Intergerma Roadshow

Zwischen dem 20. und 29. März tourt der Veranstaltungsspezialist Intergerma im Zuge einer Roadshow mit Partnern aus den Segmenten Meetings, Incentives, Kongresse, Events (MICE) und Geschäftsreisen durch fünf deutsche Metropolen (20.03. Düsseldorf/Neuss, 21.03. München, 22.03. Frankfurt/Main, 28.03. Hamburg, 29.03. Berlin) . Im Fokus der Roadshow „Specialist's Forum 2012“ stehen die Themenschwerpunkte Nachhaltigkeit, Eventmanagement, Konsolidierung der Bereiche MICE und Geschäftsreisen sowie innovatives Reporting. Im Zuge der Veranstaltungsreihe und passend zu einem der Themenschwerpunkte wird der jeweilige CO2-Fußabdruck der gastgebenden Häuser durch myclimate berechnet, sodass eine genaue CO2-Bilanzierung für das „Specialist's Forum“ durchgeführt werden kann. Zudem wird sich zu allen Terminen der Nachhaltigkeitsgedanke bei den vor Ort erbrachten Leistungen wiederfinden – beispielsweise unterstützt das Forum ein nach dem „Golden Standard“ zertifiziertes Projekt, mit dem alle durch die Veranstaltungsreihe entstehenden CO2-Emissionen kompensiert werden. Ferner werden alle weiteren Einnahmen durch die Teilnahmegebühr ebenfalls gespendet. Informationen zur Roadshow sowie zu den einzelnen Vorträgen und Terminen gibt es unter intergerma.de.  

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Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis - Folgen eines Wohnsitzverstoßes bei erster EU-Fahrerlaubnis

<p> Das VG Augsburg hatte dar&uuml;ber zu entscheiden, ob ein Autofahrer von seiner italienischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen kann. Der Autofahrer ist italienischer Staatsangeh&ouml;riger und wohnt seit 1991 in Deutschland; seine Fahrerlaubnis wurde erstmals 2006 in der Tschechischen Republik erteilt, wobei der Autofahrer allerdings seinen Wohnsitz nicht in Tschechien hatte.</p> <p> Das VG Augsburg entscheid, dass der Autofahrer nicht berechtigt ist, aufgrund seiner italienischen Fahrerlaubnis aus 2011 Kraftfahrzeuge der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland zu f&uuml;hren.</p> <p> Die Inlandsunwirksamkeit der italienischen Fahrerlaubnis ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von &sect; 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).</p> <p> Gem&auml;&szlig; &sect; 28 Abs. 1 Satz 1 FeV d&uuml;rfen Inhaber einer g&uuml;ltigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz i.S. des &sect; 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschr&auml;nkungen nach &sect; 28 Abs. 2 bis 4 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland f&uuml;hren. Nach &sect; 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach &sect; 28 Abs. 1 FeV nicht f&uuml;r Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des F&uuml;hrerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herr&uuml;hrender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie - was unstreitig nicht der Fall war - als Studierende oder Sch&uuml;ler im Sinne des &sect; 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis w&auml;hrend eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.</p> <p> Der Autofahrer hat im Wege des Umtausches seiner in 2006 ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis in 2011 von der italienischen Fahrerlaubnisbeh&ouml;rde nicht nur ein italienisches Ausweispapier erhalten, das eine tschechische Fahrerlaubnis lediglich dokumentiert, sondern er hat eine (eigenst&auml;ndige) italienische Fahrerlaubnis der Klasse B erworben. Aus den Angaben im italienischen F&uuml;hrerschein ergibt sich, dass hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse B ein Umtausch im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der (zum Zeitpunkt des Umtausches geltenden) Richtlinie 2006/126/EG (3. F&uuml;hrerscheinrichtlinie) erfolgt ist. Das folgt zum einen aus dem auf der R&uuml;ckseite dieses F&uuml;hrerscheins angebrachten Zusatz. Dabei steht ausweislich des Anhangs I zur Richtlinie 2006/126/EG (&bdquo;Bestimmungen zum EG-Muster-F&uuml;hrerschein&ldquo;) der Code &bdquo;70&ldquo; f&uuml;r einen Umtausch und das &bdquo;CS&ldquo; am Ende daf&uuml;r, dass eine in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis umgetauscht wurde; die Zahlenfolge selbst teilt die Nummer des umgetauschten tschechischen F&uuml;hrerscheins mit.</p> <p> F&uuml;r einen Umtausch spricht dar&uuml;ber hinaus, dass in der Spalte 10 des italienischen F&uuml;hrerscheins bei der Fahrerlaubnisklasse B als Datum f&uuml;r die Erteilung der &bdquo;18/01/06&ldquo; aufgef&uuml;hrt wird, also der Zeitpunkt, in dem die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B erworben wurde.</p> <p> Entsprechend den Ausf&uuml;hrungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. September 2012 (Az.: 3 C 34/11) geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Regelungen zum Umtausch eines F&uuml;hrerscheins in Art. 11 der Richtlinie 2006/126/EG - die im Wesentlichen den Regelungen zum Umtausch in Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG (2. F&uuml;hrerscheinrichtlinie) entsprechen - die Annahme nahelegen, dass der Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis auch nach italienischem Recht zur Neuerteilung einer italienischen Fahrerlaubnis gef&uuml;hrt hat.</p> <p> Die italienische Fahrerlaubnis ist zwar unter Beachtung des Wohnsitzprinzips erteilt worden, da der Autofahrer laut Melderegister seinerzeit in Italien wohnhaft war.</p> <p> Von einem Wohnsitzversto&szlig; ist aber bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis auszugehen Aus dem tschechischen EU-F&uuml;hrerschein aus 2006 ergibt sich aus der Eintragung des deutschen Wohnsitzes, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat Tschechien hatte. Der Autofahrer hatte niemals in Tschechien gewohnt, sondern die F&uuml;hrerscheinpr&uuml;fung im Rahmen eines dreiw&ouml;chigen Aufenthalts in Tschechien absolviert.</p> <p> Unerheblich ist es, dass im Recht der Tschechischen Republik im Januar 2006 das in der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern erst mit Wirkung zum 1. Juli 2006 in die dortige Rechtsordnung eingef&uuml;gt wurde. Denn es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis versto&szlig;en wurde.</p> <p> Damit wurde auf dem tschechischen F&uuml;hrerschein des Antragstellers am 8. Juli 2011 zu Recht ein Sperrvermerk hinsichtlich der Inlandsung&uuml;ltigkeit angebracht, da ihm die tschechische Fahrerlaubnis f&uuml;r die Klasse B gem&auml;&szlig; &sect; 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht das Recht verliehen hat, in Deutschland entsprechende Kraftfahrzeuge zu f&uuml;hren.</p> <p> Die Unregelm&auml;&szlig;igkeit der tschechischen Fahrerlaubnis (Versto&szlig; gegen das Wohnsitzprinzip) ist auch bei der Frage der Anerkennungsf&auml;higkeit der italienischen Fahrerlaubnis zu ber&uuml;cksichtigen und hat zur Folge, dass die italienische Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von &sect; 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in Deutschland ung&uuml;ltig ist.</p> <p> <em>VG Augsburg, Beschluss vom 23.05.2013, Az. Au 7 E 13.592</em>&nbsp;&nbsp;</p>

