Für den Fall der Fälle
Welche Versicherungen für den Fuhrparkmanager wichtig sind

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Fuhrparkmanager-Haftpflichtversicherung
Das vielschichtige und komplexe Aufgabengebiet des Fuhrparkmanagers bringt in der täglichen Praxis immer wieder schwierige und anspruchsvolle Sachverhalte mit sich, die gelöst werden wollen. Dabei kann es schnell einmal zu Fehlentscheidungen kommen, aus denen sich für den Fuhrparkmanager schwerwiegende Konsequenzen ergeben können. Die Höhe der Schadensersatzforderungen können dabei im Einzelfall enorme Größenordnungen annehmen.
Um eigene Haftungsrisiken zu beschränken oder ganz zu vermeiden, kann daher der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Fuhrparkmanager von großer Bedeutung sein. Je nach Aufgabengebiet und Verantwortungsumfang des Fuhrparkmanagers sowie nach der Art der betrieblichen Organisation ergeben sich für ihn unterschiedliche Gefahrenpotenziale. Daher stellt sich die Frage: Welche Haftpflichtversicherung tritt in welchen Fällen ein
Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Regel fällt es in den Zuständigkeitsbereich des Fuhrparkmanagers dafür zu sorgen, dass alle Fahrzeuge eines Fuhrparks ausreichend haftpflichtversichert sind. Generell muss für alle im Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Ausgenommen von dieser Pflicht sind jedoch:
- die Bundesrepublik Deutschland,
- die Länder,
- die Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern,
- die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören (beispielsweise Wasserversorgung),
- juristische Personen, die für Schäden aus der Kraftfahrzeughaltung von einem Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die genannten Halter aufgrund ihrer Finanzkraft in der Lage sind, berechtigte Schadenersatzforderungen der durch sie geschädigten Verkehrsopfer selbst auszugleichen.
Durch die Pflicht zum Abschluss der Kfz-Haftpflichtversicherung sollen die erheblichen Risiken des Straßenverkehrs abgesichert und gleichzeitig sicher gestellt werden, dass kein Unfallopfer mangels ausreichenden Versicherungsschutzes des Unfallgegners leer ausgeht. So einleuchtend und selbstverständlich dies für uns auch sein mag, so unterschiedlich sind allerdings die Regelungen zur Haftpflichtversicherung im Ausland.

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Ausgabe 3/2009

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Wer sich beispielsweise als Fuhrparkmanager für eine bestimmte Zeit beruflich bei einem Tochterbetrieb in den USA aufhält, sollte sich genau erkundigen, wie hoch die bestehende Deckungssumme der Haftpflichtversicherung für das dort benutzte Fahrzeug ist. Denn aufgrund der sehr geringen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsummen und vor allem auch der in den USA üblichen horrenden Schadensersatzforderungen ist der Abschluss einer Zusatzhaftpflichtversicherung zumeist dringend ratsam. Die Zusatzhaftpflichtversicherung kommt im Ernstfall für die Differenz zwischen der bestehenden Deckungssumme und dem tatsächlich zu leistendem Schadensersatzbetrag auf. Das Gleiche gilt vor allem auch für Dienstreisen in osteuropäische Länder, in denen solche Deckungslücken ebenfalls bestehen können.
Privathaftpflichtversicherung
Einen privaten Haftpflichtschaden kann jeder verursachen. Daher ist eine Privathaftpflichtversicherung, die also Schäden abdeckt, die der Fuhrparkmanager als Privatperson verursacht, praktisch unverzichtbar.
In bestimmtem Umfang übernimmt die Privathaftpflichtversicherung auch Prozess- und Anwaltskosten, sofern es zu einem Rechtsstreit über einen verursachten Schaden kommt. Die Versicherung prüft außerdem im eigenen Interesse – zumindest bei höheren Summen – sehr sorgfältig, ob der Versicherungsnehmer überhaupt für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird sie die Leistung ablehnen und die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Forderungen abwehren. Überspitzt könnte man insofern sagen, dass die Privathaftpflichtversicherung in einem gewissen Umfang auch eine Art „Rechtsschutz“ übernimmt, obwohl sie selbstverständlich keine echte Rechtsschutzversicherung ersetzen kann und soll.
Hat der Fuhrparkverantwortliche einen Schaden verursacht, so muss also zunächst einmal unterschieden werden, ob der Schaden aufgrund einer privaten oder einer betrieblichen Tätigkeit verursacht wurde. Für Schäden, die in den privaten Bereich fallen, kann der Fuhrparkmanager persönlich und uneingeschränkt haftbar gemacht werden. Abgedeckt können solche privat verursachten Schäden durch den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung.
