Ladungssicherung im Fuhrpark im Spiegel der Rechtsprechung

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In den letzten Jahren hat die Rechtsprechung die Anforderungen an die Ladungssicherung weiter konkretisiert. Die überwiegende Zahl der Entscheidungen stammt immer noch aus dem Verkehrsordnungswidrigkeiten- und Schadenersatzrecht. Insbesondere die mit einer fahrlässig unzureichenden Ladungssicherung zusammenhängenden Fragen sind inzwischen hinreichend geklärt; hier wird regelmäßig die VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ zu Grunde gelegt. Der Beitrag gibt eine Übersicht über die wichtigsten Entscheidungen, die Fuhrparkverantwortliche kennen sollten.
Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung
Die zentrale Rechtsvorschrift für die Ladungssicherung ist § 22 Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach § 22 Abs. 1 StVO ist die Ladung einschließlich Geräten zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. § 22 StVO schützt insoweit andere Verkehrsteilnehmer sowie weitere Personen und Gegenstände, die durch die Beförderung der Ladung gefährdet, verletzt oder beschädigt werden können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Für die nach § 22 Abs. 1 StVO zu treffenden Sicherungsmaßnahmen stellt die Rechtsprechung auf die gegenwärtig anerkannten technischen Beladungsregeln in der VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ ab. Diese stellen zwar allgemein zu beachtende Grundregeln dar, sind allerdings nicht schematisch anzuwenden, sondern unterliegen als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ der richterlichen Nachprüfung, erforderlichenfalls unter Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung (OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2009, Az. 2 Ss OWi 590/09; OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2008, Az. 2 Ss OWi 494/08).
Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. So kann sich der Ladungsverantwortliche nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 30.07.2002, Az. 1 ObOWi 15/02) auch bei Nichteinhaltung der VDI-Richtlinie wegen Überholtheit des Sicherheitsstandards entlasten.
Ist eine der Gefahrenabwehr dienende VDIRichtlinie aufgrund der Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik überholt, kann sich ein Betroffener, der sich nach der bisher geltenden VDI-Richtlinie gerichtet hat, nur dann entlasten, wenn ihm die Notwendigkeit einer von den Richtlinien abweichenden weitergehenden Sicherheitsmaßnahme nicht bekannt gewesen ist. Hat ein Betroffener die einschlägige Richtlinie zur Ladungssicherung nicht eingehalten, kann er sich darauf, dass diese Richtlinie durch die Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik überholt sei, allenfalls dann berufen, wenn feststeht, dass die Einhaltung der Richtlinie entweder nicht zur Verbesserung der Ladungssicherung beitragen oder aber zumindest keine Verbesserung der von ihm bewirkten Gefährdungsgrundlage herbeiführen konnte und ihm nicht bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass der von der VDI-Richtlinie und der im konkreten Fall vorgenommenen Ladungssicherung in gleicher Weise erzielte Sicherheitsgrad nicht ausreichend war.

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Ausgabe 4/2012

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Was ist zu sichernde Ladung?
Ausgehend vom Beförderungszweck besteht weitestgehend Einigkeit, dass zur Ladung im Sinne von § 22 Abs. 1 StVO alle in oder an einem Fahrzeug untergebrachten und beförderten Sachen zählen, die nicht zur Fahrzeugausrüstung gehören. Inwieweit und nach welchen Maßgaben einzelne Gegenstände wie Werkzeug oder Werkzeugkisten hiernach einzuordnen sind, wird aber nicht ganz einheitlich beurteilt.
Das OLG Hamm (Beschluss vom 03.02.2010, Az. III-3 RBs 7/10, 3 RBs 7/10) hat dazu ausgeführt, dass mit der vorherrschenden Meinung davon auszugehen sei, dass zur Ladung im Sinne des § 22 Abs. 1 StVO die nicht zur Fahrzeugausrüstung gehörenden Sachen zählen, die zum Zweck der Beförderung auf, in oder an einem Fahrzeug untergebracht werden. Dabei sind nicht mehr Ladungsteil, sondern Ausstattungsteil die Sachen, die charakterisierend für das jeweilige Fahrzeug sind, womit Ladung zugleich der zu transportierende Gegenstand in seinem konkreten Zustand zum Zeitpunkt des Ladevorgangs und Transportes ist. Unter Berücksichtigung dieser Sichtweise hat das OLG Hamm (a.a.O.) angenommen, dass eine befüllte Werkzeugkiste im Fußraum eines Kraftfahrzeugs – eine landwirtschaftliche Zugmaschine – als Ladung im Sinne des § 22 Abs. 1 StVO anzusehen ist, auch wenn das mitgeführte Werkzeug letztlich dem Fahrzeug dient.
