Mitarbeiterzuzahlung bei Dienstwagen
Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung: Neuer Verwaltungserlass der Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mitarbeiter-Zuzahlungen bei Geschäftswagen mit Privatnutzungsmöglichkeit

PDF Download
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Dieser Vorteil ist pauschal entweder nach der sogenannten 1 %- Regelung auf Grundlage des Listenpreises für das Fahrzeug oder auf Einzelnachweis nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG)). Der BFH hatte bisher allerdings noch nicht abschließend geklärt, ob und in welcher Weise Aufwendungen der Arbeitnehmer, die ihnen für diese Fahrzeuge entstehen, mit den von ihnen zu versteuernden Vorteilen verrechnet werden können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 18. Oktober 2007 (Az. VI R 96/04; VI R 57/06; VI R 59/06) seine Rechtsprechung zu diesen Fragen anhand von drei Streitfällen fortgeführt, in denen die Arbeitnehmer für die überlassenen Firmenwagen die Treibstoffkosten selbst getragen oder zu den Anschaffungskosten der Firmenwagen erhebliche Zuzahlungen geleistet hatten.
Der BFH hat entschieden, dass Arbeitnehmer die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung stets als Werbungskosten geltend machen können, wenn der Vorteil auf Grundlage des Einzelnachweises nach der so genannten Fahrtenbuchmethode bewertet und einkommensteuerlich angesetzt wird. Wird der Vorteil allerdings nach der sog. 1%-Regelung pauschal ermittelt, sind zwar pauschale Nutzungsentgelte und damit vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs vorteilsmindernd zu berücksichtigen (VI R 57/06).
Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa Treibstoffkosten bleiben dann aber unberücksichtigt (VI R 59/06). Denn der Zweck der typisierenden 1%-Regelung wäre verfehlt, wenn bei dieser pauschalen Vorteilsbewertung individuelle Aufwendungen Berücksichtigung fänden.
Besteuert der Arbeitgeber den nach der so genannten 1%-Regelung ermittelten Vorteil aus Fahrzeugüberlassung pauschal nach § 40 Abs. 1 EStG, so bleiben selbst getragene Treibstoffkosten unberücksichtigt (VI R 96/04). Denn übernommene individuelle Kosten sind weder Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung zu berücksichtigen.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 3/2009

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind jedoch der Ansicht, dass die BFH-Urteile aus den Verfahren VI R 57/06 und VI R 59/06 nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden seien. So wurde diesbezüglich mit BMF-Schreiben vom 6. Februar 2009 (Az. IV C 5 - S 2334/08/10003) ein Nichtanwendungserlass herausgegeben betreffend die „Lohnsteuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs“. (siehe Kasten)
Grund für den Verwaltungserlass ist Folgendes: Nach der Auffassung des BFH gehen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode auch die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen mit in die Gesamtkosten eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs ein. Der BFH sieht darin Aufwendungen zum Erwerb des Nutzungsvorteils im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und damit Werbungskosten. Eine Berücksichtigung der selbst getragenen Aufwendungen als Werbungskosten kommt laut BFH bei der 1%-Regelung dagegen nicht in Betracht, weil bei dieser typisierenden Regelung die Höhe des geldwerten Vorteils nicht von den individuellen Kosten abhängt.
Diese Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils werden hinsichtlich der Fahrtenbuchmethode von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht geteilt. Zur Begründung führt der neue Verwaltungserlass aus, dass der Arbeitnehmer in Höhe der selbst getragenen Aufwendungen nicht bereichert ist und daher die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 EStG i. V. m. § 19 Abs. 1 EStG nicht erfüllt sind. Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen nicht den individuell zu ermittelnden geldwerten Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 1, 2. Halbsatz LStR 2008). Bei der 1%-Regelung mindern vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen nicht den pauschal ermittelten geldwerten Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR 2008). Sie stellen auch kein Nutzungsentgelt dar (BFHUrteil vom 18. Oktober 2007, BStBl 2008 II S. 198).
Nach der Sichtweise der Finanzverwaltung stellen also die vom Mitarbeiter selbst getragenen Zuzahlungen keine Werbungskosten dar, sondern bedeuten eine Minderung des geldwerten Vorteils. Dies hat - steuerlichen vorteilhaft - zur Folge, dass zugleich auch die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge reduziert wird. Entgegen der bisherigen Richtlinienregelung (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 1. Halbsatz LStR 2008) können nunmehr nach dem neuen Verwaltungserlass Zuzahlungen nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. Damit ist im Ergebnis eine vollständige Berücksichtigung sichergestellt.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de
+++ Aktuelles Steuerrecht +++
Lohnsteuerliche Behandlung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Kraftfahrzeugs
(§ 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG);
Anwendung des BFH-Urteils vom 18. Oktober 2007
- VI R 59/06 - (BStBl II___1)
Erörterung in der Sitzung LSt I/2008 zu TOP 2a
GZ IV C 5 - S 2334/08/10003 DOK 2009/0046728
Zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 2007 - VI R 59/06
- (BStBl II S._1) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Das Urteil ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Der BFH sieht Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1%- Regelung besteuert wird. Nach der Auffassung des BFH handelt es sich um Aufwand, der wie Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts zu behandeln ist, so dass AfA für das Nutzungsrecht „wie [für] ein materielles Wirtschaftsgut“ vorgenommen werden kann (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i. V. m. § 7 Abs. 1 EStG). Die Anschaffungskosten des Nutzungsrechts sind laut BFH über die voraussichtliche Gesamtdauer des Nutzungsrechts linear abzuschreiben.
