Steinschlagschaden oder Lackabplatzer?
Fahrzeugzustand ist gleich Fahrzeugzustand, oder auch nicht: Die standardisierte Faire Fahrzeugbewertung der Leasinggesellschaften hat einheitliche Bewertungskriterien für Leasingrückläufer manifestiert.

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Die „Faire Fahrzeugbewertung“ bei der Rücknahme von Leasingfahrzeugen (TÜV-zertifiziert) wird seit etwa fünf Jahren von den meisten großen Leasinggesellschaften praktiziert und hat dieser noch in den neunziger Jahren neuralgischen Kippkante in den Beziehungen Leasinggeber/Leasingnehmer jede Menge Zündstoff genommen.
Bis zu ihrer Einführung war es immer wieder einmal vorgekommen, dass sich „Schwarze Schafe“ die Kunden über sehr geschönte Restwerte und infolgedessen besonders niedrige Leasingraten „gekauft“ hatten, um ihnen dann bei der Fahrzeugrückgabe ein böses Erwachen dahingehend zu bescheren, dass natürlich die Gebrauchtwagen vom Zustand her nicht den einkalkulierten Restwerten entsprechen konnten. Die Folgen waren ärgerliche Nachbelastungen für die Kunden. Nicht zuletzt hat hier die „Faire Fahrzeugbewertung“ für einen einheitlichen Standard bei der Begutachtung und Bewertung von Gebrauchtwagen geführt und damit auch für eine höhere Kundenbindung gesorgt. Auch der Kunde kann jetzt bei einem Wechsel des Anbieters aus diesem Grund nichts mehr gewinnen, er erlebt bei Rückgabe nahezu überall dasselbe Prozedere. Fahrzeugzustand bleibt gleich Fahrzeugzustand.
Die „Faire Fahrzeugbewertung“ beinhaltet wesentlich folgende Stationen:
- Nach Vertragsende gibt der Kunde das Fahrzeug an vorher vereinbartem Ort zurück. Die meisten Leasinggeber bieten nach Absprache auch Abholung an.
- Im Beisein des Kunden wird ein Übernahmeprotokoll mit augenscheinlichen Schäden dokumentiert, danach erfolgt die Bewertung durch qualifiziertes technisches Personal mit Untersuchung und Beurteilung der Fahrzeuge nach festgelegten Kriterien innen und außen.
- Der Kunde wird innerhalb festgelegter Zeit über die Höhe evtl. Rücknahmeschäden informiert und hat die Widerspruchs-Möglichkeit. Sollten sich die Parteien nicht einigen, beauftragt die Leasinggesellschaft eine Sachverständigen-Organisation zur Erstellung eines für beide Seiten bindenden Gutachtens.
- Das Bewertungsergebnis wird Bestandteil der Fahrzeugakte und muss mindestens sieben Jahre archiviert werden.
Ein wesentlicher Bestandteil der „Fairen Fahrzeugbewertung“ sind die Schadenkataloge der Leasinggesellschaften, die hauptsächlich unterscheiden zwischen „akzeptierten, laufleistungsanalogen Schäden“ (gemessen an der Gesamtlaufleistung üblichen Gebrauchsspuren) und dem direkten Gegenteil davon. Beispiele für beides:
Laufleistungsanaloge Schäden (akzeptiert)
- Felgen: Raddeckel Kratzer und Schrammen, Rostansatz (Salz), beschädigte Lackoberfläche
- Lackierung: Steinschlagschäden kleiner gleich drei Stück pro Quadratdezimeter im Frontbereich, Abschürfungen, Kratzer Türgriff, Lackabschürfungen Türkante und Stoßfänger, Lackveränderungen, Kratzer an der Oberfläche, Waschstraßen-Beeinträchtigungen
- Karosserie: Einzelne Beulen und Dellen ohne Lackabsplitterungen, zwei Zentimeter im Durchmesser

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Ausgabe 6/2006

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Nicht laufleistungsanaloge Schäden (nicht akzeptiert)
- Felgen: Deformierung, Verformung, Bruch, Absplitterung, Anfahrschäden, eingedrücktes Felgenhorn
- Lackierung: Lackschäden, die eine Beilackierung erfordern; Lackabplatzer, Roststellen, die bis zur Grundierung reichen; Beseitigung von Aufklebern u. Beschriftungsfolien; Lackschäden durch Harzund Säureeinwirkung, Farbunterschiede als Folge von Teillackierungen
- Karosserie: Hagelschäden, nicht behobene Unfallschäden, alle anderen Karosserieschäden
So weit nur ein Auszug, bei der Deutschen Leasing etwa ist das entsprechende Dokument inklusive aussagekräftiger Beispiel-Abbildungen 12 DIN A4-Seiten stark.
Nach Aufnahme der Schäden fertigen die Leasinggesellschaften auf Basis des Übernahmeprotokolls ein sogenanntes Minderwert-Gutachten an, in dem die Abzüge vom Restwert durch die Leasinggesellschaft (der Minderwert) mit den anzusetzenden Reparaturkosten verglichen werden. Schließlich ist es nicht unbedingt notwendig, jede kleine Delle vor der Wiedervermarktung zu reparieren. Daher steht sich der Leasingnehmer mit der Akzeptanz eines solchen Minderwertgutachtens (siehe beispielhafte Tabelle der Deutschen Leasing für einen Mittelklassewagen) allermeistens besser.

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