Rechtssicher Beladen

Kleintransporter mit einem zulässigem Gesamtgewicht bis 3,5 t, insbesondere die Kastenwagen, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Sie sind bis zu 180 Stundenkilometer schnell, wendig und verfügen über eine hohe Zuladung. Das macht sie für Kurierdienste und Handwerker unentbehrlich und allgemein für Fahrzeugflotten besonders attraktiv. Jedoch hat auch die Unfallbeteiligung von Kleintransportern in den vergangenen Jahren ähnlich wie der Bestand dieser Fahrzeuge stark zugenommen. Bei den Transporterunfällen spielen Schäden auf Grund falscher oder fehlender Ladungssicherung eine nicht unbedeutende Rolle. Der Beitrag zeigt, welche Vorschriften es für die Ladungssicherung gibt und welche Rechts- und Haftungsfolgen eine unzureichende Ladungssicherung hat.

Rechtssicher Beladen
Rechtssicher Beladen
Rechtssicher Beladen
Rechtssicher Beladen
Rechtssicher Beladen
Rechtssicher Beladen

1 /6

Rechtssicher Beladen
Rechtssicher Beladen
Rechtssicher Beladen
Rechtssicher Beladen
Rechtssicher Beladen
Rechtssicher Beladen

PDF Download

Steigende Unfallzahlen im Transporterbereich
Seit Ende 1997 die bis dahin für diese Fahrzeuggruppe geltende Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben wurde, sind insbesondere Transporter über 2,8 t aus der so genannten Sprinter-Klasse nachweislich zu einem Risikofaktor auf deutschen Straßen geworden. Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat unlängst in ihrem Jahresbericht 2004 auf die dramatischen Steigerungsraten der entsprechenden Unfallstatistik hingewiesen. Von 1996 bis 2000 nahm die Zahl der Unfälle dieser Transporter um fast 40 Prozent zu ? Tendenz weiter steigend. Auch wenn der insgesamt starke Anstieg der Unfallzahlen von Kleintransportern über 2,8 t sich ab dem Jahr 2002 nicht mehr ganz so dramatisch fortgesetzt hat, gibt es noch längst keinen Grund zur Entwarnung. Die schnellen Lieferfahrzeuge und die leichten Lkw bis 3,5 t Gesamtgewicht stehen daher mittler-weile auch bei den Versicherungen auf den oberen Rängen der Schadensskala.
Unfallursachen Transporter: zu schwer, zu voll, zu schnell
Die Unfallforschung verfügt bei Transporter-Unfällen zwar nur über wenig wissenschaftlich fundierte Informationen und Studien zu Kollisionen dieser Fahrzeugkategorie. Jedoch hat z.B. die Autobahnpolizei Köln im Rahmen von Erhebungen über einen Zeitraum von vier Jahren festgestellt, dass die unzureichende und auch falsch gehandhabte Ladungssicherung einen Anteil von ca. 20 Prozent am Unfallgeschehen hat. Das ist nicht unbedingt verwunderlich. Denn für Kleintransporter der Sprinter-Klasse reicht der normale Pkw-Führerschein. Die Fahrer der Leichttransporter verfügen in der Regel neben dem Pkw-Führerschein über keinerlei Zusatzqualifizierung. Das Fahrverhalten der Transporter entspricht aber nicht in jeder Hinsicht der eines Pkws. Zwar ist bei der Geradeausfahrt kaum ein Unterschied zum Pkw feststellbar. Anders sieht es aber bei Kurvenfahrten aus: Nach DEKRA-Studien verunglücken Transporter häufiger als herkömmliche Pkw in Kurven. Dies liegt an den kritischeren Fahreigenschaften der Transporter, die bei zu hohen Kurvengeschwindigkeiten zum Untersteuern und zum Umkippen neigen. Kommt dann noch eine falsche bzw. nicht fachgerecht gesicherte Beladung hinzu, wird das Fahrverhalten des Fahrzeuges durch die Fliehkraft des sich im Laderaum verschiebenden Ballastes und durch die damit einhergehende Schwerpunktverlagerung völlig unberechenbar.

