Vom Tachographen zur digitalen Datenplattform für Services: AUMOVIO öffnet VDO Fleet für Partner und Drittanbieter
AUMOVIO hat das digitale Flottenmanagementsystem für Nutzfahrzeuge VDO Fleet zu einer offenen Plattform für digitale Flottenservices weiterentwickelt. Flottenbetreiber, Flottenmanagementanbieter sowie Software- und Technologieunternehmen können Tachographendaten über verschiedene Schnittstellen abrufen und direkt in ihre Systeme integrieren oder für eigene Anwendungen nutzen, wie Lohnabrechnung, Zeiterfassung oder die Präzisierung und Automatisierung von Disposition und Routenplanung.
„Unser digitaler Tachograph liefert besonders verlässliche und rechtssichere Daten“, sagt Volkmar Knaup, Leiter Services Europa im Segment Commercial and Special Vehicles bei AUMOVIO. „Indem wir diese Daten über offene Schnittstellen zugänglich machen, schaffen wir eine flexible Grundlage für erweiterte datenbasierte Funktionen in der Transportlogistik. So wandeln wir uns vom reinen Hardware- und Serviceanbieter zu einem Partner, der Drittanbietern und Flotten neue digitale Geschäftsmodelle in der Transportlogistik ermöglicht.“
Vom Kontrollinstrument zur Datenquelle - Tachograph wird zur Datenplattform
Der digitale Tachograph ist längst mehr als ein reines Kontrollinstrument. Er liefert rechtssichere, manipulationsgeschützte Daten zu Lenk- und Ruhezeiten, Fahrzeugbewegungen und Fahreraktivitäten. Entsprechend werden sie nicht nur für Kontrollen genutzt, sondern zunehmend auch für zahlreiche weitere Anwendungen wie Disposition, Abrechnung und Personalplanung.
Mit VDO Fleet hat AUMOVIO diese Daten systematisch in einer Cloud-Plattform zusammengeführt und analysierbar gemacht. Durch die Öffnung für Partner wie Softwareanbieter, Plattformbetreiber und Flottenmanagement-Dienstleister können die Daten nun auch außerhalb der eigenen Softwareumgebung genutzt werden. Die Partner greifen dabei über standardisierte Schnittstellen auf Datensätze zu und bauen eigene Services darauf auf. „Der Tachograph ist eine der verlässlichsten Datenquellen im Fahrzeug. Unser Ziel ist es, dieses Potenzial nicht nur für unsere eigenen Services zu nutzen, sondern es gezielt für Partner zu öffnen“, sagt Volkmar Knaup. „So entsteht ein Ökosystem, von dem Flotten, Partner und deren Kunden gleichermaßen profitieren. Erste Zusammenarbeiten mit Partnern sind bereits erfolgreich angelaufen.“
Verschiedene Schnittstellenmodelle für unterschiedliche Anforderungen

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Die Schnittstellenmodelle von VDO Fleet decken unterschiedliche Integrationsszenarien ab. Beispielsweise können Flotten und Flottenmanagement-Anbieter, die bereits eigene Telematiklösungen einsetzen, ihre Tachographendaten aus bestehenden Systemen über eine standardisierte Schnittstelle sicher an die VDO Fleet Cloud übertragen. Dort stehen sie für alle VDO Fleet Services zur Verfügung – unabhängig von der eingesetzten Fahrzeug- oder Telematikinfrastruktur. In einem anderen Anwendungsfall können Flottenbetreiber über eine sichere Schnittstelle autorisierten Drittanbietern ausgewählte Tachographendaten aus der VDO Fleet Cloud freigeben. Diese integrieren dann die Fahrzeug- und Fahrerdaten in ihre eigenen Anwendungen, zum Beispiel für Lohn- und Gehaltsabrechnungssysteme oder Analysetools. Dabei behalten die Flotten stets die Kontrolle und entscheiden aktiv, welcher Partner auf welche Daten zugreifen darf. Besonders interessant für einen effizienten Flottenalltag ist die Möglichkeit, über eine Live-Schnittstelle nahezu in Echtzeit Zugang zu Informationen wie Fahrerstatus, Fahrzeugposition oder verbleibende Lenkzeiten zu bekommen und sie in eigene externe Systeme einzubinden. So lassen sich Disposition, Routenplanung oder Compliance-Überwachung automatisieren und präzisieren.
Partnerschaft mit Samsara
Ein Beispiel für den Plattformansatz ist die Zusammenarbeit mit Samsara. Seit März dieses Jahres haben Samsara-Kunden über die Connected Operations®-Plattform direkten Zugriff auf VDO Fleet-Daten, um diese zu analysieren. Samsara nutzt die Fahrtenschreiber-Datenanalysefunktionen der VDO Fleet Cloud und bietet Flottenmanagern mit Smart Compliance eine integrierte Plattform, die alle Aspekte der Tachographen-Compliance vereint – von der Datenabfrage und Analyse von Verstößen bis hin zur Kommunikation mit den Fahrern. Die Kooperation unterstreicht den Ansatz von VDO Fleet: Nicht die einzelne Anwendung steht im Vordergrund, sondern die Bereitstellung belastbarer, europaweit regelkonformer Daten für unterschiedliche Systeme und Märkte.
Mehrwert für Partner und Flotten
Für Flottenbetreiber bedeutet der Plattformansatz von VDO Fleet: Sie können neue digitale Services nutzen, ohne ihre bestehende Systemlandschaft grundlegend verändern zu müssen. Für Softwareanbieter und Plattformbetreiber eröffnet sich der Zugang zu einer europaweit einheitlichen, rechtssicheren Datenbasis und zu erprobten Analysefunktionen, ohne selbst tief in die regulatorischen Details der europäischen Tachographen-Gesetzgebung einsteigen zu müssen. VDO Fleet plant, Partnerschaften in den kommenden Jahren weiter auszubauen. Neben weiteren Integrationen in Flottenmanagement- und Telematikplattformen sollen zusätzliche Anwendungsfelder erschlossen werden – etwa in den Bereichen automatisierte Abrechnungen, internationale Compliance-Prozesse oder datenbasierte Optimierung von Transportketten. Damit positioniert sich VDO Fleet als zentrale Datenplattform im europäischen Nutzfahrzeugmarkt, die skalierbar und konsequent auf vertrauenswürdige Tachographendaten ausgerichtet ist.
Treiber für Sicherheit, Effizienz und Vernetzung im Nutzfahrzeugmarkt
AUMOVIO ist ein weltweit führender Anbieter von Lösungen für Nutz- und Spezialfahrzeuge. In allen relevanten Regionen – Europa, Amerika und Asien – verfügt das Unternehmen über eine starke lokale Entwicklungs- und Produktionspräsenz. Mit einer dedizierten Organisation für Nutz- und Spezialfahrzeuge hat sich AUMOVIO gezielt auf die besonderen Anforderungen von Lkw‑, Bus‑, Off-Highway- und Flottenkunden ausgerichtet. Ein umfassendes Portfolio aus digitalen Services sowie Elektronik-, Software- und Systemlösungen – von Tachographen und Telematik über Steuergeräte bis hin zu Fahrerassistenzsystemen – prägt maßgeblich die Weiterentwicklung vernetzter, sicherer und effizienter Nutzfahrzeuge.

