Intergerma Roadshow
Zwischen dem 20. und 29. März tourt der Veranstaltungsspezialist Intergerma im Zuge einer Roadshow mit Partnern aus den Segmenten Meetings, Incentives, Kongresse, Events (MICE) und Geschäftsreisen durch fünf deutsche Metropolen (20.03. Düsseldorf/Neuss, 21.03. München, 22.03. Frankfurt/Main, 28.03. Hamburg, 29.03. Berlin) . Im Fokus der Roadshow „Specialist's Forum 2012“ stehen die Themenschwerpunkte Nachhaltigkeit, Eventmanagement, Konsolidierung der Bereiche MICE und Geschäftsreisen sowie innovatives Reporting. Im Zuge der Veranstaltungsreihe und passend zu einem der Themenschwerpunkte wird der jeweilige CO2-Fußabdruck der gastgebenden Häuser durch myclimate berechnet, sodass eine genaue CO2-Bilanzierung für das „Specialist's Forum“ durchgeführt werden kann. Zudem wird sich zu allen Terminen der Nachhaltigkeitsgedanke bei den vor Ort erbrachten Leistungen wiederfinden – beispielsweise unterstützt das Forum ein nach dem „Golden Standard“ zertifiziertes Projekt, mit dem alle durch die Veranstaltungsreihe entstehenden CO2-Emissionen kompensiert werden. Ferner werden alle weiteren Einnahmen durch die Teilnahmegebühr ebenfalls gespendet. Informationen zur Roadshow sowie zu den einzelnen Vorträgen und Terminen gibt es unter intergerma.de.

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Ausgabe 3/2026

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Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

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Ähnliche Artikel
Artikel
Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis - Folgen eines Wohnsitzverstoßes bei erster EU-Fahrerlaubnis
<p> Das VG Augsburg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Autofahrer von seiner italienischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen kann. Der Autofahrer ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt seit 1991 in Deutschland; seine Fahrerlaubnis wurde erstmals 2006 in der Tschechischen Republik erteilt, wobei der Autofahrer allerdings seinen Wohnsitz nicht in Tschechien hatte.</p> <p> Das VG Augsburg entscheid, dass der Autofahrer nicht berechtigt ist, aufgrund seiner italienischen Fahrerlaubnis aus 2011 Kraftfahrzeuge der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.</p> <p> Die Inlandsunwirksamkeit der italienischen Fahrerlaubnis ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).</p> <p> Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz i.S. des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie - was unstreitig nicht der Fall war - als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.</p> <p> Der Autofahrer hat im Wege des Umtausches seiner in 2006 ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis in 2011 von der italienischen Fahrerlaubnisbehörde nicht nur ein italienisches Ausweispapier erhalten, das eine tschechische Fahrerlaubnis lediglich dokumentiert, sondern er hat eine (eigenständige) italienische Fahrerlaubnis der Klasse B erworben. Aus den Angaben im italienischen Führerschein ergibt sich, dass hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse B ein Umtausch im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der (zum Zeitpunkt des Umtausches geltenden) Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) erfolgt ist. Das folgt zum einen aus dem auf der Rückseite dieses Führerscheins angebrachten Zusatz. Dabei steht ausweislich des Anhangs I zur Richtlinie 2006/126/EG („Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein“) der Code „70“ für einen Umtausch und das „CS“ am Ende dafür, dass eine in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis umgetauscht wurde; die Zahlenfolge selbst teilt die Nummer des umgetauschten tschechischen Führerscheins mit.</p> <p> Für einen Umtausch spricht darüber hinaus, dass in der Spalte 10 des italienischen Führerscheins bei der Fahrerlaubnisklasse B als Datum für die Erteilung der „18/01/06“ aufgeführt wird, also der Zeitpunkt, in dem die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B erworben wurde.