Rußpartikelfilter eingetragen?
Praktische Hinweise für die steuerliche Förderung von Diesel-Pkw mit Rußpartikelfiltern

PDF Download
Bund und Länder haben im März dieses Jahres mit Wirkung zum 1. April 2007 das Kraftfahrzeugsteuergesetz geändert und damit steuerliche Anreize für den nachträglichen Einbau von umweltfreundlichen Rußpartikelfiltern in Diesel-Pkw geschaffen. Das vierte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24. März 2007 (BGBl 11/2007 Teil 1, S. 356) sieht in § 9a Abs. 1 KraftStG vor, dass die Steuersätze in der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2011 nur für Personenkraftwagen mit Dieselmotor und ohne Partikelminderungssystem (Partikelfilter) um 1,20 Euro je angefangene hundert Kubikzentimeter Hubraum anzuheben sind. Wer auf den Filter verzichtet, muss also ab dem 1. April 2007 an im Rahmen der sogenannten Malus-Regelung vier Jahre lang einen Aufschlag auf die Kfz-Steuer zahlen.
Steuernachlass nur bei Nachrüstung
Wird jedoch ein Rußpartikelfilter nachgerüstet, erhält man für dessen nachträglichen Einbau einen einmaligen Steuernachlass bei der Kfz-Steuer. In der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 wird die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem für Personenkraftwagen mit Dieselmotor durch eine befristet Steuerbefreiung in Höhe von 330 Euro gefördert, wenn die Erstzulassung dieser Fahrzeuge vor dem 1. Januar 2007 lag. Die Steuerbefreiung ist befristet und beginnt am Tag der Nachrüstung, frühestens jedoch am 1. April 2007. Sie endet nach § 3c Abs. 2 KraftStG, wenn die Befreiung einen Wert von 330 Euro erreicht hat. Als nachgerüstet gilt ein Fahrzeug, wenn es nach der ersten Anmeldung zum Verkehr auf öffentliche Straßen mit einem Partikelminderungssystem ausgerüstet wird.
Das Finanzamt kennt in der Regel die Fahrzeug- Zulassungsdaten
Die Kfz-Steuer-Stelle des Finanzamts übernimmt die Daten der Kfz-Zulassungsstelle. Denn für die Frage, ob ein Fahrzeug besonders partikelreduziert ist, ist die Kfz-Zulassungsbehörde zuständig. Diese entscheidet nach der Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a StVZO und bescheinigt die Feststellung der PM-Stufen 1-5 in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter „Bemerkungen“. Diese Feststellung wird an die Finanzbehörden übermittelt. Von dort erhält der Fahrzeughalter dann einen entsprechenden Anpassungsbescheid. In der Regel wird also bei der Steuerbemessung berücksichtigt, ob ein Diesel-Pkw mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet worden ist.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 4/2007

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Zurzeit führen dennoch Bescheide der Finanzverwaltung zur Verärgerung, weil vielen Haltern trotz Ausrüstung ihres Dieselfahrzeugs mit Rußpartikelfilter eine erhöhte Kraftfahrzeugsteuer in Rechnung gestellt wird. In diesen Fällen hat das Finanzamt den Filter also gar nicht berücksichtigt. Grund dafür ist regelmäßig, dass dem Straßenverkehrsamt die notwendigen Informationen bei der Zulassung der Fahrzeuge nicht zur Verfügung gestanden haben. Einige Fahrzeughersteller haben nämlich erst jetzt die zum Teil serienmäßige Ausstattung ihrer Fahrzeuge mit Partikelfilter an das Kraftfahrtbundesamt zur Aufnahme in die jeweiligen Datenblätter gemeldet. Im Fahrzeugdatensatz muss also der Herstellercode entsprechend ergänzt werden, beispielsweise mit dem Zusatz „Stufe PM 5 ab Tag der Erstzulassung“. Dies führt dazu, dass für viele Diesel-PKW mit Rußpartikelfilter, die ab 2005 bis heute zugelassen worden sind, die Fahrzeugpapiere berichtigt werden müssen. Über die entsprechenden beim Kraftfahrtbundesamt aktualisierten Datensätze können auch alle örtlichen Zulassungsstellen verfügen und damit die Fahrzeugpapiere entsprechend ändern. Dies wird dann wiederum den zuständigen Finanzämtern gemeldet. Falls die Kfz-Zulassungsstelle noch nicht über die entsprechenden Daten verfügen sollte, kann der Fahrzeughalter die benötigten Datenblätter auch auf Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt zur Vorlage bei der Zulassungsstelle anfordern.