Gegen § 22 Abs. 1 StVO wird bereits dann verstoßen, wenn beispielsweise bei einer Notbremsung die Ladung verrutscht. Dies hat bereits das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 02.04.1984, Az. 1 U 116/83) vor längerer Zeit entschieden. Eine im Sinne von StVO § 22 verkehrssichere Beladung verlangt, dass die Beladung auch der durch einen Dritten ausgelösten Notbremsung standhält. Was alles einem Fahrzeug eigen ist, ohne dass es sich fahrzeuguntypisch verhält, also auch die volle Ausnutzung seiner Abbremsbarkeit, muss realisierbar sein, ohne dass die Ladung Schaden nimmt oder anrichtet. Deshalb müssen auch bei einer Beladung mit handelsüblichen Boxpaletten sowohl die Boxpaletten mit dem Stapel fest verbunden als auch der Stapel als solcher innerhalb des Fahrzeuges nach allen Seiten gegen Kippen und Verschieben gesichert werden. Schadensursächliches Ladungsverschulden hat bei der Abwägung Gewicht.
Kurios hört sich das Ganze mitunter an, wenn es „nur“ um „Lehmklumpen“ am Transportgut geht. So zählen nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 02.02.2006, Az. 4 Ss OWi 32/06) zur besonders zu sichernden Ladung im Sinne des § 22 Abs. 1 StVO auch Lehmanhaftungen an einem Bagger, der auf einem Lkw-Anhänger transportiert wird, mithin an einer Sache, deren Beförderung Zweck der Fahrt ist. Nachvollziehbar ist aber, dass der Schutzzweck der Norm verlangt, geeignete Sicherungs- oder Reinigungsmaßnahmen auszuführen, um das Herabfallen von Lehmbrocken und die hieraus resultierenden Gefährdungen nachfolgender Fahrzeuge zu verhindern.
Nach einer Entscheidung des LG Bonn (Urteil vom 16.10.2002, Az. 2 O 237/02) ist die Sachlage aber bei einer ausgefahrenen Hubladebühne eines (stehenden) Lkw anders zu beurteilen. Die Hubladebühne eines Lkw muss nur mit Warneinrichtungen nach § 53b Abs. 5 StVZO versehen sein. Eine Verpflichtung zu weitergehenden Sicherungsmaßnahmen ergibt sich nicht aus § 22 Abs. 4 StVO, da eine Hubladebühne keine Ladung im Sinne dieser Vorschrift ist (entgegen OLG Hamm, 18. Oktober 1991, 9 U 114/90, NZV 1992, 115).
Fährt ein Fahrzeug auf die heruntergelassene Hubladebühne eines vorschriftswidrig geparkten Lkw auf, so tritt das Verschulden des Falschparkers bei der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG zurück, wenn der Lkw über die gemäß § 53 Abs. 5 StVZO vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen im Bereich der Hubladebühne verfügt.
Wie muss konkret gesichert werden?
Die Bestimmung der nach § 22 Abs. 1 StVO zu treffenden Sicherungsmaßnahmen hängt naturgemäß von der Art der Ladung und des verwendeten Transportmittels ab und ist daher nur im Einzelfall möglich. Ein wirksamer Schutz durch sichere Verladung hängt weitgehend von den Eigenschaften der zu verladenden Gegenstände (wie deren Material, Gewicht und Rutschfestigkeit) ab (vergleiche OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2007, Az. 322 Ss 39/07).
Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers setzt eine sachgerechte Sicherung der Ladung ihr Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebes voraus. Insoweit stellen nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung die gegenwärtig anerkannten technischen Beladungsregeln in der VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ allgemein zu beachtende Grundregeln dar (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2009, Az. 2 Ss OWi 590/09).
Eine Verschiebeplane stellt aber in der Regel keine geeignete Sicherungsmaßnahme dar, um die Ladung verkehrssicher zu verstauen, so das AG Eggenfelden, Beschluss vom 21.12.2005, Az. 23 OWi 18 Js 14735/05.