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Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei freiwilliger Angabe von Amphetaminkonsum

<p> Nach dem Wortlaut von Nr.9.1 der Anl. 4 zur FeV entf&auml;llt beim Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin die Fahreignung unabh&auml;ngig von der H&ouml;he der Bet&auml;ubungsmittelkonzentration, von einer Stra&szlig;enverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabh&auml;ngig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahrunt&uuml;chtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene einmalig harte Drogen einnimmt.</p> <p> Die Regelvermutung entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umst&auml;nde des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.</p> <p> Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Bet&auml;ubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schlie&szlig;en lassen, dass seine F&auml;higkeit, ein Kraftfahrzeug im Stra&szlig;enverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu f&uuml;hren, sowie sein Verm&ouml;gen, zwischen dem Konsum von Bet&auml;ubungsmitteln und der Teilnahme am Stra&szlig;enverkehr zuverl&auml;ssig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind.</p> <p> Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schl&uuml;ssigen Vortrag die besonderen Umst&auml;nde darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen.</p> <p> Der Antragsteller macht zur Begr&uuml;ndung einer Ausnahme geltend, gerade die freiwillige Angabe des Amphetaminkonsums im Rahmen einer &auml;rztlichen Untersuchung zeige die L&auml;uterung und den Einstellungswandel. Durch den aufgrund der Fahrerlaubnisentziehung erfolgten Verlust des Arbeitsplatzes, sei die positive Entwicklung des Antragstellers erheblich gef&auml;hrdet. Das sind keine Gr&uuml;nde im dargelegten Sinn.</p> <p> Der erfolgte Verlust des Arbeitsplatzes kann f&uuml;r die Beurteilung, ob der Antragsteller trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist, keine Bedeutung haben. Dass der Amphetaminkonsum ungefragt gegen&uuml;ber dem Gutachter zugegeben wurde, kann an der Tatsache des Konsums und der Fahrungeeignetheit nichts &auml;ndern. Diese freiwillige Angabe seines Amphetaminkonsums spricht zwar insgesamt f&uuml;r die Glaubhaftigkeit der Angaben und f&uuml;r ein ernstes Bem&uuml;hen, sich den Gegebenheiten zu stellen und diese aufzuarbeiten, haben aber nur Bedeutung f&uuml;r die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung, die erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und den Nachweis einer dauerhaften Verhaltens&auml;nderung m&ouml;glich ist.</p> <p> Letzteres l&auml;sst sich nur bejahen, wenn zu einer positiven Ver&auml;nderung der k&ouml;rperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einh&auml;lt. Das erfordert ein psychologisches Gutachten; ein fach&auml;rztliches Gutachten kann das nicht leisten. Das eingeholte fach&auml;rztliche Gutachten enth&auml;lt daher dazu auch keine Aussage.</p> <p> <em>Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.05.2013, Az. 11 CS 13.718 (unanfechtbar)</em></p>

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Verstoß gegen Alkoholverbot für Fahranfänger regelmäßig ab 0,15 Promille