Tipp: Wer seinen Diesel-Pkw mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet hat, sollte unbedingt nachsehen, ob dies auch in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
Ist der Filter noch nicht in den Papieren eingetragen, müssen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erst noch von der für Sie zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde festgestellt werden. Dafür muss der Halter eines Diesel-Pkw unverzüglich nach der Nachrüstung folgende Unterlagen der Kfz-Zulassungsbehörde vorlegen:
• Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil I und II),
• Bescheinigung einer zur Abgasuntersuchung berechtigten Werkstatt über den Einbau des Rußpartikelfilters oder Herstellerbescheinigung
• Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für den Filter und
• gültige Bescheinigung der Abgas- und Hauptuntersuchung.
Die Zulassungsstelle benötigt im Übrigen eine Bescheinigung des Herstellers, insbesondere wenn das Wort „Partikel- oder Rußfilter“ nicht in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung auftaucht. Die Eintragung des Partikelfilters in die Fahrzeugpapiere ist kostenpflichtig.
Was ist gegen den unrichtigen Steuerbescheid zu tun
Gegen einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, der den im Dieselfahrzeug eingebauten Rußpartikelfilter nicht berücksichtigt, sollte schriftlich Einspruch eingelegt werden. Nur damit kann verhindert werden, dass der Steuerbescheid mit Erdem falschen Inhalt bestandskräftig wird. Bis zur vollständigen Klärung der Angelegenheit sollte außerdem gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abgabenordnung (AO) beantragt werden. Denn sonst wird die Steuerzahlung trotz Einspruch fällig. Vorsorglich kann zugleich eine erteilte Einzugsermächtigung widerrufen werden, da gegebenenfalls trotz Einspruch und Aussetzung der Vollziehung vom Konto abgebucht werden kann.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de
Aktuelle Rechtsprechung zum Versicherungsrecht
Kein Versicherungsschutz für mobiles Navigationssystem bei Entwendung aus PKW
Es ist grob fahrlässig, ein Navigationsgerät, das auf einer sogenannte „Schwanenhals“-Halterung unmittelbar im Sichtfeld des Fahrers angebracht ist, über Nacht dort zu belassen. Insofern muss es jedem Versicherungsnehmer einleuchten, dass es sich hierbei um ein attraktives Diebstahlsobjekt handelt, und dass es Diebe (Banden) gibt, die gezielt auf die Suche nach geeigneten Diebstahlsobjekten in Kfz gehen und dabei auch Stellplätze von Privatgrundstücken betreten. Das bloße Vergessen räumt den Vorwurf subjektiv grober Fahrlässigkeit nicht aus. Anderes gilt nur beim Vorliegen von Augenblicksversagen. Ein Navigationssystem mit Pocket-PC ist auch kein mitversichertes Zubehörteil, da es sich um ein Mehrzweckgerät handelt. (LG Hannover, Urteil vom 30.06.2006, Az. 8 S 17/06)
Wiederbeschaffungswert eines gestohlenen Navigationsgerätes ist in Höhe des Neupreises anzusetzen, wenn gebrauchte Geräte nicht über den Handel zu beziehen sind
Das bei der Beklagten teilkaskoversicherte Fahrzeug des Klägers wurde Mitte September 2004 aufgebrochen. Dabei wurde u.a. das in das Fahrzeug fest eingebaute Original- Navigationssystem entwendet. Der Kläger ließ in einer Werkstatt ein neues Navigationsgerät einbauen. Die Beklagte erstattete von dem durch Vorlage der Rechnung nachgewiesenen Neupreis lediglich 1.350 Euro als Zeitwertentschädigung. Der Kläger forderte daraufhin vor Gericht die Differenz zum Neupreis von ca. 912 Euro, da ein Gerät gleichen Typs ohnehin nicht mehr gebraucht zu erwerben sei. Die beklage Versicherung vertrat die Ansicht, sie habe lediglich den Wiederbeschaffungswert zu erstatten und berief sich auf § 13 Abs. 1 der AKB. Zudem könne der Kläger ein gebrauchtes Gerät über Autoverwertfirmen oder über das Internet (z.B. ebay.de und Restposten.de) erwerben.