Folgen ungesicherter Ladung bei einem Transporter-Unfall
Was eine ungesicherte Ladung bei einem Unfall anrichten kann, zeigen Crash-Tests. Während den Fahrzeuginsassen von vorne nicht viel passiert, werden sie von hinten von der ins Rutschen gekommenen Ladung getroffen. Und auch ohne Unfall kann eine ungesicherte Ladung lebensgefährlich sein. Bereits ein starkes Abbremsen reicht, um z.B. einfache Metallrohre zu tödlichen Geschossen zu machen.

Die Ladungssicherung ist aber auch bei Personenkraftwagen ein allzu häufig vernachlässigtes Thema. Auf den Heckablagen vieler Fahrzeuge liegen Gegenstände wie Verbandskästen, Regenschirme oder Straßenatlanten und im Gepäckraum von Kombis stehen häufig Kästen und andere schwere Gegenstände. Auch diese Ladung stellt bei fehlender Sicherung eine potenzielle Gefahr für die Fahrzeuginsassen dar. Bereits bei einer Vollbremsung, wie sie unter üblichen Verkehrsbedingungen vorkommt, können die Fahrzeuginsassen durch ungesicherte Ladung schwer verletzt werden. Der TÜV hat in Crash-Tests nachgewiesen, dass von unverstaut im Fahrzeug herumliegenden Gegenständen enorme Gefahren ausgehen. Bereits bei Aufprallgeschwindigkeiten von ca. 50 km/h fliegt ungesicherte Ladung mit dem 50-fachen ihres ursprünglichen Gewichts durch den Pkw. Ein 300 Gramm leichtes Handy wird damit zum 15-Kilo-Geschoss, ein Bierkasten von etwa 20 Kilogramm ist plötzlich eine Tonne schwer. Mit einer solch gewichtigen Last im Fond kann aus einem Bremsmanöver schnell ein folgenschwerer Unfall mit erheblichem Verletzungsrisiko werden.

Das zeigt ein tragisches Beispiel: Der Fahrer eines Lieferwagens verlor wegen überhöhter Geschwindigkeit in einer Kurve die Kontrolle und prallte gegen eine Mauer. Er wurde von seiner Ladung Kanthölzer erschlagen und starb noch an der Unfallstelle. Die Hölzer flogen bei dem Unfall durch den Wagen und trafen den Fahrer am Kopf. Mit einigen Gurten wäre diese Ladung ausreichend gesichert gewesen und der Fahrer würde wahrscheinlich noch leben.
Das Beispiel offenbart deutlich, dass das Problem der Ladungssicherung und der Auswirkung ungesicherter Ladung auf das Fahrverhalten von vielen Fahrern völlig unterschätzt wird. Sie sind meist mit dem dynamischen Verhalten einer Ladung und deren Einfluss auf das Fahrverhalten nicht vertraut und kennen sich mit der richtigen Sicherung der Ladung wenig bis überhaupt nicht aus. Ein Grund dafür ist, dass bei den Fahrschulen die Ladungssicherung so gut wie nicht thematisiert wird. Wer den normalen Pkw-Führerschein macht, erfährt eben noch lange nicht, wie eine Ladung ordnungsgemäß gesichert wird.
Auf dem Verkehrsgerichtstag 2004 in Goslar wurden daher zur Erhöhung der Sicherheit der Verkehrsteilnahme von Kleintransportern über 2,8 t bis 3,5 t Maßnahmen der Fahrerqualifizierung, verstärkte Überwachung und verbesserte Fahrzeugsicherheit empfohlen.

Normen und Haftungsgrundlagen ? wer haftet für ungesicherte Ladung
Eigentlich ist es einfach: Alle am Güterversand und -transport Beteiligten tragen Verantwortung für die Ladungssicherung. Daher hängt der Umfang der Verantwortung für die Ladungssicherung u.a. auch von der Vertragsgestaltung und dem jeweiligen Einzelfall ab. Die zentrale Rechtsvorschrift für die Ladungssicherung stellt aber § 22 Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. Diese Norm wird sowohl im Rahmen von zivilrechtlichen Schadenersatzfragen als auch im Rahmen von straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sachverhalten relevant.

