Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig!
Die Neuregelung der Pendlerpauschale zum 1.1.2007 hat bei Berufspendlern lange für erheblichen Zündstoff gesorgt. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.12.2008 (Az. 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08) ist die Kürzung der Pendlerpauschale vom Tisch. Das bedeutet aber nicht, dass man einfach zum Tagesgeschäft übergehen kann. Der Beitrag zeigt, wo Handlungsbedarf besteht und was Sie beachten müssen.

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Einzelheiten zur Kürzung der Pendlerpauschale
Zum 1.1.2007 wurde die Abzugsfähigkeit der Entfernungspauschale steuerlich neu geregelt. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden nunmehr der Privatsphäre zugerechnet. In § 9 Abs. 2 Satz 1,2 EStG wurde deshalb geregelt, dass Aufwendungen für Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind. Lediglich Arbeitnehmer mit längeren Wegstrecken konnten ihre Fahrtkosten „zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen“ ab dem 21. Entfernungskilometer weiterhin „wie Werbungskosten“ nach den Regeln der Entfernungspauschale von 0,30 Euro steuerlich geltend machen (§ 9 Abs.2 EStG). Gleichzeitig wurde die Sonderregelung für den öffentlichen Personennahverkehr gestrichen, so dass auch hier nicht mehr die tatsächlichen Kosten der Fahrausweise, sondern nur noch die gekürzte Entfernungspauschale angesetzt werden durfte. Hiergegen hatten einige Pendler geklagt. Drei von fünf Finanzgerichten entschieden dazu, es sei verfassungskonform, die Fahrtkosten nicht mehr als Werbungskosten anzusehen und nur noch in Härtefällen ab 21 km Pendlern unter die Arme zu greifen. Das Bundesverfassungsgericht gab den klagenden Pendlern nunmehr Recht.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.12.2008
Das Bundesverfassungsgericht hat der Kürzung der Pendlerpauschale eine klare Absage erteilt. Mit Urteil vom 9.12.2008 hat es entschieden, dass die Kürzung der Pendlerpauschale um die ersten 20 Kilometer verfassungswidrig ist. Die Verfassungsrichter haben mit eindeutigem Votum (6:2 Stimmen) zu Gunsten des Steuerbürgers entschieden und die seit 2007 geltende Begrenzung der abziehbaren Werbungskosten verworfen. Es liege insoweit ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Artikel 3 Grundgesetz vor, weil die Neuregelung die weiter pendelnden Berufstätigen in unzulässiger Weise begünstigen würde. Offenbar erschien die Kürzung des anzuerkennenden berufsbedingten Aufwands für eine Wegstrecke von bis zu 20 km auch deshalb willkürlich, weil der Bundesfinanzminister noch in der mündlichen Verhandlung im September 2008 den Standpunkt vertreten hatte, dass die aus der Kürzung der Pendlerpauschale zu erwartenden Steuermehreinnahmen von rund 2,53 Milliarden Euro jährlich für die Haushaltskonsolidierung benötigt würden. Demgegenüber wurden Erkenntnisse zur Mobilität der Arbeitnehmer und zur anzuerkennenden notwendigen Entfernung zum Arbeitsplatz hingegen nicht hinreichend sachgerecht berücksichtigt, zumal auch unmittelbar nach Kürzung der Pendlerpauschale durch das Steueränderungsgesetz 2007 ja auch die Mehrwertsteuer
auf 19% erhöht worden war.
Allgemeine Auswirkungen des Richterspruchs
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber in seinem Urteil verpflichtet, für die Fahrten zum Arbeitsplatz eine verfassungskonforme Lösung zu erarbeiten und die festgestellte Verfassungswidrigkeit rückwirkend durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Das Bundesfinanzministerium vermeldete diesbezüglich in einer ersten Stellungnahme, dass „rückwirkend ab dem 1.1.2007 die Entfernungspauschale wieder entsprechend dem bis zum 31.12.2006 geltenden Recht, also in Höhe von 0,30 Euro vom ersten Kilometer an, geltend gemacht werden kann“. Die Bundesregierung wird – so erste Stellungnahmen – angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation keinerlei Maßnahmen ergreifen, um die mit der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils einhergehenden Steuerausfälle von insgesamt rund 7,5 Milliarden Euro für die Jahre 2007 bis 2009 anderweitig einzusparen.
