Die Rückgabe des Dienstwagens

Wenn der stolze Dienstwagenbesitzer sein Geschäftsfahrzeug wieder herausgeben soll, ist stets Ärger vorprogrammiert. In welchen Fällen kann, darf oder muss der Fuhrparkmanager den Dienstwagen herausverlangen? Hier gilt es, sich rechtzeitig über gesetzliche und vertragliche Möglichkeiten zu informieren und entsprechende Vorsorge zu treffen.

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Jedes Unternehmen, das einen eigenen Fuhrpark unterhält oder einen extern verwalteten Betriebsfuhrpark nutzt, wird früher oder später mit der Frage konfrontiert, in welchen außergewöhnlichen Fällen eigentlich vom Dienstwagennutzer die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt werden kann. Immer wiederkehrende Konstellationen sind hier insbesondere die Fälle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Änderung des Aufgabengebietes des Arbeitnehmers und der vorübergehenden Entziehung des Fahrzeugs bei Arbeitsunfähigkeit und Krankheit, Schwangerschaft (Mutterschutz / Elternzeit) sowie im Urlaub. Zusätzliche Komplikationen können sich dann ergeben, wenn der Dienstwagennutzer die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, das Fahrzeug bei der Rückgabe beschädigt ist oder schlicht entgegen den getroffenen Vereinbarungen eine zu hohe Laufleistung aufweist. Im Streitfall lauern hier Risiken, denen jedoch mit einer entsprechenden vertraglichen Regelung bereits im Vorfeld wirksam begegnet werden kann.

Zu unterscheiden sind hier vor allem die rein geschäftlich genutzten Fahrzeuge und die Dienstwagen mit gestatteter Privatnutzung. Soweit ein Dienstwagen ein reines Arbeitsmittel ist, also dem Arbeitnehmer nicht zu Privatfahrten zur Verfügung steht, kann der Arbeitgeber den Dienstwagen jederzeit zurückverlangen. Dies unterliegt dem sogenannten Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers. Während die Rückforderung in Bezug auf ein rein dienstlich genutztes Fahrzeug in der Regel also keine Besonderheiten aufweist, sind die Grenzen der berechtigten Rückforderung bezüglich privat nutzbarer Dienstwagen im bestehenden Arbeitsverhältnis schon deutlich enger gezogen.

Allgemeine Anspruchsgrundlagen der Fahrzeugrückgabe

Bevor Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden, ist es unerlässlich, zu klären, auf welcher Basis ein Dienstwagen überhaupt gestellt worden ist. Die häufigste Form der Fahrzeugüberlassung ist leider immer noch diejenige, dass zwischen Arbeitsvertragsparteien schlicht gar nichts vertraglich vereinbart worden ist. Fehlt aber eine explizite Herausgaberegelung im Arbeitsvertrag, in der Firmenwagenrichtlinie oder dem Dienstwagenüberlassungsvertrag, ist Voraussetzung für einen Herausgabeanspruch eine Änderungskündigung in Bezug auf das Arbeitsverhältnis. Das Herausgabeverlangen hat dann zur Folge, dass – mit Ausnahme von Kleinstbetrieben – der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch für den Nutzungsausfall des bislang auch privat genutzten Fahrzeugs hat.

Daneben gibt es mehrere Möglichkeiten für eine Regelung des Herausgabeverlangens. Hier ist insofern Vorsicht geboten, da nicht alle denkbaren Wege auch rechtlich zulässig sind.

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Selbst bei vertraglicher Festschreibung ist ein jederzeitiges Herausgabeverlangen in Form eines Widerrufs der Fahrzeugüberlassung ohne vertragliche Entschädigung unwirksam. Der Arbeitgeber darf die Gestellung eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens nicht einfach kraft seiner Weisungsbefugnis widerrufen. Auch auf einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt, der Bestandteil zahlreicher Arbeitsverträge ist, kann ein Herausgabeverlangen nicht gestützt werden. Freiwilligkeitsvorbehalte sind nämlich in Bezug auf laufende Geld- und Sachbezüge unzulässig, so dass sie in Dienstwagenüberlassungsverträgen also grundsätzlich unwirksam sind. Die Folge einer solchen unwirksamen Regelung ist also kein Herausgabeanspruch, sondern die Umdeutung in einen Widerrufsvorbehalt.