Verantwortlicher Personenkreis
Eine Beschränkung in persönlicher Hinsicht auf Fahrer, Halter oder Fahrzeugeigentümer ist in der Regelung des § 22 StVO nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung richtet sich diese Vorschrift nicht nur an Führer und Halter des Fahrzeugs, sondern darüber hinaus an jeden, der für die ordnungsgemäße Verstauung der Ladung verantwortlich ist, insbesondere aber an denjenigen, der unter eigener Verantwortung das Fahrzeug beladen hat.
Das OLG Celle (Beschluss vom 28.02.2007, Az. 322 Ss 39/07) hat hinsichtlich des verantwortlichen Personenkreises für eine verkehrssichere Verladung des Transportguts eine Aufsichtspflichtverletzung herangezogen.
Die Pflicht zur Sicherung der Ladung eines Kraftfahrzeuges gemäß § 22 StVO trifft neben Fahrer und Halter auch jede andere für die Ladung eines Fahrzeuges verantwortliche Person. Dies hat bereits das OLG Stuttgart (Beschluss vom 27.12.1982, VRS 64, 308, 309) im Falle eines Leiters von Ladearbeiten zutreffend entschieden. Für dieses Ergebnis spricht bereits die Systematik der Vorschrift. Während andere Normen der StVO eine Verantwortlichkeit an bestimmte Funktionen knüpfen, wie zum Beispiel § 23 StVO, der ausdrücklich auf den Fahrzeugführer abstellt und diesen unter anderem zur Sorge für die Ladung des Fahrzeugs verpflichtet, lässt § 22 StVO den Adressatenkreis gerade offen. Daraus folgt, dass die Verpflichtung aus § 22 StVO alle Personen trifft, die mit dem Ladevorgang befasst sind. Dazu gehört auch der Versender des Ladegutes. Dies bedeutet, dass die Pflicht zur verkehrssicheren Verladung neben dem Fahrer und dem Halter des Fahrzeuges auch den Versender der zu transportierenden Gegenstände trifft. Ein wirksamer Schutz durch sichere Verladung hängt aber weitgehend von den Eigenschaften der zu verladenden Gegenstände ab. Diese Eigenschaften – wie etwa Gewicht, Rutschfestigkeit und Material des Verladegutes – kennt vor allem der Versender, der die Sicherheit der Verladung deshalb von allen Beteiligten am zuverlässigsten beurteilen kann. Es ist daher nur folgerichtig, ihn in den Kreis der nach § 22 StVO verantwortlichen Personen einzubeziehen, so ausdrücklich das OLG Celle (Beschluss vom 28.02.2007, Az. 322 Ss 39/07).
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 26.05.2005, Az. 1 Ss OWi 98/05) ist die Verantwortlichkeit des Halters und Beförderers für die Durchführung der Ladungssicherung aber begrenzt. Sie erschöpft sich darin, dem Fahrzeugführer die zur Sicherung erforderliche Ausrüstung zur Verfügung zu stellen. Eine weitergehende Verantwortlichkeit, insbesondere für die tatsächliche Benutzung der bereitgestellten Sicherungsmittel, scheidet aus. Dem Halter und Beförderer obliegt insoweit auch keine Kontrollund Überwachungspflicht. Im Gegensatz dazu trägt der Verlader und Fahrzeugführer die volle Verantwortung für die Beachtung der Vorschriften über die sichere Be- und Entladung allein.
Für ein Zurverfügungstellen reicht es aus, dass der Halter und Beförderer die im Einzelfall benötigten Ladungssicherungsmittel in ausreichender Anzahl an einem Standort, von dem der Fahrzeugführer seine Fahrt antritt, lagermäßig vorrätig hat und sich der Fahrzeugführer ihrer ohne Schwierigkeiten bedienen kann. Der Verlader hingegen genügt seiner Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften über die Beladung und Handhabung nur, wenn er sich von der Ordnungsmäßigkeit der Beladung vor beziehungsweise bei Abfahrt des Transportfahrzeugs und darüber hinaus von der Fähigkeit des Fahrers überzeugt, eine solche Beladung bestimmungsgemäß durchzuführen. Insoweit hat er nicht nur die Pflicht, die eingesetzten Fahrer sorgfältig auszuwählen, sondern auch, diese durch zumindest stichprobenartige Kontrollen zu überwachen.