Auswirkungen für Arbeitnehmer
Was bedeutet dies für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer? Unter der Annahme, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag schon durch andere Werbungskosten vollständig ausgeschöpft ist, verringert sich bei einer Entfernung von der Wohnung zum Arbeitsort von 20 km und 220 Arbeitstagen die steuerliche Bemessungsgrundlage um 1.320 Euro und die Steuerschuld entsprechend dem individuellen Grenzsteuersatz. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent beträgt die Rückzahlung beispielsweise 396 Euro für das entsprechende Jahr.
Wurden in der Steuerklärung 2007 die vollen Fahrtkilometer ab dem ersten Kilometer angegeben, jedoch vom Finanzamt die ersten 20 Kilometer nicht anerkannt, erfolgt eine Abänderung des Steuerbescheids von Amts wegen. Denn die Einkommensteuerbescheide für 2007 wurden von den Finanzämtern wegen der Frage der Nichtgewährung der Entfernungspauschale für die ersten zwanzig Entfernungskilometer automatisch nach § 165 AO für vorläufig erklärt.

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Gleiches gilt für den Fall, dass die ungekürzte Entfernungspauschale als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte für 2007 und 2008 eingetragen wurde. Hier droht Berufspendlern über den folgenden Steuerbescheid für 2007 und 2008 keine Nachzahlung. Sofern sie diese Regelung nicht in Anspruch genommen haben, wird die überwiegende Zahl der betroffenen Berufstätigen eine Erstattung erst über die Veranlagung zur Einkommensteuer erhalten. Bei Arbeitnehmern wirkt sich dies steuerlich aus, wenn die Entfernungspauschale und die übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro übersteigen. Das Risiko einer Steuernachzahlung dürfte jedenfalls mit dem Verfassungsgerichtsurteil vom Tisch sein. Eine nachträgliche Eintragung des Freibetrags konnte aber nur bis zum 1.12.2008 erfolgen; wurde dies unterlassen, kann die volle Entfernungspauschale erst über die spätere Steuererklärung erfolgen.
Diese Berichtigung der Einkommensteuerbescheide für 2007 von Amts wegen ist wegen der nach § 165 AO nur vorläufigen Festsetzung völlig problemlos. Denn die Finanzämter wurden angewiesen, die von Amts wegen an die Arbeitnehmer zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 zu leisten. Die entsprechenden Änderungsbescheide mit Steuererstattungsansprüchen werden wohl vor Ende März 2009 ergehen, da das Finanzamt andernfalls ab dem 1.4.2009 Zinsen von 0,5 % pro Monat entrichten müsste. Damit sollen bis zu 3 Milliarden Euro schon bis März 2009 zusätzlich bei den rund 20 Millionen betroffenen Pendlern ankommen.
Handlungsbedarf besteht aber, wenn der Steuerbescheid für 2007 durch Einlegung eines Einspruchs oder auch bereits wegen einer Klage vor dem Finanzgericht nicht bestandskräftig ist. Hier sollte der Vorgang unter Berücksichtigung des nachgewiesenen ungekürzten Fahrtenaufwands wieder aufgriffen werden. Auch bei ergänzender Einlegung von Rechtsbehelfen kann beim Finanzamt ein Änderungsbescheid beantragt werden, der dann auch zum Gegenstand eines Einspruchverfahrens gemacht werden kann.
Selbst aktiv werden müssen Berufspendler ferner, wenn sie bei einer Entfernung von weniger als 20 km zur Arbeitsstelle diese Fahrten in der Steuererklärung entweder nicht oder mit einer zu geringen Fahrtstrecke erst ab dem 21. Kilometer angegeben hatten. Wer in seiner Steuererklärung 2007 keine oder zu geringe Angaben zur Fahrtstrecke und zur Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies noch seinem Finanzamt schriftlich mitteilen. Auch in diesen Fällen erfolgt die entsprechende Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 von Amts wegen.
Als Sofortmaßnahme sollte man die ungekürzte Entfernungspauschale unverzüglich als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2009 eintragen lassen. Denn dann wirkt sich die ungekürzte Entfernungspauschale ab sofort für das Jahr 2009 auf die Höhe des Nettogehalts aus. Bei Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen müssen die jährlichen Aufwendungen insgesamt mehr als 600 Euro betragen, wobei der Arbeitnehmer- Pauschbetrag von 920 Euro bereits in der Lohnsteuertabelle berücksichtigt ist. Ohne weitere Werbungskosten muss die kürzeste benutzbare Straßenverbindung des Arbeitnehmers mindestens 23 Kilometer betragen. Für Arbeitnehmer mit kürzeren Wegstrecken zur Arbeit sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte bereits durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgedeckt, sofern keine anderen Werbungskosten vorliegen. Die Antragsstellung für das Lohnsteuerverfahren 2009 muss bis spätestens zum 30.11.2009 erfolgen.