Will der Arbeitgeber einen Dienstwagen herausverlangen, muss er sich dies ausdrücklich in Form eines Widerrufsrechts vertraglich vorbehalten. Daneben kann auch eine vertragliche Ersetzungsbefugnis vereinbart werden, was dann letztlich auf den Austausch „Auto gegen Geld“ hinausläuft. Hierbei handelt es sich um zwei Instrumente, die beide dem Arbeitgeber gegen Zahlung einer Entschädigung – und ganz selten auch entschädigungslos – die dauerhafte Herausgabe des Dienstwagens oder die Reduzierung der Nutzung auf rein dienstliche Zwecke ermöglichen soll. Beide Regelungen müssen, damit sie anwendbar sind, im Arbeitsvertrag oder im Dienstw age nü be r l a s s u ngs v e r t r ag enthalten sein (vgl. BAG-Urteil v. 17.9.1998, Az. 8 AZR 791/96). Im Einzelfall sollte man entsprechende Vertragsklauseln fachkundig prüfen lassen, denn diese Regelungen unterliegen regelmäßig der Inhaltskontrolle durch das AGBRecht in den §§ 307 ff. BGB.

Je allgemeiner also die Widerrufsmöglichkeit ausgestaltet ist, desto höher sind die Anforderungen an das diesbezügliche billige Ermessen im Einzelfall. Immer dann, wenn der Umfang der privaten Nutzung nicht konkret geregelt ist, stellt sich daher die Frage der Angemessenheit eines völlig entschädigungslosen Entzugs des Dienstwagens. Vom Arbeitgeber vorformulierte Rückgabeklauseln sind unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“ (vgl. BAG-Urteil v. 12.01.2005 – Az. 5 AZR 364/04). Das uneingeschränkte, an keinerlei Gründe gebundene Recht des Arbeitgebers, die Überlassung des Fahrzeugs zu widerrufen, stellt eine solche unangemessene Benachteiligung dar. In der Regel läuft also ein wirksames Herausgabeverlangen des Arbeitgebers auf einen Entschädigungsanspruch für den Nutzungsausfall des Arbeitnehmers hinaus.

Sollte also der Arbeitgeber ohne einen triftigen Grund während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses den Mitarbeiter auffordern, sein Dienstfahrzeug herauszugeben, könnte der Mitarbeiter dies ablehnen. In der Praxis kommt es häufig zu einem grundlosen Herausgabeverlangen, wenn das Arbeitsverhältnis belastet ist und damit dem Arbeitnehmer gezeigt werden soll, dass man sich von ihm trennen möchte. In einem solchen Falle könnte der Arbeitnehmer die entschädigungslose Herausgabe unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der Klausel verweigern.

Nachdem die Grundlagen des Herausgabeverlangens geklärt sind, ist ein Blick auf die verschiedenen Fallkonstellationen der Fahrzeugentziehung zu werfen:

Fahrzeugrückgabe bei Kündigung des Arbeitsvertrages

Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es hinsichtlich der Behandlung des Dienstwagens immer wieder zu Schwierigkeiten. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, so muss ein Dienstwagen, der nach dem Arbeitsvertrag ausschließlich beruflich genutzt werden darf, sofort herausgegeben werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Kündigung mit sofortiger Wirkung freistellt.

Wurde hinsichtlich des Firmenwagens die Möglichkeit der Privatnutzung vereinbart, stellt dies als SachSachbezug einen Gehaltsbestandteil dar. Wird der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, so berührt dies aber die Verpflichtung zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht (vgl. §§ 611, 615 S. 1 BGB). Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer das Nutzungsrecht bis zum Ende der Freistellung beziehungsweise bis zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält.