<p> Ein Versto&szlig; gegen das Alkoholverbot f&uuml;r Fahranf&auml;nger liegt regelm&auml;&szlig;ig ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille vor.</p> <p> Nach &sect; 24c Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit nach &sect; 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als F&uuml;hrer eines Kraftfahrzeugs im Stra&szlig;enverkehr alkoholische Getr&auml;nke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getr&auml;nks steht. Nach Abs. 2 handelt ordnungswidrig auch, wer die Tat fahrl&auml;ssig begeht.</p> <p> Diesen Tatbestand hat der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts erf&uuml;llt.</p> <p> F&uuml;r die Feststellung der Atemalkoholkonzentration f&uuml;r Ordnungswidrigkeiten nach &sect; 24a Abs. 1 StVG, in dem der Grenzwert gesetzlich normiert ist, wird der Ansatz eines Sicherheitsabschlags vom Messwert h&ouml;chstrichterlich nicht f&uuml;r erforderlich gehalten. Der Senat ist der Auffassung, dass angesichts des messtechnisch schon recht geringen - nicht durch den Gesetzgeber festgelegten - Grenzwerts von 0,1 &permil; ein Sicherheitszuschlag erforderlich ist, den er mit dem in der Entscheidung BGHSt 37, 89 mitgeteilten, dort von den Sachverst&auml;ndigen ermittelten Rechenwert von 0,05 &permil; in Ansatz bringt.</p> <p> Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Normadressaten des &sect; 24c StVO bei einer gemessenen Blutalkoholkonzentration von 0,15 &permil; f&uuml;r die Teilnahme am Stra&szlig;enverkehr eine m&ouml;gliche abstrakte Gefahr bilden und damit im Rechtssinne unter der Wirkung von Alkohol stehen. Ohne Rechtsfehler geht das Amtsgericht davon aus, dass der Betroffene auch unter der Wirkung alkoholischer Getr&auml;nke stand.</p> <p> Vorliegend hat der Betroffene &uuml;ber die Einr&auml;umung seiner Fahrereigenschaft hinaus keine Angaben gemacht. Dies zwingt indes nicht dazu, die Herkunft der Blutalkoholkonzentration zum Untersuchungszeitpunkt nach dem Zweifelssatz auf andere Ursachen als auf alkoholische Getr&auml;nke zur&uuml;ckzuf&uuml;hren. Der Zweifelssatz bedeutet nicht, dass das Gericht von der dem Angeklagten g&uuml;nstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen muss, wenn hierf&uuml;r keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen. Er gebietet nicht, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, f&uuml;r deren Vorliegen es keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Auch die Aussageverweigerung des Betroffenen zwingt nicht dazu, allen denkbaren, aber ganz unwahrscheinlichen oder gar abwegigen Fallgestaltungen nachzugehen.</p> <p> F&uuml;r den Fall einer Einlassung des Betroffenen sind an deren Bewertung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Der Tatrichter darf eine Einlassung, f&uuml;r deren Wahrheitsgehalt keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne weiteres als unwiderlegt seiner Entscheidung zugrunde legen. Insbesondere darf er bei der Pr&uuml;fung der Glaubhaftigkeit und Schl&uuml;ssigkeit der Einlassung des Betroffenen Indizien, die auf einen von der Einlassung abweichenden Geschehensablauf hinweisen, nicht uner&ouml;rtert lassen.</p> <p> Gegebenenfalls kann die Plausibilit&auml;t einer Einlassung, der gemessene Alkohol r&uuml;hre nicht von alkoholischen Getr&auml;nken her, gegebenenfalls mit einer Begleitstoffanalyse und hinsichtlich der angegebenen Trinkmenge mit einem Sachverst&auml;ndigengutachten &uuml;berpr&uuml;ft werden.</p> <p> <em>OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2013, Az. 1 Ss 661/12</em></p>

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Bundesgerichtshof-Urteil zum „Winterdienstvertrag“ als Werkvertrag

<p> Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 06.06.2013 eine Entscheidung zum &bdquo;Winterdienstvertrag&ldquo; getroffen und damit gekl&auml;rt, ob es sich dabei um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt. Diese Frage ist von Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt worden.</p> <p> Die Kl&auml;gerin verlangt von dem Beklagten, der Eigent&uuml;mer eines Hausgrundst&uuml;cks ist, Restverg&uuml;tung aufgrund eines sogenannten &bdquo;Reinigungsvertrages Winterdienst&ldquo;. Die Kl&auml;gerin hatte sich vertraglich verpflichtet, w&auml;hrend der Zeit vom 1. November des Jahres bis zum 30. April des Folgejahres die vereinbarten Fl&auml;chen gem&auml;&szlig; den Pflichten des Stra&szlig;enreinigungsgesetzes des Bundeslandes bzw. der kommunalen Satzung von Schnee freizuhalten und bei Gl&auml;tte zu bestreuen. Der Beklagte hat eingewandt, dass die Kl&auml;gerin die vereinbarte Leistung an n&auml;her bezeichneten Tagen nicht vollst&auml;ndig erbracht habe, und einen Teil der vereinbarten Verg&uuml;tung einbehalten.</p> <p> Die Verg&uuml;tungsklage der Kl&auml;gerin hatte in den Vorinstanzen ohne Beweisaufnahme Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass der Vertrag &uuml;berwiegend dienstvertraglichen Charakter habe; bei Schlechtleistung sei eine Minderung der Verg&uuml;tung nicht zul&auml;ssig.</p> <p> Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hat der u.a. f&uuml;r das Werkvertragsrecht zust&auml;ndige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zur&uuml;ckverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat ausgef&uuml;hrt, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben. Gegenstand eines Werkvertrags kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuf&uuml;hrender Erfolg sein (&sect; 631 Abs. 2 BGB). Vertragsgegenstand war die erfolgreiche Bek&auml;mpfung von Schnee- und Eisgl&auml;tte. Der Werkerfolg besteht ma&szlig;geblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird. Das Werk ist nicht abnahmebed&uuml;rftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes ist es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll. Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollst&auml;ndig erf&uuml;llt hat, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherf&uuml;llung ist entbehrlich. Die Verg&uuml;tung kann entsprechend gemindert werden (&sect; 638 BGB).</p> <p> Das Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob bzw. in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist.</p> <p> <em>BGH-Urteil vom 6.6.2013, Az. VII ZR 355/12 (Pressemitteilung des Gerichts Nr. 99/2013)</em></p>