</p> <p> Entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. September 2012 (Az.: 3 C 34/11) geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Regelungen zum Umtausch eines Führerscheins in Art. 11 der Richtlinie 2006/126/EG - die im Wesentlichen den Regelungen zum Umtausch in Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) entsprechen - die Annahme nahelegen, dass der Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis auch nach italienischem Recht zur Neuerteilung einer italienischen Fahrerlaubnis geführt hat.</p> <p> Die italienische Fahrerlaubnis ist zwar unter Beachtung des Wohnsitzprinzips erteilt worden, da der Autofahrer laut Melderegister seinerzeit in Italien wohnhaft war.</p> <p> Von einem Wohnsitzverstoß ist aber bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis auszugehen Aus dem tschechischen EU-Führerschein aus 2006 ergibt sich aus der Eintragung des deutschen Wohnsitzes, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat Tschechien hatte. Der Autofahrer hatte niemals in Tschechien gewohnt, sondern die Führerscheinprüfung im Rahmen eines dreiwöchigen Aufenthalts in Tschechien absolviert.</p> <p> Unerheblich ist es, dass im Recht der Tschechischen Republik im Januar 2006 das in der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern erst mit Wirkung zum 1. Juli 2006 in die dortige Rechtsordnung eingefügt wurde. Denn es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde.</p> <p> Damit wurde auf dem tschechischen Führerschein des Antragstellers am 8. Juli 2011 zu Recht ein Sperrvermerk hinsichtlich der Inlandsungültigkeit angebracht, da ihm die tschechische Fahrerlaubnis für die Klasse B gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht das Recht verliehen hat, in Deutschland entsprechende Kraftfahrzeuge zu führen.</p> <p> Die Unregelmäßigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis (Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip) ist auch bei der Frage der Anerkennungsfähigkeit der italienischen Fahrerlaubnis zu berücksichtigen und hat zur Folge, dass die italienische Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in Deutschland ungültig ist.</p> <p> <em>VG Augsburg, Beschluss vom 23.05.2013, Az. Au 7 E 13.592</em> </p>
Artikel
Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei freiwilliger Angabe von Amphetaminkonsum
<p> Nach dem Wortlaut von Nr.9.1 der Anl. 4 zur FeV entfällt beim Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene einmalig harte Drogen einnimmt.</p> <p> Die Regelvermutung entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.</p> <p> Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind.</p> <p> Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen.</p> <p> Der Antragsteller macht zur Begründung einer Ausnahme geltend, gerade die freiwillige Angabe des Amphetaminkonsums im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung zeige die Läuterung und den Einstellungswandel. Durch den aufgrund der Fahrerlaubnisentziehung erfolgten Verlust des Arbeitsplatzes, sei die positive Entwicklung des Antragstellers erheblich gefährdet. Das sind keine Gründe im dargelegten Sinn.</p> <p> Der erfolgte Verlust des Arbeitsplatzes kann für die Beurteilung, ob der Antragsteller trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist, keine Bedeutung haben. Dass der Amphetaminkonsum ungefragt gegenüber dem Gutachter zugegeben wurde, kann an der Tatsache des Konsums und der Fahrungeeignetheit nichts ändern. Diese freiwillige Angabe seines Amphetaminkonsums spricht zwar insgesamt für die Glaubhaftigkeit der Angaben und für ein ernstes Bemühen, sich den Gegebenheiten zu stellen und diese aufzuarbeiten, haben aber nur Bedeutung für die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung, die erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und den Nachweis einer dauerhaften Verhaltensänderung möglich ist.</p> <p> Letzteres lässt sich nur bejahen, wenn zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Das erfordert ein psychologisches Gutachten; ein fachärztliches Gutachten kann das nicht leisten. Das eingeholte fachärztliche Gutachten enthält daher dazu auch keine Aussage.</p> <p> <em>Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.05.2013, Az. 11 CS 13.718 (unanfechtbar)</em></p>