Wenn die Ladung herunterfällt – Mitverschulden anderer Verkehrsteilnehmer
Das AG Biedenkopf (Urteil vom 10.10.2001, Az. 5 C 450/00) hat jedoch klargestellt, dass es im Rahmen von Schadenersatz bei einem Verkehrsunfall mit Beschädigung eines Pkw durch herabfallende Lkw-Ladung durchaus auf ein Mitverschulden anderer Verkehrsteilnehmer ankommen kann. Fährt ein Pkw-Fahrer im Abstand von lediglich einer Autolänge hinter einem offensichtlich beladenen Lkw her und überholt diesen dann trotz Kenntnis von möglicherweise herabfallenden Gegenständen, ist er zumindest mitverantwortlich, wenn sein Fahrzeug tatsächlich durch herabfallende Ladung beschädigt wird. Das Gericht hatte in diesem Fall eine hälftige Schadenteilung vorgenommen.
Im Ergebnis gleich urteilte auch das AG Brandenburg (Urteil vom 28.01.2000, Az. 7 C 650/98) zur Schadenteilung bei Beschädigung eines nachfolgenden Kraftfahrzeuges durch von einem Transporter herabfallende Ladungsteile. Halter und Fahrer eines Autotransporters haften nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 und 18 StVG für einen während der Fahrt durch herabfallende, nicht gesicherte Ladung (hier: lose Teile eines transportierten beschädigten Pkws) entstehenden Schaden. Beschädigt ein solcher herabfallender Ladungsteil ein nachfolgendes Kraftfahrzeug, trifft dessen Fahrer jedoch der Vorwurf hälftigen Mitverschuldens, wenn er dem auf die Straße fallenden Teil bei gehöriger Aufmerksamkeit und angepasster Geschwindigkeit hätte ausweichen beziehungsweise einen genügend großen Abstand hätte einhalten können.
Das AG Lüdenscheid (Urteil vom 12.06.2003, Az. 94 C 7/03) lehnte eine Haftung für eine Fahrzeugbeschädigung durch vom Lkw heruntergefallene Gegenstände bei Unterschreitung des Sicherheitsabstands ebenfalls ab. Auch auf Autobahnen beträgt der erforderliche Mindestabstand etwa den halben Tachowert. Ein beabsichtigter Überholvorgang berechtigt nicht zur Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes. Wird der Sicherheitsabstand erheblich unterschritten und wäre es bei Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht zu einer Berührung mit einem von einem vorausfahrenden Lkw heruntergefallenen Gegenstand gekommen, tritt die Betriebsgefahr des Lkw gegenüber dem überwiegenden Verschulden des Nachfahrenden dergestalt zurück, dass für einen Schadensersatzanspruch kein Raum bleibt.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de
Folgen von Verstößen gegen die Ladungssicherungspflicht
Vernachlässigt ein Verantwortlicher die Ladungssicherungspflicht, kann dies – auch wenn zum Beispiel bei einer weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlung nur Fahrlässigkeit vorliegt – nach § 49 Abs. 1 Nr. 21 und 22 StVO als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Hier drohen nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog Geldbußen von zehn bis 100 Euro sowie Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister.
Handelt es sich bei der ungesicherten Ladung um Gefahrgut, kann die Ordnungswidrigkeit sogar nach § 10 Gefahrgutbeförderungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Darüber hinaus kann eine ungesicherte Ladung für den Fuhrparkverantwortlichen gegebenenfalls auch strafrechtliche Folgen haben. So kann sich nach § 315b Abs. 1 Nr. 2, 3 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen, wer beispielsweise eine verlorene Ladung auf der Straße liegen lässt und damit „Hindernisse bereitet“ oder „einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt“. Werden hierdurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, drohen hier sogar Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch die fahrlässige Tatbegehung und die fahrlässige Gefahrverursachung werden mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe beahndet. Als Täter im Zusammenhang mit der Ladungssicherung kommen alle Personen in Betracht, die eine Pflicht zur Ladungssicherung verletzen.
Kommt es bei einem Unfall im Zusammenhang auf Grund einer verlorenen Ladung zu einem Personenschaden, kommt sogar eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung und/oder fahrlässiger Tötung nach § 222 und § 229 StGB in Betracht.
