Verletzungen führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht zu einer Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB.

Der Verordnungsgesetzgeber hat aus verkehrspolitischen Erwägungen bislang jedoch bewusst davon abgesehen, eine Helmpflicht für Radfahrer einzuführen. Es ist daran festzuhalten, dass Schadensersatzansprüche eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, jedenfalls bei Unfall-ereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert sind. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. BGH, Urteil vom 17.06.2014, Az. VI ZR 281/13

Mithaftung des Vorfahrtberechtigten bei missverständlichem Fahrverhalten
Der Wartepflichtige darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass der rechts blinkende Vorfahrtsberechtigte auch tatsächlich nach rechts abbiegt, sodass der Wartepflichtige gefahrlos in die Vorfahrtstraße einfahren kann. Vielmehr bedarf es zumindest eines weiteren Anzeichens, das aus Sicht des Wartepflichtigen diesen Schluss zulässt, sei es, dass der Vorfahrtberechtigte sich bereits deutlich nach rechts eingeordnet hat oder er seine Geschwindigkeit (ohne sonstigen erkennbaren Anlass) deutlich reduziert.

Auch wenn das Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten in diesem Sinn missverständlich ist, ist gemäß § 17 StVG gleichwohl dem Wartepflichtigen regelmäßig ein höherer Haftungsanteil zuzuordnen (im zu entscheidenden Fall: 70:30). OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2014, Az. 7 U 1876/13

Beweislast des nicht am Unfallhergang beteiligten Geschädigten
Schildert ein Geschädigter, der den Unfallhergang nicht selbst erlebt hat und auch über keine unmittelbaren Zeugen für dessen Ablauf verfügt, den konkreten Unfallhergang so, wie ihm dies der vermeintliche Unfallverursacher geschildert hat, und hatte er auch keinerlei Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Schilderung zu zweifeln, sind die zu dem sogenannten „So-nicht-Unfall“ in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht anwendbar. Es obliegt in diesem Fall grundsätzlich dem Unfallgegner, den Nachweis eines manipulativen Geschehens unter Mitwirkung des Geschädigten zu führen.

Grundsätzlich ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet für den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung. Er muss den Unfall so detailliert wie irgend möglich darstellen beziehungsweise vortragen, inwieweit dieser durch das Fehlverhalten eines Dritten verursacht worden und es insoweit zur Entstehung eines konkreten Schadens gekommen ist.

Der Geschädigte hat für die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung den Vollbeweis zu erbringen; Beweiserleichterungen kommen ihm dabei nicht zugute. Die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis des äußeren, haftungsbegründenden Schadensereignisses dürfen nicht überspannt werden, weil andernfalls die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Falle behaupteter Unfallmanipulationen unterlaufen würde. Während nämlich für die Behauptung einer Unfallmanipulation die beklagte Versicherung im Grundsatz beweisbelastet ist, Zweifel also zu ihren Lasten gehen, führen Zweifel am äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung notwendig zur Klageabweisung. Eben deshalb bedarf es stets einer sorgfältigen Abwägung im jeweils zu entscheidenden Einzelfall, ob in der Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren nicht hintanzustellende Zweifel am von der Klage behaupteten Lebenssachverhalt verbleiben oder nicht. OLG Dresden, Urteil vom 15.08.2014, Az. 7 U 1421/13

Mithaftung bei Ursächlichkeit des Geschwindigkeitsverstoßes für Schadenhöhe
Ein Geschwindigkeitsverstoß ist für den Schaden auch dann kausal – und bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG zu gewichten – wenn der Unfall bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zwar nicht vermieden werden konnte, die Unfallfolgen aber wesentlich geringer ausgefallen wären.

Ist eine Aufklärung, wie sich der Schaden bei verkehrsgerechtem Verhalten exakt ereignet hätte, mit zumutbarem forensischem Aufwand nicht zu leisten, kann der Verursacherbeitrag in Gestalt einer einheitlichen Haftungsquote angerechnet werden.

Bei der Gewichtung der Haftungsanteile ist es nicht sachwidrig, den Geschwindigkeitsverstoß unter Einbeziehung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs mit einem Drittel zum Nachteil zu gewichten. Bei der gegebenen Sachlage ist eine weitere Aufklärung, wie sich der Schadensfall bei hypothetischer Kollisionsgeschwindigkeit von 17 km/h exakt ereignet hätte, mit zumutbarem forensischem Aufwand nicht zu klären. Es erscheint daher sachgerecht, den Verursacherbeitrag durch Anrechnung einer Quote über alle Schadenspositionen zu pauschalieren. Eine höhere Gewichtung ist nicht veranlasst, da die Unfallgegner wegen des Verstoßes gegen § 10 und § 9 Abs. 5 StVO die strengsten Sorgfaltsmaßstäbe zu wahren hatten (beide Fahrmanöver dürfen nur ausgeführt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist). Mithin war der Haftungsanteil der Unfallgegner deutlich stärker zu gewichten. OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2014, Az. 4 U 150/13

Keine Erkundigungspflicht nach Fahrerwechsel: Geschwindigkeitsbeschränkung
Einen bloßen Bei- oder Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug trifft während der Fahrt grundsätzlich keine Pflicht, hinsichtlich der Verkehrslage und/oder der Örtlichkeiten einschließlich der Beschilderung durch Verkehrszeichen Aufmerksamkeit walten zu lassen, da er selbst nicht als Verkehrsteilnehmer und auch nicht als „Adressat“ der Verkehrszeichen anzusehen ist.