Artikel
Verstoß gegen Alkoholverbot für Fahranfänger regelmäßig ab 0,15 Promille
<p> Ein Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger liegt regelmäßig ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille vor.</p> <p> Nach § 24c Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Nach Abs. 2 handelt ordnungswidrig auch, wer die Tat fahrlässig begeht.</p> <p> Diesen Tatbestand hat der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfüllt.</p> <p> Für die Feststellung der Atemalkoholkonzentration für Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 1 StVG, in dem der Grenzwert gesetzlich normiert ist, wird der Ansatz eines Sicherheitsabschlags vom Messwert höchstrichterlich nicht für erforderlich gehalten. Der Senat ist der Auffassung, dass angesichts des messtechnisch schon recht geringen - nicht durch den Gesetzgeber festgelegten - Grenzwerts von 0,1 ‰ ein Sicherheitszuschlag erforderlich ist, den er mit dem in der Entscheidung BGHSt 37, 89 mitgeteilten, dort von den Sachverständigen ermittelten Rechenwert von 0,05 ‰ in Ansatz bringt.</p> <p> Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Normadressaten des § 24c StVO bei einer gemessenen Blutalkoholkonzentration von 0,15 ‰ für die Teilnahme am Straßenverkehr eine mögliche abstrakte Gefahr bilden und damit im Rechtssinne unter der Wirkung von Alkohol stehen. Ohne Rechtsfehler geht das Amtsgericht davon aus, dass der Betroffene auch unter der Wirkung alkoholischer Getränke stand.</p> <p> Vorliegend hat der Betroffene über die Einräumung seiner Fahrereigenschaft hinaus keine Angaben gemacht. Dies zwingt indes nicht dazu, die Herkunft der Blutalkoholkonzentration zum Untersuchungszeitpunkt nach dem Zweifelssatz auf andere Ursachen als auf alkoholische Getränke zurückzuführen. Der Zweifelssatz bedeutet nicht, dass das Gericht von der dem Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen muss, wenn hierfür keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen. Er gebietet nicht, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen es keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Auch die Aussageverweigerung des Betroffenen zwingt nicht dazu, allen denkbaren, aber ganz unwahrscheinlichen oder gar abwegigen Fallgestaltungen nachzugehen.</p> <p> Für den Fall einer Einlassung des Betroffenen sind an deren Bewertung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Der Tatrichter darf eine Einlassung, für deren Wahrheitsgehalt keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne weiteres als unwiderlegt seiner Entscheidung zugrunde legen. Insbesondere darf er bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der Einlassung des Betroffenen Indizien, die auf einen von der Einlassung abweichenden Geschehensablauf hinweisen, nicht unerörtert lassen.</p> <p> Gegebenenfalls kann die Plausibilität einer Einlassung, der gemessene Alkohol rühre nicht von alkoholischen Getränken her, gegebenenfalls mit einer Begleitstoffanalyse und hinsichtlich der angegebenen Trinkmenge mit einem Sachverständigengutachten überprüft werden.</p> <p> <em>OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2013, Az. 1 Ss 661/12</em></p>
Artikel
Bundesgerichtshof-Urteil zum „Winterdienstvertrag“ als Werkvertrag
<p> Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 06.06.2013 eine Entscheidung zum „Winterdienstvertrag“ getroffen und damit geklärt, ob es sich dabei um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt. Diese Frage ist von Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt worden.</p> <p> Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der Eigentümer eines Hausgrundstücks ist, Restvergütung aufgrund eines sogenannten „Reinigungsvertrages Winterdienst“. Die Klägerin hatte sich vertraglich verpflichtet, während der Zeit vom 1. November des Jahres bis zum 30. April des Folgejahres die vereinbarten Flächen gemäß den Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes des Bundeslandes bzw. der kommunalen Satzung von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen. Der Beklagte hat eingewandt, dass die Klägerin die vereinbarte Leistung an näher bezeichneten Tagen nicht vollständig erbracht habe, und einen Teil der vereinbarten Vergütung einbehalten.