Gleichwohl können die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass der Arbeitgeber den Firmenwagen vom Arbeitgeber entschädigungslos herausverlangen kann, wenn die Voraussetzungen für die Nutzung des Dienstfahrzeugs für Dienstfahrten entfallen. Eine solche entschädigungslose Rückgabevereinbarung ist zulässig, wenn das Rückgabeverlangen im konkreten Fall billigem Ermessen entspricht. Ist dies nicht der Fall, so besteht für den Arbeitnehmer ein Schadenersatzanspruch. Das BAG hat entschieden, dass es billigem Ermessen entspricht, im Fall der Kündigung und Freistellung eines Arbeitnehmers den auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen zu entziehen (vgl. BAG-Urteil vom 17.9.1998, Az. 8 AZR 791/96).

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann es im laufenden Arbeitsverhältnis zu weiteren Problemen hinsichtlich der Herausgabe des Dienstwagens kommen, wenn die Frage der Privatnutzung nicht umfassend in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag geregelt ist:

Fahrzeugrückgabe bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit

Die Überlassung eines Dienstwagens mit privater Nutzungsmöglichkeit stellt einen Sachbezug dar, der Teil der Arbeitsvergütung ist. Nach § 3 Abs. 1 EFZG muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall dem Arbeitnehmer das Gehalt für die Dauer von 6 Wochen weiterzahlen. Aus diesem Grunde hat der Arbeitnehmer also grundsätzlich einen Anspruch auf die Überlassung des Dienstwagens innerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraumes. Anders kann der Fall jedoch ausnahmsweise liegen, wenn der Arbeitgeber eine Ersatzkraft benötigt. Ob und inwieweit in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer Wertersatz geleistet werden muss, ist jedoch umstritten. Es macht daher Sinn, auch für einen solchen Fall mit einer entsprechenden Regelung Vorsorge im Nutzungsüberlassungsvertrag zu treffen.

Mit Ende des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraumes entfällt mit dem Lohnanspruch zugleich auch – entschädigungslos – der Anspruch auf den Dienstwagen. Da der Arbeitgeber nun insgesamt nicht mehr zur Entgeltzahlung verpflichtet ist, entfallen damit auch die Sachbezüge wie ein Geschäftswagen. Selbstverständlich kann sich aus dem Arbeitsvertrag, der Dienstwagenordnung oder dem Überlassungsvertrag etwas anderes ergeben.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen über das Ende des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums hinaus, ohne Herausgabeansprüche geltend zu machen – weil beispielsweise der Leasingvertrag demnächst ohnehin ausläuft – so ist darin nicht ohne weiteres eine sogenannte „konkludente“ Vereinbarung darüber zu sehen, dass der Arbeitnehmer auch weiterhin ein Nutzungsrecht habe (vgl. LAG Köln, Urteil vom 22.6.2001 – Az. 11 (6) Sa 391/01).

Fahrzeugrückgabe bei Mutterschutz/Elternzeit

Mit Beginn der Mutterschutzfrist werden die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ausgesetzt. Dies bedeutet, dass die Schwangere keine Arbeitsleistung und der Arbeitgeber keine Vergütung mehr schuldet. Das BAG hat diesbezüglich jedoch entschieden, dass der Anspruch auf die weitere Überlassung des Dienstwagens zu privaten Zwecken auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 S. 1 MuSchG fortbesteht. Dies gilt sowohl vor der Entbindung während des Beschäftigungsverbots nach §§ 3 f. MuSchG, als auch nach der Entbindung gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG. Voraussetzung ist aber, dass der Dienstwagen innerhalb der letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist Teil des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmerin war und dass auch keine frei widerrufliche Überlassung des Fahrzeugs vereinbart war.

Im Gegensatz zum Mutterschutz begründet die Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz keine Ansprüche auf Fortzahlung des Entgelts, jedenfalls für den „Normalfall“, bei dem die Elternzeit eine Zeit ohne jegliche Arbeitsleistung ist. Ist die Elternzeit erwerbsfrei, so entfällt der Vergütungsanspruch insgesamt, so dass auch der Sachbezugsanspruch auf den Dienstwagen wegfällt. Hier kann also auch ohne eine gesonderte Regelung die Herausgabe verlangt werden.