Eine Erkundigungspflicht nach einem Fahrerwechsel hinsichtlich etwaiger geltender durch Beschilderung gesetzter Geschwindigkeitsbeschränkungen trifft ihn im Regelfall nicht.

Vorliegend steht in Rede, ob im Falle eines unmittelbaren Fahrerwechsels eine spezielle Verpflichtung des neuen Fahrzeugführers besteht, sich gerade bei dem während der vorangegangenen Fahrt zur Aufmerksamkeit verpflichteten und deshalb regelmäßig über etwaig bestehende besondere Verkehrsregelungen informierten bisherigen Fahrer über das Vorhandensein entsprechender beschränkender Regelungen zu erkundigen. Bei Annahme einer entsprechenden Erkundigungspflicht würde jedoch zwangsläufig die Frage aufgeworfen, inwieweit quasi als Kehrseite eine entsprechende Verpflichtung des bisherigen Fahrzeugführers zu einer vollständig zutreffenden Auskunft bestünde und diesen bei gegebenenfalls auch nur fahrlässig falscher Auskunft infolge eigener vorangegangener Unaufmerksamkeit ebenfalls eine eigene Mitverantwortlichkeit für ein nachfolgendes ordnungswidriges Verhalten des neuen Fahrzeugführers oder ein etwaiges drittschädigendes Ereignis, wie beispielsweise im vorliegenden Fall eines durch Missachtung des bestehenden Überholverbotes etwa verursachten Verkehrsunfalles, treffen würde.

Für eine derart weitgehende Verpflichtung ist indes eine hinreichende Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2014, Az. III- 1 RBs 89/14, 1 RBs 89/14

Kfz-Vermittlung aus Gefälligkeit – keine Pflicht zur Vollkaskoversicherung
Übernimmt ein Autohaus aus bloßer Gefälligkeit die Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeuges, kann der Auftraggeber den Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf Kosten des Vermittlers nicht erwarten.

Das beklagte Autohaus war hier nicht verpflichtet, das auf ihr Gelände genommene Fahrzeug gegen Diebstahl zu versichern.

Eine Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung bejaht der BGH gegebenenfalls, wenn ein Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen Entgelt (Provision) damit beauftragt, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen. Anderes gilt freilich bei einer aus bloßer Gefälligkeit übernommenen Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeugs durch ein Autohaus; in solchen Fällen kann der Auftraggeber den Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf Kosten des Vermittlers gerade nicht erwarten. Die Überwälzung der Versicherungspflicht auf den unentgeltlich tätigen Vermittler wäre unbillig und widerspräche dem Grundgedanken des Auftragsrechts.

Eine entgeltliche Geschäftsbesorgung durch das beklagte Autohaus wurde hier schon nicht schlüssig und substantiiert dargelegt. Das Autohaus hat hingegen vorgetragen, es sei lediglich ein Aufwandsersatz vereinbart gewesen. Dann handelte es sich aber um einen Auftrag i. S. d. § 662 BGB. Bei einem unentgeltlichen Auftragsverhältnis ist der Beauftragte aber keinesfalls verpflichtet, die Gegenstände, die er zur Ausführung des Auftrags erlangt, auf seine eigene Rechnung zu versichern. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung lässt sich insofern gerade nicht übertragen. OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2014, Az. 7 U 77/13

Alleinhaftung bei Kreuzungsunfall nach Rotlichtverstoß
Zur Überzeugung des Erstgerichts wurde der Verkehrsunfall allein durch den beklagten Autofahrer verursacht, welcher bei Rotlicht links abgebogen ist und dabei dem bevorrechtigten klägerischen Fahrzeug die Vorfahrt genommen hat. Kommt es auf einer Ampelkreuzung zu einer Kollision eines bei Rotlicht links abbiegenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so trifft den Linksabbieger allein die volle Haftung. Die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden unfallanalytischen Gutachtens. Auch das eingeholte Ergänzungsgutachten hat nicht zum Nachweis geführt, dass sich der Unfall so wie von der Beklagtenseite behauptet, abgespielt hat. Das Schadensbild am Kläger-Pkw ist nach wie vor der technische Beweis dafür, dass sich das Fahrzeug des beklagten Autofahrers im Kollisionszeitpunkt mit 15 bis 20 km/h in Vorwärtsbewegung befunden hat. Damit kann der beklagte Autofahrer technisch ausschließbar auch nicht sogenannter Nachzügler gewesen sein, da er dann an der Kollisionsstelle nicht die (hohe) Kollisionsgeschwindigkeit hätte aufweisen können.

Wie der Sachverständige schließlich unter Auswertung des Ampelphasenplans ebenfalls überzeugend ausgeführt hat, hat eines der beiden verunfallten Fahrzeuge einen Rotlichtverstoß begangen. Im Hinblick auf den erheblichen Verkehrsverstoß des beklagten Autofahrers hat die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw zurückzutreten, § 17 I, III StVG. Es verbleibt deshalb bei einer Alleinhaftung der Beklagtenpartei. OLG München, Urteil vom 09.05.2014, Az. 10 U 3652/13

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