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Neues Portal von InNuce Solutions
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Fahrverbot: beharrlicher Pflichtverstoß trotz Unterschreitung der "Fahrverbotsschwelle"
<p> </p> <p> Von einem wegen Unterschreitung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKatV verwirkten Regelfahrverbot im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StVG darf nicht allein mit der Begründung abgesehen werden, dass der die Fahrverbotsanordnung indizierende untere Tabellengrenzwert (sog. „Fahrverbotsschwelle“) nur knapp unterschritten wurde. Der für die Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs.1 Satz 1 2.Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV notwendige innere Zusammenhang ist bei einem Zusammentreffen von Geschwindigkeits- mit Abstands- oder Rotlichtverstößen regelmäßig anzunehmen.</p> <p> <em>OLG Bamberg, Beschluss vom 28.12.2011, Az. 3 Ss OWi 1616/11</em></p>
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Zum Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes
<p> Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen nicht das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern nur Härten ganz außergewöhnlicher Art wie z.B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot ist dabei eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen; eine unkritische Übernahme der Einlassung des Betroffenen ist insoweit nicht ausreichend. Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können, bedarf dabei der positiven Feststellung und Darlegung der entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen. Grundsätzlich hat jeder Betroffene berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge des Fahrverbots durch Maßnahmen wie z.B. die teilweise Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen, die Heranziehung eines Angestellten als Fahrer, die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen. Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss notfalls ein Kredit aufgenommen werden. Belastungen durch einen solchen Kredit, der in kleineren und für den Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann und der sich - jedenfalls bei einem einmonatigen Fahrverbot im Hinblick auf dessen verhältnismäßig kurze Dauer - in überschaubaren Grenzen bewegt, sind grundsätzlich hinzunehmen. Insbesondere eine Kombination von Maßnahmen der vorgenannten Art ist, wenn der Betroffene über ein geregeltes Einkommen verfügt, als zumutbar anzusehen.</p> <p> Dass dem Betroffenen insbesondere bei einer Kombination möglicher Ausgleichsmaßnahmen ein Ausgleich der Härten nicht möglich oder zumutbar wäre, geht aus dem Urteil in keiner Weise hervor. Als Ausgleichsmaßnahmen kommen namentlich die Inanspruchnahme von Urlaub für einen Teil der Fahrverbotsdauer - da dem Betroffenen hier eine Abgabefrist von vier Monaten nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG zu gewähren sein dürfte, kann er dies nach den Feststellungen des Amtsgerichts in Absprache mit seinem Arbeitgeber organisieren - sowie für die Restdauer des Fahrverbotes z.B. der Einsatz eines Familienangehörigen als Fahrer oder gegebenenfalls auch die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers in Betracht. Dass dies dem Betroffenen angesichts seiner finanziellen Verhältnisse nicht möglich sein soll - die Generalstaatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass der Betroffene sich eine nicht ganz preiswerte Flugreise leisten kann -, ist nicht ersichtlich. Nötigenfalls muss er sich die hierfür erforderlichen Mittel durch eine Kreditaufnahme beschaffen.</p> <p> <em>OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2011, Az. III-3 RBs 337/11, 3 RBs 337/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos über die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <u><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php"><strong>http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</strong></a></u></p>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>

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