Dienstwagenunfall im Ausland
Der Privat- und Geschäftsreiseverkehr mit Kraftfahrzeugen in alle Teile Europas umfasst inzwischen pro Jahr gut mehrere hundert Millionen Grenzübertritte. Dabei ereignen sich jährlich etwa 500.000 Verkehrsunfälle in Europa, an denen deutsche Verkehrsteilnehmer beteiligt sind.

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Dass es bei einer Geschäftsreise mit dem Auto ins Ausland zu einem Unfall kommt, ist also im Prinzip nur eine rein statistische Frage. Unfälle mit Geschäftswagen, die sich im europäischen Ausland ereignen, können ohne weiteres nach Rückkehr von der Geschäfts- oder Urlaubsreise nach der 4. Kfz-Haftpflichtrichtlinie in Deutschland reguliert werden. Dennoch gibt es im Unterschied zu Unfällen auf innerdeutschen Straßen zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Gemeinsam haben alle Unfälle mit Auslandsbezug lediglich, dass die Regulierung oftmals mit sehr viel Zeit und Ärger verbunden ist. Grund genug für das professionelle Fuhrparkmanagement, sich frühzeitig darüber zu informieren, was bei der Schadenregulierung von Auslandsunfällen im Allgemeinen zu beachten ist.
Bei Auslandsunfällen gilt grundsätzlich das ausländische Recht des Unfallorts
Bei Dienstwagenunfällen im Ausland gilt grundsätzlich das Verkehrs- und Schadenersatzrecht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat. Nur dann, wenn beide Unfallgegner Deutsche sind, kann für einen Verkehrsunfall im Ausland ausnahmsweise deutsches Recht zur Anwendung kommen.
Seit Januar 2003 können Verkehrsunfallschäden, die in einem anderen EU-Land eingetreten sind, nach der 4. Kfz-Haftpflichtrichtlinie zur Regulierung von Auslandsschäden in Deutschland abgewickelt werden. Bei einer Beteiligung von Fahrzeugen aus anderen EU-Staaten kann die Schadenregulierung auch über einen sogenannten Schadenregulierungsbeauftragten der gegnerischen Versicherung in Deutschland erfolgen. Der nach einem Unfall im Ausland zurückgekehrte Geschädigte wendet sich dazu zunächst an den Zentralruf der Autoversicherer in Deutschland. Unter der bundesweiten Servicenummer 0180-25 0 26 wird der direkte Kontakt zur Versicherung des Unfallgegners hergestellt oder der zuständige Schadenregulierungsbeauftragte des ausländischen Versicherers in Deutschland benannt. Allerdings muss auch dabei ausländisches Haftungs- und Verkehrsrecht zu Grunde gelegt werden.
Das Schadenersatzrecht ist jedoch in den verschiedenen europäischen Ländern überhaupt nicht einheitlich ausgestaltet. Bereits die Schadenersatzregelungen vieler westeuropäischer Länder und die Umfänge dessen, was überhaupt als erstattungsfähiger Schaden angesehen werden kann, weichen teilweise ganz erheblich vom deutschen Recht ab. Grundsätzlich sind zwar auch nach den Rechtsordnungen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten Einbußen am Eigentum – mithin auch Schäden an Geschäftsfahrzeugen – ersatzfähig und müssen deshalb vom Schädiger ausgeglichen werden. Doch schon die Definition dessen, was eigentlich rechtlich unter einer solchen „Einbuße“ zu verstehen ist, wird von Land zu Land vollkommen unterschiedlich beurteilt. Insbesondere bei der Höhe der Reparaturkosten, der Erstattung von Nutzungsausfall und Wertminderung sowie hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten gibt es himmelweite Unterschiede. Erhebliche Unterschiede bestehen auch bei der Beurteilung der Ersatzfähigkeit von anderweitigen indirekten Schäden, wozu beispielsweise die Sachverständigenkosten gehören. Aus diesen Gründen dauert die Schadenabwicklung bei Auslandsunfällen oftmals deutlich länger als ein Jahr. Selbst bei ganz einfach gelagerten Sachverhalten mit einer unstreitigen Haftungslage kann die Regulierung auch unter günstigen Umständen schon einmal mindestens sechs bis acht Monate in Anspruch nehmen.

