Have a break

Wer kennt diese Situation nicht? N ur noch ein paar Kilometer und das Ziel ist erreicht. Die Müdigkeit ist zwar schon seit einigen Kilometern ein unangenehmer Beifahrer, aber das letzte Stückchen Strecke hält man noch aus.

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Da diese Einschätzung im schlimmsten Fall tödliche Folgen haben kann, müssen besonders Lkw- Fahrer regelmäßig Pausen machen und auf ihre Lenkzeiten achten. Dies sieht man spätestens in den Abendstunden, wenn sich die Rastplätze entlang der Autobahnen mit zahlreichen Trucks füllen. Denn allzu oft hörte man in den Nachrichten von Unfällen, bei denen ein Lkw ungebremst auf ein Stauende fuhr, da der Fahrer aufgrund von Übermüdung nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte. Wer solche Unfallszenarien kennt, weiß, welche Gefahr von diesen schweren Fahrzeugen ausgeht und wie wichtig es ist, darauf zu achten, dass der Fahrer munter und aufmerksam ist. Denn ein Autofahrer, der müde ist, macht zunehmend Fahrfehler und riskiert sein eigenes und das Leben anderer. Die Beeinträchtigung der Fahrleistung entspricht bereits nach 17 Stunden ohne Schlaf einer Blutalkoholkonzentration von circa 0,5 Promille. Nicht nur aus diesem Grund gibt es Vorschriften, die die Ruhezeiten der Kraftfahrer regeln. Dass einige dieser Vorgaben aber nicht nur für Lkw-Fahrer gelten, gerät dabei allzu oft in Vergessenheit.

Dies sollte aber besonders Fuhrparkmanagern bewusst sein, denn diese können unter Umständen belangt werden, wenn ein Fahrer die gesetzlich festgelegten Ruhezeiten und Pausen nicht einhält. Müdigkeit oder einfach nur Erschöpfung ist schließlich kein Problem, das nur bei Lkw- Fahrern auftritt. Ab und an sieht man Beamte der Polizei oder des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) bei der Kontrolle der Lastkraftwagen. Jedoch Pkw und Kleintransporter bleiben meist außen vor, wenn es um die Kontrolle von Lenk- und Ruhezeiten geht, was wiederum dazu beiträgt, dass sich im Pkw-Bereich nur selten mit diesem Thema auseinandergesetzt wird.

Deshalb scheint es auf den ersten Blick nur wenig befremdlich, für eine Dienstreise von Köln nach Ulm und zurück einen Tag zu veranschlagen. Mit rund 450 Kilometern für eine Strecke, die man bei durchschnittlicher Fahrweise und ohne Hindernisse in etwas mehr als vier Stunden schafft, sind dies bereits deutlich mehr als acht Stunden reine Fahrzeit. Hinzu kommt der dienstliche Teil der Reise und mit hoher Wahrscheinlichkeit ein erhöhtes Verkehrsaufkommen um Ballungsgebiete wie Frankfurt und Stuttgart (welche zu den stauträchtigsten Regionen Deutschlands gehören). Schnell dürfte damit die Arbeitszeit, immer noch ohne Pausen, bei zehn Stunden oder mehr liegen.

Bereits hier kommen die ersten Vorschriften und Gesetze zum Tragen, wenn es sich um ein Flottenfahrzeug handelt. Die Reglung der Vorgaben ist recht komplex und durch mehrere Gesetzestexte geregelt. In Abhängigkeit vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges sowie in Kombination mit einem Anhänger gelten unterschiedliche Vorgaben, die zum einen auf europäischer Ebene und zum anderen auf Bundesebene geregelt werden. Ungeachtet von den Verordnungen der EG, gilt für jeden Fahrer in einem Arbeitsverhältnis das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), welches zusätzlich zur Regelung der Lenkzeiten und der Mindestdauer der Ruhepausen durch die EG-Verordnung die zulässige Arbeitszeit festlegt.

Grundlage
Mit der Einführung der digitalen Kontrollgeräte, die zum Beispiel zur Erfassung der Geschwindigkeit, der Identität des Fahrers und der Wegstrecke notwendig sind, hat der europäische Gesetzgeber 2006 zeitgleich Vorschriften zur Dokumentationspflicht sowie den Lenk- und Ruhezeiten heherausgegeben. Diese sollen in Verbindung mit den ergänzenden deutschen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes die notwendigen Rahmenbedingungen schaffen. Anhand der Aufzeichnungspflicht soll die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Höchstarbeitszeit überprüfbar sichergestellt werden.