Artikel

BGH: Personenüberwachung mittels an Kfz angebrachter GPS-Empfänger ist strafbar

<p> Das Landgericht Mannheim hat den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vors&auml;tzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren F&auml;llen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher H&ouml;he verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bew&auml;hrung ausgesetzt hat.</p> <p> Die Angeklagten hatten verdeckt f&uuml;r verschiedene Auftraggeber (Privatpersonen) &Uuml;berwachungsauftr&auml;ge ausgef&uuml;hrt, die zu Erkenntnissen &uuml;ber das Berufs- und/oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) f&uuml;hren sollten. Die Motive der Auftraggeber waren im Einzelnen unterschiedlich: Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch &uuml;berschnitten.</p> <p> Zur Erf&uuml;llung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in gro&szlig;em Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empf&auml;nger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.</p> <p> Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagten wegen einer Reihe strafbarer Verst&ouml;&szlig;e gegen das Bundesdatenschutzgesetz (&sect;&sect; 44 iVm. 43 Abs.2 Nr.1 BDSG) verurteilt. Nach Auffassung des Landgerichts waren die Angeklagten nicht im Sinne von &sect;&sect; 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 29 Abs.1 Nr.1 BDSG befugt, die GPS-Empf&auml;nger einzusetzen. Differenzierungen zwischen den einzelnen F&auml;llen hat es nicht vorgenommen.</p> <p> Mit ihren Revisionen haben sich die Angeklagten u.a. gegen die rechtliche Bewertung des Landgerichts gewandt, die Datenerhebung durch die Angeklagten sei unbefugt gewesen. Die erforderliche einzelfallbezogene Abw&auml;gung der widerstreitenden Interessen habe das Landgericht nicht vorgenommen.</p> <p> Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die heimliche &Uuml;berwachung der &bdquo;Zielpersonen&ldquo; mittels eines GPS-Empf&auml;ngers grunds&auml;tzlich strafbar ist. Zwar ist eine Abw&auml;gung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abw&auml;gung ausnahmsweise (etwa in notwehr&auml;hnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Eins&auml;tzen von GPS-Empf&auml;ngern zu verneinen ist.</p> <p> Ob solche Ausnahmen in einigen F&auml;llen vorlagen, konnte nicht abschlie&szlig;end &uuml;berpr&uuml;ft werden, da das Landgericht, das von einem anderen rechtlichen Ma&szlig;stab ausgegangen war, hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Dies f&uuml;hrte zu einer Aufhebung und Zur&uuml;ckverweisung wegen eines Teils der angeklagten F&auml;lle an eine andere Strafkammer des Landgerichts.</p> <p> Soweit hingegen nach den Urteilsfeststellungen die Annahme eines solches berechtigten Interesses von vorneherein ausgeschlossen war, hatten die Schuld- und Einzelstrafausspr&uuml;che Bestand.</p> <p> <em>BGH-Urteil vom 04.06.2013, Az. &ndash; 1 StR 32/13 (Pressemitteilung des Gerichts Nr. 96/2013)</em></p>

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Weltpremiere des neuen Boxster und zwei Europapremieren

<blockquote type="cite"> <div> <div> <blockquote type="cite"> <div> <center style="text-align: -webkit-auto;"> <img alt="" src="/files/UserFiles/porscheboxster.jpg" style="width: 250px; height: 162px; " /></center> </div> </blockquote> </div> </div> </blockquote> <p> Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, Stuttgart, pr&auml;sentiert Anfang M&auml;rz auf dem Automobil-Salon in Genf eine Weltpremiere und zwei Europapremieren. Bei der Porsche-Pressekonferenz am 06. M&auml;rz um 09:30 Uhr (MEZ) in Halle 1 wird die neue Generation des Boxster zum ersten Mal der Welt&ouml;ffentlichkeit vorgestellt. Die Konferenz wird live im Internet (www.porsche.com/geneva) und &uuml;ber Satellit &uuml;bertragen. In einer Europapremiere pr&auml;sentiert Porsche au&szlig;erdem den Panamera GTS und das 911 Cabriolet.</p> <p> Technisches Highlight der neuen Boxster-Generation ist das erheblich niedrigere Gewicht dank Leichtbau-Karosserie und das vollst&auml;ndig &uuml;berarbeitete Fahrwerk. Auch optisch merkt man dem Mittelmotor-Roadster seine umfassende &Uuml;berarbeitung an: Der Radstand ist gewachsen, die Spur breiter und die R&auml;der gr&ouml;&szlig;er. Porsche hat damit nicht nur die Fahrdynamik deutlich gesteigert und garantiert so puren Fahrspa&szlig;, die neuen Boxster sind auch 15 Prozent sparsamer: Modellabh&auml;ngig verbrauchen sie deutlich weniger als acht Liter Kraftstoff auf 100 Kilometer. Dank grunds&auml;tzlich ver&auml;ndertem Styling mit k&uuml;rzeren Karosserie-&Uuml;berh&auml;ngen, deutlich nach vorn versetzter Frontscheibe, flacherer Silhouette und ausdrucksvollen Kanten liegt der Roadster muskul&ouml;ser und markanter auf der Stra&szlig;e. Der Innenraum bietet mehr Platz und das Interieurkonzept spiegelt die neue Porsche-Linie mit der ansteigenden Mittelkonsole wider.</p> <p> P&uuml;nktlich zur Open-Air-Saison pr&auml;sentiert Porsche das 911 Cabriolet erstmals vor europ&auml;ischem Messe-Publikum. Intelligenter Leichtbau auch durch Einsatz von Magnesium bei der Verdeckkonstruktion, sorgt f&uuml;r weniger Gewicht und mehr Sportlichkeit, f&uuml;r weniger Verbrauch und mehr Komfort. Mit dem innovativen Dachkonzept bleibt au&szlig;erdem die typische 911-Dachkontur erstmals in vollem Umfang erhalten. Die zweite Europapremiere steht f&uuml;r kompromisslose Sportlichkeit und intelligente Porsche Performance: der Panamera GTS, der Viert&uuml;rer f&uuml;r den Rundkurs. Dieser sportlichste aller Panamera &uuml;berzeugt mit einem NEFZ-Verbrauch von 10,9 l/100 km &ndash; mit Leichtlaufreifen nur 10,7 l/100 km &ndash; und einer H&ouml;chstgeschwindigkeit von 288 km/h, nachdem er in nur 4,5 Sekunden den Sprint auf Tempo 100 absolviert. Vor allem sein Fahrwerk macht ihn rennstreckentauglich: mehr Leistung, verst&auml;rkte Bremsen, eine um zehn Millimeter tiefergelegte Karosserie und das besonders sportlich abgestimmte Fahrwerk mit Luftfederung und PASM, sind dabei die wesentlichen technischen Modifikationen.</p> <blockquote style="font-family: Helvetica; " type="cite"> <div style="word-wrap: break-word; -webkit-nbsp-mode: space; -webkit-line-break: after-white-space; "> <div> <blockquote type="cite"> <div style="font-family: Arial, Geneva, sans-serif; font-size: 12px; color: rgb(51, 51, 51); "> <center> &nbsp;</center> </div> </blockquote> </div> </div> </blockquote>