Das Amtsgericht gab dem Kläger Recht. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 S. 2 AKB ist der Wiederbeschaffungswert der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges Teil zu erwerben. Der Versicherungsnehmer muss sich jedoch aufgrund dieser Formulierung zunächst nicht zwangsläufig auf ein gebrauchtes Teil verweisen lassen. Auch ein so genannter Abzug neu für alt kommt nur in Betracht, wenn es dem Versicherungsnehmer überhaupt möglich ist, ein gebrauchtes Teil zu erwerben. Hierbei muss sich der Versicherungsnehmer nicht auf Käufe im Internet oder entsprechende Postenmärkte verweisen lassen; es genügt vielmehr, dass er sich an eine dem Fabrikat seines Fahrzeuges entsprechende Vertragswerkstatt wendet. (AG Berlin-Hohenschönhausen, Urteil vom 05.09.2006, Az.: 2 C 381 /05)
Erweiterte Haushaltsversicherung erfasst nur Ersatzteile für funktionstüchtiges Fahrzeug
Schäden an Kraftfahrzeugen werden nicht von der Erweiterten Haushaltsversicherung, sondern grundsätzlich durch die Kfz-Kasko-Versicherung gedeckt. Die Erweiterte Haushaltversicherung umfasst nur Ersatzteile für ein im Übrigen vollständig zusammen gebautes, funktionstüchtiges Fahrzeug. Ein insgesamt in seine Einzelteile zerlegtes Fahrzeug stellt kein vollständiges Kfz dar, so dass bei Diebstahl dieser Teile die erweiterte Haushaltsversicherung nicht eintritt.
(Brandenburgisches OLG, Urteil vom 14.03.2007, Az.: 13 U 75/06)
Anspruch auf Rückzahlung einer Versicherungsleistung wegen angeblichen Autodiebstahls bei registrierter Grenzüberschreitung in Osteuropa zur angeblichen Tatzeit
Die Rückforderung einer Leistung aufgrund eines Teilkaskovertrages wegen eines Autodiebstahls ist rechtmäßig, wenn der Versicherte angibt, dass das Fahrzeug an einem bestimmten Tag noch in seinem Besitz im Inland war, sich jedoch aufgrund eines Berichtes eines ausländischen Grenzschutzes ergibt, dass das streitgegenständliche Kfz an diesem Tag die dortige Grenze zu einem dritten Staat überquert hat. Kann die Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde beispielsweise durch Zeugenbeweis nicht zur Überzeugung des Gerichts erbracht werden, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Rückforderung der von der Versicherung gezahlten Geldsumme. (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 04.04.2007, Az.:7 U 14/06)
Eingeschränkte Haftung des Repräsentanten in der gewerblichen Kraftfahrzeugmiete
Ist der Fahrer versicherungsrechtlich nicht als Repräsentant des Mieters eines kaskoversicherten PKW anzusehen, so muss sich dieser dessen grob fahrlässiges Fehlverhalten nicht zurechnen lassen. Eine Fremdverschuldenszurechnungsklausel zu Lasten des Mieters in den AGB des Mietvertrages ist unwirksam. Eine rein mietrechtliche Betrachtung des Haftungsregimes ist im Falle einer vereinbarten Haftungsreduzierung unangebracht. Der quasi versicherte Kraftfahrzeugmieter hat für Schäden an der Mietsache, die durch grobe Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, nur eingeschränkt nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung einzustehen. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2007, Az.: I-24 U 93/06)
Keine Ansprüche gegen die Kasko- und Haftpflichtversicherung bei Unfall im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit
Ein Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der Kaskoversicherung, wenn er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies gilt bis zu einem Betrag von 5.000 Euro auch in der Haftpflichtversicherung. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn eine dem Versicherungsnehmer nach dem Unfall entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration zur Entnahmezeit von 1,74 Promille ergab. (LG Coburg, Urteil vom 07.02.2007, Az.: 21 O 645/06)