Fahrzeugrückgabe im Urlaub

Die Überlassung des Dienstwagens mit privater Nutzungsmöglichkeit gehört zu den Sachbezügen. Daher erfasst der Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 1 BUrlG den Dienstwagen als Sachbezug. Der Arbeitnehmer kann den Dienstwagen bei gestatteter Privatnutzung während des Urlaubs entweder weiterhin nutzen. Andernfalls ist der Arbeitgeber zu einer angemessenen Ausgleichszahlung verpflichtet (vgl. § 11 Abs. 1 S. 4 BUrlG). Als angemessen ist hier zumindest der Betrag anzusehen, den der Arbeitnehmer nach der sogenannten 1%-Methode versteuern muss.

Fahrzeugrückgabe bei Änderung der Aufgaben

Häufig wird im Vorfeld nicht bedacht, was mit dem Dienstwagen bei einer Änderung der Aufgaben des Arbeitnehmers zu geschehen hat. Die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs ist entweder Bestandteil des Arbeitsvertrages oder aber vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst, welches in den Grenzen billigen Ermessens – sachlich gerechtfertigt - ausgeübt werden darf. Ferner muss es aber auch sachliche Gründe geben, die den Entzug der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstfahrzeugs rechtfertigen können, selbst wenn es an einer diesbezüglichen Regelung fehlt.

Das BAG hat den Widerruf von solchen Vergütungsbestandteilen für zulässig erachtet, die an die Übernahme bestimmter (Zusatz-) Aufgaben gebunden waren. Soweit deren Anteil 15% der Gesamtbezüge des Arbeitnehmers nicht überschreitet - was bei Dienstwagen in der Regel nicht der Fall sein dürfte – dürfte hierin keine Umgehung des Kündigungsschutzes zu sehen sein. Die Ausübung des Widerrufs unterliegt auch hier den Grenzen des billigen Ermessens und ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die Aufgabe des Arbeitnehmers, für welche der Dienstwagen benötigt wird, ihrerseits wirksam entzogen wird. Eine Vereinbarung, die den entschädigungslosen Entzug des Nutzungsrechts am Dienstwagen vorsieht, wenn die damit verbundene Aufgabe dem Arbeitnehmer wirksam entzogen wird, ist daher als zulässig anzusehen.

Fahrzeugrückgabe bei Teilzeit/Altersteilzeit

Wie aber wirkt sich eine Reduzierung der Arbeitszeit auf den Anspruch auf Privatnutzung des bereits im Besitz des Mitarbeiters befindlichen Dienstwagens aus? Nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) kann der Arbeitgeber durchaus auch durch einseitige Erklärung die Reduzierung der Arbeitszeit verlangen. Jedoch beinhaltet § 4 TzBfG ein Diskriminierungsverbot, also ist es verboten, Mitarbeiter wegen einer Reduzierung der Arbeitszeit zu benachteiligen. Teilzeitkräfte können aber nur verlangen, in Relation zu ihrer Arbeitszeit nicht schlechter behandelt zu werden, als die Vollzeitmitarbeiter. Dies ist also der Maßstab dafür, ob die Teilzeitkraft den Dienstwagen behalten darf oder nur noch Anspruch auf eine entsprechende Nutzungsentschädigung hat. Fehlt eine vertragliche Regelung, so kann der Arbeitgeber den Dienstwagen also nicht ohne weiteres herausverlangen. Die Teilzeitproblematik sollte daher unbedingt vertraglich geregelt werden. Denkbar wäre die Regelung eines Widerrufsvorbehalts, bei der sich der Arbeitgeber vorbehält, bei einer signifikanten Reduzierung der Arbeitszeit von mindestens 25 % die Fahrzeugherausgabe zu verlangen.