</p> <p> Die Vergütungsklage der Klägerin hatte in den Vorinstanzen ohne Beweisaufnahme Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vertrag überwiegend dienstvertraglichen Charakter habe; bei Schlechtleistung sei eine Minderung der Vergütung nicht zulässig.</p> <p> Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hat der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben. Gegenstand eines Werkvertrags kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Vertragsgegenstand war die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg besteht maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird. Das Werk ist nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes ist es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll. Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt hat, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich. Die Vergütung kann entsprechend gemindert werden (§ 638 BGB).</p> <p> Das Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob bzw. in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist.</p> <p> <em>BGH-Urteil vom 6.6.2013, Az. VII ZR 355/12 (Pressemitteilung des Gerichts Nr. 99/2013)</em></p>
Artikel
BGH: Personenüberwachung mittels an Kfz angebrachter GPS-Empfänger ist strafbar
<p> Das Landgericht Mannheim hat den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat.</p> <p> Die Angeklagten hatten verdeckt für verschiedene Auftraggeber (Privatpersonen) Überwachungsaufträge ausgeführt, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) führen sollten. Die Motive der Auftraggeber waren im Einzelnen unterschiedlich: Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch überschnitten.</p> <p> Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.</p> <p> Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagten wegen einer Reihe strafbarer Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (§§ 44 iVm. 43 Abs.2 Nr.1 BDSG) verurteilt. Nach Auffassung des Landgerichts waren die Angeklagten nicht im Sinne von §§ 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 29 Abs.1 Nr.1 BDSG befugt, die GPS-Empfänger einzusetzen. Differenzierungen zwischen den einzelnen Fällen hat es nicht vorgenommen.</p> <p> Mit ihren Revisionen haben sich die Angeklagten u.a. gegen die rechtliche Bewertung des Landgerichts gewandt, die Datenerhebung durch die Angeklagten sei unbefugt gewesen. Die erforderliche einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen habe das Landgericht nicht vorgenommen.</p> <p> Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die heimliche Überwachung der „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Zwar ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist.</p> <p> Ob solche Ausnahmen in einigen Fällen vorlagen, konnte nicht abschließend überprüft werden, da das Landgericht, das von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgegangen war, hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Dies führte zu einer Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Teils der angeklagten Fälle an eine andere Strafkammer des Landgerichts.</p> <p> Soweit hingegen nach den Urteilsfeststellungen die Annahme eines solches berechtigten Interesses von vorneherein ausgeschlossen war, hatten die Schuld- und Einzelstrafaussprüche Bestand.</p> <p> <em>BGH-Urteil vom 04.06.2013, Az. – 1 StR 32/13 (Pressemitteilung des Gerichts Nr. 96/2013)</em></p>
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Aktuelles
Fristlose Kündigung wegen Selbstbegünstigung durch unberechtigte Dienstwagennutzung
