Halbjährliche Kontrolle steht nicht im Gesetz

Als bisher einziger Versicherer in Deutschland bietet die Roland Rechtsschutz- Versicherungs-AG die Fuhrparkmanager Versicherung an.

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Das hat sich auch in den Kreisen der Fuhrparkmanager längst herumgesprochen, durch die mögliche und oftmals praktizierte Delegation der Halterhaftung des Flottenbetreibers auf die Frau oder den Mann „fürs Grobe“, sitzen auch diese Personen im Falle eines juristischen Falles mit auf der Anklagebank, selbst dann, wenn sie selbst direkt nichts „verbrochen“ haben. Der Fahrer des Unternehmens hat ohne gültigen Führerschein oder betrunken einen Unfall gebaut, das sind beispielsweise dann die Albträume eines Fuhrparkmanagers. In diesen Kreisen gehen die entsprechenden Gerichtsurteile rund wie ein Lauffeuer. Und es wird engagiert diskutiert, „wie kann ich mich dagegen schützen?“. Abseits vieler Seminare, die immer wieder insbesondere auch für die Problematik der Delegation der Halterhaftung sensibilisieren und häufig in Empfehlungen für die aufmerksame Gestaltung des Arbeitsvertrages zwischen Fuhrparkmanager und Flottenbetreiber münden, widmet sich seit Ende 2006 als erster deutscher Versicherer die Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG in Köln dem Thema. Sie bietet als bisheriges Unikat in der Branche eine spezielle Rechtschutzversicherung für Fuhrparkleiter an. „Als Spezialist in der Betreuung von Fuhrparks und Flotten wurden wir regelmäßig auf die Problematik der strafrechtlichen Risiken von Fuhrparkleitern angesprochen“, erläutert Robert Buchberger, Geschäftsführer der Roland Assistance GmbH. „Deswegen haben wir uns, angeregt durch den bestehenden engen Kontakt zu unseren Kunden aus der Branche, eine Lösung überlegt, die unsere Leistungen rund um die Mobilität der Flotten sinnvoll ergänzt. Schließlich kann die Verteidigung des Fuhrparkleiters durch spezialisierte Rechtsanwälte teuer werden und ist deshalb nicht selten ein existenzgefährdendes Risiko.“ Der Roland-Rechtsschutz für diese Klientel enthält drei Bausteine. Die zwei elementaren Pfeiler sind der Universal-Straf-Rechtsschutz und der Arbeits-Rechtsschutz. Letzterer wird angeboten, weil es dem betroffenen Fuhrparkleiter aufgrund strafrechtlich relevanter Vorwürfe durchaus auch passieren kann, dass ihm die Kündigung droht. Flankiert werden die beiden Hauptmodule vom Schadensersatz-Rechtsschutz, der es dem Fuhrparkleiter ermöglicht, selbst Schadensersatz gegenüber jemandem geltend zu machen, der ihm einen Schaden zugefügt hat. Alle drei Bausteine sind auf das Feld des Fuhrparkleiters begrenzt. Konkret umfasst der Straf-Rechtsschutz neben den Anwalts- und Gerichtskosten unter anderem die Kosten für Sachvers t ä nd igengut ac hten und individuelle Honorar vereinbarungen mit dem Strafverteidiger. Diese Kosten übernimmt Roland- Rechtsschutz nicht nur bei Fahrlässigkeit, sondern auch beim Vorwurf des vorsätzlichen Handelns. „Denn gerade bei einem Vorwurf, der ja deutlich härter ist als Fahrlässigkeit,“ erläutert Thomas Mock, Geschäftsleitung Industriedirektion der Roland Rechtsschutz-Versicherungs AG, „bedarf der Fuhrparkleiter rechtlicher Unterstützung, um sich dagegen wehren zu können. Deshalb bekommt er unsere Hilfe auch sofort mit Beginn eines Verfahrens.“ Mock zitiert das Beispiel der Führerscheinkontrolle, um aufzuzeigen, in welch knifflige Lage der Fuhrparkmanager kommen kann, selbst wenn er halbjährlich die Kontrolle durchgeführt hat. „Im Zweifel entscheidet das der Richter im Einzelfall. Ob die Kontrollen und Maßnahmen ausreichen, hängt von verschiedenen Parametern ab wie Flottengröße, ob die Fahrzeuge stets von denselben Fahrern genutzt werden oder ob es Poolfahrzeuge gibt. Für diese unterschiedlichen Konstellationen gibt es keine Regeln oder einen allgemeingültigen Leitfaden. Dass etwa die halbjährliche Führerscheinkontrolle ausreicht, steht in keinem Gesetz.“

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