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Ausgabe 6/2007

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Wer im Ausland einen Unfall erleidet, muss sich also schon einmal darauf einstellen, dass er seinen Schaden nicht nach den recht großzügigen deutschen, sondern nach ausländischen Schadenersatzmaßstäben ersetzt bekommt. Mit anderen Worten: Es kann durchaus sein, dass man auf einem Teil des Schadens sitzen bleibt.
Praktische Barrieren bei der Unfallregulierung
Bei der Regulierung von Auslandsunfällen bestehen regelmäßig sprachliche Barrieren. Erfahrungsgemäß erschweren und verzögern solche Sprachbarrieren oftmals einen schnellen Schadenausgleich. Denn der Geschädigte muss bei Auslandsunfällen regelmäßig seine Ansprüche entweder selbst oder über einen (ausländischen) Rechtsanwalt bei der gegnerischen (ausländischen) Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen. Es kann hierbei aber durchaus vorkommen, dass ein in deutscher Sprache verfasstes Anspruchsschreiben entweder überhaupt nicht oder nur äußerst zögerlich bearbeibearbeitet wird. Vor diesem Hintergrund ist es unbedingt zu empfehlen, den Auslandsunfall in jedem Fall mit dem mehrsprachigen europäischen Unfallbericht ordentlich zu protokollieren. Bei Auslandsunfällen kann die Auswahl des richtigen Anspruchsgegners Probleme bereiten.
Wie findet man den richtigen Anspruchsgegner? Und wo – und vor allem wie – werden Schadenersatzansprüche dann „richtig“ angemeldet
Allein aus diesem Grunde ist es von großer Bedeutung, noch an der Unfallstelle alle wichtigen Daten des Unfallgegners festzuhalten:
- Namen und Anschrift des Fahrers und/oder
- Namen und Anschrift des Fahrzeughalters,
- amtliches Kennzeichen; Nationalitätszeichen,
- Haftpflichtversicherungsgesellschaft und Versicherungsscheinnummer,
- wenn vorhanden Nummer der Grünen Karte.
In vielen Ländern kann zudem die Haftpflichtversicherung nicht oder nur sehr schwer über das amtliche Kennzeichen in Erfahrung gebracht werden. Für den Geschädigten ist es deshalb besonders wichtig, sich noch am Unfallort von einem – zumeist an der Windschutzscheibe des gegnerischen Unfallfahrzeugs angebrachten – Plakettenaufkleber den Namen der Versicherungsgesellschaft und die Nummer der Versicherungspolice zu notieren.
Während in Deutschland nach dem Pflichtversicherungsgesetz zudem Haftpflichtansprüche immer auch direkt und unmittelbar gegen den gegnerischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer gerichtet werden können, ist dies im europäischen Ausland nicht immer in jedem Fall möglich oder selbstverständlich. In vielen Fällen muss zuerst der Unfallverursacher selbst in Anspruch genommen werden, damit dieser dann seinerseits seinen eigenen Haftpflichtversicherer zwecks Regulierung des Schadens einschaltet. Besondere Vorsicht gilt zuweilen bei Fahrten in osteuropäische Länder. So ist es beispielsweise bei Unfällen in Weißrussland trotz Versicherungspflicht nicht unbedingt selbstverständlich, dass der Unfallgegner auch tatsächlich versichert ist.
