Rechtssicherheit und Bürokratieabbau fraglich

„Eine Änderung des § 21 StVG begrüßen wir, die genannten Ziele bezüglich Rechtsicherheit und Entlastung der Unternehmen werden im vorliegenden Entwurf unseres Erachtens aber nicht erreicht“, sagt Marc-Oliver Prinzing, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes Betriebliche Mobilität e.V. (BBM). Der Verband ruft den Gesetzgeber daher auf, den Entwurf anzupassen, um praktisch sinnvolle Rahmenbedingungen zu schaffen. 

Rechtssicherheit und Bürokratieabbau fraglich

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Rechtssicherheit und Bürokratieabbau fraglich

Zum Sachverhalt: Der § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) soll geändert werden. Das gewünschte Ziel der Änderung: Rechtssicherheit für Halter und eine Entlastung der Wirtschaft von über 800.000 Arbeitsstunden durch wegfallenden Aufwand bei der Führerscheinkontrolle. So lautet die Begründung zur beantragten Gesetzesänderung in der Bundestags-Drucksache 447/24 vom 12.09.2024. In einer Stellungnahme der Bundesregierung vom 25.11.2024 heißt es: „Die Bundesregierung unterstützt das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Anliegen, die Kontroll- und Dokumentationspflichten für den Arbeitgeber zu reduzieren und damit insgesamt zur Entlastung von Bürokratie beizutragen.“

Aus Sicht des Verbandes ist eine Änderung des § 21 StVG wünschenswert. Dies allein deswegen, weil der derzeitige Wortlaut des Gesetzes keinerlei Pflichten eines Halters regelt, gleichsam aber das Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter empfindliche Strafen stellt.

Hierauf weist die Begründung zum Antrag auf Änderung des § 21 StVG zu Recht hin. Die Frage, ob durch die die nun geplante Änderung Rechtsicherheit entsteht und die Wirtschaft tatsächlich entlastet wird, ist aber zu prüfen.

Wir vertreten die Auffassung, dass dies im Ergebnis in beiden Fällen so nicht der Fall sein wird.

Erreicht der Gesetzentwurf mehr Rechtssicherheit für Fuhrparkverantwortliche?

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Schaut man sich den jetzigen Wortlaut der Vorschrift an, so macht sich nach § 21 StVG strafbar, wer fahrlässig zulässt, dass jemand ein Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, gegen den ein Fahrverbot verhängt wurde oder dessen Führerschein in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

Das unter Strafe stellen des Ergebnisses wird beschrieben, nicht jedoch was man als Verantwortlicher zu tun hat, um dieser zu entgehen.

Vor der erstmaligen Überlassung eines Fahrzeugs muss sich der Arbeitgeber den Führerschein zeigen lassen und muss prüfen, ob für das überlassene Fahrzeug eine gültige Fahrerlaubnis vorliegt. Hat der Arbeitgeber darüber hinaus konkrete Zweifel am Vorliegen der gültigen Fahrerlaubnis, muss er die Kontrolle wiederholen. Unklar war aber jeher, ob sich der Arbeitgeber grundsätzlich in regelmäßigen Abständen vergewissern muss, dass der Arbeitnehmer weiter zum Führen des Fahrzeugs berechtigt ist. In Ermangelung höchstrichterlicher Rechtsprechung hat sich in der Praxis eine regelmäßige Kontrolle „eingeschlichen“, um dieser Unsicherheit zu begegnen und so strafrechtliche Haftungsrisiken zu minimieren. Als Most-Practice-Beispiel gilt wohl die halbjährliche Kontrolle.

Der Wortlaut des § 21 StVG soll nun durch folgenden Zusatz ergänzt werden:

„Der Halter eines Kraftfahrzeugs, der sich den Führerschein des Fahrzeugführers hat vorzeigen lassen, ist ohne konkreten Anlass vor darauffolgenden Fahrten dieses Fahrzeugführers nicht zu einer erneuten Prüfung des Führerscheins verpflichtet.“

Die Gesetzesänderung sieht also zunächst vor, was bislang nicht im Gesetz stand, aber allen klar war: Die erstmalige Kontrolle.

Was hiernach rechtssicher wegfallen könnte wäre: Eine anlassunabhängige regelmäßige weitere Kontrolle.

Was nun aber neu wäre ist eine Kontrollpflicht bei konkretem Anlass.

Zugegeben, die hat man als ungeschriebenes Merkmal schon immer beachtet. Jetzt aber würde sie im Gesetz stehen. Will man Rechtssicherheit, so müsste man als Verantwortlicher wissen, was ein konkreter Anlass sein soll. Hierüber schweigt sich der Gesetzentwurf noch aus und dies müsste konkretisiert werden. Wir sehen als Verband die Gefahr, dass hier ein unbestimmter Rechtsbegriff geschaffen würde. In der Praxis müssten Juristen Fragen hierzu mit einem heute schon zu häufig erforderlichen „Kommt drauf an“ beantworten.

