Entscheidungshilfen
Ohne Gutachter ist kaum ein Schadenersatzanspruch umsetzbar; für Fuhrparkbetreiber bieten die großen Sachverständigen- Organisationen auch zahlreiche artverwandte Dienstleistungen

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Jedes Jahr zählt die Statistik rund vier Millionen Unfälle auf Deutschlands Straßen. Wenn es gekracht hat und die Aufräum-Arbeiten abgeschlossen sind, tritt in aller Regel bereits der Gutachter auf den Plan. Welche Reparaturkosten für die Instandsetzung anfallen, wie hoch die Wertminderung ist, ob es sich gar um einen Totalschaden handelt, oder wie hoch Wiederbeschaffungswert und Restwert sind – ein neutrales Schadensgutachten sorgt für Rechtssicherheit und bestmögliche Schadensregulierung. Bereits 2001 hat das Oberlandesgericht Dresden zudem in einem Urteil bestätigt, dass auch der von einem Sachverständigen festgelegte Restwert für die Versicherungsgesellschaft bindend ist. Der Unfallgeschädigte darf den Gutachter seines Vertrauens selbst wählen.
Die Gutachter-Kosten sind Teil des zu erstattenden Schadens. Viele Ansprüche können auch erst dann beziffert werden. Nach Erhalt des Gutachtens steht dem Geschädigten noch eine gewisse Bedenkzeit zu, in der er sich entscheiden kann, was er mit dem Wagen machen möchte (reparieren / verkaufen / weiter nutzen et cetera). Bei so genannten Bagatellschäden bis etwa 750, 800 Euro werden Gutachterkosten von der gegnerischen Versicherung zumeist aber nicht erstattet. Die Grenze von 800 Euro ist allerdings nicht starr zu verstehen. Es kommt darauf an, wie ein Laie die voraussichtliche Höhe eines Schadens einschätzen konnte.
Kleiner Exkurs: In welcher Höhe Schadenersatz zu leisten ist, ist gesetzlich nicht geregelt, wenige Normen stehen im BGB. Die Gerichte erheben die Grundprämisse, dass dem Geschädigten alle entstandenen Schäden ersetzt werden, ohne dass er sich dabei bereichert. Was erstattungsfähig ist und was nicht, bestimmen ausschließlich frühere Gerichts-Entscheidungen. Fachgerechte Reparaturen bis zu einer Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes werden grundsätzlich in voller Höhe übernommen. Ob eine Reparatur fachgerecht ist, kann nur von einem Gutachter bestimmt werden. Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten werden diese nur abzüglich der gutachterlich oder durch Kostenvoranschlag festgestellten Mehrwertsteuer erstattet. Maximaler Erstattungsbetrag ist nur der Wiederbeschaffungswert (abzüglich Mehrwertsteuer). Soweit sie jedoch oberhalb des Wertes „Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert“ liegen, kann eine Erstattung nur erfolgen, wenn der Wagen auch tatsächlich weiter genutzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wagen ganz oder teilweise repariert wird oder nicht.
Eine Unterscheidung von wirtschaftlichem oder tatsächlichem Totalschaden ist entbehrlich. Es kommt allein auf den wirtschaftlichen Totalschaden an, der vorliegt, wenn die brutto Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen und der Wagen nicht auf Basis der 130 Prozent-Regel fachgerecht repariert wird. Der Ertattungsbetrag setzt sich dann aus dem Wiederbeschaffungswert vor dem Unfall abzüglich Restwert des Wagens nach dem Unfall zusammen. Abzustellen ist jeweils auf den regionalen Markt. Hierbei können sich aber erhebliche Probleme ergeben, so dass grundsätzlich ein Schadensgutachten eingeholt werden muss, in dem die entsprechenden Werte dann ermittelt werden. Der Restwert wird in einem solchen Schadensgutachten trotz gegenteiliger Rechtsprechung fast niemals auf Basis des regionalen Marktes, sondern auf Basis so genannter Restwertbörsen ermittelt. Diese sind von der Versicherungswirtschaft eingerichtet und bestimmt.
Die Höhe der Forderung nach Nutzungsausfallentschädigung hängt von der Fahrzeugklasse und der im Gutachten festgelegten Reparaturdauer beziehungsweise Wiederbeschaffungsdauer ab. Die im Gutachten festgestellten Werte legen aber nicht die Zeitspanne fest, für die Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen ist. Diese Zeitspanne ist teils wesentlich länger. Bei Beschädigung gewerblich genutzter Pkw können die Regeln für Nutzungsausfall oder Mietwagen nicht immer angewandt werden. Bei Beschädigung eines Fuhrpark- Fahrzeuges werden die Vorhaltekosten erstattet. Dies sind die Kosten, die die Firma aufbringen muss, um für den Fall des Ausfalls des Fahrzeuges Ersatzfahrzeuge vorzuhalten.
Dem Fuhrparkbetreiber kann grundsätzlich empfohlen werden, sich an größere Gutachter-Organisationen zu wenden, die bundesweit agieren und ihr Dienstleistungsprogramm, beginnend beim Tempo der Erstellung über die möglichst hohe Transparenz bis hin zu Gutachten-verwandten (und nicht verwandten) Angeboten, auf Firmenkunden abgestimmt hat. Vornweg sind hier die DEKRA, die FSP-SWD GmbH in Koopperation mit dem TÜV Rheinland, die GKK Gutachtenzentrale GmbH, GTÜ, die Hüsges Gruppe und der TÜV Süd zu nennen.

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So verweist die Hüsges Gruppe (über 425 Sachverständige bundesweit) beispielsweise auf die selbstentwickelte Begutachtungs- und Dispositions- Software CarData24, mit der große Fahrzeugvolumina zeitnah begutachtet und Zustandsberichte umgehend fertiggestellt werden. Weitere Gutachten-verwandte Dienstleistungen sind hier das faire Rücknahmegutachten vor Vertragsende CarReturn24, eine an Auktionsunternehmen angeschlossene Verkaufsplattform CarRemarketing24 oder die Schadenmanagement-Software CarAccidentManager24.
Die FSP-SWD GmbH (zirka 300 Angestellte, Franchise-Partner) bietet neben den klassischen Schadens- und Wertgutachten auch Technische Gutachten beispielsweise für Aggregat-Schäden, Lackschaden-Gutachten oder die Begutachtung von Diebstahl- und Brandschäden an. Zu den Gutachten-verwandten Dienstleistungen bei der GKK (130 fest angestellte Sachverständige) wiederum gehören das elektrische Rückgabeprotokoll „GKK Live-Rückgabe“ und der „GKK FairReturn- Check“ als Prüfung der Wirtschaftlichkeit einer SmartRepair-Lösung vor Fahrzeugrückgabe. Mit umfangreicherem Angebot wartet auch der TÜV Süd auf. Neben Schaden- und Wertgutachten sowie Reparaturkosten-Kalkulationen zählen hier beispielsweise auch UVV-Prüfung von Fahrzeugaufund anbauten, die Führerscheinkontrolle sowie eine spezielle Software zur Unterstützung des Fuhrparkmanagements dazu.

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