Richtig im Auto sitzen
<p> Beim Blick in die Cockpits fremder Autos sieht man die verschiedensten Sitzpositionen. Einige davon können sogar gefährlich sein.</p>
Bei einem Unfall kann die richtige Sitzposition über den Verletzungsgrad des Autofahrers entscheiden. Wer möglichst bequem hockt, macht dabei genauso große Fehler wie jemand, der sich verkrampft hinter das Lenkrad quetscht. Mit einem optimal eingestellten Sitz und einem ideal positionierten Lenkrad ist der Autofahrer nicht nur besser geschützt, sondern kann in Notsituationen auch schneller reagieren.
Die Sitzhöhe sollte so gewählt werden, dass man gut rundum sehen kann. Dabei steht die Rückenlehne möglichst aufrecht, der Fahrer rückt dicht an die Lehne heran, so der ADAC. Der Sitz wird nur so weit nach hinten positioniert, dass beim Betätigen der Pedale das Knie nicht ganz durchgestreckt wird – auch nicht beim Treten der Kupplung. Um bei einem Heckaufprall gut geschützt zu sein, sollte die Kopfstütze so hoch wie möglich, maximal jedoch bis zur Kopfoberkannte eingestellt sein, empfiehlt der Autoclub. Ist das Lenkrad 25 bis 30 Zentimeter vom Brustkorb entfernt, ist der Abstand perfekt.
Neben Rückenschmerzen riskieren Falsch-Sitzer auch schwere Verletzungen. Verkrampft hinter das Steuer gequetscht ermüdet man schneller, zudem sind schnelle Reaktionen – zum Beispiel ein Ausweichmanöver – durch den geringen Abstand zum Lenkrad unmöglich. Öffnet sich bei einem Unfall der Airbag riskieren diese Autofahrer zusätzliche Verletzungen.
Aber auch in einer Art Liegeposition mit weit zurückgeschobenem Sitz und schräger Lehne kann gefährlich sein, insbesondere für den Nackenbereich: Wenn der Rücken den Kontakt zur Lehne verliert, wächst auch die Entfernung zur Kopfstütze, die das Haupt auffangen soll. Mit einer solchen, vermeintlich bequemen, Sitzeinstellung fallen schnelle Lenkbewegungen ebenfalls schwer.
Beifahrer, die ihre Füße hoch aufs Armaturenbrett legen, sind bei einem Unfall übrigens besonders gefährdet. Der auslösende Airbag würde die Beine brechen, der falsch sitzende Beckengurt den Bauchraum quetschen, während der Schultergurt den Beifahrer strangulieren kann.
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A.T.U-Fuhrpark-Treff
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Alphabet präsentiert AlphaCity
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Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
Aktuelles
Zum Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls
<p> Nach gefestigter Rechtsprechung obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Der Nachweis einer die Haftung ausschließenden Manipulation obliegt dem Schädiger oder dem Haftpflichtversicherer. Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt. Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Entscheidungsformel immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen. Entscheidend ist stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Dabei mögen in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können</p> <p> Unter Auswertung des Sachvortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme und aller sonstigen Umstände liegen in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen für einen fingierten Unfall vor, dass der Senat bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls überzeugt ist.</p> <p> Für das Vorliegen eines abgesprochenen Verkehrsunfalls spricht, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) sich bereits vor dem Unfall gut kannten, ein Treffen an der späteren Unfallstelle mit den beiderseitigen Fahrzeugen zuvor abgesprochen war und das persönliche Verhältnis der unfallbeteiligten Parteien sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer zunächst verschwiegen wurde. Selbst im vorliegenden Rechtsstreit wurden die private Bekanntschaft der unfallbeteiligten Parteien sowie der Anlass für das Zusammentreffen an der Unfallstelle zunächst nicht offengelegt, sondern erst auf entsprechende Vorhalte der beklagten Haftpflichtversicherung sowie auf Nachfragen des Gerichts offenbart.</p> <p> Der Einwand, man habe das persönliche Verhältnis nicht offenbart, um nicht unter den Verdacht eines fingierten Unfalls zu geraten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Ein redlicher Beteiligter an einem Unfall hätte sich von Anfang an um eine wahrheitsgemäße und vollständige Darstellung des Geschehens bemüht, gerade wenn besondere Umstände – wie hier die Verabredung am Unfallort – objektive Zweifel hätten hervorrufen können. Bei einer Offenlegung des gesamten Geschehens hätte – ggf. auf Anforderung der Versicherung - eine umfassende Beweissicherung stattfinden können.</p> <p> <em>OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011, Az. 4 U 25/10</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank (NRW-Entscheidungen) im Volltext kostenlos abgerufen werden. </strong></p> <p> <strong>Link: <a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p>
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