Thomas Djuren neuer KIA-Geschäftsführer

<p>Thomas Djuren steht künftig neben CEO Jong Kook Lee und CFO Sung Tae Cho als Geschäftsführer und COO an der Spitze der deutschen Kia-Tochter. Sein Vorgänger Steffen Cost übernimmt Führungsrolle in der Kia-Europazentrale.</p>

Thomas Djuren neuer KIA-Geschäftsführer

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Thomas Djuren neuer KIA-Geschäftsführer

Thomas Djuren wird neuer Geschäftsführer und Chief Operating Officer (COO) von Kia Deutschland. Der 48-jährige Automobilmanager wird ab 1. Juli neben CEO und Präsident Jong Kook Lee sowie CFO Sung Tae Cho das Führungstrio der deutschen Tochter des Mobilitätsanbieters komplettieren. Seit Juli 2019 verantwortet Djuren die Vertriebsaktivitäten des Importeurs als Director Sales. Diese Aufgabe wird er bis zur Neubesetzung der Stelle weiter ausüben. Steffen Cost, seit 1. März 2015 Geschäftsführer von Kia Deutschland, wechselt in die Kia-Europazentrale, wo er künftig als Vice President Operations unter anderem für Vertrieb, Händlernetzentwicklung und After Sales verantwortlich zeichnet. Für diese Bereiche war bisher Emilio Herrera, COO von Kia Europe, zuständig, der als Präsident und CEO von Kia Iberia nach Spanien wechselt. 

„Kia zählt zu den Wachstumsmarken in der deutschen Mobilitätsbranche. Einen maßgeblichen Beitrag dazu hat Steffen Cost geleistet, dessen Engagement nun mit dem Sprung auf die europäische Ebene Rechnung getragen wird“, sagt Jong Kook Lee. „Mit Thomas Djuren werden wir unsere Erfolgsgeschichte nahtlos fortsetzen. Er kennt das Unternehmen, seine Produkte und Strategien, ist bestens mit den Herausforderungen des deutschen Marktes vertraut und eng mit unserem Händlernetz verbunden. Das sind optimale Voraussetzungen, um das Wachstum von Kia in Deutschland weiter voranzutreiben.“ 

Thomas Djuren verfügt über zwei Jahrzehnte Erfahrung im Automobilgeschäft. Seine berufliche Laufbahn startete der Diplom-Kaufmann 2001 bei Saab Deutschland als Assistent der Geschäftsleitung. Nach zwei Jahren in der Händlernetzentwicklung bei der Adam Opel AG kehrte Djuren 2006 zu Saab zurück, wo er zunächst als Regionalleiter Vertrieb, dann als Leiter Vertriebs- und Marketingprogramme fungierte. Ab 2009 war er bei Opel unter anderem für die Händlernetzentwicklung auf europäischer Ebene zuständig, ehe er die Abteilung zur Entwicklung von Verkaufsprogrammen leitete. 2013 ging Djuren zu Seat Deutschland und verantwortete dort bis 2017 als Regionalleiter Sales den Vertrieb in der Region Nord. Bei Jaguar Land Rover war er anschließend als Retail Network and Franchise Manager für die europaweite Entwicklung des Händlernetzes und des Lizenzgeschäfts zuständig, bevor er im Juli 2019 als Director Sales zu Kia wechselte.

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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

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Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>