Dreiecksverhältnisse

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Ein Fall aus der Praxis, wie er gelegentlich vorkommt: Ein Rechtsanwalt entschied sich zur Senkung beträchtlicher Steuerverpflichtungen dafür, einen Neuwagen zu leasen. Im Leasingvertrag hieß es unter anderem:

• Der Leasinggeber haftet nur für Mängel des Leasingobjekts im Sinne des § 536 ff. BGB, wenn Leben, Körper oder Gesundheit verletzt werden bzw. die Rechtsgutverletzung auf grobem Verschulden oder Vorsatz beruht. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

• Der Leasinggeber tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer ab.

Einige Monate später traten Getriebeprobleme auf. Nach mehreren vergeblichen Reparaturversuchen schickte der Rechtsanwalt dem Autohaus einen Brief, in dem er den Rücktritt wegen Sachmängeln erklärte. Das Autohaus akzeptierte, da es den Fehler nicht finden konnte, und nahm den Wagen zurück. Der Anwalt stellte unter Hinweis auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages die Zahlung der Leasingraten ein. Kurz darauf geriet das Autohaus in die Insolvenz, der Leasinggeber verlangte allerdings weiterhin die Zahlung der Raten in Höhe von 500 Euro pro Monat...

Der Fall verdeutlicht eine gewisse Problematik, die im Dreiecksverhältnis Leasinggeber/Lieferant/Leasingnehmer begründet liegt, wenn das Leasingfahrzeug Mängel aufweist. Denn zunächst einmal bestehen zwei gleichberechtigte Verträge nebeneinander, der Kaufvertrag und der Leasingvertrag. Dabei ist übliche Praxis, dass der Leasinggeber als Käufer des Fahrzeugs sinnvollerweise seine Gewährleistungsansprüche (Wandlung oder Minderung) an den ständigen Nutzer, den Leasingnehmer, abtritt. Treten die Mängel in den ersten zwölf Monaten auf, muss der Händler kostenlos nachbessern. Nach wenigstens zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen hat der Kunde das Recht auf Preisminderung oder kann das Auto zurückgeben.

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Das bedeutet aber nicht automatisch, dass ein mangelhaftes Leasingfahrzeug den Leasingnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten befreit. Es gilt grundsätzlich vielmehr, dass der Leasingnehmer zur Vermeidung weiterer Ratenzahlungen auf eigene Kosten den Fahrzeughersteller bzw. dessen Lieferanten auf Wandlung des Produktes, will sagen letztlich Rückgängigmachung des Kaufs, verklagen muss. Sofern die Klage erfolgreich ist, kann er dies gegen die Leasingraten einwenden und muss diese nicht mehr aufbringen bzw. kann die Rückerstattung unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für bereits gefahrene Kilometer vom Leasinggeber verlangen.

Allerdings sollte zuvor der Leasingvertrag noch einmal sorgfältig geprüft werden. Es kommt seltener vor, aber ein Leasinggeber darf auch Fahrzeuge verleasen, für die der Händler die Gewährleistung ausgeschlossen hat. Wenn dann das Fahrzeug nicht einwandfrei bzw. gar nicht zu nutzen ist, darf der Leasingnehmer die Leasingrate kürzen oder die Zahlungen einstellen. Würde die Leasinggesellschaft untätig bleiben, kann der Leasingnehmer das Fahrzeug reparieren lassen und das Geld zurückfordern. Wichtig ist dabei die rechtzeitige Meldung des Mangels an die Leasinggesellschaft (Oberlandesgericht Naumburg, Az. 11 U 132/04).

Augenmerk ist auch auf die Formulierung der Abtretungs- Klausel im Leasingvertrag zu legen. Der Bundesgerichtshof hatte sich einmal beispielsweise mit folgendem Wortlaut zu befassen: „Der Leasinggeber tritt alle ihm gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer ab, der diese Abtretung hiermit annimmt und sie gegenüber dem Lieferanten geltend machen wird. Der Leasinggeber ist auch zur eigenen Rechtsverfolgung auf Kosten des Leasingnehmers berechtigt...

Hierzu entschied der BGH: Eine Abtretung muss unbedingt (also ohne Bedingungen) und vorbehaltlos erfolgen. Wegen des Vorbehaltes der gerichtlichen Geltendmachung durch den Leasinggeber auf Kosten des Leasingnehmers erklärte das Gericht die Abtretungsklausel für unwirksam. Die Bundesrichter deuteten jedoch die Klausel in eine rechtswirksame Ermächtigung des Leasingnehmers um, die betreffenden Ansprüche des Leasinggebers im eigenen Namen geltend zu machen. Im damaligen Prozess mit dem Lieferanten über das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen konnte sich dieser daher nicht auf die fehlende Prozessführungsbefugnis des Leasingnehmers berufen (BGH-Urteil vom 09.07.2002, X ZR 70/00).

In Bezug auf den eingangs zitierten Beispielfall und gleichgelagerte Fälle hat sich folgende Rechtsauffassung durchgesetzt: Aus Sicht des Leasingnehmers bedeutet die Wandlung des Kaufvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis nichts anderes als den Untergang des Kaufvertrages. Damit kommt es zu einem gänzlichen Wegfall der Voraussetzung des Leasingvertrages und seiner Geschäftsgrundlage, will sagen, die Parteien hätten den Vertrag nicht geschlossen, wenn sie ernsthaft mit den Fahrzeugmängeln gerechnet hätten.

Damit ist dem Leasingnehmer ein Festhalten am Leasing- Vertrag nicht zuzumuten, die Ratenzahlungspf licht muss somit vollständig entfallen. Für solche Fälle hält § 313 III 1 BGB ein außerordentliches Rücktrittsrecht bereit. Spätestens nach erklärtem Rücktritt besteht danach keine Ratenzahlungsverpflichtung mehr. Der Rücktritt vom Leasingvertrag kann im Beispielfall in der Weigerung zur Ratenzahlung unter Hinweis auf den Rücktritt vom Kaufvertrag gesehen werden.

 

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