Anders liegt es bei der Alterteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz, die entweder als Blockmodell oder als permanent-aktives Altersteilzeitverhältnis ausgestaltet sein kann. Beim in der Praxis bevorzugten Blockmodell wird der Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte bei kontinuierlich fortlaufender Zahlung der (auf 70 % reduzierten) Vergütung vollständig freigestellt. Der auch zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen kann insofern beim Arbeitnehmer in Altersteilzeit verbleiben. Kostenmäßig ergeben sich für den Arbeitgeber im Verhältnis zur normalen Teilzeitbeschäftigung keine Unterschiede. Gibt der Altersteilzeit-Arbeitnehmer den Dienstwagen lieber heraus oder vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien entsprechendes, so muss der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil des Dienstwagens mit in seine Gehaltsberechnungen einbeziehen.

Verweigerte Fahrzeugherausgabe • In der Praxis kann sich durchaus das Problem ergeben, dass sich ein Mitarbeiter schlicht weigert, dem Herausgabeverlangen des Arbeitgebers in Bezug auf den Dienstwagen nachzukommen. In einem solchen Fall sollte das FuhrparkmanageFuhrparkmanagement es vermeiden, das Fahrzeug mittels „Wild- West-Methoden“ vom Mitarbeiter eigenmächtig oder sogar unter Anwendung von Gewalt zurück zu holen. Beides ist im Rechtsstaat als „verbotene Eigenmacht“ unzulässig und kann außerdem dazu führen, dass sich Fuhrparkmitarbeiter strafbar machen. In vielen Fällen dürfte die außergerichtliche Aufforderung über einen Rechtsanwalt hinreichend Wirkung zeigen, um den Mitarbeiter zur freiwilligen Herausgabe zu veranlassen. Sollte keine freiwillige Herausgabe erfolgen, stehen dem Arbeitgeber zur Durchsetzung seines Herausgabeanspruchs eine einstweilige Verfügung oder eine gerichtliche Herausgabeklage zur Verfügung. Bei einer einstweiligen Verfügung muss der Arbeitgeber darlegen, weshalb die Sache dringlich ist; hier wird er also glaubhaft machen müssen, dass er im Arbeitsrechtsstreit obsiegen wird und dass er dringend auf die Nutzung des Firmenwagens angewiesen ist.

Der Herausgabeanspruch gegenüber einem Arbeitnehmer ist vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen; gegenüber Organvertretern sind die Zivilgerichte zuständig. Die Inanspruchnahme der Gerichte ist regelmäßig sehr zeitaufwändig, so dass es sein kann, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug erst mit erheblicher Zeitverzögerung nach ca. 6 - 12 Monaten zurück erhält. Da die Gerichte nicht automatisch Schadenersatz für die rechtswidrige Nutzung durch den Mitarbeiter zusprechen, sollte darauf geachtet werden, den Wertverlust und eine Nutzungsentschädigung möglichst schon zusammen mit dem Herausgabeverlangen gerichtlich geltend zu machen. Der Mitarbeiter, der den Dienstwagen ohne Berechtigung weiter nutzt, trägt damit ein erhebliches Kostenrisiko.

Fahrzeug ist bei Rückgabe unfallbeschädigt

Ist der Dienstwagen bei Rückgabe beschädigt oder weist er einen unfallbedingten Defekt auf, kann der Dienstwagennutzer hierfür mit haftbar gemacht werden. Bei Unfällen ist der Umstand relevant, ob der Unfall mit dem Dienstwagen der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Im Bereich des Arbeitgebers liegt der Unfall dann, wenn er sich während der Arbeitszeit und bei der Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit mit einem Dienstwagen ereignet hat. Auch wenn der Unfallschaden der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist, kann gleichwohl eine – beschränkte – Mithaftung des Arbeitnehmers nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleiches in Betracht kommen. Der Arbeitnehmer hat den verursachten Schaden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang zu ersetzen, während er nicht haftet, wenn ihn kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit trifft – in diesem Fall haftet der Arbeitgeber selbst voll. Bei einer „normalen“ beziehungsweise „mittleren“ Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers wird der Schaden - je nach den Umständen des Einzelfalls – zwischen Fahrer und Arbeitgeber geteilt.

