Die Klägerin wurde zu einer Verwaltungsgebühr für die Eigentumssicherung und Sicherstellung ihres Kraftfahrzeugs in Höhe von 100,00 Euro sowie zur Erstattung der Abschlepp- und Verwahrungskosten von 240,70 EUR herangezogen. Das Verwaltungsgericht Münster entschied, dass dies zu Unrecht geschah. Grundsätzlich habe zwar der Eigentümer nach den polizeirechtlichen Bestimmungen die Kosten zu erstatten, die der Polizei durch die Sicherstellung und Verwahrung einer Sache zum Schutz vor Verlust oder Beschädigung entstanden seien. Dies sei aber bei einem Fahrzeug mit Totalschaden nicht einschlägig. Bleibe ein Fahrzeug mit Totalschaden am Fahrbahnrand liegen, bestehe regelmäßig keine Notwendigkeit, es durch Abschleppen und Verwahrung vor Diebstahl und Beschädigung zu sichern. Die Polizei müsse aber prüfen, ob das Fahrzeug abgeschlossen werden könne, um ein Plündern des Fahrzeuginneren zu verhindern.

 VG Münster, Urteil vom 30.11.2007, Az. 1 K 1481/06