Gute Reise, aber...
... was bei Auslandsfahrten mit dem Firmenwagen zu beachten ist

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Bedarf an sich schon der Einsatz eines Firmenwagens mit der Möglichkeit privater Nutzung durch den Fahrer sorgfältig durchdachter Regelungen zwischen Flottenbetreiber und Dienstwagennutzer, so setzen gestattete, private Auslandsfahrten in dieser Beziehung noch eins drauf. Auch Letzteres sollte zunächst einmal zweifelsfrei im Dienstwagen- Überlassungsvertrag geklärt werden. Empfehlenswert in diesem Punkt sind üblicherweise mindestens die Wortlaute folgender Passagen:
• Privatfahrten im Ausland müssen in jedem Fall vorher schriftlich durch das Unternehmen genehmigt werden
• Bei der Nutzung des Dienstwagens hat der Mitarbeiter bei Auslandsfahrten auch die grüne Versicherungskarte mitzuführen
• In häuslicher Gemeinschaft lebende Famileinangehörige oder Lebenspartner dürfen mitgenommen werden, so weit sie jeweils eine Haftungsausschlusserklärung zu Gunsten des Unternehmens unterzeichnen
Sollte das aber nicht oder nicht in ähnlicher Form geregelt sein, sollte sich der Dienstwagennutzer vor Antritt der Auslandsreise in jedem Fall absichern. Gibt es keine oder nur wenig aussagekräftige schriftliche Vorgaben des Arbeitgebers, empfiehlt es sich unbedingt, auch bereits mündlich getroffene Vereinbarungen sich noch einmal schriftlich bestätigen zu lassen.
Die grüne, Internationale Versicherungskarte (IVK) weist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsummen des jeweiligen Landes nach, höchstens aber mit den vertraglich vereinbarten Deckungssummen. In Deutschland umfasst die Gesetzliche Mindestdeckung 2,5 Millionen Euro für Personenschäden, 0,5 Millionen Euro für Sachschäden sowie 50.000 Euro für Vermögensschäden (unbegrenzte Deckung: je geschädigte Person 7,5 Millionen Euro, Sach- und Vermögensschäden unbegrenzt). Zwar gilt der Versicherungsschutz grundsätzlich in den EU-Mitgliedstaaten und Anrainer-Staaten wie Schweiz oder Norwegen. Jedoch sind geographische Erweiterungen gesondert zu vereinbaren und oft nur gegen Prämienaufschlag möglich, zudem existiert in vielen Ländern kein ausreichender Versicherungsschutz, und sogar in den EU-Ländern fallen die Mindestdeckungssummen noch verschieden aus. Eine Übersicht aller Deckungssummen findet sich beim Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (gdv.de).
Im Prinzip ist mit Einführung der EU-Kennzeichen (Nummernschilder mit blauem Feld, Sternen und Landeskennzeichen) die grüne Versicherungskarte überflüssig geworden. Dennoch ist das Mitführen sehr empfehlenswert, da je nach Region eventuell die Polizei nicht informiert ist. Dabei muss diese Karte vom Versicherungsnehmer (dem Flottenbetreiber) und Fahrzeugnutzer unterschrieben sein. Die Kaskoversicherung wiederum gilt in allen europäischen Ländern und in außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören, wie beispielsweise die kanarischen Inseln oder die Azoren.
Darüber hinaus sollte der Dienstwagen-Nutzer im Ausland eine schriftliche Vollmacht seines Arbeitgebers mitführen. Kommt es nämlich auf der Reise zu Problemen aufgrund eines Unfalls oder Diebstahls, muss der Fahrer nachweisen können, dass er das Fahrzeug nutzen durfte. Das wird in EU-Ländern nicht regelmäßig kontrolliert, in der Türkei oder anderen Ländern außerhalb der EU kann schlimmstenfalls die Weiterreise verweigert werden. Auf der Internetseite des Auto Clubs Europa (ACE) kann ein entsprechendes Muster-Formular heruntergeladen werden. Schließlich sollte der Fahrzeughalter, in dem Fall also der Flottenbetreiber, der Versicherung vor Reiseantritt anzeigen, dass gegebenenfalls ein weiterer Fahrer mit dem Wagen unterwegs ist. Widrigenfalls kann es im Schadenfall zu größeren Schwierigkeiten kommen. Die Eintragung für einen begrenzten Zeitraum ist in der Regel problemlos möglich, manche Versicherungen nehmen dafür einen geringen Aufpreis.

