ADAC Mietwagen setzt auf den Marktplatz von ONLOGIST

<p>Christopher Neumann sitzt in seinem Büro in München. Der Disponent bei der ADAC Autovermietung muss gerade dafür sorgen, dass zehn Mietwagen in die Nähe von Leipzig überführt werden, da es dort aktuell knapp aussieht. „Wenn einer unserer Mitglieder eine Panne hat, will er schließlich schnell und einfach Ersatz bekommen“, erklärt Neumann. Um diesen Service gewährleisten zu können, muss Neumann dafür sorgen, dass an den rund 270 Stationen deutschlandweit immer genug – sowie die richtigen – Fahrzeuge vorhanden sind. Logistisch kann so etwas durchaus kompliziert werden.</p>

ADAC Mietwagen setzt auf den Marktplatz von ONLOGIST

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ADAC Mietwagen setzt auf den Marktplatz von ONLOGIST

Seit Mai 2021 setzt die ADAC Autovermietung auf ONLOGIST, Europas größtem cloudbasierten Marktplatz für Fahrzeugüberführungen. Neumann sagt: „Die Zusammenarbeit läuft wirklich super. Und ich merke, dass es eine deutliche Arbeitserleichterung ist.“ Nun gelinge die Versorgung aber noch deutlich besser. Als Beispiel nennt Neumann die bevorstehenden Ferien: „Da viele Menschen dann an die Nord- und Ostsee sowie nach Bayern in den Urlaub fahren, ist dort, sowie auf den Strecken dorthin, der Bedarf natürlich wesentlich größer.“ Dies erfordert höhere Transportkapazitäten, die ONLOGIST bereitstellen kann. Das spiegele sich auch im Bedarf wider, erklärt Neumann: „Wir buchen über ONLOGIST teils hunderte Fahrten pro Monat, was saisonal jedoch sehr schwankt.“ Auch daher ist er froh, dass er zu diesen Spitzenzeiten auf dieses Angebot setzen kann. Denn ein Fahrzeug wird im Mittel mehrere hundert km pro Überführung bewegt.

An der Arbeit mit ONLOGIST schätzt Neumann, dass bei allen Überführungen immer digital protokolliert wird. “Die Protokolle sind für uns direkt nach Auftragsabschluss verfügbar. So können die Fahrzeuge direkt an der Station zur Vermietung freigegeben werden.” Für die Kunden ist es schließlich wichtig, dass immer genügen Mietwagen an den jeweiligen Stationen vorhanden sind. „Für uns ist es dank der einfachen Bedienung des Webportals von ONLOGIST leicht, diese Vorgänge zu managen. Und der Status der Überführungen ist gut kontrollierbar, wodurch wir wissen, dass der Kunde bedient werden kann”, sagt Neumann. „Das ist für uns natürlich das Wichtigste.”

Und falls es doch einmal zu einem Problem kommt, hat Neumann mit dem Kundensupport immer einen schnellen, hilfsbereiten und lösungsorientierten Ansprechpartner: „Auch hier kann ich nur bestätigen, dass ich sehr zufrieden mit dem Service von ONLOGIST bin.“

Verbesserungspotenzial sieht der ADAC-Fachmann noch: „Ein Live-Tracking wäre ideal, dann könnte die Planung noch genauer als ohnehin ablaufen.“ Auch bei der Vermittlung auf der Fremdachse sowie bei der Selektion der Vergabe hat Neumann noch Vorschläge. Felix Müller, CEO und Mitgründer von ONLOGIST sagt: „Kundenfeedback ist für uns unheimlich wichtig. Nur so können wir unser Angebot kontinuierlich weiterentwickeln, um diese Bedürfnisse in Zukunft besser bedienen zu können.“ Dass sich renommierte Unternehmen wie der ADAC Autovermietung auf die Plattform von ONLOGIST verlassen, mache ihn ohnehin stolz, erklärt Müller.

Für Neumann bietet das Webportal zudem den Vorteil, dass es für ihn eine gebündelte Rechnung gibt. „Wenn man sich vorstellt, ich müsste in der Ferienzeit mich mit hunderten Rechnungen pro Monat rumschlagen, komme ich ja gar nicht mehr zu meiner eigentlichen Arbeit“, schmunzelt Neumann. „Insgesamt können wir durch den Marktplatz von ONLOGIST wesentlich flexibler auf die Nachfrage reagieren und somit unseren Mitgliedern ein optimales Mietwagenangebot präsentieren. Und das ist unterm Strich das Wichtigste.“

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Aktuelles

Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

Aktuelles

Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>