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 4/2006

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

Nach § 22 Abs.1 StVO sind die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Norm sieht keine personelle Beschränkung auf Fahrer, Halter oder Fahrzeugeigentümer vor. Diese Vorschrift richtet sich nach der Rechtsprechung nicht nur an den Führer und an den Halter des Fahrzeuges, sondern an jeden, der für die ordnungsgemäße Verstauung der Ladung verantwortlich ist, insbesondere aber an denjenigen, der unter eigener Verantwortung das Fahrzeug beladen hat. Gegen § 22 Abs.1 StVO wird bereits dann verstoßen, wenn z.B. bei einer Notbremsung die Ladung verrutscht.

§ 23 Abs. 1 StVO nimmt darüber hinaus auch den Fahrzeugführer nochmals explizit in die Pflicht. Der Fahrer ist nach § 23 Abs.1 S.1 StVO dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Ladung beeinträchtigt werden. Er muss ferner nach § 23 Abs.1 S.2 StVO dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Danach ist der Fahrer sogar unter Umständen verpflichtet, sein Fahrzeug stehen zu lassen, wenn er Mängel am Fahrzeug feststellt. Diese Regel gilt auch für den Fahrzeugeigentümer bzw. seinen Fuhrparkmanager als seinen diesbezüglich ernannten Vertreter.

Nach § 7 Abs.1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) haftet der Halter eines Fahrzeuges dem Verletzten zivilrechtlich auf Schadenersatz, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Der Fahrzeughalter muss also für Schadenersatz aufkommen, wenn z.B. die verrutschte oder herabfallende Ladung einen Menschen verletzt oder tötet. Nach § 18 Abs.1 StVG trifft diese Ersatzpflicht auch den Fahrer, es sei denn, der Schaden wäre nicht durch sein Verschulden verursacht worden.

§ 31 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nimmt überdies den Halter ? bzw. den Fuhrparkverwalter als dessen Vertreter in die Pflicht für den Betrieb der Fahrzeuge. Nach § 31 Abs.2 StVZO darf der Halter ? bzw. sein Fuhrparkleiter ? die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Fahrer nicht zur selbständigen Leitung geeignet ist oder das Fahrzeug bzw. die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung leidet. Daraus folgt, dass z.B. ein Fahrzeughalter oder sein Fuhrparkleiter dafür sorgen müssen, dass die Fahrzeuge mit ausreichenden Ladungssicherungshilfsmitteln ausgestattet sind.
Eine Vernachlässigung der Ladungssicherungspflicht durch den Verantwortlichen kann nach § 49 Abs. 1 Nr. 21 und 22 StVO als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Hier drohen nach dem neuen Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog ab dem 1. Mai 2006 Geldbußen von 10 bis 100 Euro sowie Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister. Handelt es sich um Gefahrgut, kann die Ordnungswidrigkeit nach § 10 Gefahrgutbeförderungsgesetz sogar mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Eine ungesicherte Ladung kann möglicherweise auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Nach § 315b Abs.1 Nr.2, 3 des Strafgesetzbuches kann sich strafbar machen, wer z.B. eine verlorene Ladung auf der Straße liegen lässt und damit "Hindernisse bereitet" oder "einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt". Werden hierdurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, drohen hier Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch die fahrlässige Tatbegehung und die fahrlässige Gefahrverursachung werden mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Täter im Zusammenhang mit der Ladungssicherung kommen alle Personen in Betracht, die eine Pflicht zur Ladungssicherung verletzen.

Zudem kommt bei Unfällen mit Personenschaden, die durch mangelhafte Ladungssicherung verursacht werden, auch der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung und/oder der fahrlässigen Tötung nach § 222 und § 229 StGB in Betracht.