Fahrzeug weist bei Rückgabe zu hohe Laufleistung auf

Ist der Dienstwagen ein Leasingfahrzeug und weist bei Rückgabe eine Laufleistung auf, die dazu führt, dass die nach dem Leasingvertrag vereinbarte Vertragskilometerzahl überschritten wird, sollten die nach dem Fahrtenbuch ermittelten Mehrkilometer, die über das im Leasingvertrag angegebene Maß hinausgehen, zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter aufgeteilt werden. Dabei trägt der ArbeitArbeitgeber die Kosten der Dienstfahrten, während die übrigen Kosten gemäß dem Kilometer-Mehrentgelt nach Leasingvertrag vom Arbeitnehmer zu übernehmen sind. Eine Nachbelastung von nicht gemeldeten Mehrkilometern bei Rückgabe des Fahrzeuges kann so auf den Mitarbeiter übergewälzt werden. Auch hierfür sollte eine vertragliche Regelung getroffen werden.

Rückgabeprotokoll

Wird das Fahrzeug vom Arbeitnehmer wieder zurückgegeben, weil beispielsweise der Leasingvertrag abgelaufen ist, so ist es überaus sinnvoll, die wichtigsten Punkte in einem Protokoll festzuhalten. Dazu gehören unbedingt die genaue Bezeichnung des Fahrzeugs (amtliches Kennzeichen, Fahrgestellnummer, Kilometerstand) sowie die Aufzählung von Zubehör (Fahrzeugschein, Fahrzeugschlüssel, Tankkarte, Leasingausweis, Grüne Versicherungskarte, Radiocodekarte etc.). Ferner sollten eventuelle Mängel in das Protokoll aufgenommen und möglichst sogleich fotografisch festgehalten werden, um Unklarheiten im Nachhinein zu vermeiden. Es sollte selbstverständlich sein, dass das Protokoll vom Fuhrparkmanagement und vom Dienstwagennutzer unterzeichnet wird. Weigert sich der Dienstwagennutzer, es gegenzuzeichnen, kann er natürlich nicht dazu gezwungen werden. Der Fuhrparkmanager sollte diesen Umstand ebenfalls im Protokoll vermerken und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar

Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de

Internet: www.fischer-lohmar.de

 

+++ Rechtsprechung +++

Leasingnehmer hat keinen Anspruch auf einen „Übererlös“

Der Leasinggeber ist grundsätzlich verpflichtet, dem Leasingnehmer die Leistung aus einer von diesem für die Leasingsache abgeschlossenen Versicherung zugute kommen zu lassen und erhaltene Versicherungsleistungen im Falle der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder sie bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen, die ihm gegen den Leasingnehmer zustehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Leasinggeber einen danach verbleibenden Betrag an den Leasingnehmer auszukehren hätte. Da die Vollkaskoversicherung ausschließlich das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs deckt, steht ein solcher Betrag grundsätzlich alleine dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zu. (BGH, Urteil vom 31.10.2007, Az. VIII ZR 278/05; PM des BGH vom 31.10.2007)

Keine Zurechnung der Betriebsgefahr zum Leasinggeber, wenn dieser nicht Halter des Kfz ist

Halter eines Leasingfahrzeugs ist bei üblicher Vertragsgestaltung nach ständiger BGH-Rechtsprechung der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber, auch wenn diesem das Eigentum verbleibt. Ein Leasinggeber, der Eigentümer, nicht aber Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen. (BGH, Urteil vom 10.07.2007, Az. VI ZR 199/06)

Keine Obliegenheitsverletzung des mitfahrenden GmbHGeschäftsführers, wenn er den unfallverursachenden Fahrzeugführer nicht hindert, den Unfallort zu verlassen

