Mehr Effizienz im Flugverkehr

<p> Auch der Flugverkehr wird sich in Zukunft st&auml;rker um den Klimaschutz bem&uuml;hen m&uuml;ssen. Vor diesem Hintergrund wurden im Rahmen der NASA/DLR Design Challenge 2019 Studierende aus Deutschland und USA dazu aufgerufen, kleine und effiziente Flugger&auml;te f&uuml;r Passagier- und Frachtverkehr zu entwerfen. Neben dem Konzept BW-1 &quot;Big Skipper&quot; von Studenten der University of California wurde das HyBird-Konzept eines Teams von f&uuml;nf Studenten der Universit&auml;t Stuttgart als Sieger gek&uuml;rt.</p>

Mehr Effizienz im Flugverkehr

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Mehr Effizienz im Flugverkehr

Beim HyBird handelt es sich um ein kleines Flugzeug für neun Passagiere oder einer Tonne Fracht, dass sich durch einen ungewöhnlichen Hybridantrieb auszeichnet. Für den Vortrieb sind insgesamt vier elektrisch getriebene Propeller verantwortlich, die während des Flugs von bis zu zwei Gasturbinen mit Strom versorgt werden. Je ein Propeller befindet sich an den beiden Tragflächenenden, die anderen an den Enden des V-förmigen Leitwerks. Beim Starten soll der Flieger dank eines Coanda-Hochauftriebssystems und eines Elektroboosts Starts auf kurzer Distanz erlauben. Im Flugbetrieb liefern die Turbinen den Strom, wobei sich zur Effizienzsteigerung bei Bedarf eine Turbine abschalten lässt. Ebenfalls umweltfreundlicher soll sich der HyBird auf dem Flugfeld bewegen, wo ihn elektrische Fahrwerksmotoren geräuschlos antreiben. Neben Effizienz standen auch autonome Flugfähigkeiten im Lastenheft, die der HyBird als Transportflieger zeigen kann. Im Passagierbetrieb wird es hingegen einen Piloten geben, der von den Systemen unterstützt wird. Die Verantwortlichen des Konzepts glauben, dass ein Markteintritt des HyBird bereits 2025 möglich sein könnte.

Beim Big Skipper versprechen die Macher ebenfalls sehr kurze Starts als auch Landungen sowie eine Verringerung des Spritverbrauchs um ein Drittel. Effizienzvorteile soll der Zwei-Propeller-Turboprop-Flieger durch ein strömungsoptimiertes Design sowie leichte Verbundwerkstoffe generieren. Grundsätzlich wurden auch hier Techniken für einen autonomen Flugbetrieb angedacht.

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Aktuelles

Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

Aktuelles

Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>