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Grundsätzlich gilt dabei, dass die Tageslenkzeit von insgesamt neun Stunden mit Unterbrechung nicht überschritten werden soll. Die Lenkzeit ohne Unterbrechung der Fahrt darf 4,5 Stunden nicht überschreiten. Spätestens nach dieser Zeit ist eine Pause von 45 Minuten vorgeschrieben. Während der Fahrtunterbrechung darf der Fahrer nicht arbeiten, sondern soll diese Zeit ausschließlich zur Erholung nutzen. Eine Splittung, zum Beispiel in eine 15- und 30-minütige Pause ist ebenso möglich, dabei muss jedoch die Reihenfolge – die kurze gefolgt von der langen Fahrtunterbrechung – eingehalten werden. Zusätzlich dazu muss beachtet werden, ob ein Fahrer bereits vor dem Fahrtantritt gearbeitet hat. Wenn dies der Fall ist, muss der Fahrer laut dem ArbZG bereits nach sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause einlegen.

Die Obergrenze für die Wochenlenkzeit beträgt 56 Stunden und darf in zwei aufeinanderfolgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten. Dies bedeutet, dass man nach der Ausnutzung der maximalen Wochenlenkzeit in der ersten Woche nur noch für höchstens 34 Stunden in der zweiten Woche als Fahrer tätig sein darf. Unabhängig von den kurzen Pausen zwischen den Fahrten muss sichergestellt werden, dass der Fahrer regelmäßige tägliche Ruhezeiten von mindestens elf Stunden einhält, in denen er frei über die Zeit verfügen kann und keinen Aufgaben seines Arbeitgebers nachkommen muss. Beträgt die Ruhezeit jedoch weniger als elf, aber mehr als neun Stunden, so handelt es sich um eine reduzierte tägliche Ruhezeit. Diese Verkürzung darf höchstens dreimal während zweier wöchentlicher Ruhezeiten erfolgen und muss nicht nachgeholt werden. Das Splitting der täglichen Ruhezeiten ist nur im Fall der ungekürzten Ruhezeit möglich. Dabei ist zu beachten, dass der erste Teil der Unterbrechung mindestens drei Stunden und der zweite Teil mindestens neun Stunden umfasst sowie, dass die Einhaltung dieser Reihenfolge verbindlich ist.

Diese Vorgaben gelten in Deutschland für Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen jedoch nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt und die der gewerblichen Güterbeförderung dienen. Das heißt, dass für diese Fahrzeuge die Aufzeichnung der Lenkzeiten, aller sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten verbindlich ist. Falls ein digitales oder analoges Kontrollgeräte nicht vorhanden ist, erfolgt die Aufzeichnung über ein Tageskontrollblatt, in dem alle relevanten Daten aufgenommen werden. Ist das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeuges unter 2,8 Tonnen, besteht nach dem Fahrpersonalrecht keine Pflicht zur Aufzeichnung. Wie nahezu überall bestätigen auch hier die Ausnahmen die Regel, so gibt es zum Beispiel für Polizei, Zivilschutz, Rettungsdienste sowie für Buslinien mit Streckenlängen von weniger als 50 Kilometern entsprechende Ausnahmeregelungen.

Wie bereits erwähnt, besteht neben der EGVerordnung und der Fahrpersonalverordnung das Arbeitszeitgesetz, welches für alle Fahrer in einem Arbeitsverhältnis unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges gültig ist. Dieses beinhaltet, wie der Name schon sagt, Regelungen und Gesetze, welche die Arbeitszeiten betreffen, und ist somit unter anderem für jeden Kraftfahrer verbindlich. Dies bedeutet wiederum, dass bei dieser Gesetzgebung auch die Fahrten mit dem Pkw eingeschlossen sind und somit jeden Fahrer im Fuhrpark betreffen.

Arbeitszeit
Einer der grundlegenden Bestandteile ist die Regelung der täglichen Arbeitszeit. Diese besagt, dass die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit, zum Beispiel am Steuer, acht Stunden erreichen darf. Solange dieser Durchschnittswert innerhalb von 24 Wochen oder von sechs Kalendermonaten nicht überschritten wird, darf die tägliche Arbeitszeit auch bis zu zehn Stunden betragen (§ 3 ArbZG). Nach einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden schreibt das ArbZG eine Pause von mindestens 30 Minuten vor. Beträgt die Arbeitszeit mehr als neun Stunden, muss die Tätigkeit für mindestens 45 Minuten unterbrochen werden. Dabei können die Ruhepausen auch in Zeitabschnitte von mehr als 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 ArbZG). Und ähnlich wie bei den Vorgaben der EG ist eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Arbeitsphasen vorgeschrieben (§ 5 ArbZG).

Folgen
Trotz all dieser Vorgaben und Gesetze kommt es immer wieder zu Überschreitungen der vorgegebenen Fahrzeiten, was wiederum Unfälle verursacht. Hat ein solcher Unfall Personenschäden beziehungsweise Körperverletzungen zur Folge, wird nicht nur gegen den Fahrer ermittelt, sondern auch gegen die Betriebsorganisation. Dabei wird unter anderem überprüft, ob das Unternehmen den Pflichten bezüglich der Einhaltung des Arbeitsschutzes nachgekommen ist oder diese vernachlässigt hat. Sollten hier gravierende Mängel festgestellt werden, wird in der Regel auch ein Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen, wie zum Beispiel den Geschäftsführer oder den Fuhrparkleiter, eingeleitet und werden gegebenenfalls Bußgelder, Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt.