Rechtsprechung
Fahrerlaubnisrecht
Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat sich in einem Eilverfahren mit der Aberkennung des Rechts befasst, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV fehlt die Berechtigung, eine ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis auch im Inland zu benutzen, unter anderem solchen Personen, denen zuvor die inländische Fahrerlaubnis von einem Gericht entzogen worden ist. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, ob unbestreitbare Informationen über einen Wohnsitzverstoß des Antragstellers beziehungsweise der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde bei der Erteilung des im Streit stehenden tschechischen Führerscheins vorliegen. Denn ein solcher Verstoß ist seit dem Inkrafttreten der maßgebenden Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht mehr Voraussetzung für die Befugnis inländischer Behörden, einem ausländischen EU-/EWR-Führerschein für das Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen. Die oben genannten Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV liegen vor, denn dem Antragsteller ist mit Beschluss des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 17. Juli 2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die Behörde darf die fehlende Berechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV allerdings nur dann feststellen, wenn die dort genannten Maßnahmen – hier also die Entziehung der Fahrerlaubnis – im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt sind (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV). Diese Voraussetzung ist gegeben, denn der im Verwaltungsvorgang enthaltene Auszug aus dem Verkehrszentralregister weist den Eintrag – zu Recht – noch auf.
Selbst wenn man mit Blick auf die noch ausstehende Klärung europarechtlicher Fragen durch den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren C-419/10 (Rechtssache Hofmann) von einer derzeit offenen Rechtslage ausginge, führte die in diesem (Eil-)Falle gebotene „reine“, das heißt von der Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsmittels gelöste, Abwägung der widerstreitenden Interessen zu einem Überwiegen des von der Antragsgegnerin verfochtenen öffentlichen Interesses – hier: an der Sicherheit des Straßenverkehrs und an dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer – gegenüber dem Mobilitätsinteresse des Antragstellers.
Der Antragsteller hat über einen längeren Zeitraum hinweg Verkehrsverstöße begangen, insbesondere hat er wiederholt ohne Fahrerlaubnis – dazu mehrfach unter Betäubungsmitteleinfluss – Kraftfahrzeuge geführt; zuletzt wurde er wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße verurteilt. Es ist nicht erkennbar geworden, dass der Antragsteller seinen damals offenbar verfestigten Drogenkonsum mittlerweile eingestellt hätte. Abstinenznachweise durch Drogenscreenings oder Ähnliches wurden weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Allein der in der Beschwerdeschrift angeführte Umstand, dass bei dem Antragsteller anlässlich verschiedener allgemeiner Verkehrskontrollen kein Alkohol- oder Drogenkonsum festgestellt wurde, steht dem angesichts der relativ geringen Dichte polizeilicher Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nicht entgegen.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2012, Az. 16 B 1481/11
Fehlendes Recht zum Gebrauchmachen von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland
Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Feststellung des fehlenden Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, da die Interessenabwägung zu einem Überwiegen des vom Antragsgegner verfochtenen öffentlichen Interesses – hier: an der Sicherheit des Straßenverkehrs und an dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer – gegenüber dem Mobilitätsinteresse des Antragstellers führt.
Selbst wenn von einer noch ausreichenden Beschwerdebegründung ausgegangen werden könnte, erwiese sich die Beschwerde jedenfalls als unbegründet. Denn die Erfolgsaussichten der Klage stellen sich mit Blick auf die noch ausstehende Klärung durch den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren C-419/10 (Rechtssache Hofmann) derzeit als offen dar. Die in diesem Falle gebotene „reine“, das heißt von der Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsmittels gelöste, Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu einem Überwiegen des vom Antragsgegner verfochtenen öffentlichen Interesses – hier: an der Sicherheit des Straßenverkehrs und an dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer – gegenüber dem Mobilitätsinteresse des Antragstellers. Der Antragsteller hat über einen langen Zeitraum hinweg immer wieder ohne Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge geführt; selbst wiederholt verhängte Freiheitsstrafen haben nicht ausgereicht, ihn von der weiteren Begehung dieser Straftaten abzuhalten. Hinzu kommt, dass der Antragsteller insgesamt drei Mal stark alkoholisiert beim Führen eines Kraftfahrzeuges angetroffen worden ist; es ist nicht erkennbar geworden, dass der Antragsteller diesen verfestigten Alkoholmissbrauch mittlerweile eingestellt hätte. Schließlich wird der charakterliche Eignungsmangel des Antragstellers auch daran deutlich, dass er – statt an der Überwindung der zutage getretenen erheblichen Fahreignungsmängel zu arbeiten – den vermeintlich bequemeren Weg des Fahrerlaubniserwerbs in einem Drittstaat gewählt hat, dessen Fahrerlaubnisbehörde allem Anschein nach keine Kenntnis über seine Vorgeschichte als Kraftfahrer hatte. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2012, Az. 16 B 1246/11

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