Hätten Sie’s gewusst?

Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Aber Verkehrsregeln ändern sich, die theoretische Prüfung ist oft lange her, und es gibt viele kleine Gemeinheiten im Verkehrsrecht – diese beleuchten wir in unserer neuen Rubrik. Darf ein Fußgänger einen Parkplatz blockieren, und ist der alte Spruch „Wer auffährt, ist immer Schuld“ wirklich immer richtig? Dies und mehr gibt es in jeder Ausgabe des Flottenmanagement.

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Darf eine Person als Fußgänger einen Parkplatz frei sperren

Angesichts der Tatsache, dass in den Städten zu Stoßzeiten 40 oder sogar mehr Prozent des Verkehrsaufkommens Parksuchverkehr ist, werden Parkplätze zu einem begehrten Gut. Nicht selten kochen dabei die Emotionen hoch, wenn es für eine freie Parklücke mehrere Interessenten gibt.

Eine beliebte Methode, sich eine solche Parklücke zu sichern, ist das Vorausschicken des Beifahrers oder anderer Personen, die diese dann gegen andere Parkinteressenten verteidigen (sollen). In § 12 Absatz 5 der StVO steht klar geschrieben: „An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht (…).“ Das gilt auch für den Fall, dass man zuerst vorbeifährt, um dann rückwärts einzuparken, oder wenn man darauf wartet, dass eine Parklücke erst frei wird.

Interessant ist, dass der Vorrang an die Fahrtrichtung gekoppelt ist: Selbst wenn auf der gegenüberliegenden Seite jemand eher da war, so hat der Fahrer in Fahrtrichtung der Parklücke Vorrang. Das gilt deshalb, weil von der gegenüberliegenden Seite nicht unmittelbar eingeparkt werden kann und der Vorrang nicht zu einem „Kampf um den Parkplatz“ eskalieren darf.

Wenn nun ein Fußgänger die Parklücke frei sperrt, so liegt eine Behinderung, aber keine Nötigung vor, da er den Fahrer des behinderten Fahrzeugs nicht zu einem unangemessenen Handeln veranlasst. Aufgrund der Behinderung begeht der Fußgänger allerdings eine Ordnungswidrigkeit.

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Dem so behinderten Fahrer ist es dann sogar erlaubt, mit sanftem „Wegdrängeln“ den Fußgänger aus der Parklücke zu vertreiben. Durch wiederholtes Anhalten sollte er dem Fußgänger dabei die Zeit lassen, sich zu entfernen. Wer allerdings in rücksichtsloser Weise auf den Fußgänger zu- beziehungsweise diesen anfährt und ihn womöglich verletzt, begeht eine strafbare Nötigung.

 

Wann ist der Einsatz der Warnblinkanlage erlaubt

Die Benutzung des Warnblinklichtes wird in § 16 Absatz 2 der StVO klar geregelt. Denn anders als Omnibusse beim Ein- und Aussteigen dürfen Pkw die Anlage nur beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen defekter Fahrzeuge (§ 15a) einschalten. Motorräder dürfen übrigens nicht abgeschleppt werden.

Zudem darf der Warnblinker in Gefahrensituationen eingeschaltet werden. Insbesondere, wenn von einem selbst eine Gefahr ausgeht oder wenn man andere vor einer Gefahr warnen möchte – wie beispielsweise vor einem nahenden Stauende – oder bei besonderes langsamer Fahrt auf Autobahnen oder anderen Straßen mit schnellem Verkehr (siehe „Hätten Sie‘s gewusst?“ in Flottenmanagement 1/2014).

Allerdings wird der Warngedanke häufig falsch verstanden, also beispielsweise beim kurzen Anhalten in einem absoluten Halteverbot, um einen kurzen Einkauf zu tätigen. Man stellt dann vielleicht wirklich eine Gefahr für andere dar, aber das Halteverbot bleibt natürlich in Kraft. Eigentlich wird die Sache durch das Blinklicht insoweit schlimmer, als dass man nicht nur verboten geparkt, sondern die Warnblinkanlage auch noch unerlaubt eingesetzt hat.

 

Wie ist die Schuldfrage bei Auffahrunfällen geregelt

Auffahrunfälle gehören praktisch zum alltäglichen Verkehrsgeschehen. Jeder zehnte Unfall mit Personenschäden geht auf zu dichtes Auffahren zurück. Bei der Schuldfrage gerät natürlich immer zuerst der Auffahrende in den Fokus. Allerdings hat bei Unfällen generell derjenige Schuld, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen Verkehrsregeln verstößt und dadurch einen Unfall verursacht.Wie ist die Schuldfrage bei Auffahrunfällen geregelt

Schaut man in § 4 Absatz 1 der StVO, so steht dort: „Der Abstand zu einem Vorausfahrenden muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.“ Nun gibt es ja für den Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden die Faustregel des „halben Tachoabstandes“ („2-Sekunden-Weg“). Dies gilt allerdings für gewöhnliche Verhältnisse. Bei witterungsbedingten schlechten Sichtverhältnissen muss der Abstand größer sein, im Großstadtverkehr kann er kleiner sein (etwa drei Pkw-Längen).

Eine Gefährdung des Vorausfahrenden ist dann anzunehmen, wenn der Zeitabstand nicht nur sehr kurze Zeit geringer als 0,8 Sekunden ist, also unterhalb der Hälfte des Sicherheitsabstandes. Besonders gerne missachtet und daher hervorzuheben ist, dass beim Einscheren nach einem Überholvorgang der Sicherheitsabstand auch nach hinten eingehalten wird.

Nach erstem Anschein hat zwar der Auffahrende Schuld, der Vorausfahrende darf aber nur stark bremsen, wenn als zwingender Grund eine ernste Gefahr vorliegt oder nachfolgender Verkehr gar nicht oder in ausreichend großem Abstand existiert. Nicht zwingende Gründe sind beispielsweise das zu späte Erkennen einer Parklücke (siehe oben), das plötzliche Erkennen eines Blitzers und eine kurze Beeinträchtigung der Sicht durch Spritzwasser. Bei Kleintieren ist scharfes Bremsen nur erlaubt, wenn keine Gefährdung von Menschen oder bedeutenden Sachwerten entsteht. Ein in kurzem Abstand folgender teurer Sportwagen wäre ja beides …

Wichtig ist vor allem, dass den Auffahrenden die Beweislast trifft. Problematisch sind Hindernisse, die erst sichtbar werden, wenn der Vordermann den Fahrstreifen wechselt. Dort wird die Schuld deutlich abgesenkt (beispielweise auf 30 Prozent). Kritisch sind Fälle, in denen der Vorausfahrende dem Nachfolgenden durch scharfes Bremsen eine Lehre erteilen will. Dies ist ein unzulässiger Akt der Selbstjustiz und widerspricht dem Gebot der Vorsicht und Rücksichtnahme, der vermeintliche „Lehrer“ haftet dann alleine.

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