Dienstwagenrecht aktuell: Polizei und Unfallschadenregulierung
Der deutsch-türkische Komiker Bülent Ceylan hat nicht ganz zu Unrecht darauf hingewiesen, dass „Deutsche immer gleich die Polizei rufen“. Dies ist gerade im Dienstwagenbereich keine Seltenheit, denn die meisten Dienstwagenüberlassungsverträge sehen vor, dass der betroffene Mitarbeiter im Falle eines Unfalls die Polizei hinzuzuziehen hat.

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Diese vertragliche Verpflichtung soll zunächst einmal die Interessen des Arbeitgebers im Hinblick auf die Schadenregulierung des Dienstwagens wahren. Denn meist steht hier im Hintergrund auch noch das Interesse des Leasinggebers, der als wirtschaftlicher Eigentümer eines gelieferten Dienstwagens hierdurch auch seine Interessen an einer ordnungsgemäßen Schadenregulierung durch Hinzuziehung der Polizei wahren möchte. In der Regel sind deshalb die Pflichten aus dem Leasingverhältnis mit den Pflichten des Dienstwagennutzers im Überlassungsvertrag weitgehend synchron geregelt.
Dennoch stellt die arbeitsvertragliche Verpflichtung, im Falle eines Unfalls die Polizei hinzuzuziehen, den betroffenen Mitarbeiter mitunter vor einige Probleme. Denn beim Anruf bei der Polizei fragt diese in der Regel danach, ob es beim Unfall Verletzte gegeben hat. In diesem Falle ist mit einem schnellen Einsatz der Polizei zu rechnen. In den meisten anderen Fällen, wenn es also nicht um erhebliche Sachschäden oder massive Verkehrsbehinderungen geht, bei denen auch andere Verkehrsteilnehmer durch ein sofortiges polizeiliches Eingreifen geschützt werden müssen, kann es mitunter einige Zeit dauern, bis die Polizei am Unfallort erscheint.
Dies liegt im Wesentlichen darin begründet, dass es nicht Aufgabe der Polizei ist, den Unfallbeteiligten durch eine dezidierte Unfallaufnahme bei der Regulierung der Schadensersatzansprüche zu helfen. Denn die Aufgabe der Polizei ist es, festzustellen, ob ein strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, sodass beispielsweise ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen einen oder mehrere der Unfallbeteiligten einzuleiten ist. Das heißt im Klartext: Die Polizei ist nicht für die Regulierung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen zuständig. Allein der Umstand, dass die polizeiliche Beweissicherung im Rahmen der Unfallaufnahme bei der späteren Regulierung von Schadensersatzansprüchen nützlich ist, stellt insoweit nur einen Nebeneffekt der polizeilichen Tätigkeit am Unfallort dar.
Deswegen ist es auch mitunter für die spätere Schadenregulierung irrelevant, wenn die Polizei am Unfallort den vermutlich „schuldigen“ Unfallverursacher benennt, der meist im polizeilichen Unfallbericht als „UB01“ eingetragen wird. Zivilrechtlich und auch in strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Hinsicht ist durch die Einschätzung der Beamten vor Ort überhaupt nicht abschließend entschieden, wer den Unfall wirklich schuldhaft verursacht hat. Kein Unfallbeteiligter kann aus einer entsprechenden Einschätzung der Polizeibeamten zum Unfallgeschehen irgendwelche Rechte oder Präjudizien herleiten.
Was, wenn die Polizei nicht kommt?
Was ist also zu tun, wenn die Polizei nicht am Unfallort erscheint oder beim Anruf in der Polizeizentrale mitgeteilt wird, dass niemand zum Unfallort kommen wird? In diesem Falle sollte der Dienstwagennutzer sich zur eigenen Absicherung den Namen, Dienstgrad und die Polizeidienststelle des Beamten nennen lassen, der die entsprechende Auskunft erteilt hat.

