Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform 2008 im Fuhrparkmanagement
Bereits am 17. August 2007 wurde das Gesetz über die große Unternehmenssteuerreform 2008 verkündet! Den hiervon ebenfalls betroffenen Fuhrparkunternehmen bleibt bis zum Ende des Jahres 2007 nicht mehr viel Zeit, um auf die Neuregelungen durch entsprechende steuerliche Gestaltungen zu reagieren.

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Die Unternehmenssteuerreform bringt allerhand Neues mit sich:
- abgesenkte Steuerbelastungen für Körperschaften und zum Teil für Personenunternehmen;
- eine Abgeltungssteuer für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne von Kapitalanlagen;
- die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage, wie die rechtsformneutrale Beschränkung der Fremdfinanzierung (Zinsschranke), die Verringerung der Abschreibungsbeträge für geringwertige Wirtschaftsgüter und bewegliche Wirtschaftgüter, Verlustabzugsbeschränkungen sowie
- die gesamte Reformierung der Gewerbesteuer.
Im Fuhrparkmanagement werden sich vor allem die Reform der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer auswirken, die hier nur in aller Kürze dargestellt werden können.
1. Änderungen bei der Körperschaftsteuer
Kernpunkt der Unternehmenssteuerreform 2008 ist die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 %. Hierdurch soll die Gesamtsteuerlast von Kapitalgesellschaften von durchschnittlich 38,65 % auf 29,83 % (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag) sinken. Betroffen sind hiervon alle Kapitalgesellschaften mit einem positiven Einkommen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gilt der neue Körperschaftsteuersatz. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, unterliegen erstmals die Gewinne aus dem Jahr 2008 der niedrigeren Körperschaftsteuer. Weicht das Wirtschaftsjahr aber vom Kalenderjahr ab, ist die Senkung des neuen Körperschaftsteuertarifs erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr anzuwenden, welches im Jahr 2008 endet. Betroffene Unternehmen sollten dem bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2007 geltenden höheren Steuertarif optimal entgegen wirken und versuchen, Gewinnminderungen entsprechend vorzuziehen.
2. Änderungen bei der Gewerbesteuer

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Ausgabe 6/2007

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Im Fuhrparkmanagement wird sich vor allem die Reform der Gewerbesteuer spürbar auswirken. Denn die Gewerbesteuer wird nämlich zukünftig nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar sein. Betroffen sind hiervon alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2008. Allerdings sind Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr wesentlich früher betroffen, nämlich bereits mit dem im Jahr 2007 beginnenden Teil des Wirtschaftsjahres. Hier wird der Gewerbeertrag aus dem in 2007 beginnenden Wirtschaftsjahr bereits bei der Ermittlung der Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2008 berücksichtigt. Für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen wird die auf den Gewerbeertrag entfallende Gewerbesteuer diesen nicht mehr wie eine Betriebsausgabe mindern. Hierauf sollte durch Bildung von Rückstellungen reagiert werden, denn handelsrechtlich dürfte weiterhin eine Rückstellungspflicht gegeben sein.
Für alle Gewerbesteuerpflichtigen werden außerdem die Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 % reduziert und der Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften abgeschafft. Die Absenkung der Gewerbesteuermesszahl soll unter anderem den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer kompensieren. Bei Personenunternehmen soll sich die Gewerbesteuer künftig „relativ“ belastungsneutral auswirken; diese können als Ausgleich für das verlorene Privileg des Staffeltarifs nunmehr das 3,8-fache statt wie bisher das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommenssteuer anrechnen. Nachteilig gegenüber der bisherigen Regelung ist hier aber die neu eingeführte Begrenzung der Anrechenbarkeit auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Personenunternehmen müssen also sicherstellen, dass die erhöhte Anrechnungsmöglichkeit hier nicht ins Leere geht.
Eine für Fuhrparkunternehmen besonders gravierende Änderung ist der Umstand, dass Zinsen und Zinsanteile nach der neuen Regelung generell zu 25 % hinzugerechnet werden. Zinsen und Zinsanteile sind neben Entgelten für alle Schulden, Renten und dauernden Lasten sowie Gewinnanteilen aller typisch stillen Gesellschafter die Zinsanteile, die in Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter enthalten sind, wobei hierfür ein fiktiver Zinsanteil von 20% der Rate zu ermitteln ist. Bei Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter enthaltene Zinsanteile ist sogar ein fiktiver Zinsanteil in Höhe von 75 % der Raten maßgeblich. Hierzu gehören außerdem Zinsanteile, die in den Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten enthalten sind. Hier beträgt der fiktive Zinsanteil 25 % der Aufwendungen. Von diesen Hinzurechnungen kann insgesamt ein Freibetrag von 100.000,00 Euro abgezogen werden.
Bei Steuerpflichtigen, die bisher einen hohen Anteil an Dauerschuldentgelten sowie an Entgelten für typisch stille Gesellschafter gezahlt haben, wirkt sich diese neue Hinzurechnung positiv aus. Denn hier wird die Belastung aus der Hinzurechnung der beiden Bereiche reduziert. Nachteile werden sich aber für diejenigen Steuerpflichtigen ergeben, die bislang hohe Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter zahlen müssen – wie Fuhrparkunternehmen – da sich hier trotz Freibetrag ein nicht unerheblicher Hinzurechnungsanteil ergeben wird.
Hier kann zusätzlichen Belastungen möglicherweise dadurch begegnet werden, dass durch die Gründung von Schwestergesellschaften der Freibetrag vervielfältigt wird. Bei hohen Zins- oder Pachtaufwendungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften oder Schwestergesellschaften könnte durch einen Ergebnisabführungsvertrag eine körperschaftssteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft begründet werden. Da auch hier das sogenannte Korrespondenzprinzip nicht eingreift, können die hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile auf der Seite der Zahlungsempfänger nicht gekürzt werden und unterliegen damit unter Umständen doppelt der Gewerbesteuer. Zumindest in Bezug auf die Gewerbesteuer kann außerdem künftig eine Reduzierung der Fremdfinanzierungskosten verbunden mit einer hohen Eigenkapitalausstattung durchaus vorteilhaft sein.
3. Weitere Änderungen
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) konnten bisher mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410,00 Euro im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Diese Begünstigung wird für Gewinneinkünfte zukünftig reduziert auf 150,00 Euro. Bei Gewinneinkunftsarten muss daher für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 150,00 bis 1.000,00 Euro ein Sammelposten gebildet und einheitlich über fünf Jahre abgeschrieben werden. Künftig fällt außerdem die degressive Abschreibung für nach dem 31.12.2007 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter weg.
Wer ohnehin in diesem Bereich Anschaffungen geplant hat, ist also gut beraten, diese möglichst noch im Jahr 2007 zu erledigen.
Fuhrparkbetreiber müssen sich frühzeitig auf die entsprechenden steuerlichen Änderungen vorbereiten. Um nicht steuerlich das Nachsehen zu haben, sollte man sich fachkundig beraten lassen.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

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