Forschung für den ökoneutralen Luftverkehr

<p> Die Luftfahrtbranche steht vor dem Hintergrund des Klimawandels verst&auml;rkt im Fokus gesellschaftlicher Debatten. Innovationen hin zu einem klimafreundlicheren Luftverkehr r&uuml;cken dabei immer mehr in den Vordergrund. Anl&auml;sslich der Nationalen Luftfahrtkonferenz am 21. August 2019 in Leipzig pr&auml;sentiert das Deutsche Zentrum f&uuml;r Luft- und Raumfahrt (DLR) seine Kompetenzen und Forschungsarbeiten in den Bereichen alternative Treibstoffe, elektrisches Fliegen, unbemanntes Fliegen und Atmosph&auml;renforschung. Die DLR-Forschungsflugzeuge HALO, Do-228 D-CFFU sowie der Fliegende Hubschraubersimulator EC-135 FHS sind vor Ort.</p>

Forschung für den ökoneutralen Luftverkehr

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Forschung für den ökoneutralen Luftverkehr

Konzeptentwurf "Electric Flight Demonstrator"

Hybridelektrische Antriebe sind eine Schlüsseltechnologie und wichtiger Wegbereiter zur Realisierung des elektrisch angetriebenen Fliegens. Dieses bietet das Potential die CO2-, Stickoxid- und Lärm-Emissionen deutlich zu senken auf dem Weg zum "Zero Emission Aircraft". So werden elektrische Antriebssysteme in Zukunft sowohl im Individual-Luftverkehr (Urban Air Mobility) als auch im Bereich der Zubringerflugzeuge (Commuter) zum Einsatz kommen und neue Flugzeugkonfigurationen ermöglichen. Während bisher nur batterie-elektrisch angetriebene Kleinflugzeuge in Betrieb sind und sich hybrid-elektrische Kleinflugzeuge in der Flugerprobung befinden, hat das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) gemeinsam mit den Industriepartnern Siemens1, MTU Aero Engines und RUAG Aviation eine Machbarkeitsstudie für ein 19-sitziges Testflugzeug auf Basis einer Dornier Do-228 erstellt.

Die Studie zeigt gute Erfolgschancen für den Umbau und die Erprobung eines nationalen "Electric Flight Demonstrator", der über ein vollwertiges elektrisches Antriebssystem in der 500 kW-Leistungsklasse in den Ausbaustufen batterie-elektrischer Betrieb und hybrid-elektrischer Betrieb mit zusätzlichem Gasturbinengenerator verfügt. Die Testplattform in der Commuter-Größe ermöglicht umfangreiche Forschungsarbeiten und die Weiterentwicklung zur Verwendung von Wassersoff als Energieträger, um die Potentiale des elektrischen Fliegens für eine faire Umweltbilanz des Luftverkehrs auf Kurz- und Mittelstrecke zu heben. Die Do-228 D-CFFU, die im Bereich Erdbeobachtung für das DLR im Einsatz ist, zeigt auf der Nationalen Luftfahrtkonferenz mit einer Sonderbeklebung die Größe solch eines Erprobungsträgers.

Alternative Treibstoffe in der Luftfahrt

Synthetische Treibstoffe, die zum Beispiel aus Erdgas (Gas to Liquid, GtL) oder Biomasse (Biomass to Liquid, BtL) hergestellt werden, besitzen ein hohes Potenzial für einen umweltfreundlicheren Luftverkehr. Im Gegensatz zu konventionellem Kerosin kann die chemische Zusammensetzung bei synthetischen Treibstoffen durch entsprechende Herstellungsverfahren kontrolliert werden. Dies ermöglicht – unabhängig vom Triebwerk – bessere Verbrennungseigenschaften und weniger Schadstoffbildung.