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Unabhängig von diesen Voraussetzungen sollten Flottenbetreiber und Dienstwagen-Nutzer einige Regeln kennen, falls es im Ausland zum Unfall kommt. Dort gilt in der Regel nämlich das Recht des Landes, auf dessen Boden sich der Unfall ereignet hat. Ausnahme: Beide Unfallbeteiligte kommen aus einem gemeinsamen Rechtskreis, dann gilt das Recht dieses Rechtskreises. Der grobe Überblick in diesem Punkt ist nicht wichtig, um Schadenersatzansprüche durchzusetzen, sondern um keine organisatorischen Fehler zu machen. Das Recht auf ein Gutachten, einen Mietwagen, auf Nutzungsausfallentschädigung oder Wertminderung ist längst nicht in jedem Land gegeben. Gerade eine Wertminderung gibt es in nahezu allen Ländern nur bei schweren Schäden (wenn überhaupt) – also unter weit engeren Voraussetzungen als in Deutschland gewohnt.
Seit 2003 ist die Grenzüberschreitende Schadenabwicklung innerhalb Europas deutlich erleichtert. Durch die Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht- Richtlinie 2000/26/EG wurde jede europäische Kraftfahrtversicherung verpflichtet, in jedem anderen europäischen Land einen Schadenregulierungsbeauftragten zu installieren. Die Schweiz beteiligt sich freiwillig an diesem Verfahren. Bei den europaweit tätigen Versicherungskonzernen sind die Regulierungsbeauftragten in der Regel die jeweiligen Auslandsschwestern. Bei kleinen Gesellschaften kann das ein Partnerschaftsabkommen auf Gegenseitigkeit mit einer anderen Versicherung sein. Manchmal sind das aber auch Schadenregulierungsgesellschaften oder Anwaltbüros. Damit kann in der jeweiligen Landessprache des Geschädigten korrespondiert werden (zuständige Regulierungsbeauftragte sind unter www.zentralruf.de zu finden).
Bei dem Regulierungsbeauftragten können dann die Ansprüche geltend gemacht werden. Reguliert die ausländische Versicherung nicht innerhalb von drei Monaten oder lehnt sie die Befragung ab, kann man sich an den Verkehrsopferhilfe e.V. beim GDV wenden. Der Verein hat die Funktion der nach der Richtlinie vorgesehenen Entschädigungsstelle und setzt die ausländische Versicherung mit einer Zweimonatsfrist unter Druck. Danach reguliert er selbst.
Letztlich kann der Abschluss eines Auslandsschutzbriefes sehr sinnvoll sein. Falls der Arbeitgeber keinen Auslandsschutzbrief mit abgeschlossen hat, sollte der Firmenwagen-Fahrer selbst einen abschließen, da hierdurch erhebliche Risiken, die er sonst allein tragen müsste, abgedeckt sind. Ein solcher Auslandsschutzbrief gilt für das europäische Ausland einschließlich der außereuropäischen Mittelmeerländer (asiatischer Teil der Türkei und Marokko). Anbieter sind neben den Versicherern auch die großen Autofahrerorganisationen (wie beispielsweise ADAC). Vor der Abreise sollte der Dienstwagen-Nutzer den Leistungsumfang seiner Police prüfen und sich auch die Notfallnummer des Versicherers notieren.

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