<p> Das LAG Rheinland-Pfalz hatte sich mit der unberechtigten Nutzung eines Leasingfahrzeugs des Arbeitgebers ohne Nutzungsvereinbarung zu befassen.</p> <p> Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Im vorliegenden Fall war es dem Arbeitgeber unzumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Es liegt eine schwere, die Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigende Pflichtverletzung des Mitarbeiters vor.</p> <p> Der Mitarbeiter hat sich am 21.04.2010 ein Leasingfahrzeug der Marke X. zur privaten Nutzung aushändigen lassen, ohne mit dem Arbeitgeber, dem Halter des Fahrzeugs, eine schriftliche Vereinbarung zum Mitarbeiterleasing abzuschließen und ohne eine Einzugsermächtigung von seinem Privatkonto für die Kfz-Steuer und -Versicherung zu erteilen. Als Leiter der Abteilung Einkauf war der Mitarbeiter für die Abwicklung der Fahrzeugüberlassung - entweder aufgrund Dienstwagengestellung oder aufgrund Mitarbeiterleasings - zuständig. Er hat seine Stellung ausgenutzt, um sich ein Leasingfahrzeug aushändigen zu lassen, ohne einen Nutzungsvertrag abzuschließen und eine Einzugsermächtigung für sein Privatkonto zu erteilen. Erschwerend kommt hinzu, dass er auf der Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer die Bankverbindung des Arbeitgebers angegeben hat, obwohl er dazu verpflichtet war, seine eigene Kontonummer anzugeben. Diese Selbstbegünstigung stellt eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Der Mitarbeiter hat durch sein Verhalten das Vermögen seines Arbeitsgebers unmittelbar vorsätzlich geschädigt oder doch gefährdet. Dabei kommt es nicht auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch.</p> <p> Da der Mitarbeiter keinen vertraglichen Anspruch auf einen Dienstwagen hatte, hätte er weiterhin am Mitarbeiterleasing teilnehmen müssen. Der Mitarbeiter konnte nicht ernsthaft annehmen, er sei berechtigt, das Fahrzeug ohne Abschluss eines Mitarbeiterleasingvertrags zu nutzen, bis eine hierzu befugte Person über seinen wiederholt gestellten Antrag, mit ihm einen Dienstwagenvertrag abzuschließen, eine definitive Entscheidung getroffen hat. Solange er noch keine Antwort auf seinen Wunsch erhalten hat, ihm einen X. als Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, hätte der Mitarbeiter das Fahrzeug nicht nutzen dürfen, weil er keinen Mitarbeiterleasingvertrag abgeschlossen hat. Wenn ihm das Mitarbeiterleasing aufgrund seiner angestellten Kalkulation unlukrativ erschien, hätte er sich auf dem allgemeinen Kfz-Markt ein Fahrzeug beschaffen können. Er durfte jedoch seine Position als Leiter des Einkaufs nicht dazu missbrauchen, ein Leasingfahrzeug des Arbeitgebers ohne Nutzungsvereinbarung zu fahren.</p> <p> Der Mitarbeiter hat sich unter Überschreitung seiner Handlungsvollmacht Vergünstigungen eingeräumt, auf die er keinen Anspruch hat. Dieses Verhalten war geeignet, dass für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers zu zerstören. Eine Hinnahme dieses Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber war auch für den Mitarbeiter - erkennbar - offensichtlich ausgeschlossen.</p> <p> <em>LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2011, Az. 10 Sa 309/11 (Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG eingelegt unter Az. 4 AZN 224/12)</em></p> <p> </p>
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Die Freiheit geb' ich dir
<p> <strong>Wer mit dem Topseller Passat auch gleich das Gefühl von etwas Freiheit kaufen möchte, sollte sich nach dem neuen Alltrack umsehen. Permanenter Allrad sowie ein um 30 mm erhöhtes Fahrwerk lassen ihn souverän weiterfahren, wenn die Grundversion besser parken sollte.</strong></p> <p> Sonderlich auffällig kommt der Alltrack nicht gerade daher, dessen Name so viel versprechend ist, dass der aufmerksame Autointeressierte zumindest kurz aufhorcht. Alles klar, es handelt sich also um eine weitere "Offroad-Light"-Variante mit einem Hauch Abenteuerlust inklusive – für 4x4-Fans, denen ein SUV aber doch eine Nummer zu gewaltig erscheint, goldrichtig. Es gibt die typischen Kotflügel-Verbreiterungen, ein bisschen mehr Bodenfreiheit und natürlich den bei Volkswagen bestens bekannten permanenten Allrad "4motion" mit elektronisch gesteuerter Lamellenkupplung zwecks Kraftverteilung an beide Achsen. Fährt der mit speziellem Fahrprogramm für widrige Straßenverhältnisse ausgerüstete Wolfsburger anders als das tiefer kauernde Basismodell?