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Im Projekt "ECLIF" (Emission and CLimate Impact of alternative Fuels) untersuchte das DLR in Flugversuchen gemeinsam mit Partnern, wie die Eiskristallisation bei der Kondensstreifenbildung und Schadstoffemissionen solcher Treibstoffe in großen Höhen ablaufen. Ziel ist das sogenannte "Fuel Design", also die Gestaltung und Optimierung eines möglichst emissionsarmen Treibstoffs der Zukunft mit genau definierten Eigenschaften, wie etwa geringerer Rußbildung und Verringerung der Klimawirkung von Kondensstreifen-Zirren. Ein Exponat auf der Konferenz zeigt zwei Flammen, eine mit herkömmlichem Kerosin und eine mit Treibstoff auf GtL-Basis, wobei sich direkt die unterschiedliche Rußneigung der beiden Treibstoffe zeigt. Durch die erheblich reduzierte Anzahl an aromatischen Kohlenwasserstoffen rußt der GtL-Treibstoff sehr viel weniger als herkömmliches Kerosin.

Atmosphären- und Klimaforschung mit HALO

Das Forschungsflugzeug HALO (High Altitude Long Range), eine modifizierte Gulfstream G550, ist wegen der Kombination aus Reichweite, Flughöhe, Nutzlastkapazität und umfangreichen Instrumentierungsoptionen eine weltweit einzigartige Forschungsplattform für Messungen zu aktuellen Fragen der Atmosphären- und Klimaforschung sowie auch für die Erdbeobachtung. Der Fokus liegt dabei auf Messungen, für die die maximale Flughöhe von bis zu 15 Kilometern sowie die lange Reichweite bis zu 8000 Kilometern und zehn Stunden Flugzeit entscheidend sind. Das fliegende Labor, das mit einer Vielzahl unterschiedlichster Messmethoden ausgestattet werden kann, ist auf der Konferenz zu sehen.

Ab September 2019 wird HALO für einen Monat nach Rio Grande im Süden Argentiniens aufbrechen. Ausgestattet mit einem bereits installierten neuen laserbasierten LIDAR (Light Detecting and Ranging) planen die Forscher von dort aus Flüge über die angrenzenden Ozeane und Richtung Antarktis, um bis in 80 Kilometer Höhe atmosphärische Schwerewellen zu messen. Atmosphärische Schwerewellen beeinflussen das Wetter und sind ein Faktor im Verständnis des Klimasystems der Erde. HALO ist eine Gemeinschaftsinitiative deutscher Umwelt- und Klimaforschungseinrichtungen.

Unbemannt-bemanntes Fliegen im Team

Die Fluggeräte von morgen werden auch unbemannte Flugsysteme sein. Die Branche erfährt derzeit ein rasantes Wachstum einhergehend mit neuen Konzepten und Technologien. Mit der neuen "Urban Air Mobility" zeigen sich für den Lufttransport in und zwischen Städten ganz neue Potenziale. Dabei werden diese neuen Elemente der Luftfahrt aber eine große Herausforderung für das Management des unteren Luftraums darstellen. Mit dem neuen DLR-Testzentrum für unbemannte fliegende Systeme in Cochstedt bei Magdeburg stellt das DLR die dafür notwendige Forschungsinfrastruktur auch Partnern zur Verfügung. Im Herbst 2018 erprobte das DLR in Cochstedt beispielhaft den Formationsflug des DLR-Hubschraubers EC-135 FHS und des unbemannten Kleinhubschraubers SuperArtis, wie er bei Erkundungsflügen nach Naturkatastrophen nötig ist. Beide Fluggeräte sind auf der Konferenz zu besichtigen und stellen das Forschungsthema bemannt-unbemannter Teamflug dar. Zudem probte SuperARTIS im vergangenen Jahr bei Flugversuchen in der Dominikanischen Republik die unbemannte Zustellung von Hilfslieferungen.

Im Juni 2019 haben Rolls-Royce und Siemens eine Vereinbarung über den Verkauf der eAircraft-Einheit von Siemens unterzeichnet. Der Abschluss der Transaktion wird für Ende 2019 erwartet.

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Aktuelles

Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

Aktuelles

Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>