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Ausgabe 4/2014

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Dies gilt zum einen als Nachweis, dass man sich nicht unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, wenn insoweit auch die allgemeinen Warte- und Vorstellungspflichten hinreichend berücksichtigt wurden. Der Umfang der Wartepflicht beurteilt sich nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit. Bei Unfällen, die akustisch oder optisch wahrgenommen worden sein können, beträgt die Mindestwartedauer grundsätzlich etwa 10 Minuten. Bei Sachschäden geringeren Umfangs, d. h. bis maximal circa 500 Euro, und eindeutiger Haftungslage kann eine Dauer von 10–15 Minuten hinreichen, bei einem höheren Schaden gelten 20–30 Minuten als angemessen.
Ferner dient die Notiz über den Anruf bei der Polizei gleichzeitig als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber, dass arbeitsvertragliche Pflichten insoweit nicht verletzt worden sind.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de
Autor
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer aus St. Augustin berät und vertritt mittelständische Unternehmen, Unternehmerpersönlichkeiten sowie Privatpersonen im Wirtschafts-, Zivil-, Arbeits- und Verkehrsrecht und ist bundesweit als juristischer Dienstleister tätig. Ein besonderer Kompetenzbereich ist das Dienstwagen- und Fuhrparkrecht. Rechtsanwalt Fischer ist Mitglied der ARGE (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein) und Autor zahlreicher Publikationen zum Dienstwagen- und Verkehrsrecht, unter anderem in der Fachzeitschrift „Flottenmanagement“, „Der Kfz- Sachverständige“ und „autorechtaktuell.de“. Als freiberuflicher Dozent ist er für das Goethe-Institut in Bonn tätig und hält bundesweit Seminare zu „Dienstwagenüberlassung und Arbeitsrecht“ sowie zu „Professionelles Schadensmanagement im Fuhrpark“ für das Weiterbildungsinstitut CompendiumPlus aus Osnabrück.
Rechtsprechung
Keine Anrechnung der Schadenersatzleistung bei Folgeunfall (Zweitschaden)
Hat der Eigentümer eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs die zur Reparatur erforderlichen Kosten als Schadensersatz erhalten, so muss er sich diese Leistung nicht anrechnen lassen, wenn er wegen eines nachfolgenden Verkehrsunfalls, bei dem das nicht reparierte Fahrzeug im Bereich des Vorschadens erneut beschädigt wird, Schadensersatz von dem Zweitschädiger verlangt. Der Geschädigte kann nicht verlangen so gestellt zu werden, wie er mit einem völlig unbeschädigten Fahrzeug stünde. Nach der Differenzhypothese kann er vielmehr nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er vermögensmäßig mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Altschäden, aber ohne den Zweitschaden stünde.
Der Anspruch kann jedoch entsprechend den Grundsätzen über den Abzug „neu für alt“ gemindert sein. Wird eine gebrauchte Sache unter Einsatz von Neuteilen repariert und führt dies zu einer messbaren Vermögensmehrung, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt, hat der Geschädigte einen dadurch erlangten Vorteil auszugleichen, soweit ihm dies zumutbar ist. LG Saarbrücken, Urteil vom 02.05.2014, Az. 13 S 198/13
Beweis des ersten Anscheins bei Kollision im Kreisverkehr
Kommt es im Bereich einer vorfahrtsgeregelten Einmündung zu einer Kollision zwischen dem wartepflichtigen und dem vorfahrtsberechtigten Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig dafür, dass der Wartepflichtige den Unfall durch eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung verursacht hat. Die in der Rechtsprechung für das Abbiegen nach rechts angenommenen Ausnahmen von diesem Grundsatz betreffen nicht den Fall einer Kollision mit einem aus Sicht des Abbiegenden von links herannahenden Verkehrsteilnehmer. Nach gefestigter Kammerrechtsprechung gilt dies im Grundsatz auch für die Vorfahrtsverletzung im Kreisverkehr. Die Anforderungen des § 8 Abs. 1a StVO unterscheiden sich insoweit nicht qualitativ von denen der allgemeinen Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 StVO. Die Vorfahrt des Verkehrs auf der Kreisbahn hat in § 8 Abs. 1a StVO nur deshalb eine zusätzliche Regelung erfahren, weil der Verkehr im Kreisverkehr auch ohne ausdrückliches positives Vorfahrtszeichen (Zeichen 301/306) aufgrund eines echten Vorfahrtsrechts und nicht nur als Reflex des Zeichens 205 geschützt werden sollte. LG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2014, Az. 13 S 196/13