Arbeitnehmer: Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
Kosten für Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung sind ab dem ersten Kilometer absetzbar. Behinderte Personen können die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung unverändert ab dem 1. Kilometer steuerlich absetzen. In Betracht kommen die tatsächlichen Kosten oder die Dienstreisepauschale von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer sowie die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, sofern die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel höher sind als der Betrag nach der Entfernungspauschale.
Arbeitnehmer: Auswirkungen beim Kindergeld
Auswirkungen kann es auch beim Bezug von Kindergeld geben. Für dessen Bemessung sind die steuerlichen Werbungskosten mit maßgeblich. Bei volljährigen Kindern in Berufsausbildung dürfen die eigenen Einkünfte des Kindes nicht höher als 7.680 Euro sein. Sonst entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Bei Ermittlung der Kindeseinkünfte sind auch die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte abzuziehen. Dies erfolgt üblicherweise in der Steuererklärung (Anlage Kind). Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt durch Abzug als Werbungskosten von der Ausbildungsvergütung oder als Ausbildungskosten von der Summe der Einkünfte und Bezüge. Sofern volljährige Kinder durch den Ansatz der vollen Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer unter die Einkommensgrenze von 7.680 Euro fallen, haben deren Eltern wieder Anspruch auf Kindergeld. Die Familienkassen hatten seit Mitte Januar 2008 Kindergeldfestsetzungen mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen, so dass auch dies von Amts wegen korrigiert wird. Einsprüche sind insoweit nicht erforderlich. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf offene oder abgelehnte Kindergeldbescheide sowie eventuell Rückforderungsbescheide gelegt werden.
Arbeitnehmer: Begrenzung der Pauschale?
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ist die maximale Höhe der Werbungskosten nach der Pendlerpauschale grundsätzlich auf höchstens 4.500 Euro begrenzt. Diese Beschränkung gilt nur für öffentliche Verkehrsmittel, nicht aber für Arbeitnehmer, die mit dem eigenen Pkw zur Arbeit fahren. Bei Fahrten im eigenen Auto oder mit einem zur Nutzung überlassenem Fahrzeug ist hingegen auch ein höherer Betrag zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer hat allerdings – auch wenn kein Fahrtenbuch geführt werden muss – nachzuweisen, dass die Fahrleistung erbracht worden ist. Tankquittungen und Werkstattrechnungen sollten daher als Nachweis aufbewahrt werden, sofern diese Posten nicht ohnehin im Rahmen der Dienstwagenüberlassung anderweitig abgerechnet werden.
Pauschalierte Arbeitgeberleistungen – Auswirkungen bei der Dienstwagenbesteuerung
Bei der Gehaltsabrechnung ist weiterhin die bis herige Dienstwagenbesteuerung relevant. Soweit Dienstwagen, das heißt hier Fahrzeuge mit betrieblicher Nutzung von mehr als 50 %, auch zur privaten Nutzung überlassen werden, gilt ergänzend zur Abgeltung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die – nunmehr auch weiterhin – gültige Vorgabe, dass dies mit 0,03 % des Bruttolistenpreises je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer sowie für Familienheimfahrten mit 0,002 % versteuert werden muss. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode oder einer betrieblichen Nutzung des Kraftfahrzeugs von nicht mehr als 50 % sind die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen maßgebend.
Die Folgewirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf die laufenden Gehaltsabrechnungen sollte man dabei nicht unterschätzen: Viele Arbeitgeber hatten den privaten Nutzungsanteil bei Überlassung des Dienstwagens zur Vermeidung von weiteren steuerlichen Belastungen pauschal versteuert. Je nach Gehaltshöhe hatte dies auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen. Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter sind Arbeitgeber ab sofort wieder berechtigt, den Fahrtkostenzuschuss bereits ab dem ersten Kilometer des Arbeitswegs für die gesamte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal zu versteuern. Diese Einnahmen sind – sofern eine Pauschalversteuerung für Arbeitgeberleistungen (Fahrtkostenzuschüsse und geldwerte Vorteile) nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG erfolgt – nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Im Ergebnis sind darauf dann keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die volle Steuerpauschalierung ist ab sofort wieder möglich.