Welche Vorkehrungen kann das Fuhrparkmanagement treffen
Um Komplikationen bei der späteren Abwicklung des Unfalls mit der Versicherung von vornherein auszuschließen, sollte eine Nutzungsvereinbarung geschlossen werden, die den Dienstwagennutzer auch dazu berechtigt, mit dem Dienstfahrzeug ins Ausland zu fahren – sei es zu geschäftlichen oder zu privaten Zwecken. Ohne eine entsprechende Vereinbarung kann der Fahrer nämlich auch in den Verdacht geraten, das Fahrzeug unterschlagen zu haben. (vgl. dazu LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2007, Az. 22 O 12/07). Um die Nutzungsvereinbarung auch vor Ort – an der Unfallstelle – nachweisen zu können, ist eine entsprechende, im Idealfall sogar mehrsprachige Auslandsvollmacht hilfreich, die der Fahrer im Ausland mit sich führen kann. Außerdem ist zu bedenken, ob der Abschluss zusätzlicher Versicherungen sinnvoll ist.
Handlungsanweisungen für den Fall eines Auslandsunfalls – was ist zu beachten
Das Fuhrparkmanagement sollte außerdem Nutzern von Dienstwagen, die mit ihren Geschäftsfahrzeugen dienstlich oder – bei entsprechender Gestattung – zu privaten Zwecken wie Urlaubsreisen ins Ausland unterwegs sind, einige Verhaltensmaßregeln als Checkliste mit auf den Weg geben, deren Beachtung in der hektischen Unfallsituation Probleme vermeiden und die spätere Abwicklung von Auslandsunfällen deutlich erleichtern kann. Hier muss der Fuhrparkleiter also rechtzeitig für den Ernstfall vorsorgen.
Auch im Ausland gelten nach einem Unfall folgende Verhaltensregeln:
1. Anhalten und Unfallstelle absichern
2. Erste Hilfe leisten
3. Unfallort nicht verlassen
4. Hilfe/Rettungsdienst/Polizei rufen oder rufen lassen
5. Unfallstelle räumen
6. Schaden melden – noch an Ort und Stelle
7. Eigene Beweissicherung!
8. keine Angaben oder Zugeständnisse zur Schuldfrage machen
Welche Unterlagen werden zur Unfallaufnahme benötigt
Jedes Dienstfahrzeug sollte das mehrsprachige Formular des „Europäischen Unfallberichts“ im Handschuhfach mitführen. Außerdem sollte – selbst wenn dies in vielen Ländern Europas nicht mehr zwingend erforderlich ist – auch die Grüne Versicherungskarte mitgeführt werden. Die Grüne Karte ist der Versicherungsnachweis für den internationalen Kraftverkehr. Sie enthält wichtige Daten über Fahrzeug, Halter und dessen Versicherung und ist kostenlos beim jeweiligen Kfz-Haftpflichtversicherer erhältlich. Seit 1974 gilt das „Kennzeichenabkommen“, wonach statt der Grünen Karte das amtliche Kennzeichen des Wagens als alleiniger Versicherungsnachweis gilt. Dennoch ist es ratsam, die Grüne Karte stets dabei zu haben.
Eigene Beweissicherung erleichtert die spätere Schadenregulierung
Eine erhebliche Erleichterung der späteren Unfallregulierung liegt in der sofortigen Beweissicherung. Der Fahrer sollte – wenn möglich – am Unfallort sogleich die wichtigsten Daten und Anschriften von Unfallzeugen notieren. Die Anfertigung von Fotografien der Unfallstelle (Übersichtsaufnahme sowie jeweils aus Richtung der Fahrzeuge mit eventuellen Brems- und Unfallspuren) sowie möglichst aller erkennbaren Fahrzeugbeschädigungen sind ebenfalls sehr hilfreich.