</p> <p> Erfreulicherweise kaum, was dazu ermutigen darf, ruhig mal den unkonventionelleren Kauf zu tätigen. Denn weder Agilität noch Komfort leiden unter der Fahrwerkmodifiktion – jedenfalls gilt das unter Alltagsbedingungen. Ein gesundes Verhältnis zwischen vertretbaren Kosten und munteren Fahrleistungen garantiert der 140 PS starke Zweiliter-Commonrail-Diesel mit feiner Laufkultur und bulliger Kraftentfaltung schon aus dem Drehzahlkeller heraus. Mit dem Badge "BlueMotion Technology" bringt es die Mittelklasse auf einen CO2-Ausstoß von 135 g pro Kilometer – ein durchaus ambitionierter Wert. Ab 28.844 Euro (netto) steht der Volkswagen beim Händler und bietet Klimaautomatik, Müdigkeitswarner sowie Radio frei Haus. Ab 361 Euro (netto) gibt es eine Bluetooth-Freisprechanlage, während Navigationssysteme ab 558 Euro netto ihren Dienst tun.</p>
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Auf Maß für Gewerbekunden
<ul> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong><img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/mazda6.jpg" style="width: 250px; height: 145px;" /></strong></span></span></li> </ul> <ul> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Serienmäßiges Navigationssystem ab Werk nun auch für Basis-Modelle verfügbar </strong> </span></span></li> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Günstige Einstiegspreise und niedrige Unterhaltskosten </strong></span></span></li> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Jeweils drei verbrauchsarme Motorvarianten zur Wahl</strong></span></span></li> </ul> <p> <br /> Mazda erweitert seine Produktpalette und bietet ab August „Business-Line“-Modelle für den Mazda6 Kombi und den Mazda5 an. Die neue Modellvariante richtet sich speziell an Flottenmanager mittlerer und größerer Fuhrparks, die nach günstigen Fahrzeugen mit solider Grundausstattung und verbrauchsarmen Motoren suchen, aber dabei auf nützliche Ausstattungsdetails nicht verzichten wollen.<br /> <br /> So gehört beispielsweise das Mazda SD-Navigationssystem mit TomTom®-Technologie, integrierter Bluetooth®-Freisprecheinrichtung und einem 5,8-Zoll großen Touchscreen-Display zum Serienumfang. Da es ab Werk eingebaut wird, ist es rabattierfähig, steigert zugleich den Restwert und beinhaltet daher neben einem attraktiven Preis-Leistungs-Verhältnis zusätzlich auch steuerliche Vorteile. Ein weiterer Aspekt für Dienstwagen-Nutzer ist der serienmäßige Festeinbau, welcher in der Car Policy vieler Unternehmen verankert ist.<br /> <br /> Die „Business-Line“-Modelle basieren auf dem Niveau „Center-Line“, wodurch je nach Modell wichtige Ausstattungsdetails wie Nebelscheinwerfer, Klimaautomatik, Lederlenkrad und Lederschaltknauf, Lenkradbedienung für das Audio-System, die Gepäckraumabdeckung sowie eine einstellbare Lendenwirbelstütze am Fahrersitz bereits zum Standard gehören — und somit die Grundbedürfnisse eines jeden Vielfahrers bereits abdecken.<br /> <br /> Jeweils drei Motorvarianten stehen den Gewerbekunden zur Wahl. Im Fall des Mittelklassemodells Mazda6 Kombi kann zwischen einem 2,0-Liter-Benziner mit 114 kW/155 PS (6,9 Liter Verbrauch) sowie zwei Selbstzündern gewählt werden, die 95 kW/129 PS (5,2 Liter Verbrauch) beziehungsweise 120 kW/163 PS (5,4 Liter Verbrauch) leisten und alle mit einem Sechsgang-Schaltgetriebe ausgestattet sind.<br /> <br /> Beim Kompakt-Van Mazda5, ebenfalls mit Sechsgang-Getriebe ausgestattet, stehen zwei Benziner zur Verfügung, ein 1,8-Liter-Aggregat mit 85 kW/115 PS sowie ein 2,0-Liter Triebwerk, das 110 kW/150 PS leistet und auch aufgrund des Start-Stopp-Systems i-stop lediglich 6,9 Liter auf 100 Kilometer verbraucht. Daneben ist ein besonders wirtschaftlicher 1,6-Liter-Common-Rail-Dieselmotor mit 85 kW/115 PS und einem Verbrauch von nur 5,2 Litern auf 100 Kilometer verfügbar.<br /> <br /> Sowohl der Mazda6 als auch der Mazda5 wurden von der Zeitschrift „Flottenmanagement“ im Rahmen eines Kostenvergleichs mit Platz eins und zwei von 16 Wettbewerbern aufgrund ihrer niedrigen Betriebskosten ausgezeichnet.<br /> <br /> Die Preise für die neue „Business-Line“ starten beim Mazda6 Kombi bei 23.353 Euro (exkl. MwSt.), beim Mazda5 mit dem Einstiegsbenziner bei 20.563 Euro (exkl. MwSt.).</p>