Die Unterscheidung, ob ein durch den Fuhrparkmanager verursachter Schaden privater oder betriebliche Natur ist, bereitet in der Praxis mitunter große Schwierigkeiten. In diesem Zusammenhang kann der Privathaftpflichtversicherung große Bedeutung zukommen, insbesondere dann, wenn es um die Frage eines eventuellen „innerbetrieblichen Schadensausgleichs“ geht. Dieser wird immer dann ein Thema, wenn durch die Tätigkeit des Fuhrparkleiters im Rahmen des Arbeitsverhältnisses seinem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist. Die Haftung des Fuhrparkleiters wird in solchen Fällen durch die Rechtsprechung begrenzt.
Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung des Fuhrparkverantwortlichen ist somit, dass die durchgeführten Arbeiten durch den Betrieb veranlasst waren und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wurden. Um eine betriebliche Veranlassung handelt es sich immer dann, wenn die Arbeiten entweder auf Grund des Arbeitsvertrages geschuldet waren, oder wenn der Arbeitgeber dem Fuhrparkverantwortlichen die Tätigkeit zugewiesen hat. Auch in Fällen, in denen die ausgeübte Tätigkeit im Interesse des Arbeitgebers vorgenommen wurde, gilt die Haftungsbeschränkung. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so liegt keine betriebliche Veranlassung vor. Die Tätigkeit des Fuhrparkmanagers liegt dann in seinem privaten Bereich, so dass eine Haftungsbeschränkung nicht in Frage kommt. Folgendes Beispiel soll diese Thematik verdeutlichen:
Ein Fuhrparkverantwortlicher lädt aus dem Internet ein Update für die Fuhrparksoftware herunter. Bei dieser Gelegenheit kauft er bei einem Online-Auktionshaus auch noch schnell ein Geschenk für den bevorstehenden Geburtstag seines Sohnes. Am nächsten Tag stellt sich heraus, dass der Fuhrparkverantwortliche bei seiner Tätigkeit einen Virus aus dem Internet geladen hat, der sämtliche Computer des Betriebes für mehrere Stunden lahm legt. Der dadurch entstehende Schaden beläuft sich auf mehrere tausend Euro. Für die Frage der Haftung ist rechtlich exakt zu trennen: Wurde der Virus eingefangen, während der Fuhrparkmanager nach dem Update recherchiert und dieses anschließend herunter geladen hat, dann handelt es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit, bei welcher der Schaden entstanden ist. In diesem Fall kommt die Haftungsbeschränkung zur Anwendung. Gelangte der Virus jedoch im Zusammenhang mit der Bestellung für den Sohn auf den Firmen-PC, dann handelt es sich nicht um eine betrieblich veranlasste, sondern rein private Tätigkeit. Für den entstandenen Schaden müsste er also mit seinem Privatvermögen einstehen, falls er keine Privathaftpflichtversicherung hat.
Betriebshaftpflichtversicherung
Wird durch die Tätigkeit des Fuhrparkmanagers einer betriebsfremden Person, wie beispielsweise einem Kunden oder einem externen Servicemitarbeiter, ein Schaden zugefügt, so haftet der Fuhrparkmanager dafür in vollem Umfang. Allerdings stellt sich die Frage, ob er von seinem Arbeitgeber verlangen kann, dass dieser den Schaden ausgleicht respektive durch seine Versicherung begleichen lässt.
Vor solchen Schadensansprüchen betriebsfremder Personen schützt die Betriebshaftpflichtversicherung. Abgedeckt werden sowohl Personen- als auch Sach- und Vermögensschäden, die durch den Inhaber des Betriebes sowie durch seine Mitarbeiter (also auch den Fuhrparkmanager) im Rahmen ihrer Tätigkeit verursacht werden. Abgeschlossen wird die Betriebshaftpflichtversicherung nicht durch den Fuhrparkverantwortlichen selbst, sondern durch dessen Arbeitgeber. Damit ist es im eigenen Interesse des Fuhrparkverantwortlichen, sich zu vergewissern, ob eine solche Betriebshaftpflichtversicherung für das Unternehmen besteht.