Aktuelles

Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland

<p> Das OVG Nordrhein-Westfalen hat sich in einem Eilverfahren mit der Aberkennung des Rechts befasst, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.</p> <p> Nach &sect; 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV fehlt die Berechtigung, eine EU-/EWR- ausl&auml;ndische Fahrerlaubnis auch im Inland zu benutzen, unter anderem solchen Personen, denen zuvor die inl&auml;ndische Fahrerlaubnis von einem Gericht entzogen worden ist. Dabei kommt es nach der st&auml;ndigen Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, ob unbestreitbare Informationen &uuml;ber einen Wohnsitzversto&szlig; des Antragstellers bzw. der tschechischen Fahrerlaubnisbeh&ouml;rde bei der Erteilung des im Streit stehenden tschechischen F&uuml;hrerscheins vorliegen. Denn ein solcher Versto&szlig; ist seit dem Inkrafttreten der ma&szlig;gebenden Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht mehr Voraussetzung f&uuml;r die Befugnis inl&auml;ndischer Beh&ouml;rden, einem ausl&auml;ndischen EU-/EWR-F&uuml;hrerschein f&uuml;r das Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen.</p> <p> Die o.g. Voraussetzungen des &sect; 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV liegen vor, denn dem Antragsteller ist mit Beschluss des Amtsgerichts R&uuml;sselsheim vom 17. Juli 2003 wegen fahrl&auml;ssiger Trunkenheit im Stra&szlig;enverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die Beh&ouml;rde darf die fehlende Berechtigung nach &sect; 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV allerdings nur dann feststellen, wenn die dort genannten Ma&szlig;nahmen - hier also die Entziehung der Fahrerlaubnis - im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach &sect; 29 StVG getilgt sind (vgl. &sect; 28 Abs. 4 Satz 3 FeV). Diese Voraussetzung ist gegeben, denn der im Verwaltungsvorgang enthaltene Auszug aus dem Verkehrszentralregister weist den Eintrag - zu Recht - noch auf.</p> <p> Selbst wenn man mit Blick auf die noch ausstehende Kl&auml;rung europarechtlicher Fragen durch den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren C-419/10 (Rechtssache Hofmann) von einer derzeit offenen Rechtslage ausginge, f&uuml;hrte die in diesem (Eil-)Falle gebotene &bdquo;reine&ldquo;, d.h. von der Einsch&auml;tzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsmittels gel&ouml;ste, Abw&auml;gung der widerstreitenden Interessen zu einem &Uuml;berwiegen des von der Antragsgegnerin verfochtenen &ouml;ffentlichen Interesses - hier: an der Sicherheit des Stra&szlig;enverkehrs und an dem Schutz h&ouml;chstrangiger Rechtsg&uuml;ter anderer Verkehrsteilnehmer - gegen&uuml;ber dem Mobilit&auml;tsinteresse des Antragstellers.</p> <p> Der Antragsteller hat &uuml;ber einen l&auml;ngeren Zeitraum hinweg Verkehrsverst&ouml;&szlig;e begangen, insbesondere hat er wiederholt ohne Fahrerlaubnis - dazu mehrfach unter Bet&auml;ubungsmitteleinfluss - Kraftfahrzeuge gef&uuml;hrt; zuletzt wurde er wegen fahrl&auml;ssiger K&ouml;rperverletzung im Stra&szlig;enverkehr zu einer Geldstrafe und wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbu&szlig;e verurteilt. Es ist nicht erkennbar geworden, dass der Antragsteller seinen damals offenbar verfestigten Drogenkonsum mittlerweile eingestellt h&auml;tte. Abstinenznachweise durch Drogenscreenings o.&Auml;. wurden weder im beh&ouml;rdlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Allein der in der Beschwerdeschrift angef&uuml;hrte Umstand, dass bei dem Antragsteller anl&auml;sslich verschiedener allgemeiner Verkehrskontrollen kein Alkohol- oder Drogenkonsum festgestellt wurde, steht dem angesichts der relativ geringen Dichte polizeilicher Verkehrs&uuml;berwachungsma&szlig;nahmen nicht entgegen.</p> <p> <em>OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2012, Az. 16 B 1481/11</em></p>