Es liegt keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten in der Kraftfahrtversicherung durch Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort durch Unterlassen vor, wenn der Geschäftsführer als Repräsentant des Halters als Beifahrer des Unfallfahrzeuges den Fahrzeugführer nicht daran hindert, sich nach dem Unfall unerlaubt vom Unfallort zu entfernen und das Fahrzeug am Unfallort verbleibt. Eine generelle Einstandspflicht des Halters für eigenverantwortliches Fluchtverhalten des Fahrers gibt es nicht. Die vorherige Übergabe des Fahrzeuges an den Fahrzeugführer stellt ein wertneutrales und kein pflichtwidriges, gefahrschaffendes Vorverhalten dar, aus dem eine Garantenstellung nicht abgeleitet werden kann. Der am Unfallort anwesende Halter ist deshalb nicht verpflichtet, das unerlaubte Sichentfernen vom Unfallort durch den Fahrer zu verhindern. Als Fahrzeughalter ist er grundsätzlich weder zur “Obhut” für Interessen möglicher Unfallgeschädigter berufen, noch als “Überwacher” des Fahrers dafür verantwortlich, dessen eigenverantwortliche Fluchtentscheidung zu verhindern. (Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 02.10.2007, Az. 3 U 27/07)

Halter haftet nicht für Abschleppkosten bei Falschparken durch Dritten

Der Halter eines Fahrzeugs haftet nicht für Abschleppkosten, die dadurch entstehen, dass sein Pkw von einer dritten Person rechtswidrig auf privaten Flächen wie einer Flughafen-Zufahrt abgestellt wird. (AG Hamburg, Urteil vom 28.10.2007, Az. 7c C 52/07)

Einsatz von technischer Einparkhilfe befreit nicht von eigener Verantwortung

Der Beklagte verwendete ein Mietfahrzeug der Klägerin. Das Fahrzeug war mit einem „PDC-System“, einer Einparkhilfe ausgestattet, das beim Rückwärtsfahren das Vorhandensein von Hindernissen akustisch signalisiert. Anlässlich der Rückgabe des Fahrzeugs wollte der Beklagte das Fahrzeug auf dem Parkplatz der Klägerin in einer Parkgarage abstellen. Zu diesem Zweck parkte er rückwärts ein. An der rückwärtigen Begrenzung des Parkplatzes in dem Parkhaus befand sich aber nun in Höhe des Abtaststrahls des PDC ein Hohlraum, die Rückwand des Abstellplatzes reichte nur bis zur Kühlerhaube. Der Abtaststrahl erfasste daher nicht die höher gelegene Begrenzung des Parkfeldes. Diese Hohlräume unterhalb der Begrenzung waren sichtbar. Sich auf die Einparkhilfe verlassend fuhr der Beklagte gegen die Rückwand. Durch den Anstoß wurde die Heckklappe beschädigt. Bei Verwendung einer Einparkhilfe darf der Fahrzeugführer sich nicht alleine auf diese verlassen. Er muss sich zusätzlich durch eigene Beobachtung wie z.B. durch Blick in den Rückspiegel, Umschauen, gegebenenfalls Aussteigen aus dem Fahrzeug vergewissern, wie weit ein Rückwärtsfahren ohne Anstoß möglich ist. Bei der Benutzung eines Fahrzeuges, insbesondere beim Rückwärtsfahren, sind hohe Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab des Kraftfahrzeugsführers zu stellen. (AG München, Urteil vom 19.07.2007, Az. 275 C 15658/07; noch nicht rechtskräftig)

Parkplatzunfall auf Betriebsgelände: An- bzw. Abfahrt ist keine „betriebliche Tätigkeit“ bei Verkehrsunfall zwischen Angehörigen desselben Betriebs auf dessen Parkplatz

