Neue Führerschein-Richtlinie
Im Zuge der EU-weiten Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts wurde 1999 der Scheckkartenführerschein mit seinem Buchstabensystem in Deutschland eingeführt. Seit dem 19. Januar 2013 gehört auch dieses Recht der Vergangenheit an und wurde durch die dritte Führerschein-Richtlinie ersetzt. Trotz zahlreicher Änderungen bei den Inhalten vieler Klassen profitieren vor allem Altinhaber von den Erweiterungen der neuen Fahrerlaubnisklassen.

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Auf den ersten Blick sehen die neuen und alten EU-Scheckkartenführerscheine annähernd identisch aus. Jedoch finden sich auf der Rückseite des neuen Führerscheins nun alle 15 EU-weiten, einheitlichen Fahrerlaubnisklassen inklusive zwei nationaler Klassen (L und T für landwirtschaftliche Zug- beziehungsweise Arbeitsmaschinen) sowie den neuen Zweiradklassen A2 und AM. Eine weitere Änderung gibt es auf der Vorderseite, dort ist nun unter Punkt 4b ein Ablaufdatum angegeben. Dokumente, die seit dem 19. Januar ausgestellt wurden, besitzen aus Gründen der Fälschungssicherheit nur noch eine Gültigkeit von 15 Jahren. Diese Regelung tritt auch bei Erweiterung der Fahrberechtigung, Umtausch oder Ersatzausstellung in Kraft. Hingegen behalten Führerscheine, die noch vor dem 19. Januar ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit bis zum 19. Januar 2033.
Der Aufbau des neuen Klassensystems ist dabei relativ simpel: Die einzelnen Klassen staffeln sich im neuen Klassensystem der Größe nach von A1 für Leichtkrafträder bis T für Traktoren und landwirtschaftliche Fahrzeuge. An die Klassenkennzeichnung können darüber hinaus Erweiterungen beziehungsweise Einschränkungen angehängt werden: So steht beispielsweise die 1 für eine Einschränkung bei zulässigem Gewicht oder der Anzahl zu befördernden Personen bei Bussen, ein E hingegen steht für die Fahrerlaubnis des jeweiligen Fahrzeugs mit Anhänger. Bei Umtausch oder Neuausstellung des Führerscheins fallen zudem die Klassen M (Leichtkrafträder wie Mopeds und Roller bis 45 km/h) sowie S (Quads oder Ähnliche) weg und werden in der neu eingeführten Klasse AM zusammengefasst.
Im Zuge der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gemäß BGV D 29 sind Fuhrparkmanager und -verantwortliche angehalten, in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der Fahrerlaubnis durchzuführen. Flottenmanagement stellt daher die wichtigsten Änderungen der neuen Führerschein-Richtlinie bezüglich der zulässigen Gesamtmasse und Anhängelast in einer kleinen Übersicht zusammen.
Personenkraftwagen
Ein alter Führerschein der Klasse 3 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen bis 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse (zGM) mit nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer. Zudem dürfen mit diesem Führerschein Anhänger am Pkw bis zur zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs und am Lkw mit durchgehender Bremsanlage bis zum 1,5-fachen der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs gezogen werden. Damit sind mit einem Führerschein dieser Klasse Lkw-Gespanne bis 17.500 kg zGM beim Einachsanhänger beziehungsweise 18.500 kg zGM beim Tandemachsanhänger zulässig.
Im Zuge der EU-weiten Harmonisierung wurden Pkw-Lizenzen, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, mit der Klasse B ausgewiesen. Diese berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen bis 3,5 t zGM mit nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer. Darüber hinaus dürfen mit dieser Klasse Anhänger bis 750 Kilogramm gezogen werden.

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Anhänger
Insbesondere bei Gespannen mit Zugfahrzeugen der Klasse B erfolgt durch die Neuregelung der Führerschein-Richtlinie eine Vereinfachung. So ist für Anhänger über 750 kg zGM nur noch entscheidend, dass die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 Tonnen nicht übersteigt. Für schwerere Anhänger gibt es die Möglichkeit, lediglich eine Fahrerschulung nach B 96 zu machen. Erfasst sind hiervon alle Anhänger über 750 kg zGM hinter einem Kfz der Klasse B, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4.250 Kilogramm nicht übersteigt.
Der Erwerb des Führerscheins der Klasse BE berechtigt den Fahrer, noch schwerere Anhänger zu führen. Mit der aktuellen Neuregelung wurde der Umfang der Klasse BE auf 3.500 kg zGM des Anhängers oder Sattelanhängers beschränkt. Wer darüber hinaus Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse B ziehen will, benötigt nun die Fahrerlaubnis der Klasse C1E.
Analog der Regelung bei der Klasse B wird die „Anhängerregelung“ der Klasse C1E – Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen mit Anhängern über 750 kg zGM – vereinfacht. Seit Januar sind Kombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 Kilogramm, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 Tonnen nicht übersteigt, zulässig.
Lastkraftwagen
Die alten Lkw-Führerscheine der Klasse 2 wurden im Zuge der EU-weiten Harmonisierung durch die Fahrerlaubnis der Klassen C beziehungsweise CE ersetzt. Dabei berechtigt die Klasse C zum Führen von Kraftfahrzeugen von mehr als 7.500 kg zGM mit nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer. Anhänger über 750 kg zGM setzen den Führerschein der Klasse CE voraus. Fahrzeuge der Klassen C und CE dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres nur nach ärztlicher Untersuchung und Verlängerung der Fahrerlaubnis geführt werden.
Wird ein Lkw-Führerschein gewerblich genutzt, muss zur Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse zusätzlich eine Berufskraftfahrerqualifikation nachgewiesen werden. Dies gilt auch bei Aushilfsfahrten.

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