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Kein Anspruch auf Herausgabe von Tachometerdaten bei Delegation an Fernfahrer

<p> Der Fernfahrer hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Daten, welche der beklagte Arbeitgeber nach pflichtgem&auml;&szlig;em Auslesen der digitalen Tachometer der vom Mitarbeiter gefahrenen Lkw und von dessen Fahrerkarte gespeichert haben muss. Der Mitarbeiter kann als Fernfahrer nach &sect;&nbsp;21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG die Herausgabe einer Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen verlangen. Dieser Anspruch besteht unabh&auml;ngig davon, ob ein als Fahrer arbeitender Arbeit-nehmer mit diesen Daten seine Verg&uuml;tungs- und Spesenabrechnungen &uuml;berpr&uuml;fen will oder damit einen anderen Zweck verfolgt. Durch die Aufzeichnungspflicht soll die in &ouml;ffentlichem Interesse gebotene Einhaltung der H&ouml;chstarbeitszeit sowie der Lenk- und Ruhezeiten im Stra&szlig;entransport &uuml;berpr&uuml;fbar sichergestellt werden. Da auch der Arbeitnehmer bei Verst&ouml;&szlig;en mit einem Bu&szlig;geld belegt werden kann, soll ihm die Rekonstruktion zur&uuml;ckliegender Arbeitszeiten anhand der vom Arbeitgeber auszuh&auml;ndigenden Arbeitszeitnachweise erm&ouml;glicht werden.</p> <p> Ein Arbeitgeber kann die Pflicht nach &sect; 21a Abs. 7 ArbZG aber auch auf andere Weise erf&uuml;llen als durch eine zweij&auml;hrige Aufbewahrung der Daten aus digitalen Tachometern und den Fahrerkarten. Die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung darf auch an die Arbeitnehmer delegiert werden (sog. &bdquo;Selbstaufschreiber&ldquo;). Der Arbeitgeber hat unwidersprochen behauptet, er verwende die Fahrtenschreiberdaten und Daten der Fahrerkarten nicht zur Erf&uuml;llung der Pflicht gem&auml;&szlig; &sect; 21a Abs. 7 ArbZG. Dem ist der Mitarbeiter nicht entgegengetreten; er hat seinen Anspruch auch trotz des Hinweises des Gerichts nicht auf &sect; 21a ArbZG gest&uuml;tzt und von der Beklagten noch vorhandene Aufzeichnungen verlangt, die &uuml;ber den Zeitraum von 24 Wochen hinausgehen. Daher kann auch offen bleiben, welche Folgen daraus zu ziehen sind, dass der Arbeitgeber Beklagte nach seinem eigenen Vortrag gegen &sect; 21a Abs. 7 ArbZG versto&szlig;en und daher eine Ordnungswidrigkeit gem&auml;&szlig; &sect; 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG begangen hat.</p> <p> Ein Anspruch des Kl&auml;gers nach &sect; 242 BGB auf Herausgabe noch vorhandener Daten aus den digitalen Tachometern und durch das Auslesen seiner Fahrerkarte erhaltener Daten besteht nicht. Der Fernfahrer ist nicht in entschuldbarer Weise &uuml;ber das Bestehen seiner Rechte im Ungewissen, sondern sei in der Lage gewesen, seine Arbeitszeiten selbst aufzuzeichnen.</p> <p> <em>Hessisches LAG, Urteil vom 12.10.2011, Az. 18 Sa 563/11, Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG eingelegt unter Az. 5 AZN 1975/11)</em></p> <p> &nbsp;</p>