Die Rechtsgrundsätze des Urteils werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht geteilt. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sehen in Höhe der selbst getragenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs keine Werbungskosten, sondern eine Minderung des geldwerten Vorteils. Der Arbeitnehmer ist insoweit nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 EStG i. V. m. § 19 Abs. 1 EStG sind nicht erfüllt. Daher gilt Folgendes: Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs können - entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR, 1. Halbsatz LStR 2008 - nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR, 2. Halbsatz LStR 2008 bleibt unberührt. Dies gilt im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung des R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR, 1. Halbsatz LStR 2008 in allen offenen Fällen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht
[ESt-Kartei NW § 8].
Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs
Anwendung des BFH-Urteils vom 18. Oktober 2007
- VI R 57/06 - (BStBl II_1)
Erörterung in der Sitzung LSt I/2008 zu TOP 2a
GZ IV C 5 - S 2334/08/10003 DOK 2009/0046712
Zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 2007 - VI R 57/06
- (BStBl II S._1) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Das Urteil ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Nach der Auffassung des BFH gehen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode in die Gesamtkosten eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs auch vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen ein. Der BFH sieht darin Aufwendungen zum Erwerb des Nutzungsvorteils i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und damit Werbungskosten. Eine Berücksichtigung der selbst getragenen Aufwendungen als Werbungskosten kommt laut BFH bei der 1%-Regelung dagegen nicht in Betracht, weil bei dieser typisierenden Regelung die Höhe des geldwerten Vorteils nicht von den individuellen Kosten abhängt.
Die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils werden hinsichtlich der Fahrtenbuchmethode von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht geteilt.
In Höhe der selbst getragenen Aufwendungen ist der Arbeitnehmer nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 EStG i. V. m. § 19 Abs. 1 EStG sind nicht erfüllt. Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen nicht den individuell zu ermittelnden geldwerten Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 1, 2. Halbsatz LStR 2008). Bei der 1%-Regelung mindern vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen nicht den pauschal ermittelten geldwerten Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR 2008). Sie stellen auch kein Nutzungsentgelt dar (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007, BStBl 2008 II S. 198).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht
[ESt-Kartei NW § 8].
+++ Rechtsprechung +++
Aufbewahrung von Kfz-Kennzeichen im Fahrzeug führt zur Betriebsuntersagung - Diebstahlrisiko ist kein Rechtfertigungsgrund
Die Untersagung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs ist gerechtfertigt, wenn das Fahrzeug mit nicht vorschriftsmäßig montierten amtlichen Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum steht. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug jeweils nur für eine gewisse Zeit im öffentlichen Verkehrsraum, zu dem auch der Parkstreifen gehören, abgestellt wird. Ein hinter der Front- und/oder Heckscheibe liegendes Kennzeichenschild entspricht jedenfalls nicht den Anforderungen der Fahrzeug- Zulassungsverordnung. Das Risiko des Kennzeichendiebstahls ist kein Grund, die Kennzeichen im Fahrzeug aufzubewahren. Die Kennzeichen können auch in einer Weise angebracht werden, die ein unbefugtes Entfernen erheblich erschweren, wobei das Diebstahlsrisiko nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Das Gesetz mutet den Fahrzeughaltern gleichwohl zu, dieses letztlich geringfügige Risiko hinzunehmen. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.03.2009, Az. 12 LA 16/08
Falschbetankung als Versicherungsschaden – ein Fall für die Teilkaskoversicherung
Der Kläger hatte sein bei der Beklagten teil- und vollkaskoversichertes Dieselfahrzeug versehentlich mit Ottokraftstoff betankt. Dies bemerkte er erst während der Weiterfahrt, weil der Motor unrund lief. Erst kam es im Fahrzeuginneren zu starker Rauchentwicklung, dann schlugen Flammen aus dem Kühlergrill. Ursache für den Fahrzeugbrand war eine Überhitzung des Katalysators. Hierdurch erlitt der Wagen einen Totalschaden. Der Kläger verlangte seinen Fahrzeugschaden von rund 15.600 Euro von der Versicherung ersetzt. Diese verweigerte aber die Zahlung und berief sich darauf, dass es sich um einen nicht vollkaskoversicherten Betriebsschaden handele. Auch sei ein Eintritt der Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit bei der Falschbetankung ausgeschlossen. Das OLG Düsseldorf gab der Klage abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 150 Euro statt.