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Der neue Opel Combo: variantenreich und leistungsstark
<p style="margin-left: 18pt;"> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/opelcombo.jpg" style="width: 250px; height: 152px;" /></p> <p style="margin-left: 18pt;"> · Zwei Versionen: Pkw und Kastenwagen</p> <p style="margin-left: 18pt;"> · Vielseitig: Kastenwagen mit zwei Radständen und zwei Dachhöhen</p> <p style="margin-left: 18pt;"> · Sechs effiziente Motoren: Diesel, Benzin und Erdgas</p> <p style="margin-left: 18pt;"> · Klassenbestwerte: Ladevolumen bis zu 4.600 Liter und Zuladung bis zu einer Tonne</p> <p style="margin-left: 18pt;"> · Variables Konzept: wahlweise als Zwei-, Fünf- oder Siebensitzer</p> <p> </p> <p> Die neue Generation Opel Combo bietet clevere Lösungen im Segment der kompakten Transporter. Sie präsentiert sich variantenreich, technisch up-to-date, betont wirtschaftlich und mit höchstem Nutzwert. Die Auswahl an Karosserieversionen umfasst zwei Radstände (2.755 mm / 3.105 mm) mit den Gesamtlängen 4,39 beziehungsweise 4,74 Meter sowie zwei Dachhöhen (1,85 m / 2,10 m). Zur Verfügung steht der neue Opel Combo wahlweise als vielseitiger Pkw-Van in fünf- oder siebensitziger Ausführung sowie mit Kasten- oder verglastem Aufbau.</p> <p> Für leichten Zugang zum Laderaum der Transporter-Versionen sorgen eine oder zwei optional erhältliche, seitliche Schiebetüren. Die Pkw-Version verfügt serienmäßig über zwei Schiebetüren und eine oben angeschlagene Heckklappe. Wahlweise ist auch eine asymmetrische Doppelflügeltür erhältlich. In bestimmten Kastenwagen-Konfigurationen kann zusätzlich eine hintere Dachklappe – beispielsweise für den Transport von Leitern – installiert werden.</p> <p> <strong>Klassenbestwerte bei den transportrelevanten Maßen </strong></p> <p> Die besonderen Transporttalente des neuen Opel Combo stehen außer Frage: Mit bis zu 3.800 Litern bei kurzem Radstand (mit umgeklapptem Beifahrersitz) beziehungsweise 4.600 Litern bei langem Radstand bietet er jeweils das größte Ladevolumen seiner Klasse. Auch die niedrige Ladekantenhöhe (54,5 cm) sowie das Spektrum möglicher Nutzlasten von bis zu einer Tonne sind Klassenbestwerte und die Öffnungsbreite der Schiebetür zählt zum Besten im Segment. Der kurze Radstand bietet zudem jeweils größte Ladelänge, -höhe und -breite zwischen den Radkästen.</p> <p> <strong>Wirtschaftliche und kraftvolle Motoren</strong></p> <p> Der neue Opel Combo geht mit sechs verschiedenen Motoren an den Start: vier Dieselversionen, einem Benziner und einem CNG-Erdgasmotor. Die Dieseltriebwerke gibt es in zwei Ausführungen mit jeweils 66 kW/90 PS als 1.3 CDTI und 1.6 CDTI, einer weiteren 1.6 CDTI-Version mit 77 kW/105 PS und in der leistungsmäßigen Topvariante 2.0 CDTI mit 99 kW/135 PS. Der 1,4-Liter-Benziner leistet 70 kW/95 PS, das mit besonders preisgünstigem und umweltfreundlichem Erdgas laufende CNG-Aggregat 88 kW/120 PS.</p> <p> Der Benziner und der 1.3 CDTI sind mit einem Fünfgang-Schaltgetriebe kombiniert, die CNG-Variante und die stärkeren CDTI-Versionen mit einem Sechsgang-Schaltgetriebe, wobei der 66 kW/90 PS starke 1.6 CDTI in einer weiteren Ausführung mit automatisiertem Fünfgang-Schaltgetriebe „Easytronic“ verfügbar ist.</p> <p> Für alle Motoren mit Ausnahme des Erdgas-Aggregats und der Easytronic-Kombination steht optional ein Start/Stop-System mit besonders niedrigen Verbrauchs- und CO<sub>2</sub>-Werten zur Verfügung.</p> <p> Der neue Opel Combo schont das Budget aber nicht nur mit günstigem Verbrauch, sondern auch mit niedrigen Betriebskosten – wozu unter anderem die langen Wartungsintervalle beitragen: Die aktuellen CDTI-Diesel beispielsweise müssen nur noch alle 35.000 Kilometer oder einmal jährlich zum Service.</p> <p> <strong>Umfangreiche Ausstattung erleichtert den Arbeitsalltag </strong></p> <p> Die Serienausstattung der neuen Combo-Generation umfasst bereits in der Basisversion eine Zentralverriegelung, eine Servolenkung, eine höhen- und längsverstellbare Lenksäule sowie elektrische Fensterheber, einen vierfach verstellbaren Fahrersitz (optional auch mit Höhenverstellung) sowie die Sicherheitsdetails Fahrer-Airbag, ABS-Bremsen und ein Reifenreparatur-Set.