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Auf Maß für Gewerbekunden

<ul> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong><img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/mazda6.jpg" style="width: 250px; height: 145px;" /></strong></span></span></li> </ul> <ul> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Serienm&auml;&szlig;iges Navigationssystem ab Werk nun auch f&uuml;r Basis-Modelle verf&uuml;gbar&nbsp;</strong> </span></span></li> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>G&uuml;nstige Einstiegspreise und niedrige Unterhaltskosten </strong></span></span></li> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Jeweils drei verbrauchsarme Motorvarianten zur Wahl</strong></span></span></li> </ul> <p> <br /> Mazda erweitert seine Produktpalette und bietet ab August &bdquo;Business-Line&ldquo;-Modelle f&uuml;r den Mazda6 Kombi und den Mazda5 an. Die neue Modellvariante richtet sich speziell an Flottenmanager mittlerer und gr&ouml;&szlig;erer Fuhrparks, die nach g&uuml;nstigen Fahrzeugen mit solider Grundausstattung und verbrauchsarmen Motoren suchen, aber dabei auf n&uuml;tzliche Ausstattungsdetails nicht verzichten wollen.<br /> <br /> So geh&ouml;rt beispielsweise das Mazda SD-Navigationssystem mit TomTom&reg;-Technologie, integrierter Bluetooth&reg;-Freisprecheinrichtung und einem 5,8-Zoll gro&szlig;en Touchscreen-Display zum Serienumfang. Da es ab Werk eingebaut wird, ist es rabattierf&auml;hig, steigert zugleich den Restwert und beinhaltet daher neben einem attraktiven Preis-Leistungs-Verh&auml;ltnis zus&auml;tzlich auch steuerliche Vorteile. Ein weiterer Aspekt f&uuml;r Dienstwagen-Nutzer ist der serienm&auml;&szlig;ige Festeinbau, welcher in der Car Policy vieler Unternehmen verankert ist.<br /> <br /> Die &bdquo;Business-Line&ldquo;-Modelle basieren auf dem Niveau &bdquo;Center-Line&ldquo;, wodurch je nach Modell wichtige Ausstattungsdetails wie Nebelscheinwerfer, Klimaautomatik, Lederlenkrad und Lederschaltknauf, Lenkradbedienung f&uuml;r das Audio-System, die Gep&auml;ckraumabdeckung sowie eine einstellbare Lendenwirbelst&uuml;tze am Fahrersitz bereits zum Standard geh&ouml;ren &mdash; und somit die Grundbed&uuml;rfnisse eines jeden Vielfahrers bereits abdecken.<br /> <br /> Jeweils drei Motorvarianten stehen den Gewerbekunden zur Wahl. Im Fall des Mittelklassemodells Mazda6 Kombi kann zwischen einem 2,0-Liter-Benziner mit 114 kW/155 PS (6,9 Liter Verbrauch) sowie zwei Selbstz&uuml;ndern gew&auml;hlt werden, die 95 kW/129 PS (5,2 Liter Verbrauch) beziehungsweise 120 kW/163 PS (5,4 Liter Verbrauch) leisten und alle mit einem Sechsgang-Schaltgetriebe ausgestattet sind.<br /> <br /> Beim Kompakt-Van Mazda5, ebenfalls mit Sechsgang-Getriebe ausgestattet, stehen zwei Benziner zur Verf&uuml;gung, ein 1,8-Liter-Aggregat mit 85 kW/115 PS sowie ein 2,0-Liter Triebwerk, das 110 kW/150 PS leistet und auch aufgrund des Start-Stopp-Systems i-stop lediglich 6,9 Liter auf 100 Kilometer verbraucht. Daneben ist ein besonders wirtschaftlicher 1,6-Liter-Common-Rail-Dieselmotor mit 85 kW/115 PS und einem Verbrauch von nur 5,2 Litern auf 100 Kilometer verf&uuml;gbar.<br /> <br /> Sowohl der Mazda6 als auch der Mazda5 wurden von der Zeitschrift &bdquo;Flottenmanagement&ldquo; im Rahmen eines Kostenvergleichs mit Platz eins und zwei von 16 Wettbewerbern aufgrund ihrer niedrigen Betriebskosten ausgezeichnet.<br /> <br /> Die Preise f&uuml;r die neue &bdquo;Business-Line&ldquo; starten beim Mazda6 Kombi bei 23.353 Euro (exkl. MwSt.), beim Mazda5 mit dem Einstiegsbenziner bei 20.563 Euro (exkl. MwSt.).</p>

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Der neue Opel Combo: variantenreich und leistungsstark