Soweit Arbeitgeber jedoch keine Pauschalierung für 2007 vorgenommen haben, ist eine nachträgliche Pauschalierung für Arbeitgeberleistungen ausgeschlossen. Das Lohnsteuerverfahren ist jedenfalls bei erteilter Lohnsteuerbescheinigung gesetzlich abgeschlossen. Das Bundesfinanzministerium hat mit einer Zusatzinformation für Arbeitgeber vom 16.12.2008 zur Pauschalbesteuerung für Arbeitgeberleistungen klargestellt, dass für die nach dem 31.12.2007 beginnenden Lohnzahlungszeiträume (2008- 2009) der Arbeitgeber nun eine Pauschalierung noch ab dem ersten Entfernungskilometer vornehmen kann, sofern er noch keine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt und übermittelt hat. Falls der Arbeitgeber seine Leistungen für die ersten Entfernungskilometer in 2007 und 2008 individuell lohnversteuert hat und keine Pauschalierung mehr vornimmt, kann die Versteuerung der ersten 20 Entfernungskilometer vom Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuerveranlagung 2007 und der anstehenden Einkommensteuerveranlagung 2008 rückgängig gemacht werden, indem dem bisher individuell versteuerten geldwerten Vorteil die in gleicher Höhe abzugsfähige Entfernungspauschale gegengerechnet wird.
Handlungsbedarf auf Arbeitgeberseite besteht jedenfalls für das Steuerjahr 2008, denn eine Korrektur der Abrechnungsweise im Lohnzahlungszeitraum 2008 kann zu einer finanziellen Entlastung der zu hiervon betroffenen Dienstwagennutzer führen. Eine Korrektur der Gehaltsabrechnung für 2008 sollte ohne weiteres möglich sein. Jedenfalls für die ersten 20 km kann die Pauschalierungsmöglichkeit mit 15 % bei künftigen monatlichen Gehaltsabrechnungen genutzt werden.
Selbstständige oder bilanzierende Unternehmen müssen dies in ihrer Gewinnermittlung (Einnahmen-Überschussrechnung oder Bilanz) anpassen. Für 2008 kann dies unproblematisch erfolgen, indem eine verminderte Kürzung der Betriebsausgaben stattfindet. Für 2007 muss dies in der Regel beantragt werden, weil das Finanzamt dies nicht automatisch erkennen und korrigieren kann.
Auswirkungen auf Sozialversicherungsbeiträge
Soweit in zulässiger Weise eine Pauschalbesteuerung erfolgt ist, können Erstattungsansprüche in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich auch für zurückliegende Zeiträume gegeben sein. Erstattungsanträge sind in der Regel aber nicht erforderlich. Eine Erstattung lässt sich vielmehr ganz unbürokratisch durch Verrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge mit laufenden Beiträgen erreichen. Um Ärger bei Betriebsprüfungen zu vermeiden, kommt es hier auf eine saubere Dokumentation der Verrechnung an, welche bis Dezember 2009 erfolgt sein muss. Ab Januar 2009 sind Korrektur-Beitragsnachweise zu verwenden, wenn Verrechnungen für Zeiten bis 31.12.2008 vorgenommen werden. Wurden entgeltabhängige Leistungen wie Krankengeld gezahlt, muss ein gesonderter Erstattungsantrag bei der zuständigen Einzugsstelle gestellt werden.
Ausblick: Pendlerpauschale quo vadis?