Ausreichende Ladungssicherung nach den anerkannten Regeln der Technik
Ob die Ladung nach den anerkannten Regeln der Technik ausreichend gesichert ist, bestimmen VDI-Richtlinien und DIN-Normen, hier insbesondere die Richtlinien der VDI-Norm 2.700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" und die Norm DIN 75410-3 "Ladungssicherung".
VDI Richtlinien:
VDI 2700 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen
VDI 2700a Ausbildungsnachweis Ladungssicherung
VDI 2701 Zurrmittel
VDI 2702 Zurrkräfte
VDI 2703 Hilfsmittel zur Ladungssicherung

DIN Normen
DIN EN 12195-2 Zurrgurte aus Chemiefasern
DIN EN 12195-3 Zurrketten
DIN 75410 Teil 3 Ladungssicherung in Kastenwagen

Nach der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.07.1989, VRS Bd. 77 (1989), S. 368 und v. 20.04.1993, VRS Bd. 85 (1993), S. 373 (374) sowie OLG Koblenz, Beschl. v. 02.09.1991, VRS Bd. 82 (1992), S. 53) ist unter sachgerechter Sicherung der Ladung ein "Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebs zur Ladungssicherung" zu verstehen. Diese seien daher allgemein zu beachten. Die Gerichte nahmen bei den oben genannten Entscheidungen insbeson-dere Bezug auf die VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen".

Neue Normen für bessere Ladungssicherung bei Transportern
Der Normenausschuss des Verbandes der Deutschen Automobilindustrie (VDA) hat Ende 2004 eine Neuausgabe der Norm DIN 75410-3 Ladungssicherung veröffentlicht, die einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung des Unfallsrisikos leisten soll. Die Norm legt neue Mindestanforderungen an Einrichtungen zur Ladungssicherung in Transportern fest. Die wesentlichsten Änderungen sind dabei die Vorgabe von mehr Zurrpunkten im Laderaum und eine höhere Festigkeit der Trennwand zwischen Fahrerkabine und Ladefläche. Dieser Standard soll durch eine entsprechende Anwendung und Schulungs-Maßnahmen auch umgesetzt werden.

Haftungsverteilung bei unzureichend
gesicherter Ladung
Ein Unternehmer, der die Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt, haftet bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Nach den in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung hat ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber den vollen Ausgleich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten zu erstatten; bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schadensbetrag aufzuteilen und bei leichter Fahrlässigkeit ist er vom Arbeitgeber voll zu tragen. Verantwortliche Personen müssen innerhalb ihrer Tätigkeit sach- und fachkundig sein. Hierzu dient letztendlich auch eine Schulung nach den VDI-Regeln 2700 ff, Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen.

TIPP ? allgemeine Sicherheitsmaßnahmen beim Transport von Gegenständen
Leerräume zwischen der Rückenlehne und der Ladung vermeiden, das hält die Aufprall-wucht gering.
Schwere Ladungsteile sollten immer ganz unten verstaut werden.
Die Ladung sollte nur über die Oberkante der Rücksitzlehne herausragen, wenn ein stabiles Trenngitter oder eine feste Trennwand vorhanden ist.
Das Schließen der hinteren Dreipunkt-Sicherheitsgurte über Kreuz sorgt im Ernstfall bei unbesetzten Rücksitzen für mehr Stabilität der Rückenlehne.
Das Abdecken der Ladung mit Decken oder Netzen und die Verwendung von zusätzlichen Spanngurten sorgen für mehr Halt im Fahrzeug.

Fachleute fordern darüber hinaus verbindliche Richtlinien, wie sie für den Güterverkehr per Lkw schon gelten, auch für Kleintransporter.
Die DEKRA, der Verein Deutscher Ingenieure und die Automobilhersteller bemühen sich vor dem Hintergrund der Internationalisierung gemeinsam um einheitliche Regelungen ? zumindest für die EU. Ebenso bedeutsam erscheint es, die vorhandenen Regeln einzuhalten und bei allen Beteiligten die notwendige Sensibilität für das Thema Ladungssicherung herzustellen ? insbesondere durch Teilnahme an Schulungen zu diesem Thema. Fuhrparkleiter werden aber auch bei regelmäßigen Schulungen ihrer Fahrer zur Vermeidung einer eigenen Haftung nicht umhin können, regelmäßig zu kontrollieren, ob das auf den Schulungen erlernte auch in der täglichen Fuhrparkpraxis von den Fahrern beherzigt wird.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

0 Kommentare

Zeichenbegrenzung: 0/2000

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 4/2006

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

countdown-bg

Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026