</p> <p> Die Pkw-Variante steht in den Ausstattungsniveaus Selection und Edition zur Wahl, zu den verfügbaren Optionen zählen je nach Ausführung Elemente wie eine Fernbedienung für die Zentralverriegelung, elektrische Fensterheber hinten und Seitenairbags. Außerdem verfügen alle Combo Pkw serienmäßig über ESP. Auch preislich wird sich der neue Opel Combo innerhalb des Wettbewerbs attraktiv positionieren.</p> <p> <strong>Combo: bewährter Name im Segment der kompakten Transporter</strong></p> <p> Der neue Opel Combo, der ab Anfang Februar 2012 in den Handel kommt, basiert auf dem Modell Doblò des Kooperationspartners Fiat („International Van oft the Year 2011“) und bietet beste Voraussetzungen, Opels Wachstumskurs auch im Nutzfahrzeugbereich zu forcieren.</p> <p> Seit 1985 bietet Opel den Combo an, die jetzige Generation ist seit 2001 auf dem Markt. Die Strategie, ein vielseitiges Freizeit-, Familien- und Nutzfahrzeug anzubieten, fand großen Anklang – bis zu 72.000 Exemplare wurden pro Jahr in Europa verkauft. Selbst am Ende seiner Laufbahn rangiert der Vorgänger des neuen Combo in vielen Märkten immer noch unter den Top 3. Die Liste seiner Auszeichnungen ist lang, sie reicht von hervorragenden Platzierungen beim Wettbewerb „International Van of the Year“ bis zum Preis-Leistungs-Sieg im Kompakttransporter-Vergleich der „Auto Bild“.</p>
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Aral CardKomfort - die neue Tankkarte für kleinere Geschäftskunden
<div> <div> <div class="grey"> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/aralcard1.jpg" style="width: 250px; height: 165px;" /></div> <div class="grey"> Unter dem Motto: 'Mehr Zeit für das Wesentliche' führt Aral ab sofort die neue Aral <span lang="en">Card</span>Komfort ein. Die Tankkarte richtet sich an gewerbliche Kunden mit ein bis fünf Fahrzeugen und ist deutschlandweit an allen Aral und BP Tankstellen einsetzbar. Der Kunde erhält pro Monat eine elektronische Rechnung, die alle Transaktionen der Tankkarten beinhaltet und den steuerlichen Anforderungen entspricht. Das Sammeln von Tankbelegen entfällt.<br /> <br /> "Wir freuen uns nach fast zwei Jahren Entwicklungszeit eine neue Tankkarte anbieten zu können, die ganz speziell auf die Bedürfnisse kleinerer Gewerbetreibenden und Geschäftskunden zugeschnitten ist", so Manuel Werner, verantwortlich bei Aral für Marketing Geschäftskunden und Kundenbindung.<br /> <br /> Die Aral <span lang="en">Card</span>Komfort ist in zwei wählbaren Berechtigungsstufen erhältlich: Eine umfasst 'alles rund ums Auto' und die andere ermöglicht zusätzlich den Bezug von allen <span lang="en">Shop</span>- und Bistroartikeln an der Tankstelle. Jede Karte ist mit einem individuell wählbaren Wunsch-PIN pro Tankkarte geschützt. Eine Kilometererfassung ist standardmäßig vorgegeben und kann somit für Auswertungen des Tankverhaltens genutzt werden.<br /> <br /> Im Aral <span lang="en">Card</span> Kundencenter kann der Kunde sofort und <span lang="en">online</span> Tankkarten bestellen, sperren oder Transaktionen in Echtzeit anhand vorgegebener Analysen auswerten. Außerdem ist mit der Aral <span lang="en">Card</span>Komfort das Sammeln von <span lang="en">PAYBACK</span> Punkten möglich. Ergänzend steht eine Notfall <span lang="en">Hotline</span>, beispielsweise für das Sperren verlorener oder gestohlener Karten, zur Verfügung. Komplettiert wird das Angebot durch einen Rabatt von einem <span lang="en">Cent</span> brutto je getanktem Liter Dieselkraftstoff.</div> <div class="grey"> </div> </div> </div> <div> <div class="grey"> Gewerbetreibende und Geschäftskunden können sich ab sofort an jeder Aral oder BP Tankstelle beraten lassen oder sich unter <a href="http://www.aral-cardkomfort.de/" target="_blank">www.aral-cardkomfort.de</a> informieren und direkt die neue Tankkarte Aral <span lang="en">Card</span>Komfort bestellen.</div> </div>
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