Hätten Sie’s gewusst?

Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Aber Verkehrsregeln ändern sich, die theoretische Prüfung ist oft lange her, und es gibt viele kleine Gemeinheiten im Verkehrsrecht – diese beleuchten wir in unserer Rubrik. Wie viel Alkohol darf ich vor der Fahrt mit dem Auto oder Fahrrad trinken? Wie ist das mit der Warnweste genau und was bedeutet „Reißverschluss-System“ nochmal genau? Dies und mehr gibt es in jeder Ausgabe des Flottenmanagement.

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Wann gefährdet Alkoholgenuss den Führerschein

Eine Frage, die sich bei sommerlich freundlicher Witterung tatsächlich viele stellen, die beispielsweise abends nach dem Besuch eines Biergartens als Fahrer eines Autos oder Motorrades die Heimreise antreten wollen. Die gesamte Thematik ist sehr heikel, da sehr viel Gefahr im Spiel ist und ziemlich schnell relativ hohe Strafen drohen.

Zieltrinken auf knapp unter 0,5 Promille ist generell wenig zielführend, obwohl ein Alkoholisierungsgrad erst ab diesem Wert als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Wie viel jeder verträgt, ist sehr stark von der körperlichen Konstitution und anderen Faktoren abhängig (allerdings: umfangreiche Nahrungsaufnahme vor dem Alkoholkonsum verzögert lediglich die Wirkung). Klar ist jedenfalls: wer ab 0,3 Promille auffällig wird und offensichtliche Einschränkungen seines Fahrverhaltens offenbart (Schlangenlinie fahren, rote Ampeln missachten, zu dicht auffahren, gewagt überholen), oder am Ende noch einen Unfall verursacht, offenbart alkoholbedingte Ausfallerscheinungen. Damit riskiert derjenige in dem Moment schon den Tatbestand einer Straftat. Im Übrigen lässt hier auch der Restalkohol grüßen! (Alkoholabbau: lediglich 0,1 Promille pro Stunde).

Bleibt man allerdings unauffällig und verursacht keinen Unfall, so bleibt es bis 1,09 Promille bei einer Ordnungswidrigkeit. Ab 1,1 Promille wird es dann aber hart: wegen abstrakter und konkreter Gefährdung des Straßenverkehrs liegt nun eine unausweichliche Straftat wegen absoluter Fahruntüchtigkeit vor. Ist bei einer Ordnungswidrigkeit noch mit lediglich einem Fahrverbot zu rechnen (den Führerschein gibt es nach einer gewissen Frist automatisch zurück), so bedeutet der Straftatbestand einen Entzug der Fahrerlaubnis um mindestens sechs Monate.

Danach wird über eine neue Erteilung der Fahrerlaubnis entschieden. Bis 1,6 Promille ist es Ermessenssache der Behörden, ab da allerdings ist die so beliebte MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung, „Idiotentest“) Pflicht. Das kostet dann auch ordentlich. Ab diesem Wert ist übrigens auch für Radfahrer Schluss, die können dann auch schnell mal den Führerschein verlieren und zur MPU geschickt werden. Man geht ab 1,6 Promille übrigens von „ständiger Übung“ (beim Trinken) aus. Aber auch der Beifahrer im Alkoholrausch sollte sich zurückhalten und nicht gefährdend, beispielsweise durch Griffe ins Lenkrad, in den Verkehr eingreifen. Das hätte sonst vergleichbare Konsequenzen. Im Übrigen ist Alkohol am Steuer für Fahranfänger und bis 21 Jahre sowieso komplett verboten.

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Warnwestenpflicht

Seit dem 1. Juli 2014 besteht in Deutschland eine allgemeine Warnwestenpflicht. Damit sind die Fahrzeugführer von in Deutschland zugelassenen Pkw, Lkw und Bussen verpflichtet, eine gelbe, rote oder orange Warnweste mitzuführen (nach deutscher DIN EN 471 beziehungsweise der EN ISO 20471:2013). Motorradfahrer sind davon ausgenommen. Seltsamerweise werden auch Wohnmobile nicht ausdrücklich erwähnt. Die Anzahl der Mitfahrer spielt dabei keine Rolle.

Für gewerbliche Fahrzeuge gilt die Warnwestenpflicht ohnehin schon. Fahren dort ständig zwei Personen mit, ist eine zweite Warnweste mitzuführen. Im umliegenden Ausland gelten die Vorschriften teils schon länger. Große Unterschiede gibt es allerdings bei den zu erwartenden Strafen, die teilweise recht drastisch ausfallen (Beispiel: Portugal zwischen 60 und 300 Euro). Deutschland ist da mit 15 Euro eher am unteren Ende der Skala.

Wichtig ist, dass man die Warnweste in einem entsprechenden Notfall auch wirklich anlegt. Unterlässt man dies beispielweise in Portugal, so verdoppeln sich die Strafen, also 120 bis 600 Euro!

 

Reißverschluss

Um das Reißverschlussverfahren ranken sich viele Mythen. Als vor fast 50 Jahren Egon Hoegen, die seinerzeit bekannteste Stimme Deutschlands, dieses im 7. Sinn im damals noch fast exotischen Fernsehen vorstellte, wurde es tatsächlich ab dem nächsten Tag praktiziert. Aus heutiger Sicht fast unvorstellbar.

Nur wirklich akzeptiert ist das Verfahren bis heute nicht und es birgt nach wie vor ein erhebliches Aggressionspotenzial. Dabei ist in Paragraf 7, Absatz 4, der StVO der Sachverhalt klar geregelt: „Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).“

Vielleicht ist diese etwas hölzerne Beschreibung der Grund für die geringe Akzeptanz. Bis man den Text wirklich verstanden hat, ist die Engstelle schon passiert. In Österreich gilt das übrigens in fast identischer Weise, nur nennt man es dort „Reißverschluss- System“.

Aber selbst bei Gerichten ist der Anwendungsbereich umstritten. Denn, ob schon alleine ein Hindernis auf einer Fahrspur die Anwendung des „Reißverschlusses“ bedingt, wird unterschiedlich bewertet. Jedenfalls kann nicht auf die Durchführung bestanden werden, oder anders ausgedrückt: die Anwendung erzwungen werden. Daher ist das Verfahren auch nicht „bußgeldbewehrt“ und die Nichtbeachtung stellt keine Ordnungswidrigkeit dar. Allerdings zählt das gezielte dicht Auffahren, um den Wechselberechtigten nicht einscheren zu lassen, als Behinderung und wird bei Unfällen entsprechend berücksichtigt.

Allerdings muss der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme und das Gefährdungsverbot beachtet werden. Das ist natürlich im Einzelfall Auslegungssache. Um den Auseinandersetzungen von vorne herein Einhalt zu gebieten, ist es mittlerweile an viele Stellen üblich, den Spurwechsel der endenden/ behinderten Spur erst kurz vor dem Ende zuzulassen. Dies kann durch entsprechende Ausschilderung oder eine Fahrstreifenbegrenzung erfolgen.

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