Bloß nicht verzetteln
Falsch geparkt, zu schnell unterwegs oder an falscher Stelle überholt – wer viel fährt, kassiert auch schon mal eine Knolle. Problematisch wird es, wenn das Fahrzeug dem Unternehmen gehört und die Strafzettel ins Haus flattern. Mit einem internen oder externen Strafzettelmanagement lässt sich Behördenärger vermeiden und Geld sparen.

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Schreinermeister Günter Braun aus Stuttgart setzt auf ein Rechenexempel. Für seine Firmenwagen könnte der Handwerker einen Sonderparkausweis bei der Stadt erwerben, Kostenpunkt 240 Euro. Mit diesem Ausweis dürfen er und seine Mitarbeiter ein Fahrzeug in ganz Stuttgart zum Beispiel vor Parkautomaten abstellen, ohne einen Schein zu ziehen, oder auf Anwohnerparkplätzen parken. Bis zu fünf Nummern dürfen auf dem Ausweis vermerkt werden, parken darf aber immer nur ein Fahrzeug. Ist Braun mit zwei Fahrzeugen beim gleichen Kunden, müssten also zwei Ausweise her. Eigentlich kein Problem, wäre der Preis für die Sondergenehmigung aus seiner Sicht nicht zu hoch. „Ein Jahr hatten wir die“, sagt er und rechnet: „Weil sie aber sehr teuer ist, riskieren wir jetzt Strafzettel und in der Summe ist das günstiger als der Ausweis.“
Sind Strafzettel für Günter Braun mit seinem Fuhrpark von drei Fahrzeugen noch übersichtlich zu regeln, nimmt das bei größeren Flotten schon ganz andere Dimensionen an. Weil das Fahrzeug nicht dem Fahrer gehört, landet das Knöllchen zunächst auf dem Tisch des Unternehmens. Bei vielen Fahrzeugen und Fahrern kann sich der Fuhrparkverantwortliche schnell verzetteln und sich allein mit der Frage lange aufhalten, ob er das Schreiben mit Fahrerdaten an die Behörde zurücksendet oder es dem Fahrer in die Hände drückt. Genau hier setzt das Strafzettelmanagement an: Es verschafft dem Unternehmen für den Umgang mit den Knöllchen klare Vorgaben, und hilft so, Behördenärger zu vermeiden sowie die Kosten im Griff zu behalten.
Am Anfang steht zunächst die Überlegung, ob der Fuhrparkchef ein eigenes internes Prozedere aufsetzen möchte oder die Arbeit an einen externen Dienstleister abgeben will. Damit kommt automatisch die Haftungsfrage auf den Tisch: Denn für das Fahrzeug haftet automatisch der Halter. Der muss aber nicht mit dem Eigentümer identisch sein, wie der Bundesgerichtshof in der BGHZ 13/351 – Fahrzeughalter definiert hat: „Halter ist vielmehr, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.“ Diese Halterhaftung hat das Unternehmen automatisch an den Fuhrparkchef delegiert. Genau diese Verantwortung darf der Herr der Räder aber an Externe weitergeben. Das regelt übrigens das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) in seinem Paragrafen 9, Absatz 2. Für die Weitergabe bieten sich zum Beispiel die Leasinggesellschaften an, die ausnahmslos ein Strafzettelmanagement in ihrem Dienstleistungskatalog haben.
Eine der wichtigsten Regeln im Umgang mit Strafzetteln ist Schnelligkeit. Egal, ob die Arbeit intern oder extern erledigt wird, der Vorgang sollte zügig vom Schreibtisch. Das gilt vor allem wegen der Zahlungsfristen und Einsprüche gegen den Bescheid. Für Ordnungswidrigkeiten, also Verwarnungsgelder bis 40 Euro, gewähren die Behörden eine Frist von sieben Tagen, ab 40 Euro gelten 14 Tage. Sind Verwarnungsgelder übrigens nicht innerhalb der Frist eingegangen, verwandeln sie sich automatisch in ein Bußgeldverfahren – und es werden natürlich dann höhere Summen fällig.
Eine Regelung, dass das Unternehmen zunächst das Bußgeld zahlt, um es später vom Fahrer etwa über die Gehaltsabrechnung zurückzuholen, halten Experten für wenig empfehlenswert. Dieses Vorgehen nimmt dem Fahrer die Chance, Einspruch zu erheben.

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Ob das Unternehmen hingegen das Bußgeld für den Fahrer generell übernimmt, ist eine ganz andere Frage. Wer fährt, muss selbst zahlen, da sich jeder auch während der Arbeitszeit an die Regeln der Straßenverkehrsordnung halten muss. Allerdings kann das Unternehmen generell Gelder übernehmen, wenn es zum Beispiel seine Fahrer aus betrieblichen Gründen anweist, schneller als erlaubt zu fahren oder falsch zu parken. Die Gelder kann das Unternehmen steuerlich als Betriebsausgabe ansetzen, und zwar, ohne Steuern oder Sozialabgaben für den betreffenden Arbeitnehmer zahlen zu müssen.
Das gilt aber nicht immer: „Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen“, machte der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (AZ VI R 36/12) deutlich. „Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.“ Anders formuliert: Bei erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kann der Chef die Strafe nicht mehr steuerfrei übernehmen.
Bei internem Strafzettelmanagement steht außerdem die Frage im Raum, ob der Fuhrparkchef den Bescheid an den Fahrer weiterleitet oder mit den Angaben zum Fahrer dem Amt zurückschickt. Im letzteren Fall ist der Vorgang schnell vom Schreibtisch und für ihn erledigt, weil sich die Behörden direkt mit dem Fahrer auseinandersetzen müssen. Erhält der Fahrer den Bescheid, kann man den Betreffenden – abhängig von der Schwere des Verstoßes – über das weitere Vorgehen beraten. Das gilt vor allem dann, wenn es in den punkterelevanten Bereich hi-neingeht oder gar der Führerschein gefährdet ist. Schließlich ist seit 1. Mai ein neues Punktesystem in Kraft – und da dürfte es auch auf Fahrerseite sicherlich noch Aufklärungsbedarf geben. Der Betrieb muss sich aber im Klaren darüber sein, dass er bei einer Weiterleitung an den Fahrer das Risiko eingeht, dass dieser den Vorgang liegen lässt und beispielsweise nicht zahlt.
Experten raten daher, das Vorgehen von Fall zu Fall neu zu entscheiden. Geht es etwa um ein Knöllchen wegen Falschparkens, kann der Fuhrparkleiter den Behörden den Vorgang samt Angaben zum Fahrer zurückschicken, während er parallel seinen Mitarbeiter informiert. Geht es um Punkte oder gar um einen drohenden Führerscheinentzug, sollte er gemeinsam mit dem Betreffenden das weitere Vorgehen besprechen.
Generell sollte der Chef eine Übersicht über die Ordnungswidrigkeiten und Verstöße seiner Flotte haben. Eifrige Sammler von Tickets kann er so vorwarnen oder generell das Verhalten im Straßenverkehr ansprechen. Das kann er übrigens im Rahmen seiner üblichen Führerscheinkontrolle erledigen. Denn in der Praxis hat sich etabliert, dass sich der Fuhrparkleiter zwei Mal pro Jahr davon überzeugen sollte, ob auch alle Fahrer im Besitz der Fahrerlaubnis sind.

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