Konkrete Anlässe könnten unter vielerlei Gesichtspunkten in Betracht kommen:

-       Anfragen von Polizei oder Staatsanwaltschaft (z.B. wegen dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr etc.)

-       Anfragen im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten, wenn mit Fahrverbot bedroht

-       Persönliche oder zeitliche Beschränkungen der Fahrerlaubnis. Insbesondere ausländischer Führerscheine

-       Fälle der Anlage 4 FeV, mit der eine ganze Reihe Krankheitsbilder beschrieben sind, die Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit mit sich bringen.

Es ist zu erwarten, dass sich Staatsanwaltschaften zukünftig auch bei anderen „Anlässen“ auf den Plan gerufen sehen. Wenn der Gesetzgeber weniger Bürokratie möchte, dann dürfen hier keine rechtlichen Dunkelkammern entstehen.

In der jetzigen Begründung des Gesetzentwurfs steht: „Mit der Gesetzesänderung wird klargestellt, dass Arbeitgeber ihren Kontrollpflichten Genüge tun, wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers haben vorzeigen lassen und aus ihrer Perspektive kein konkreter Anlass besteht, das Dokument erneut zu prüfen.“

Wir rufen den Gesetzgeber auf zur Schaffung von Rechtssicherheit zwingend im Rahmen der Gesetzesbegründung bei endgültiger Verabschiedung klarstellende Änderungen vorzusehen.

In der jetzigen Form würde ein zusätzlichen Tatbestandsmerkmal aufgenommen werden, welches zu unbestimmt ist, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Wie jetzt vorgelegt führt dies zu einer enormen Unsicherheit bei der Frage, was ein konkreter Anlass ist. Der Regelungszweck, wann sich Unternehmen und Verantwortliche auf den Plan gerufen fühlen müssen, muss dringend beschrieben werden. Derartig unbestimmt würde es die derzeitige Situation nur „verschlimmbessern“. Die Folge wäre, dass sich Unternehmen vor dem Fall schützen müssen, einen „konkreten Anlass“ übersehen zu haben. Um sich abzusichern, blieben dann nur regelmäßige Führerscheinkontrollen wie bisher. Das durch den Gesetzentwurf beabsichtigte Ziel einer Erleichterung wäre verfehlt.

Bringt der Gesetzentwurf weniger Verwaltungsaufwand für Unternehmen?

Wir haben gesehen, dass eine regelmäßige anlassunabhängige Kontrolle – wie in der Praxis oft eingeführt – obsolet wäre. Aber führt dies tatsächlich zu einer Entlastung?

Auf den ersten Blick Ja, weil das Unternehmen diese regelmäßige Kontrolle wohl unterlassen kann.

Auf den zweiten Blick muss das Unternehmen jetzt aber sicherstellen, dass bei jedwedem Anlass eine unverzügliche Kontrolle möglich ist. Auch müssten wohl engmaschige Kontrollfenster bei Anlass eingerichtet werden. Nehmen wir das Beispiel des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Das Vergehen vorausgesetzt, ist die Folge mindestens Fahrverbot, oftmals auch der Entzug der Fahrerlaubnis. Eine Anhörung von der Polizei erhalten, hat das Unternehmen einen Anlass. Eine sofortige Kontrolle ist dann von Nöten, denn der Führerschein könnte ja direkt beschlagnahmt werden (§ 111a StPO). Könnte er aber auch nicht, dann käme die Folge erst mit dem Urteil – Monate später. Dieser Sachverhalt lässt sich auf ein Bußgeldverfahren mit möglichem Fahrverbot ebenso anwenden. Der einmal gegebene Anlass ist also mit Nichten mit einer Kontrolle aus der Welt – es muss folglich nachgefasst werden.

Die Änderung des Wortlautes des § 21 StVG entlastet Unternehmen im Rahmen anlassunabhängiger Kontrollen, belastet die Unternehmen aber durch das zusätzliche Prüfungsmerkmal „konkreter Anlass“. Es ist zu bezweifeln das dies zu einer spürbaren Entlastung führt.

Das Ansinnen der Gesetzesreform verkennt, dass sich die Notwendigkeit einer Führerscheinkontrolle nicht nur aus dem § 21 StVG ergibt. Das StVG mag man in diesem Zusammenhang als so genannte Strafzurechnungsnorm verstehen und ist sicherlich in seiner Konsequenz für Verantwortliche Personen von erheblicher Bedeutung. Die Notwendigkeit einer Kontrolle der Führerscheine ergibt sich aber auch Normen des Arbeitsschutzes oder aus versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten.