<p style="margin-left: 18pt;"> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/opelcombo.jpg" style="width: 250px; height: 152px;" /></p> <p style="margin-left: 18pt;"> &middot;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Zwei Versionen: Pkw und Kastenwagen</p> <p style="margin-left: 18pt;"> &middot;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Vielseitig: Kastenwagen mit zwei Radst&auml;nden und zwei Dachh&ouml;hen</p> <p style="margin-left: 18pt;"> &middot;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Sechs effiziente Motoren: Diesel, Benzin und Erdgas</p> <p style="margin-left: 18pt;"> &middot;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Klassenbestwerte: Ladevolumen bis zu 4.600 Liter und Zuladung bis zu einer Tonne</p> <p style="margin-left: 18pt;"> &middot;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Variables Konzept: wahlweise als Zwei-, F&uuml;nf- oder Siebensitzer</p> <p> &nbsp;</p> <p> Die neue Generation Opel Combo bietet clevere L&ouml;sungen im Segment der kompakten Transporter. Sie pr&auml;sentiert sich variantenreich, technisch up-to-date, betont wirtschaftlich und mit h&ouml;chstem Nutzwert. Die Auswahl an Karosserieversionen umfasst zwei Radst&auml;nde (2.755 mm / 3.105 mm) mit den Gesamtl&auml;ngen 4,39 beziehungsweise 4,74 Meter sowie zwei Dachh&ouml;hen (1,85 m / 2,10 m). Zur Verf&uuml;gung steht der neue Opel Combo wahlweise als vielseitiger Pkw-Van in f&uuml;nf- oder siebensitziger Ausf&uuml;hrung sowie mit Kasten- oder verglastem Aufbau.</p> <p> F&uuml;r leichten Zugang zum Laderaum der Transporter-Versionen sorgen eine oder zwei optional erh&auml;ltliche, seitliche Schiebet&uuml;ren. Die Pkw-Version verf&uuml;gt serienm&auml;&szlig;ig &uuml;ber zwei Schiebet&uuml;ren und eine oben angeschlagene Heckklappe. Wahlweise ist auch eine asymmetrische Doppelfl&uuml;gelt&uuml;r erh&auml;ltlich. In bestimmten Kastenwagen-Konfigurationen kann zus&auml;tzlich eine hintere Dachklappe &ndash; beispielsweise f&uuml;r den Transport von Leitern &ndash; installiert werden.</p> <p> <strong>Klassenbestwerte bei den transportrelevanten Ma&szlig;en </strong></p> <p> Die besonderen Transporttalente des neuen Opel Combo stehen au&szlig;er Frage: Mit bis zu 3.800 Litern bei kurzem Radstand (mit umgeklapptem Beifahrersitz) beziehungsweise 4.600 Litern bei langem Radstand bietet er jeweils das gr&ouml;&szlig;te Ladevolumen seiner Klasse. Auch die niedrige Ladekantenh&ouml;he (54,5 cm) sowie das Spektrum m&ouml;glicher Nutzlasten von bis zu einer Tonne sind Klassenbestwerte und die &Ouml;ffnungsbreite der Schiebet&uuml;r z&auml;hlt zum Besten im Segment. Der kurze Radstand bietet zudem jeweils gr&ouml;&szlig;te Ladel&auml;nge, -h&ouml;he und -breite zwischen den Radk&auml;sten.</p> <p> <strong>Wirtschaftliche und kraftvolle Motoren</strong></p> <p> Der neue Opel Combo geht mit sechs verschiedenen Motoren an den Start: vier Dieselversionen, einem Benziner und einem CNG-Erdgasmotor. Die Dieseltriebwerke gibt es in zwei Ausf&uuml;hrungen mit jeweils 66 kW/90 PS als 1.3 CDTI und 1.6 CDTI, einer weiteren 1.6 CDTI-Version mit 77 kW/105 PS und in der leistungsm&auml;&szlig;igen Topvariante 2.0 CDTI mit 99 kW/135 PS. Der 1,4-Liter-Benziner leistet 70 kW/95 PS, das mit besonders preisg&uuml;nstigem und umweltfreundlichem Erdgas laufende CNG-Aggregat 88 kW/120 PS.</p> <p> Der Benziner und der 1.3 CDTI sind mit einem F&uuml;nfgang-Schaltgetriebe kombiniert, die CNG-Variante und die st&auml;rkeren CDTI-Versionen mit einem Sechsgang-Schaltgetriebe, wobei der 66 kW/90 PS starke 1.6 CDTI in einer weiteren Ausf&uuml;hrung mit automatisiertem F&uuml;nfgang-Schaltgetriebe &bdquo;Easytronic&ldquo; verf&uuml;gbar ist.</p> <p> F&uuml;r alle Motoren mit Ausnahme des Erdgas-Aggregats und der Easytronic-Kombination steht optional ein Start/Stop-System mit besonders niedrigen Verbrauchs- und CO<sub>2</sub>-Werten zur Verf&uuml;gung.</p> <p> Der neue Opel Combo schont das Budget aber nicht nur mit g&uuml;nstigem Verbrauch, sondern auch mit niedrigen Betriebskosten &ndash; wozu unter anderem die langen Wartungsintervalle beitragen: Die aktuellen CDTI-Diesel beispielsweise m&uuml;ssen nur noch alle 35.000 Kilometer oder einmal j&auml;hrlich zum Service.</p> <p> <strong>Umfangreiche Ausstattung erleichtert den Arbeitsalltag </strong></p> <p> Die Serienausstattung der neuen Combo-Generation umfasst bereits in der Basisversion eine Zentralverriegelung, eine Servolenkung, eine h&ouml;hen- und l&auml;ngsverstellbare Lenks&auml;ule sowie elektrische Fensterheber, einen vierfach verstellbaren Fahrersitz (optional auch mit H&ouml;henverstellung) sowie die Sicherheitsdetails Fahrer-Airbag, ABS-Bremsen und ein Reifenreparatur-Set.</p> <p> Die Pkw-Variante steht in den Ausstattungsniveaus Selection und Edition zur Wahl, zu den verf&uuml;gbaren Optionen z&auml;hlen je nach Ausf&uuml;hrung Elemente wie eine Fernbedienung f&uuml;r die Zentralverriegelung, elektrische Fensterheber hinten und Seitenairbags. Au&szlig;erdem verf&uuml;gen alle Combo Pkw serienm&auml;&szlig;ig &uuml;ber ESP. Auch preislich wird sich der neue Opel Combo innerhalb des Wettbewerbs attraktiv positionieren.</p> <p> <strong>Combo: bew&auml;hrter Name im Segment der kompakten Transporter</strong></p> <p> Der neue Opel Combo, der ab Anfang Februar 2012 in den Handel kommt, basiert auf dem Modell Dobl&ograve; des Kooperationspartners Fiat (&bdquo;International Van oft the Year 2011&ldquo;) und bietet beste Voraussetzungen, Opels Wachstumskurs auch im Nutzfahrzeugbereich zu forcieren.</p> <p> Seit 1985 bietet Opel den Combo an, die jetzige Generation ist seit 2001 auf dem Markt. Die Strategie, ein vielseitiges Freizeit-, Familien- und Nutzfahrzeug anzubieten, fand gro&szlig;en Anklang &ndash; bis zu 72.000 Exemplare wurden pro Jahr in Europa verkauft. Selbst am Ende seiner Laufbahn rangiert der Vorg&auml;nger des neuen Combo in vielen M&auml;rkten immer noch unter den Top 3. Die Liste seiner Auszeichnungen ist lang, sie reicht von hervorragenden Platzierungen beim Wettbewerb &bdquo;International Van of the Year&ldquo; bis zum Preis-Leistungs-Sieg im Kompakttransporter-Vergleich der &bdquo;Auto Bild&ldquo;.</p>