Mut zur Lückendeckung
Die GAP-Versicherung bietet den angemessenen Schutz bei Totalschaden oder Totaldiebstahl eines Leasingfahrzeuges

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Gemäß den derzeit gültigen Kraftfahrtversicherungsbestimmungen wird bei Totaldiebstahl oder Totalschaden eines Pkw lediglich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges als oberste Erstattungsgrenze ersetzt. Und das gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft oder geleast ist und unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat. Besonders in den ersten zwei Jahren, in denen der Wertverlust des Fahrzeuges am höchsten ist, entstehen so für den Halter, wie also auch für den Flottenbetreiber, ungedeckte Risiken (die sogenannte Deckungslücke). So weit der versicherungsrechtliche Grundsatz.
Nun sehen die Leasing-Vertragsbedingungen zwar grundsätzlich vor, dass Leasingfahrzeuge vollkasko zu versichern sind. Häufig wird auch noch seitens des Leasinggebers die Höhe der Selbstbeteiligung vorgegeben. Wer aber glaubt, mit einem solchen Versicherungsumfang während der Leasing-Laufzeit vollständig geschützt zu sein, irrt. Wird beispielsweise ein Leasingfahrzeug etwa bei einem Unfall so beschädigt, dass ein Totalschaden vorliegt, berührt das den Leasingvertrag zunächst nicht. Dem Leasingnehmer wird in solchen Fällen jedoch ein außerordentliches Kündgungsrecht eingeräumt. Zwar muss er dann nicht mehr die Leasingraten bis zum regulären Vertragsende zahlen, allerdings wird bei dieser vorzeitigen Vertragsauflösung eine Vorfälligkeitsentscheidung fällig. Diese berechnet sich grundsätzlich nach dem entgangenen Gewinn des Leasinggebers, da er nun nicht mehr für die ursprünglich vorgesehene Leasinglaufzeit seine Raten erhält.
Da ist es nur ein geringer Trost für den Leasingnehmer, dass er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Vorfälligkeitsentschädigung umsatzsteuerfrei geltend machen kann. Zwar leistet eine Kfz-Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung beispielsweise auf einen Totalschaden am Fahrzeug; die Berechnung erfolgt aber auf Grundlage des Zeitwertes des Fahrzeugs vor dem Unfall abzüglich eines möglichen Restwertes nach dem Unfall. Die zusätzlichen Kosten, die dem Untrnehmen durch die vorzeitige Ablösung des Leasingvertrages entstehen, sind von diesen Versicherungen nicht gedeckt. Wer als Flottenbetreiber dieses Risiko nicht tragen will, muss eine zusätzliche Versicherung, die sogenannte GAP-Versicherung, abschließen.
Allerdings kann auch dem Leasingnehmer der Abschluss einer solchen GAP- oder Lückenversicherung durchaus empfohlen werden. Der Vertragsabschluss für diese Versicherung kann einzeln oder in Kombination mit einer Vollkaskoversicherung erfolgen. Hierbei wird als „gap“ (englisch=Lücke) der Differenzbetrag bezeichnet, der sich aus dem sogenannten Ablösewert des geleasten Fahrzeugs ergibt, nachdem von diesem der Wiederbeschaffungswert subtrahiert wurde. Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, welcher den Aufwendungen für die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs entspricht. Dieser wiederum bemisst sich nach dem Zustand, in dem sich das Fahrzeug vor dem Schadenfall befunden hat. Auf den Ablösewert hat der Leasinggeber Anspruch, da er das Leasingfahrzeug für den Leasingnehmer erworben hat. Dieser Wert ist zu Anfang der Vertragslaufzeit noch besonders hoch, da der Leasingnehmer zu diesem Zeitpunkt nur wenige Leasingraten geleistet hat. Mit jeder Zahlung weiterer Leasingraten verringert er sich.
Die Problematik steckt in der Tat darin, dass das Leasingfahrzeug in der ersten Zeit bedeutend an Wert verliert. Kommt es während dieser Zeit zu einem Totalschaden, oder wird das Leasingfahrzeug gestohlen, so besitzt es zwar noch einen sehr hohen Ablösewert, allerdings häufig einen viel geringeren tatsächlichen Wert. Da nur der Wiederbeschaffungswert durch die Kaskoversicherung abgedeckt ist, müsste der Leasingnehmer – unversichert – die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert selbst begleichen.

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Bei Abschluss einer solchen GAP-Versicherung verpflichtet sich der Versicherer, im Falle eines sogenannten Totaldiebstahls oder eines Totalschadens eines Fahrzeuges während der Laufzeit eines Leasingvertrages den Unterschied zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges und dem offen stehenden Leasing-Restbetrag (abgezinste ausstehende Raten zuzüglich abgezinster Restwert abzüglich Selbstbeteiligung der Fahrzeugversicherung) zu ersetzen, wenn der Wiederbeschaffungswert durch einen Fahrzeugversicherer geleistet wurde.
Der Versicherungsschutz tritt mit Beginn des Leasing-Vertrages in Kraft. Versichert werden können Neufahrzeuge (aber auch Gebrauchtfahrzeuge), die bei Abschluss des Leasingvertages gemäß Kfz-Brief nicht älter als vier Jahre nach der ersten Zulassung sind. Dabei muss es sich um einen Pkw zur Eigenverwendung ohne Vermietung handeln, ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind auch Lieferwagen. Gewöhnlich nicht versichert werden können auch Fahrzeuge, deren Nettoanschaffungswert inklusive Sonderausstattung 100.000 Euro übersteigt. Die Verwendung der Fahrzeuge darf die Nutzung für Geschäftszwecke und den privaten Gebrauch beinhalten, der gewerbsmäßige Speditionsverkehr oder Paketdienste können aber nicht in der GAP-Versicherung versichert werden.
Fazit: Der Abschluss einer GAP-Versicherung ist durchaus überlegenswert, insbesondere dann, wenn im Fuhrpark höherwertige Fahrzeuge von der Mittelklasse an aufwärts zum Einsatz kommen. Gegenwärtig bewegen sich die Versicherungsbeiträge im einstelligen Euro-Bereich pro Fahrzeug und Monat. Dafür entstehen dann dem Flottenbetreiber keine zusätzlichen Kosten im Schadenfall, keine finanziellen Risiken und keine unangenehmen Überraschungen. Nicht zuletzt vermeidet er Streitigkeiten mit der Leasinggesellschaft und seinem Kfz-Versicherer.

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