Die Unfallaufnahme durch ausländische Polizeidienststellen an der Unfallstelle beinhaltet nämlich nicht notwendigerweise immer auch die für die spätere Unfallregulierung benötigten Informationen. Bei Personenschäden oder bei hohem Sachschaden sollte der Unfall aber in jedem Fall polizeilich aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn zwischen den Beteiligten keine Einigkeit über den genauen Unfallhergang besteht, ein Unfallgegner sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat oder keinerlei Versicherungsnachweis vorweisen kann. In Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, der Slowakei und Tschechien sollte auch bei reinen Sachschäden auf eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht verzichtet werden. Bei polizeilicher Unfallaufnahme sollte der verunfallte Fahrer sich möglichst eine Durchschrift des Unfallprotokolls oder eine polizeiliche Unfallbestätigung aushändigen lassen. Wie auch bei Unfällen im Inland gilt: Der Fahrer sollte vor Ort keinerlei Schuldzugeständnisse unterzeichnen. Im Ausland gilt außerdem, dass der Fahrer auch nur solche Erklärungen unterschreiben sollte, die inhaltlich für ihn verständlich sind. Besteht die Polizei dennoch auf einer Unterschrift, sollte man vor der Unterzeichnung den handschriftlichen Zusatz aufnehmen, dass man den Inhalt des Schriftstücks nicht verstanden habe und daher auch keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben wolle.
Was tun bei vermutlichem Fahrzeug-Totalschaden
Ist das beschädigte Dienstfahrzeug vermutlich nicht mehr reparabel oder ist anzunehmen, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen werden, sollte zur Vermeidung unnötiger, teurer Rücktransportkosten das Fahrzeug noch am Unfallort durch einen ausländischen Sachverständigen begutachtet werden. Die meisten ausländischen Versicherungen ersetzen – wenn überhaupt – ohnehin nur die Kosten lokaler Kfz-Sachverständiger. Vor der Beauftragung eines privaten Gutachters sollte – wenn möglich – der gegnerischen Versicherung aber die Möglichkeit zur Besichtigung des Unfallfahrzeugs durch einen Versicherungsgutachter gegeben werden. Vor einer Verschrottung im Ausland sollten jedenfalls alle Unfallbeweise gesichert sein. Bei Totalschaden des Fahrzeugs oder bei anderweitigen hohen Schäden ist in der Regel ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des Schadens erforderlich. Leider werden dennoch je nach Recht des Unfalllandes häufig die Mehrwertsteuer und die Gutachterkosten von der Gegenseite oftmals nicht erstattet.
Welche Schadenbelege werden für die Regulierung benötigt
Der Sachschaden und seine Höhe müssen – gegebenenfalls auch ohne ein Sachverständigengutachten – überzeugend nachgewiesen werden. Bei kleineren Schäden genügt in der Regel die Vorlage einer quittierten Reparaturkostenrechnung, wobei Fotos des Fahrzeugs in beschädigtem Zustand unbedingt beigefügt werden sollten. Die Vorlage eines Kostenvoranschlags reicht in den meisten Fällen nicht aus und führt häufig zu einem Abzug der im Kostenvoranschlag aufgeführten Mehrwertsteuer vom Schadenersatzbetrag. Erfolgt eine Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt der eigenen Fahrzeugversicherung, ist ein Ersatz dieses Schadens im Ausland zumeist ausgeschlossen. Für die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen bei Personenschäden ist ein ärztliches Attest erforderlich; dieses sollte nach polizeilicher Unfallaufnahme durch einen Arzt oder ein Krankenhaus noch im jeweiligen Land nach der dort üblichen medizinischen Praxis ausgestellt werden. Atteste deutscher Ärzte werden von ausländischen Haftpflichtversicherungen häufig nicht anerkannt.
Eigenes Verschulden oder Mitverschulden des deutschen Fahrers
Wurde der Unfall durch den Fahrer des deutschen Dienstwagens verursacht oder von diesem zumindest mit verschuldet, ist der deutsche Unfallbeteiligte verpflichtet, den Unfall bei seiner eigenen Kraftfahrtzeug- Haftpflichtversicherung zu melden. Bei einem Mitverschulden oder nur einer partiellen Haftung kann aber nur durch die aktive Geltendmachung seiner eigenen Schadenersatzansprüche im Ausland bewirkt werden, dass auch seine Darstellung der Sach- und Rechtslage ebenfalls bei der Schadenregulierung mit berücksichtigt und eine ggf. nachteilige Schadenregulierung zu seinen Ungunsten ausgeschlossen wird.