Der Arbeitsschutz nimmt in den Blick, dass der Arbeitgeber für die Vermeidung von Risiken und Gefahren der Arbeitnehmer verantwortlich ist. Jetzt wird man es Risiko betrachten dürfen, wenn ein Fahrzeug – bestenfalls noch mit drei weiteren Mitarbeitenden – von jemanden ohne gültige Fahrerlaubnis geführt wird. So sieht § 35 der DGUV Vorschrift 70 vor, dass ein Unternehmen Fahrzeuge nur nach Nachweis der Befähigung der versicherten Person überlassen darf. Folge: Ein möglicher Regress der Berufsgenossenschaft.

Auch im Falle eines Schadenereignisses stellt sich im Nachgang die Frage der Führerscheinkontrolle. So heißt es in D.1.1.3 der AKB (Musterbedingungen des GDV) „Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.“ Die Folge wäre ein Regress des Versicherers, es sei denn das Unternehmen kann nachweisen, dass es nicht grob fahrlässig gehandelt hat.

Zurück zur Triebfeder „Entlastung der Unternehmen“. Da sich die Notwendigkeit einer Führerscheinkontrolle eben nicht nur aus § 21 StVG ergibt, sondern hier auch ganz andere Sach- und Normzwänge bestehen, ist äußerst fraglich, ob allein die Reform des § 21 StVG hier für eine Entlastung sorgen kann. Es ist wohl eher davon auszugehen, dass der geplante Zusatz im Gesetzestext hier allenfalls die Fälle der Strafbarkeit der handelnden Person dahingehend einschränkt, dass eine Verurteilung nur aufgrund fehlender regelmäßiger Kontrollen nicht möglich ist. Die eingeschränkte Möglichkeit persönlicher Bestrafung ändert aber nichts an den Gründen für eine Führerscheinkontrolle – erst recht nicht außerhalb des § 21 StVG.

Fazit:

Mehr Rechtsicherheit bringt die Änderung des StVG in dieser Form nicht, ob sie für Entlastung der Unternehmen sorgt, ist äußerst fraglich, da sich die Notwendigkeit einer Kontrolle nicht nur aus dem § 21 StVG ergibt und überdies derzeit unbestimmte konkrete Anlässe zu einer Prüfung verpflichten.

Wir rufen den Gesetzgeber daher auf, den Entwurf anzupassen, um praktisch sinnvolle Rahmenbedingungen zu schaffen. Gerne stehen wir für Fragen und einen Informationsaustausch zur Verfügung.

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Zur Abrechnung bei Kürzung des Vollkasko-Leistungsanspruchs wegen Trunkenheit

<p> Verursacht ein Versicherungsnehmer einen Verkehrsunfall infolge erheblicher Alkoholisierung grob fahrl&auml;ssig, so kann der aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch genommene Versicherer den Anspruch aus der Vollkaskoversicherung im Einzelfall um 75% k&uuml;rzen. Der Versicherer ist zur K&uuml;rzung seiner Versicherungsleistung berechtigt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrl&auml;ssig herbeigef&uuml;hrt hat. In diesem Falle ist der Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung zun&auml;chst vom Gesamtschaden abzuziehen erst sodann die K&uuml;rzung des Leistungsanspruchs vorzunehmen. Dies folgt daraus, dass die Selbstbeteiligung in unmittelbarem Zusammenhang zum Schaden steht, dessen H&ouml;he eben erst feststehen muss, bevor eine Leistungsk&uuml;rzung nach &sect; 81 Abs.2 VVG vorgenommen wird. Entgegen der Auffassung der Kl&auml;gerin ergibt sich etwas anderes auch nicht aus &sect; 13 Abs.10 AKB. In dieser Bestimmung ist lediglich normiert, dass von dem Schaden die Selbstbeteiligung abzuziehen ist. Eine Regelung, wie die Selbstbeteiligung bei Leistungsk&uuml;rzungen nach &sect; 81 Abs. 2 VVG zu ber&uuml;cksichtigen ist, enth&auml;lt &sect; 13 Abs. 10 AKB dagegen nicht.</p> <p> Bei dem unstreitigen Schaden in H&ouml;he von 2.261,83 &euro;, einer Selbstbeteiligung von 500,00 &euro; und einer Leistungsk&uuml;rzung um 75 % ergibt sich ein Leistungsanspruch des Beklagten in H&ouml;he von 440,46 &euro;. Damit hat der Beklagte einen Betrag in H&ouml;he von 1.321,37 &euro; ohne Rechtsgrund von der Kl&auml;gerin erhalten.</p> <p> <em>LG Aachen, Urteil vom 14.07.2011, Az. 2 S 61/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos &uuml;ber die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p>

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

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<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>