Die Beklagte parkte mit ihrem Pkw rückwärts aus einer Parklücke aus und fuhr – aus ihrer Sicht – nach links heraus, wobei sie mit der Klägerin zusammenstieß. Beide Unfallbeteiligten arbeiten in demselben Betrieb und befanden sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Betriebsgelände sowie in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Arbeit dort. Das Vorliegen eines „Wegeunfalls” allein begründet noch nicht die Haftungsbeschränkung des § 105 SGB VII, sondern die Fahrten der Unfallbeteiligten müssen selbst Teil der betrieblichen Organisation und in ihrer Durchführung von dieser geprägt sein. Die Fahrt anlässlich der Erkundigung über Dienstzeiten und die Rückfahrt nach Dienstschluss reichen dafür nicht aus. Kollidieren ein rückwärts ausparkender Pkw und ein Fahrrad, dessen Fahrer im Vertrauen auf Rücksichtnahme nicht ausweicht, ist auf Grund der hohen Sorgfaltspflicht gem. § 9 Abs. 5 StVO eine Einstandspflicht des Rückwartsfahrenden von 80 % für den entstandenen Schaden anzunehmen. (OLG Celle, Urteil vom 30.05.2007, Az. 14 U 202/06)

Auf Parkplätzen finden die Regeln über die Vorfahrt im Straßenverkehr nur eingeschränkt Anwendung.

Auf Parkplätzen, die dem ruhenden und nicht dem fließenden Verkehr dienen, finden die Regeln über die Vorfahrt im Straßenverkehr nur eingeschränkt Anwendung. Dagegen ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und gegenseitiger Verständigung in erhöhtem Maße zu beachten. Auch wenn die auf einem Parkplatz angelegten Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben, durfte der von rechts Kommende nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass ihm der Vorrang eingeräumt wird. Zudem muss auf Parkplätzen, auf denen stets mit ein- und ausparkenden bzw. rangierenden Fahrzeugen zu rechnen ist, besonders aufmerksam und stets bremsbereit mit angemessener Geschwindigkeit gefahren werden, die regelmäßig nicht mehr als 10 km/h betragen darf. Wer nicht aufpasst, haftet also mit. (AG München, Urteil vom 16.02.2007, Az.343 C 28802/06)

Schwacke-Liste stellt allgemein akzeptierten Maßstab für die Ersatzpflicht dar

Grundsätzlich hat der Geschädigte seine Pflicht, den Schaden gering zu halten dann erfüllt, wenn er Vergleichsangebote einholt und von mehreren gleichwertigen Angeboten das günstigste auswählt. Anerkannt ist jedoch, dass der Geschädigte bei einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht den Ersatz beanspruchen kann, der ihm bei pflichtgemäßem Vorgehen zustehen würde. Als Maßstab für die pflichtgemäß ermittelten und somit ersatzfähigen Kosten sind die in der Schwacke-Liste als Normaltarif im gewichteten Mittel für den Postleitzahl-Bereich des Geschädigten aufgeführten Beträge anerkannt. Sie stellen danach den allgemein akzeptierten Maßstab der Ersatzpflicht dar, wenn der Geschädigte durch Vereinbarung eines Unfallersatztarifs oder aus anderen Gründen höhere Kosten verursacht hat. (AG Krefeld vom 28.02.2007, Az. 4 C 314/06)

Bei Mietwagenkosten muss der Geschädigte den wirtschaftlichsten Weg wählen

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. (LG Aachen, Urteil vom 16.02.2007, Az. 5 S 268/06)

 

1 Kommentare

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Anonym

04.11.2016 09:07
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Guten Tag, wie schaut denn die Rechtslage bei folgender Konstellation aus: Der Arbeitnehmer hat den Arbeitsvertrag bei seinem Arbeitsgeber gekündigt. Der Arbeitgeber (Leasingnehmer) muss (ausgelöst durch die Kündigung) den Leasingvertrag mit dem Leasinggeber vorzeitig beenden. Hierdurch entstehen bestimmte Kosten, Gebühren etc.. Nebst dem Leasingvertrag wurde vorab ein Papier unterschrieben, auf dem sich der Arbeitgeber verpflichten musste, bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses und somit vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages für die entstehenden Kosten aufzukommen. Ist diese Nebenabrede wirksam? Mit freundlichen Grüßen Christoph M.

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