Die Pendlerpauschale ist nicht für alle Zeiten unantastbar. Der Gesetzgeber kann die Entfernungspauschale künftig durch verfassungskonforme Regelungen durchaus kürzen. Denkbar wäre, das Kilometergeld künftig auf 0,20 Euro zu kürzen. Denn – dies hat auch das Verfassungsgericht gesehen – es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht ausschließlich beruflich, sondern auch als privat mit veranlasst anzusehen. Die Wahl des Wohnorts hat ja regelmäßig private Gründe. Zudem wird die Höhe der Wegekosten von der individuellen Wahl des Verkehrsmittels und des Wohnorts ganz erheblich beeinflusst. Hier bestehen durchaus Spielräume für den Gesetzgeber, dies bei der Bestimmung des steuerlich abzugsfähigen Aufwands zu berücksichtigen. Angesichts der deutlichen Schelte der Verfassungsrichter ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber eine Neuregelung der Pendlerpauschale jedenfalls sorgfältiger vorbereiten wird. Voraussichtlich ab 2010 ist durchaus mit einer verfassungskonformen Änderung der Pendlerpauschale zu rechnen. Auch dann wird es sich lohnen, einmal genauer hinzusehen.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de
Rechtsprechung
Nur so schnell fahren, wie es die Straße hergibt
Wer auf einem ländlichen Nebenweg mit Schlaglöchern sein Auto beschädigt, kann von der Gemeinde keinen Schadensersatz verlangen, wenn er zu schnell gefahren ist. Dies entschied das LG Coburg. Die Klägerin und ihr Sohn wohnen in einem kleinen Weiler, der über eine schmale Ortsverbindungsstraße erschlossen ist. Der Sohn fuhr bei Dunkelheit und Regen in eines der zahlreichen Schlaglöcher und beschädigte dabei eine Felge. Den Schaden von rund 600 Euro wollte die Klägerin von der zuständigen Gemeinde ersetzt bekommen. Sie gab an, ihr Sohn sei nur Schrittgeschwindigkeit gefahren. Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts müsse auf solchen Straßen mit untergeordneter Bedeutung mit Schlaglöchern gerechnet werden. Die Geschwindigkeit sei entsprechend anzupassen. Laut einem Gutachten musste der Sohn mit mindestens 30 km/h in das mit Wasser gefüllte Schlagloch gefahren sein, um den Schaden an der Felge zu verursachen. Aufgrund seiner Ortskenntnis hätte der Sohn dies wissen müssen. Er sei zu schnell gefahren. Der Schaden blieb daher an der Klägerin hängen.
LG Coburg, Urteil vom 29.8.2008, Az. 13 O 17/08, Quelle: mitgeteilt von der ARGE Verkehrsrecht im DAV, Pressemitteilung Nr. 47/08 vom 16.12.2008)
Vorsicht auf Privatparkplätzen
Wer mit seinem Pkw auf einen privaten Parkplatz rangiert, darf nicht auf ein gefahrloses Befahren vertrauen. Er kann daher vom Eigentümer des Parkplatzes in der Regel keinen Schadensersatz verlangen, wenn er sein Fahrzeug beispielsweise an einer Metallabsperrung beschädigt. Dies entschied das Landgericht Coburg. Der Kläger wollte vor einem Restaurant mit seinem Auto rückwärts in eine Parkbucht stoßen. Um sich das Rangieren zu erleichtern, fuhr er erst vorwärts auf einen gegenüberliegenden Mitarbeiterparkplatz eines städtischen Betriebes. An diesem war nicht nur das Schild „nur für Betriebsangehörige“, sondern auch ein metallener Parkplatzwächter angebracht. Obwohl dieser umgelegt und deshalb nur 13 cm hoch war, machte der Unterboden des Autos unliebsame Bekanntschaft mit ihm. Folge: Ein Schaden von rund 2.500 Euro, den der Kläger von der Stadt ersetzt haben wollte. Mit diesem Anliegen hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, dass eine besondere „Verkehrssicherungspflicht“ der Beklagten für diesen Parkplatz nicht bestand. Aufgrund des für jedermann sichtbaren Hinweisschildes habe die Stadt nämlich zum Ausdruck gebracht, dass die Benutzung durch die Allgemeinheit nicht gestattet war. Auch wenn sich das Verbot ausdrücklich nur auf das Parken bezog, habe der Kläger nicht annehmen dürfen, dass die Stellfläche zum Rangieren freigegeben war. Wer einen Privatparkplatz befahre, müsse damit rechnen, dass Vorrichtungen installiert sind, die Unbefugte von der Benutzung der Parkfläche abhalten sollen.
LG Coburg, Urteil vom 29.9. 2008, Az. 33 S 70/08, Quelle: mitgeteilt von der ARGE Verkehrsrecht im DAV, Pressemitteilung Nr. 42/08 vom 14.11.2008)
Zur Kostenhaftung des Halters wegen Nichtbenennung des Fahrzeugführers bei Umweltzonenverstoß
§ 25a StVG gilt für alle Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, also auch für das Parken ohne Plakette in einer Umweltzone. In der Bußgeldsache wurde der Antrag des Betroffenen auf Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten Berlin vom 17.03.2008 auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen. Das Gericht führte aus, dass die Voraussetzungen der Kostenpflicht des Halters gemäß § 25 a StVG gegeben waren, nachdem der Betroffene die Angabe des Fahrzeugführers „nach §§ 52, 55 StPO“ verweigert hat. Denn § 25 a StVG gilt bezüglich aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, nicht etwa nur für Zuwiderhandlungen gegen §§ 12, 13, 18 VIII StVO. AG Tiergarten, Beschluss vom 21.04.2008, Az. 295 OWi 330/08, DAR 2008, S.409

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