Aktuelle Rechtsprechung
Alkoholkonsum trotz Einnahme von Antibiotika deutet auf Alkoholmissbrauch
Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet. Wurde vor einem Unfall ein Flachmann Weinbrand getrunken und wurden am Tag bereits Herztabletten und Antibiotika eingenommen, deuten diese Umstände auf Alkoholmissbrauch. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Straßenverkehrsbehörde sowie auf Verpflichtung derselben, den Führerschein des Antragstellers wieder an diesen herauszugeben, war erfolglos. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Widerspruchsverfahren zu beweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen. (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.05.2007, Az. 7 L 262/07)
Berufliche und wirtschaftliche Nachteile rechtfertigen kein Absehen vom Regelfahrverbot
Ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots gem. § 4 Abs. 4 BKatV kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Betroffene, der als Kommunikationselektriker tätig ist, vorträgt, seinen Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen zu können und die Inanspruchnahme eines Taxis oder ein Umzug aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei. Grundsätzlich sind berufliche und wirtschaftliche Nachteile als Folgen eines Fahrverbots hinzunehmen, es sei denn, es handelt sich um Härten ganz besonderer Art, wie der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. (OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2006, Az. 2 Ss OWi 237/06)
Beweis des Geschädigten über behaupteten Verkehrsunfall ist nicht geführt, wenn Kollision lediglich möglich erscheint
Der Geschädigte, der eine Haftpflichtversicherung aus einem behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch nimmt, hat grundsätzlich die Rechtsgutverletzung darzulegen und zu beweisen. Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn die Kollision zwar möglich ist, der Sachverständige aber feststellt, dass die Schadensbilder nicht zu dem von den Beteiligten behaupteten Geschehen passen. Das gleiche gilt, wenn eine Kollision zwar nachgewiesen ist, der Geschehensablauf nach den Feststellungen des Sachverständigen jedoch nicht so wie behauptet gewesen sein kann. (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 23.11.2006, Az. 12 U 101/06)
In Tschechien erworbene Fahrerlaubnis ist bei missbräuchlicher Umgehung des nationalen Rechts ungültig
Nach Ablauf einer nach § 69a StGB angeordneten Sperrfrist muss nicht zwingend die nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis wegen früher bestandener Fahreignungszweifel entzogen werden. Liegt aber eine tief liegende Alkoholproblematik vor und wird weiterhin Alkohol in missbräuchlicher Menge konsumiert, so ist davon auszugehen, dass sich der Fahrer durch einen Antrag in Tschechien in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht der Anwendung des nationalen Rechts entziehen wollte. (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.05.2007, Az. 7 L 305/07)
Kein Fahrverbot bei Überholen und gleichzeitigem Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung
Wer bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 StVO) überfährt, muss nicht mit einem Fahrverbot rechnen. Denn es ist nicht sinnvoll, wenn ein Fehlverhalten gegenüber dem Querverkehr deshalb gravierender eingestuft wird, weil dabei eine Norm verletzt wird, die nicht dessen Schutz, sondern dem Schutz des Gegenverkehrs dient. (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.06.2007, Az. 4 Ss 132/07)

Aktuelles Magazin
Ausgabe 4/2007

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026
0 Kommentare
Zeichenbegrenzung: 0/2000