In der Praxis können zahlreiche Risiken durch den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden:
- Schäden, die beim Be- und Entladen von Fahrzeugen zustande kommen; Beispiel: Beim Beladen eines Kombis geht eine Seitenscheibe zu Bruch;
- Schäden, die aufgrund eines verlorenen Schlüssels, der aus betrieblichen Gründen überlassen wurde, entstanden sind; - Schäden an persönlichen Gegenständen von Mitarbeitern oder Besuchern; Beispiel: Beim Besuch eines Kunden kommt dessen Notebook abhanden;
- Schäden, die zwischen einzelnen Mitarbeitern entstanden sind; Beispiel: Der Fuhrparkmanager streift beim Einparken eines Dienstwagens auf dem Betriebsgelände das dort abgestellte Fahrzeug eines Kollegen;
- Sachschäden an gemieteten Gebäuden, Räumen, Maschinen oder sonstigen Arbeitsgeräten;
- Vermögensschäden; Beispiel: Der Fuhrparkmanager parkt den Wagen eines Kunden zu, so dass dieser ein Taxi nehmen muss, um einen wichtigen Termin wahrzunehmen;
- Schäden, die durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft entstehen;
- Bei Unterhaltung eines eigenen Wachdienstes: Schäden durch Waffenbesitz und Hundehaltung;
- Absicherung nicht versicherungs- beziehungsweise zulassungspflichtiger Fahrzeuge, die auf dem Firmengrundstück vorhanden sind (wie Gabelstapler);
- Absicherung der Beauftragung von Subunternehmern; Beispiel: Durch den Ausfall eieigener Fahrzeuge muss ein Subunternehmer die anfallenden Aufträge erledigen;
- Versicherung eines betrieblichen Kraftfahrzeugservices;
- Absicherung betrieblicher Bauherrentätigkeiten; dabei ist zu beachten, dass in der Regel bestimmte Obergrenzen für die jährliche Bausumme gelten; Beispiel: Bei Erweiterungsarbeiten am Firmengelände fällt ein Fertigbauteil um und beschädigt dabei mehrere, auf dem Betriebsgelände abgestellte Fahrzeuge.
Aufgrund der zahlreichen Risiken, die durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden können, sollte vor einem Versicherungsabschluss immer der individuelle Versicherungsbedarf des Unternehmens genau analysiert werden. Nur wenn die einzelnen, im Betrieb vorkommenden Konstellationen genau dargelegt werden, kann der Versicherer eine maßgeschneiderte Lösung für das Unternehmen anbieten.
Darüber hinaus sollte auch geprüft werden, ob die jeweiligen Deckungssummen ausreichend hoch gewählt wurden, und ob beziehungsweise in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung im Versicherungsfall anfällt. Die Höhe der Deckungssumme sollte auch nach Vertragsschluss regelmäßig überprüft und an etwaige Änderungen des Fahrzeugbestands angepasst werden. Zudem können auch Beschränkungen in den Versicherungsbedingungen enthalten sein, etwa die Begrenzung auf maximal 5 Versicherungsfälle pro Jahr. Der Punkt „Haftungsausschluss“ in den Versicherungsbedingungen sollte ebenfalls berücksichtigt werden. Dieser führt sämtliche Sonderfälle, die von der Deckung der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (beispielsweise vorsätzlich verursachte Schäden) auf. Schließlich lohnt es sich auch zu prüfen, ob neben den allgemeinen Haftpflichtbedingungen noch zusätzliche besondere Bedingungen auf den Versicherungsvertrag anzuwenden sind.
Umwelthaftpflichtversicherung
In der Praxis haben Fuhrparkmanager eher selten Aufgaben zu erfüllen, bei denen es zu Umweltschäden kommen kann. Dennoch kann das Aufgabengebiet des Fuhrparkverantwortlichen in manchen Fällen auch vorsehen, dass zu seinem Zuständigkeitsbereich noch weitere Tätigkeitsfelder, wie etwa die Leitung der betriebseigenen Werkstatt oder Tankstelle, gehören. Dann kann der Abschluss einer Umwelthaftpflichtversicherung, welche beispielsweise die Folgen von durch größere Mengen ausgelaufenen Altöls in die Kanalisation abdeckt, wiederum Sinn machen. Generell steht die Umwelthaftpflichtversicherung für Umweltschäden ein, die durch den Betriebsinhaber, seine gesetzlichen Vertreter (beispielsweise den Geschäftsführer) oder seine Mitarbeiter in Ausübung ihrer Tätigkeit verursacht werden.
Managerhaftpflichtversicherung
Der Abschluss einer Managerhaftpflichtversicherung für den Fuhrparkverantwortlichen kommt in der Praxis nur dann in Frage, wenn er gleichzeitig auch Geschäftsführer einer GmbH ist. Sie soll Schadensersatzansprüche abwenden, für die der Geschäftsführer wegen schuldhafter Pflichtverletzung sonst unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen haften müsste. Die Managerhaftpflichtversicherung würde beispielsweise für Schäden aufkommen, die dadurch zustande kommen, dass ein Geschäftsführer ohne sich näher zu erkundigen eine völlig ungeeignete EDV-Anlage für den Fuhrpark anschafft und dadurch erhebliche Nachbesserungskosten entstehen.

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