Das OLG führte hierzu aus: Es entspreche inzwischen höchstrichterlich bestätigter Rechtsprechung, dass die Wahl des falschen Kraftstoffs ein nach § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) AKB nicht in der Vollkasko versicherter Bedienungsfehler ist. Im Rahmen der bestehenden Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) musste die beklagte Versicherung aber gleichwohl für den Brandschaden aufkommen. Hierbei musste sich der Kläger nur seine Selbstbeteiligung anrechnen lassen. Auch sei die Versicherung nicht wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers von der bestehenden Leistungspflicht nach § 61 VVG befreit. Allein in dem Umstand, dass der Kläger sich beim Betanken seines Fahrzeuges in der Kraftstoffsorte vergriffen hat, ist eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls noch nicht zu sehen. Die Falschbetankung sei bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zwar als fahrlässig, nicht aber als grob fahrlässig anzusehen. Zum Zeitpunkt der Falschbetankung gab es erst seit kurzer Zeit V-Power-Dieselkraftstoff. Mehrere, nämlich wenigstens 4 bis 5 Zapfpistolen für Diesel- und Ottokraftstoff hätten an der Tankstelle nebeneinander an einer gemeinsamen Zapfsäule gehangen. Hierbei sei die Zapfpistole für den V-Power- Dieselkraftstoff noch nicht in der herkömmlichen Weise farblich gekennzeichnet gewesen. Erst nach Schadenseintritt habe er aus der Tankquittung ersehen, dass er versehentlich Ottokraftstoff getankt habe. Hierbei handelt es sich unzweifelhaft um eine fahrlässige Falschbetankung. Bei gehöriger Sorgfalt hätte der Kläger auch in dieser Situation bemerken können und müssen, dass er eine Zapfpistole für Ottokraftstoff in die Hand nahm. Wegen der nicht fernliegenden Gefahr, sich bei den nebeneinander angeordneten, auch noch nicht durchgehend farblich deutlich gekennzeichneten Zapfpistolen zu vergreifen, wiegt dieser Sorgfaltspflichtverstoß jedoch nicht so schwer, dass er als schlechthin unentschuldbar und damit als grob fahrlässig anzusehen wäre. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2008, Az. I-4 U 12/08
Nicht abgeschleppt – doch geneppt? Haftung für Abschleppkosten trotz Wegfahren eines falsch geparkten Fahrzeugs vor Beginn des Abschleppens
Von einem Fahrzeugführer, der seinen verkehrswidrig abgestellten PKW wegfährt, bevor ein Abschleppvorgang beendet ist, können Kosten für die Tätigkeit des von der Polizei herbeigerufenen Abschleppunternehmers verlangt werden, auch wenn nach Abbruch des Abschleppvorgangs ein anderer PKW abgeschleppt wird. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. Polizeibeamte hatten den Abschleppdienst herbeigerufen, um den in der Nähe einer Diskothek in Koblenz im absoluten Halteverbot abgestellten PKW abschleppen zu lassen. Nachdem untersucht worden war, ob ein Gang eingelegt sei, erschien die Fahrzeugführerin und fuhr ihr Fahrzeug weg. Der Abschleppdienst entfernte daraufhin kostenpflichtig ein anderes Fahrzeug, das sich ebenfalls in dem Bereich vor der Diskothek befand. In der Folgezeit setzte das Polizeipräsidium Koblenz gegenüber der Fahrzeugführerin Kosten in Höhe von 87,72 Euro fest. Darin waren auch Kosten enthalten, die das beauftragte Unternehmen für den abgebrochenen Abschleppvorgang verlangt hatte. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die erfolglos blieb.
Das Verwaltungsgericht bestätigte den Kostenbescheid als rechtmäßig. Die Klägerin habe ihr Fahrzeug im absoluten Halteverbot abgestellt. Mithin hätte die Polizei den PKW abschleppen lassen dürfen. Auch die Höhe der Kostenfestsetzung sei gerechtfertigt. Ein Abschleppdienst könne für einen (abgeschlossenen) Abschleppvorgang pauschal 55,00 Euro nebst Sonntagszuschlag in Höhe von 42,00 Euro sowie Mehrwertsteuer verlangen. Dieser Betrag umfasse die Anfahrt, vorbereitende Maßnahmen, das Aufladen und schließlich das Verbringen des Fahrzeugs. Werde der Abschleppvorgang – aus welchen Gründen auch immer – nicht komplett ausgeführt, so könne der beauftragte Unternehmer die Hälfte dieser Pauschale als Entgelt beanspruchen, auch wenn er nach dem abgebrochenen Abschleppvorgang ein anderes Fahrzeug abgeschleppt und auch hierfür Kosten in Rechnung gestellt habe.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.
VG Koblenz, Urteil vom 10.11.2008, 3 K 416/08

Aktuelles Magazin
Ausgabe 3/2009

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026
0 Kommentare
Zeichenbegrenzung: 0/2000