Je nachdem in welchem Umfang die Vorgaben verletzt wurden, können bei einer Kontrolle der Lenkzeiten beispielsweise durch das Bundesamt für Güterverkehr Ordnungswidrigkeiten mit fünf bis 35 Euro Verwarngeld geahndet werden. In der Regel betragen die Verwarnungsgeldsätze im Fahrpersonalrecht 15 Euro bei zum Beispiel einer Unterschreitung der täglichen Ruhezeit um bis zu 30 Minuten oder einer Überschreitung von bis zu 30 Minuten des vorgeschriebenen Zeitpunktes der Lenkzeitunterbrechung sowie für eine fehlende Eintragung in das Kontrollblatt. 30 Euro werden beispielsweise fällig, wenn die Lenkzeitunterbrechung um bis zu 15 Minuten verkürzt oder der Zeitpunkt der Lenkzeitunterbrechung sowie die Tageslenkzeit um bis zu 60 Minuten überschritten wird. Bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten können Geldbußen für den Fahrer bis zu 5.000 Euro und für das Unternehmen sogar bis zu 15.000 Euro betragen. Dazu kommen noch weitere Gebühren, wie die Auslagen der Verwaltungsbehörde.

Zusätzlich zu den zum Teil empfindlichen Bußgeldern droht den betroffenen Unternehmen ein Eintrag in das Gewerbezentralregister (§ 149 Absatz 2 der Gewerbeordnung). Dieser Eintrag kann sich bei wiederholten Verstößen bußgeld-erhöhend auswirken. Ebenso erfolgt nach § 10 Absatz 2a des Fahrpersonalgesetzes eine Meldung an die Erlaubnisbehörde. Dies kann zur Folge haben, dass die Behörde Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmens bekommt und die Wiedererteilung der Erlaubnis unter Auflagen, Beschränkungen oder nur noch mit verkürzter Geltungsdauer ermöglicht.

Wie man hierbei unschwer erkennen kann, hat die Ahndung der Verstöße nicht nur für den Fahrer unangenehme Folgen. Zusätzlich wird der Kreis der Verantwortlichen bei Verstößen durch Artikel 10 der VO (EG) Nr. 561/2006 und § 21a FPersV bedeutend ausgedehnt. Denn in Zukunft sind an die Einhaltung der Sozialvorschriften Unternehmer, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftraggeber, Unterauftraggeber und Fahrvermittlungsagenturen haftungsrechtlich gebunden. Alle Beteiligten müssen sicherstellen, dass vertraglich vereinbarte Beförderungszeitpläne nicht gegen die Bestimmungen verstoßen. Mit einem Ermittlungsverfahren muss dann zum Beispiel auch ein Spediteur rechnen, der einen Liefertermin vereinbart, welcher unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Lenkund Ruhezeiten und angesichts der zurückzulegenden Wegstrecke nicht zu schaffen ist. Bei diesem Beispiel wäre ein Tatbestand des klassischen Mitverschuldens gegeben.

Fazit
Für alle Verantwortlichen heißt es daher: bestehendes Gefährdungspotenzial zu ermitteln, dies schließt auch eine übermäßige Belastung des Fahrers ein. Denn im täglichen Arbeitsleben sind die Belastungen oft ohnehin schon hoch und werden trotz der Unterstützung vieler technischer Helfer, wie zum Beispiel der GPS-Navigation, nicht weniger. Ein ständig steigendes Verkehrsaufkommen und immer enger gestrickte Zeitpläne erhöhen den Druck auf die Fahrer immens. Diesen Druck und die damit verbundene steigende Gefährdung heißt es zu identifizieren und zu verringern. Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, schreibt §5 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes vor.

Spätestens jetzt sollte nahezu jedem Fuhrparkverantwortlichen bewusst sein, dass er trotz Delegation von Verantwortlichkeiten und Unternehmerpflichten ebenfalls für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich ist und somit im Falle von Verstößen mithaftet. Dies geht aus § 14, 25ff. des Strafgesetzbuches hervor, das besagt, dass derjenige zu bestrafen ist, der als Beauftragter des Betriebsinhabers oder als Mittäter beziehungsweise Gehilfe an der Straftat mitwirkt. Um diesem Sachverhalt vorzubeugen, ist es als Fuhrparkleiter wichtig, mindestens einmal im Jahr alle entsprechenden Mitarbeiter bezüglich Gefährdungen und Belastungen sowie notwendigen Schutz- und auch Verhaltensmaßnahmen zu unterweisen (§4 (1) der BGV A1, Grundsätze der Prävention). Diese Unterweisung muss gegebenenfalls wiederholt und sollte immer dokumentiert werden. All dies entbindet jedoch den Mitarbeiter nicht von seinen Pflichten, selbst Entscheidungen bezüglich der Belastung und Gefährdung zu treffen.

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