Denn der ausländische Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung können ihrerseits eine Schadenregulierung über das für das am Unfallort oder für das Unfallland zuständige Grüne-Karte-Büro veranlassen. Dieses nimmt entsprechend der dort festgestellten Sach- und Rechtslage eine Schadenregulierung vor oder lehnt diese ab – und zwar ohne dass die Haftpflichtversicherung des deutschen Fahrers hierauf Einfluss nehmen kann.
Nimmt das ausländische Grüne-Karte-Büro eine Schadenregulierung vor, folgt alsdann ein Regress, in dessen Rahmen der Haftpflichtversicherer des deutschen Unfallverursachers in Anspruch genommen wird – mit allen üblichen Folgen für den deutschen Unfallbeteiligten wie einer Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts.
Rückgriff des Arbeitgebers bei Verschulden des deutschen Fahrers
Für einen Rückgriff durch den Arbeitgeber beim Fahrer ist alsdann maßgeblich, ob der Unfall mit dem Dienstwagen der Sphäre des Arbeitgebers oder derjenigen des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Im Bereich des Arbeitgebers liegt der Unfall dann, wenn er sich während der Arbeitszeit und bei der Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit mit einem Dienstwagen ereignet hat. Gehört der Unfall zur Sphäre des Arbeitgebers, kann dennoch eine – wenn auch beschränkte – Mithaftung des Arbeitnehmers für den Unfallschaden gegeben sein. Hier ist der Grad des Verschuldens des Unfallverursachers maßgeblich, wobei für die Frage, welche Schäden der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen kann, die Grundsätze des sogenannten innerbetrieblichen Schadenausgleiches nach dem deutschen Arbeitsrecht zu berücksichtigen sind.
Bei einer Beschädigung des Firmenfahrzeuges haftet der Arbeitnehmer dann nicht, wenn ihn bei dem verursachten Unfall entweder überhaupt kein Verschulden oder nur eine leichte Fahrlässigkeit trifft. Dann muss der Arbeitgeber selbst voll für den entstandenen Schaden aufkommen. Bei einer „normalen“ oder „mittleren“ Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers wird der Schaden – je nach den Umständen des Einzelfalls – zwischen Fahrer und Arbeitgeber geteilt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit hingegen hat der Arbeitnehmer den verursachten Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.
Wann sollte ein Anwalt beauftragt werden
Bei der Anwaltsbeauftragung ist zu berücksichtigen, dass ausländische Haftpflichtversicherer die Rechtsanwaltskosten oft überhaupt nicht oder nur teilweise übernehmen. Dies liegt daran, dass nicht alle Rechtsordnungen die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall zum unmittelbaren, ersatzfähigen Schaden zählen. Dennoch sollte bedacht werden, dass ohne anwaltliche Unterstützung bei der Schadenregulierung Schadenpositionen ganz übersehen oder zu gering bemessen werden. Insbesondere bei Personenschäden ist es zu empfehlen, sich auf Grund der durchaus unterschiedlichen Schmerzensgeldregelungen an einen Anwalt im Unfallland zu wenden. Sofern eine Verkehrsrechtsschutzversicherung dafür einsteht, kann ein im Unfallland zugelassener Rechtsanwalt beauftragt werden. Bei der Beauftragung deutscher Rechtsanwälte ist zu beachten, dass nicht jede Rechtschutzversicherung auch deren außergerichtliche Kosten übernimmt, weil nach den Versicherungsbedingungen regelmäßig ein Anwalt vor Ort eingeschaltet werden soll. Eine diesbezügliche Kostenübernahmezusage sollte man sich daher vom Versicherer vor der Anwaltsbeauftragung schriftlich geben lassen. Dies gilt übrigens auch für die Schadenfälle, die nach der 4. Kfz-Haftpflichtrichtlinie in Deutschland abgewickelt werden.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

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