Hyundai Motor Group stellt Smart City Vision vor
<p>Die Hyundai Motor Group hat auf dem “World Cities Summit 2022“ in Singapur mit dem Smart City Model eine Vision für moderne Städte vorgestellt, die von nachhaltigen und intelligenten Mobilitätslösungen unterstützt wird. Das Model soll als Richtlinie für die Entwicklung intelligenter Mobilitätslösungen dienen, die Smart Cities auf der ganzen Welt und ihre städtischen Gemeinschaften neu beleben.</p>
„Das HMG Smart City Master Model ist unsere Vision einer auf den Menschen ausgerichteten Stadt. Unser Ziel ist es, dass die Menschen in den künftigen Smart Cities mit der Natur leben und gleichzeitig moderne Technologien nutzen. Unsere Mobilitätslösungen in der Luft und am Boden werden die Grenzen der Städte neu definieren, die Menschen auf sinnvolle Weise verbinden und die Städte neu beleben“, sagte Youngcho Chi, Präsident und Chief Innovation Officer der Hyundai Motor Group, auf einer Podiumsdiskussion des World Cities Summit. „Wir werden weiterhin mit Regierungen auf der ganzen Welt zusammenarbeiten, um unsere Vision einer intelligenten Stadt in die Realität umzusetzen und gleichzeitig die Fähigkeiten zukünftiger Mobilitätslösungen schnell voranzutreiben.“
Das Smart City Konzept der Hyundai Motor Group, ist – inspiriert von einem Wabenmuster – eine sechseckige Stadt mit einer auf den Menschen ausgerichteten oberirdischen Schicht und einer funktionszentrierten unterirdischen Schicht. Auf der oberirdischen Ebene umrahmen die Gebäude die Natur in Form von Parks und Wäldern, die sich im Zentrum der Stadt befinden. Dabei wird die vom Menschen bebaute Bruttofläche im Stadtkern auf ein Minimum reduziert.
Die Gebäude sind nach der Bevölkerungsdichte in drei Abschnitte unterteilt – hoch, mittel und niedrig. In der Nähe der Parks und Wälder im Stadtzentrum gibt es nur eine geringe Dichte an Gebäuden, sodass die Menschen von jedem Teil der Stadt aus einen ungehinderten Blick auf die Natur haben. Zudem werden die Gebäude innerhalb der einzelnen Abschnitte entsprechend ihrer Funktion angeordnet. So befinden sich beispielsweise die Wahrzeichen der Stadt in der Zone mit hoher Dichte, während die Sicherheitsinfrastruktur in der Zone mit mittlerer Dichte angesiedelt ist. Die Bereiche sind so angeordnet, dass sie von jedem Punkt aus mühelos erreicht werden können.
Die gesamte Straßeninfrastruktur der Stadt ist unterirdisch angesiedelt. Alle Waren und Dienstleistungen werden unterirdisch und autonom zu den automatisierten Logistikzentren der einzelnen Regionen transportiert, wo Roboter die endgültige Auslieferung vornehmen.
Die Bewohner werden zwischen den Städten mithilfe von Advanced Air Mobility (AAM) reisen. Die AAM-Fahrzeuge werden auf sogenannten Hub 2.0-Türmen landen und starten. Die AAM-Anschlüsse befinden sich also oberhalb der Wohn- und Bürobereiche, direkt auf den Gebäuden.
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Das Konzept der Smart City sieht auch eine nachhaltige grüne Stadt vor, in der große Naturflächen erhalten bleiben. Im Stadtzentrum wird es Erholungswälder, Parks und ein Reservoir zur Wasserversorgung der Stadt geben. Um den CO2-Wert neutral zu halten, wird die primäre Energiequelle der Stadt Wasserstoff sein, der über das intelligente Leitungsnetz zu den Wasserstoff-Brennstoffzellen-Generatoren der einzelnen Gebäude transportiert wird.
Die Hyundai Motor Group hat auf der CES im Jahr 2020 ihre Vision für die Städte der Zukunft und die Unterstützung intelligenter Mobilitätslösungen vorgestellt. Seitdem hat der Konzern die Entwicklung intelligenter Mobilitätslösungen zügig vorangetrieben.
Der Konzern stellte bahnbrechende Elektrofahrzeuge wie den Hyundai IONIQ 5 und den Kia EV6 vor und kündigte Pläne an, in Zukunft zweckgebundene Spezialfahrzeuge (Purpose Built Vehicles, PBV) und Robotaxis zu produzieren. Motional, ein Joint Venture der Hyundai Motor Group, zuständig für Technologien des autonomen Fahrens, entwickelt derzeit Robotaxis. Sie sollen 2023 auf den Markt kommen. Die AAM-Tochter der Gruppe, Supernal, hat kürzlich ein eVTOL Vehicle Cabin Concept vorgestellt. Als eVTOL werden elektrisch betriebene Kleinflugzeuge bezeichnet, die senkrecht starten und landen und als Lufttaxis eingesetzt werden können. Dieses soll 2028 auf den Markt kommen.
Die Hyundai Motor Group arbeitet auch eng mit Regierungen auf der ganzen Welt zusammen, um Städte intelligenter zu machen. Zum Beispiel wurde mit der Regierungsbehörde JTC in Singapur eine Absichtserklärung über ein Verkehrsmodellierungsprojekt unterzeichnet, das die Effizienz der Logistik durch autonomes Fahren, EV, KI und Big Data verbessern soll.
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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