Haftungsverteilung bei Kollision mit Gegenverkehr nach Engstelle
Eine Engstelle ist ein begrenztes Stück einer ansonsten für Begegnungen im Straßenverkehr ausreichend breiten Straße, an dem an einem Hindernis nur links vorbeigefahren werden kann, wobei für unbehinderten Gegenverkehr kein Raum bleibt. Steht bei einem Verkehrsunfall im Gegenverkehr nach Passieren einer Engstelle, an der auf der Fahrspur des Vorbeifahrenden am rechten Straßenrand Fahrzeuge geparkt waren, lediglich fest, dass beide Fahrzeuge aneinander vorbeifuhren und kann infolge nicht feststellbarer Kollisionsstelle sowie Fahrgeschwindigkeit nicht bewiesen werden, dass der Vorbeifahrende an den geparkten Fahrzeugen im Kollisionszeitpunkt bereits größtenteils vorbeigefahren war und sich wieder auf seiner eigenen Fahrspur bebefand, kommt lediglich eine hälftige Schadensteilung in Betracht. Bei dieser Sachlage kann kein Verstoß gegen die Wartepflicht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 StVO festgestellt werden. Die Betriebsgefahr wiegt gleich schwer und es liegt kein überwiegender Fahrfehler eines Autofahrers vor. Bei dieser Sachlage kommt lediglich eine hälftige Schadensteilung in Betracht, da die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge gleich schwer wiegt und ein überwiegend zu berücksichtigender Fahrfehler keinem der beiden Unfallbeteiligten anzulasten ist. OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2014, Az. 4 U 405/12
Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall
Ein Geschädigter darf zwar nicht auf Kosten des Schädigers jeden beliebigen Preis vereinbaren. Solange für ihn allein als Laie jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen. Eine Pflicht zur Einholung verschiedener Vergleichsangebote (wie sie von der Rechtsprechung bei der Anmietung eines Mietwagens teilweise bejaht wird) gibt es bei der Beauftragung eines Sachverständigen gerade nicht. Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages keine „Marktforschung“ betreiben, solange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt. Der Streit zwischen Sachverständigem und Schädiger bzw. dessen Pflichtversicherer darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. AG Halle (Saale), Urteil vom 27.03.2014, Az. 93 C 3304/13
Leistungsfreiheit des Versicherers bei absoluter Fahruntüchtigkeit
In der Fremdversicherung (der Ehefrau) wird die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Leasingnehmer (Ehemann) des kaskoversicherten Fahrzeugs dem VN gem. § 47 VVG zugerechnet. In der Kaskoversicherung berechtigt eine Beschädigung des versicherten Fahrzeugs im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (hier mit 2,07 ‰) den Versicherer in der Regel zu einer Leistungskürzung auf null.
Die beklagte Versicherung ist gemäß § 81 Abs. 2 VVG nicht zur Leistung verpflichtet, da der Ehemann der Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist dieser mit dem versicherten Fahrzeug im betrunkenen Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,00 ‰ auf trockener und beleuchteter Fahrbahn von dieser abgekommen und gegen einen Straßenbaum geprallt. Das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ist grundsätzlich objektiv wie subjektiv als grob fahrlässig anzusehen. Auch im Versicherungsvertragsrecht gilt, dass ein Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ und höher absolut fahruntüchtig ist, sodass die Alkoholfahrt des Ehemannes der Klägerin – was diese auch nicht in Zweifel zieht – als grob fahrlässig anzusehen ist. Eine Kausalität wird hier vermutet (Anscheinsbeweis). LG Dortmund, Urteil vom 27.02.2014, Az. 2 O 370/13

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