Reiserecht

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Vereinfachung für das steuerliche Reiserecht: Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 24. August 2011 (Urteil vom 09.06.11 – VI R 55/10, Urteil vom 09.06.2011 – VI R 36/10, Urteil vom 09.06.11 – VI R 58/09) klargestellt, dass jeder Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben darf. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, einige regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben. Der Senat begründet die Entscheidung gegen mehrere regelmäßige Arbeitsstätten und damit gegen die bisherige Rechtsprechung damit, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen könne, selbst wenn dieser immer wieder verschiedene Betriebsstätten des Arbeitgebers aufsuche. Komplizierte Berechnungsverfahren wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten entfallen nun; die Ermittlung des geldwerten Vorteils, der Verpflegungsmehraufwendungen und die Berechnung der Entfernungspauschale, die aufgrund mehrerer Arbeitsstätten entsprechend aufgeteilt werden musste, sind nicht mehr notwendig.

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