Gewerbesteuerlich weiter interessant

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Nach dem Willen der Bundesregierung verfolgt die Unternehmenssteuerreform als wesentliche Ziele die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Europatauglichkeit, weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität, Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten und die nachhaltige Sicherung der deutschen Steuerbasis. Zur Erreichung wurde die steuerliche Gesamtbelastung der Gewinne von Kapitalgesellschaften von 38,65 Prozent auf 29,83 Prozent gesenkt und der Körperschaftssteuersatz von 25 Prozent auf 15 Prozent. Außerdem werden klassische Dauerschuldzinsen jetzt nicht mehr zu 50 Prozent, sondern zu 25 Prozent dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.
Zur Gegenfinanzierung wurde die Steuerbemessungsgrundlage verbreitert. Bei der Gewerbesteuer wurden die Hinzurechnungen auf alle Fremdkapitalzinsen und deren Substitute (wie beispielsweise der fiktive Zinsanteil in Leasingraten) ausgeweitet und eine sogenannte Zinsschranke eingeführt, mit der insbesondere verhindert werden soll, dass durch grenzüberschreitende, konzerninterne Fremdkapitalfinanzierung in Deutschland erwirtschaftete Erträge ins Ausland transferiert werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen nach Saldierung mit Zinserträgen wurde auf 30 Prozent der sogenannten EBITDA (Ertrag vor Zinsen und Steuern) begrenzt. Direkte Auswirkungen auf die steuerliche Betrachtung von Leasingverträgen haben:
a) die Änderungen bei Hinzurechnung von Zinsen und fiktiven Zinsen zum Gewerbeertrag
Sie kommen im Bereich der Gewerbesteuer grundsätzlich erstmals im Erhebungszeitraum 2008 zum Tragen. Bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr allerdings sind die neuen Vorschriften bereits in Wirtschaftsjahren zu beachten, die 2008 enden. Bisher konnten die Leasingraten als Ausgaben komplett vom Gewinn abgesetzt werden. Künftig ist der Zinsanteil der Leasingrate nicht mehr abzugsfähig. Da die Zinsen im Leasingvertrag aber nicht ausgewiesen werden, wird ein Zinsanteil in Höhe von 20 Prozent der Leasingrate unterstellt. Dieser Anteil wird beim Leasingnehmer dem Gewerbeertrag als Dauerschuldzins hinzugerechnet, sofern dieser zusammen mit anderen Dauerschuldzinsen die Freigrenze von 100.000 Euro überschreitet. Ob der Leasingnehmer eine zusätzliche Gewerbesteuerbelastung zu erwarten hat, lässt sich nur individuell beantworten. Mindestens sind im jeweiligen Einzelfall folgende Angaben zu berücksichtigen: vorläufiger Gewerbeertrag, (voraus)gezahlte Gewerbesteuer, Summe anderer Dauerschuldzinsen, Kürzungen, Summe aller Finanz-Leasingraten jährlich und Hebesatz. Der gewerbesteuerliche Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.
b) die Abschaffung der degressiven AfA

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Ausgabe 2/2008

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Ihre Streichung für bewegliche Wirtschaftsgüter kann einen neuen Anreiz für Leasingverträge gegenüber dem Kauf und/oder bankfinanzierten Investitionen in das Anlagevermögen schaffen. Pkw werden in der Regel über 72 Monate abgeschrieben. Das heißt, dass nach der „klassischen“ Laufzeit von 36 Monaten noch ein Buchwert von 50 Prozent der Anschaffungskosten vorhanden ist. Gerade bei hohen Laufleistungen hat man bisher die degressive Abschreibungsmethode gewählt. Diese Art der degressiven Abschreibung, die den tatsächlichen Werteverlauf von Pkw eher widerspiegelt, ist nun nicht mehr möglich, so dass beim Verkauf von Pkw nach drei Jahren regelmäßig mit Buchverlusten zu rechnen ist.
Fazit: Auf derzeitigem Zinsniveau bleibt Kraftfahrzeugleasing gewerbesteuerlich weiterhin interessant beim Vergleich Kreditfinanzierung/Leasing. Bei gleicher Rate und damit gleicher Cash-Flow-Belastung entstehen in der Regel beim derzeitigen Zinsniveau und den üblichen Relationen von Anschaffungswert und erwartetem Verkaufserlös zum Vertragsende während der Laufzeit steuerliche Vorteile beim Kraftfahrzeugleasing durch die niedrigen Abschreibungsmöglichkeiten beim Kauf und die geringere Hinzurechnung als bei der Kreditfinanzierung. Eine verbindliche Beurteilung im Hinblick auf die tatsächlichen Auswirkungen für das einzelne Unternehmen ist allerdings ausschließlich durch dessen Wirtschaftsprüfer und/oder Steuerberater möglich.

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